Verwaltungsrecht I. 15. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

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1 Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/ Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

2 Programm für heute Schutzgüter des Polizei- und Ordnungsrechts Die Generalklausel des 11 HSOG Gefahrenbegriffe 2

3 Fall: Der G betreibt eine Diskothek mit verschiedenen Spielmöglichkeiten. Er bietet seit neuestem auch ein Laserspiel an, bei dem mit Laserpistolen Tötungshandlungen simuliert werden. Das Spiel findet in einem eigenen Raum statt, zu dem Minderjährigen der Zutritt verboten ist. Das zuständige Ordnungsamt hat grundsätzliche Bedenken gegen solche Tötungsspiele und untersagt dem G deren weitere Veranstaltung. Zu Recht? 3

4 Schema der Prüfung der Rechtmäßigkeit I. Ermäch)gungsgrundlage für das Verhalten 1. Erforderlich (Gesetzesvorbehalt?) 2. welche EGLen kommen in Betracht? Entscheidung für die nächstliegende II. III. Formelle Rechtmäßigkeit des Verhaltens 1. Zuständigkeit für das Verhalten 2. VerfahrensvorschriDen eingehalten? 3. FormvorschriDen eingehalten? Materielle Rechtmäßigkeit des Verhaltens 1. Liegt der Tatbestand der ErmächFgungsgrundlage vor? 2. Wurde eine rich7ge Rechtsfolge gewählt? Für unseren Fall: KonzentraFon auf I. und III. 4

5 I. Ermäch)gungsgrundlage für die polizeiliche Verfügung à erforderlich, wenn Grundrechtseingriff zumindest Eingriff in Art. 2 I GG à Welche Norm ist ErmächFgungsgrundlage? 33 i II Nr. 3 GewO (Spielhallen und ähnliche Unternehmen), 15 II 1 GewO (Untersagung) (+/- ) Seit 2006 ist Recht der Spielhallen Sache der Länder (vgl. Art. 74 I Nr. 11 GG, vgl. aber auch Art. 125a I 1 GG) In Hessen Erlaubnispflicht nach 9 SpielhG Befugnisse in 10 SpielhG: Die zuständige Behörde ist befugt, gegenüber der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielhalle zu sichern. ABER: Anwendung nur auf Glücksspiele in Hallen (vgl. 1 SpielhG, a.a. vertretbar: auf Hallen mit Glücksspielen) wenn GewO anwendbar ist (mangels Landeskompetenz oder wg. Art. 125 a I GG): Rückgriff auf 11 HSOG gesperrt durch 1 I GewO? Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestafet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Auslegung: 1 I GewO sperrt nicht Landesrecht über das Wie der Berufsausübung 5

6 I. Ermächtigungsgrundlage für die polizeiliche Verfügung à erforderlich, wenn Grundrechtseingriff zumindest Eingriff in Art. 2 I GG à Welche Norm ist Ermächtigungsgrundlage? Rückgriff auf 11 HSOG? verfassungsrechtlich unzulässig? >Vorbehalt eines Gesetzes (Art. 12 I 2 GG), das genauere Regelung enthält? à vorerst nicht, neuere Entwicklungen > Bestimmtheitsgebot (Art. 20 III GG), da nur Generalklausel à Rechtsprechung hilft bei Konkretisierung 6

7 III. Materielle Rechtmäßigkeit der polizeilichen Verfügung = Rich)ge Anwendung der EGL 11 HSOG: Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die folgenden VorschriDen die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden besonders regeln. 1. Tatbestand gegeben? 2. Rechtsfolge richfg? 7

8 1. Tatbestand des 11 HSOG gegeben? Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die folgenden VorschriDen die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden besonders regeln. Öffentliche Sicherheit? Rechtsordnung > Menschenwürde (Art. 1 I GG) hier Verpflichtung eines Privaten auf die Menschenwürde Art. 1 I GG nimmt den Staat in die Pflicht unmifelbare Drifwirkung (str.) Privatrechts) mifelbare Drifwirkung (ivm Generalklauseln des Element der objekfven Wertordnung (eher öff. Ordnung) 8

9 Tatbestand des 11 HSOG öffentliche Ordnung = Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Einhaltung nach der sozialen und ethischen Auffassung der Mehrheit als unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes menschliches Zusammenleben innerhalb eines bes)mmten Gebietes angesehen wird à Unvereinbarkeit mit herrschender Auffassung über die Würde des Menschen? à Welches Menschenbild? à Freiwillige Teilnahme am Spiel Aber BVerwG: nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern auch die Würde des Menschen als GaEungswesen ist geschützt à uu negafve Vorbildwirkung à aber Zutrifsverbot à uu Einfluss auf herrschende Auffassung: Ein gewerbliches Unterhaltungsspiel, das auf die IdenFfikaFon der Spielteilnehmer mit der Gewaltausübung gegen Menschen angelegt ist und ihnen die lustvolle Teilnahme an derarfgen wenn auch nur fikfven Handlungen ermöglichen soll [ ], ist wegen der ihm innewohnenden Tendenz zur Bejahung oder zumindest Bagatellisierung der Gewalt und wegen der möglichen Auswirkungen einer solchen Tendenz auf die allgemeinen Wertvorstellungen und das Verhalten in der GesellschaD mit der verfassungsrechtlichen GaranFe der Menschenwürde unvereinbar. BVerwG - Laserspiel 9

10 Tatbestand des 11 HSOG öffentliche Ordnung = Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Einhaltung nach der sozialen und ethischen Auffassung der Mehrheit als unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes menschliches Zusammenleben innerhalb eines bes)mmten Gebietes angesehen wird KriFk am BVerwG à Vermischung von Rechtsnormen und Moral/Sozialnormen à SelbstbesFmmtes Handeln grds. kein Verstoß gegen Menschenwürde à Spielhandlungen werden nicht öffentlich und verletzen daher nicht die öffentliche Ordnung à Ist wirklich unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes menschliches Zusammenleben betroffen? à Wandel gesellschadlicher Wertvorstellungen ist gerade Schutzgut Im Ergebnis Es fehlt an der Gefährdung gerade eines Schutzgutes der Generalklausel. 10

11 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Versammlungsrecht Fall: Der bekennende Nudist N meldet beim zuständigen Amt ein gemeinsames Nacktradeln mit zwölf Gleichgesinnten an. Sie wollen damit für Nacktheit als zweckdienliche und gesellschaftsfähige Kleidung und gegen das Verstecken von Körpern in blickdichten und gebührenpflichtigen Ghettos demonstrieren. Das Amt verbietet die Aktion von vornherein. Zu Recht? 11

12 I. Ermäch)gungsgrundlage à erforderlich? Gesetzesvorbehalt in Art. 8 II GG oder zumindest Art. 2 I GG à In Betracht kommende Ermäch)gungsgrundlagen 11 HSOG? à Bei Versammlung isv Art. 8 GG und Eröffnung des Anwendungsbereichs des Versammlungsgesetzes (vgl. 1 VersG) dürfen Maßnahmen gegen die Versammlung grds. nicht auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht (HSOG) gestützt werden (sogen. PolizeifesFgkeit von Versammlungen) à Ausnahme: VersG ist nicht abschließend bzw. unvollständig (zb ist Generalklausel auf nichtöffentliche Versammlungen anwendbar, weil das VersG gem. 1 nur für öffentl. Versammlungen gilt, allerdings dürden Wertungen des VersG zu übertragen sein, weil der Grund für die Nichtregelung im VersG das geringere GefahrenpotenFal und, v.a., das Fehlen eines ausdrücklichen Gesetzesvorbehalts ist [vgl. Art. 8 GG]) 12

13 I. Ermäch)gungsgrundlage à In Betracht kommende Ermäch)gungsgrundlagen 11 HSOG hier (- ) 15 I VersG Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von besfmmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmifelbar gefährdet ist. 15 III VersG Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. à 15 VersG betrit öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel ( 5-13: öffentl. Versammlungen in geschlossenen Räumen) à 15 I VersG erfasst Verbot vor Beginn der Versammlung, sonst Auflösung nach Absatz 3 13

14 II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit 15 I VersG Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von besfmmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmifelbar gefährdet ist. 1. Liegt der Tatbestand vor? 2. Wurde die/eine richfge Rechtsfolge gewählt? 14

15 III. Materielle Rechtmäßigkeit 15 I VersG 1. Liegt der Tatbestand vor? Öffentliche Sicherheit à Schutz der Rechtsordnung 118 I OWiG: Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu beläsfgen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchfgen. Missachtung der durch die GemeinschaDsordnung geschützten Interessen ein solches schutzwürdiges Interesse ist das Schamgefühl unfreiwillige KonfrontaFon an unerwarteten Orten Verfassungsmäßigkeit des 118 I OWiG? im Ergebnis noch weiter als die öffentliche Ordnung 15

16 III. Materielle Rechtmäßigkeit 15 I VersG 2. Wurde die/eine richfge Rechtsfolge gewählt? Staf eines Verbots eine Auflage (auch aufgrund von 15 I VersG)? à Etwa, bekleidet Rad zu fahren? à das wäre ein aliud im Verhältnis zu der beantragten AkFon, damit auch keine Auflage mehr, sondern ein Verbot der beantragten Versammlung Ergebnis Das Verbot ist rechtmäßig. 16

17 Öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht à grundsätzlich ist das Verbot einer Versammlung wegen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung unzulässig, statt dessen dürfen Auflagen erteilt werden (BVerfG, NVwZ 2004, 90 [91]) à diese dürfen nicht den Inhalt der geäußerten Meinungen betreffen, sondern die Art und Weise der Durchführung der Versammlung à Grund ist die Bedeutung von Art. 8 GG und von Art 5 I 1, II GG à (Rechtsradikale) Versammlungen an bestimmten Tagen 17

18 Öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht à (Rechtsradikale) Versammlungen an besfmmten Tagen Ostermontag > Schutz bereits im Hessischen Feiertagsgesetz, der Versammlungen nur während der Gofesdienstzeiten ausschließt ( 7 I Nr. 4) à abschließend? > jedenfalls reicht rechtsradikaler Charakter der Versammlung nicht aus, diese nach 15 I VersG unter Bezug auf öff. Ordnung zu verbieten 27. Januar > auch dann reichen nafonalsozialisfsche Inhalte der Versammlung als solche für Verbot nicht aus, vielmehr muss und Weise der Durchführung das sifliche Empfinden beeinträchfgen die Art der Bürger erheblich 18

19 Literaturhinweise a) BVerwGE 115, 189 = NVwZ 2002, 599 = JuS 2002, 1030 (Verbot eines Laserspiels) b) VG Karlsruhe, NJW 2005, 3658 ( Nacktradel- AkFon ) c) zur öffentlichen Ordnung nochmals Gusy und Schoch wie bei Vorlesung POR (2) d) BVerfG, NVwZ 2012, 749; NJW 2001, 2072; NJW 2001, 2076 (Versammlungsrecht und öffentliche Ordnung) vgl. auch BaMs/Grigoleit, NJW 2001, 2051; dies., NJW 2004, 3459 e) Zum Verhältnis von POR und Versammlungsrecht: Schoch, in: der. (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, S. 173 f.; Meßmann, JuS 2007,

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