Gebührentarif zum EG SVG

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1 76.32 Gebührentarif zum EG SVG vom 2. April 206 (Stand. Juni 206) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 24. April 983 zum Bundesgesetz vom 9. Dezember 958 über den Strassenverkehr ), verordnet: Art. Grundsatz Für Prüfungen, Verfügungen, Bewilligungen und andere amtliche Verrichtungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs werden Gebühren nach den nachfolgenden Bestimmungen erhoben.. Abschnitt: Fahrzeugprüfungen (.) Art. 2 Transportmotorfahrzeuge Für die Prüfung von Transportmotorfahrzeugen werden folgende Gebühren erhoben: a) Personenwagen. Erste Inverkehrssetzung Fr b) Kleinbus. Erste Inverkehrssetzung Fr c) Gesellschaftswagen. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr ) EG SVG (bgs 76.) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 303 / 206, S. 492

2 76.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung d) Lieferwagen. Erste Inverkehrssetzung Fr e) Lieferwagen nicht karossiert. Erste Inverkehrssetzung Fr f) Lastwagen. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr g) Gewerblicher Motorkarren leicht. Erste Inverkehrssetzung Fr h) Gewerblicher Motorkarren schwer. Erste Inverkehrssetzung Fr i) Gewerblicher Traktor leicht. Erste Inverkehrssetzung Fr j) Gewerblicher Traktor schwer. Erste Inverkehrssetzung Fr k) Sattelschlepper leicht. Erste Inverkehrssetzung Fr l) Sattelschlepper schwer. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr m) Sattelmotorfahrzeug leicht. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr n) Sattelmotorfahrzeug schwer. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr

3 Ausserrhodische Gesetzessammlung o) Gelenkmotorwagen. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr p) Übrige Motorwagen leicht. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr q) Übrige Motorwagen schwer. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr r) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge. Erste Inverkehrssetzung Fr Art. 3 Arbeitsmotorwagen und gewerbliche Motoreinachser mit Anhänger Für die Prüfung von Arbeitsmotorwagen und gewerblichen Motoreinachsern mit Anhängern werden folgende Gebühren erhoben: a) Arbeitskarren leicht. Erste Inverkehrssetzung Fr b) Arbeitskarren schwer. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr c) Arbeitsmaschine leicht. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr d) Arbeitsmaschine schwer. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr e) Gewerbliche Motoreinachser mit Anhänger. Erste Inverkehrssetzung Fr

4 76.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 4 Motorräder und Motorfahrräder Für die Prüfung von Motorrädern und Motorfahrrädern werden folgende Gebühren erhoben: a) Motorräder. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr b) Motorräder mit Seitenwagen. Erste Inverkehrssetzung Fr c) Dreirädrige Motorräder. Erste Inverkehrssetzung Fr d) Kleinmotorräder. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr e) Motorfahrräder. Erste Inverkehrssetzung Fr Nach Polizeirapport Fr Art. 5 Anhänger Für die Prüfung von Anhängern werden folgende Gebühren erhoben: a) Anhänger bis 3500 kg. Erste Inverkehrssetzung Fr b) Anhänger über 3500 kg. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr c) Sattelanhänger. Erste Inverkehrssetzung Fr Periodische Nachprüfung Fr d) Anhänger an Motorrad. Erste Inverkehrssetzung Fr

5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 6 Anhängervorrichtung Für die technische oder administrative Prüfung von Anhängervorrichtungen werden Gebühren in der Höhe von Fr erhoben. Art. 7 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Für die Prüfung von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen werden folgende Gebühren erhoben: a) Motorkarren leicht. Erste Inverkehrssetzung Fr b) Motorkarren schwer. Erste Inverkehrssetzung Fr c) Traktoren leicht. Erste Inverkehrssetzung Fr d) Traktoren schwer. Erste Inverkehrssetzung Fr e) Arbeitskarren leicht. Erste Inverkehrssetzung Fr f) Arbeitskarren schwer. Erste Inverkehrssetzung Fr g) Motoreinachser mit Anhänger. Erste Inverkehrssetzung Fr Art. 8 Zuschläge Zu den Gebühren werden folgende Zuschläge erhoben: a) Für Ausnahmefahrzeuge. Erste Inverkehrssetzung Fr

6 76.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2. Periodische Nachprüfung Fr b) Für nicht typengeprüfte Fahrzeuge bei der ersten Inverkehrssetzung 50 bis 00% c) Für Behindertenfahrzeuge, Abklärung und Überprüfung der Anpassung an die Behinderung kostenlos Art. 9 Spezielle Prüfungen Für die Lärm-, Rauch-, Abgasmessung wird eine Gebühr zwischen Fr und Fr erhoben. 2 Für Prüfungen von technischen Änderungen wird eine Gebühr zwischen Fr. 5.- und Fr erhoben. 3 Für die Prüfung aller nicht aufgeführten Fahrzeuge werden Gebühren nach Aufwand in der Höhe von Fr pro Stunde erhoben. 2. Abschnitt Führerprüfungen (2.) Art. 0 Führerprüfungen Für die Abnahme der Führerprüfungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Theoretische Führerprüfungen. Basis-Theorie, Mofa Theorie Fr Zusatztheorie Fr CZV-Theorie Fr Einzelprüfung Fr b) Praktische Führerprüfungen. Kategorien A, A Fr Kategorien B, B, BE, C, CE, DE, D, DE, F Fr Kategorie CE Fr Kategorien C, D Fr Berufsmässiger Personentransport (Code 2, 22) Fr Nach einem Ausweisentzug wird die Gebühr der Führerprüfung der entsprechenden Kategorie erneut erhoben. 6

7 Ausserrhodische Gesetzessammlung Für die Kontrollfahrt wird die Gebühr der praktischen Führerprüfung der entsprechenden Kategorie erhoben. 4 Bei besonderen Prüfungen wird eine Gebühr nach Aufwand von Fr pro Stunde erhoben. 3. Abschnitt: Weitere Gebühren (3.) Art. Weitere Gebühren Die Gebühren gemäss Art. 2 bis Art. 2 werden auch erhoben bei: a) Nachprüfungen von Führern und Fahrzeugen infolge ungenügenden Prüfungsbefundes bis zu 00% der Gebühren b) Nichterscheinen oder Abmeldung später als 5 Arbeitstage vor der Führer- oder Fahrzeugprüfung Art. 2 Ausweise und Kontrollschilder Für die Ausstellung oder Änderung von Ausweisen und Kontrollschilder werden folgende Gebühren erhoben: a) Fahrzeugausweise. Fahrzeugausweis / Fahrzeugausweis umschreiben Fr Ersatzfahrzeugausweis Fr Tagesausweis Fr Kollektivfahrzeugausweis (Händler) Fr Motorfahrrad-Fahrzeugausweis (Mofa) Fr Duplikat Fahrzeugausweis Fr Änderung von Daten, Namensänderung, Adressänderung Fr Versicherungswechsel Fr Fahrzeugausweis befristet (Art. 6 ff. der Verkehrsversicherungsverordnung ) ) Fr Verlängerung befristeter Ausweis Fr Eintrag und Löschung Code 78 (Leasingfahrzeuge) Fr b) Lernfahrausweis ) SR Lernfahrausweis (inkl. Prüfung des Gesuches) Fr

8 76.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2. Verlängerung der Gültigkeitsdauer Fr Umschrieb von einem anderen Kanton Fr Änderung von Daten, Namenänderung, Adressänderung Fr Duplikat Fr Duplikat von Zulassungsbewilligung für Theorieprüfungen Fr Duplikat Anmeldekarte zur praktischen Führerprüfung Fr c) Führerausweis. Erstmalige Ausstellung im Kreditkartenformat Fr Duplikat Fr Jede weitere Ausstellung im Kreditkartenformat Fr Internationaler Führerausweis Fr d) * Kontrollschilderabgabe. * pro Paar Fr * Einzelschild Fr Art. 3 Bewilligungen Für jede Bewilligung werden folgende Gebühren erhoben: a) Führer- oder Fahrzeugprüfungen ausserkantonal Fr b) Provisorische Fahrberechtigung (2-Phasenausbildung pro Tag) Fr c) Besondere Einrichtung, besondere Verwendung Fr d) Ausbildungsbewilligung für Lastwagenchauffeusen und -chauffeure Fr e) Verlängerung der Ausbildungsbewilligung für Lastwagenchauffeusen und -chauffeure Fr f) Bestellung Ausweis 95 Fr g) Garage-Selbstabnahme Fr h) Nachkontrolle bei Selbstabnehmern Fr i) Abklärung Kollektivfahrzeugausweise (Händlerschilder) Fr j) Periodische Nachkontrolle bei Inhabern von Kollektivfahrzeugausweisen (Händlerschilder) Fr k) Werkinterner Verkehr:. Prüfung des Gesuches Fr Jährliche Erneuerung Fr

9 Ausserrhodische Gesetzessammlung l) Sonderbewilligungen (vgl. verwaltungsinterner Tarif). Einzelbewilligungen Fr bis Fr Jahresbewilligungen Fr bis Fr Art. 4 Amtliche Verrichtungen Für amtliche Verrichtungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Deponierung von Kontrollschildern Fr b) Wiederausgabe von deponierten Kontrollschildern (WIK) Fr c) Verlängerung der Hinterlegungsdauer von Kontrollschildern Fr d) Ausschreibungen im Ripol Fr e) Verweigerung von Ausweisen oder Bewilligungen Fr bis Fr f) Bestätigung "Bewilligte Änderung" Fr g) Bestätigung für Italienischen Zoll (Zulassung) Fr h) Bestätigung über bestandene Führerprüfungen Fr i) Verfügung über den Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern infolge Nichtbezahlens von Steuern oder Gebühren, fehlendem Versicherungsschutz oder Nichtvorführens von Fahrzeugen Fr j) Verfügung / Auftrag über den Einzug von Ausweisen und Schildern Fr k) Mahnung bei Nichterfüllen von Auflagen im Führerausweis Fr Bei irrtümlicher oder unberechtigter Meldung über das Aufhören der Haftpflichtversicherung werden die entsprechenden Gebühren der Versicherungsgesellschaft belastet. 3 Für besondere Amtshandlungen, Abklärungen, Nachforschungen und Bestätigungen, die noch nicht beschrieben wurden (z.b. technische Daten, Zahlungsverkehr etc.), wird ein Betrag von Fr pro angebrochene halbe Stunde verrechnet. Art. 5 Inkrafttreten Die Änderung tritt am. Juni 206 in Kraft. Art. 6 Aufhebung des bisherigen Rechts Der Gebührentarif zum EG SVG vom 28. November 995 mit den Änderungen wird aufgehoben. 9

10 76.32 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl Art. 2 Abs., d) geändert 306 / 206, S Art. 2 Abs., d), geändert 306 / 206, S Art. 2 Abs., d), 2. eingefügt 306 / 206, S

11 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 2 Abs., d) geändert 306 / 206, S. 653 Art. 2 Abs., d), geändert 306 / 206, S Art. 2 Abs., d), eingefügt 306 / 206, S. 653

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