Richtlinie der KV Hessen zur Qualitätszirkelarbeit

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1 Richtlinie der KV Hessen zur Qualitätszirkelarbeit Landesstelle II. I A I B Anerkennung von Qualitätszirkeln Die Anerkennung von Qualitätszirkeln setzt die Erfüllung nachfolgender methodischer und formeller Kriterien voraus: 1. Kontinuierliche Arbeit mit mindestens einmaliger Sitzung im Quartal. 2. Fester Teilnehmerkreis von mindestens 5 Teilnehmern und maximal 20 Teilenhmern (Ärztinnen / Ärzte / Psychotherapeutinnen / Psychotherapeuten), wobei von den Teilnehmern wiederum mindestens 5 dieser Teilnehmer in Hessen niedergelassen sein müssen. 3. Sitzungsdauer von mindestens 2 Stunden (2 x 45 Minuten) pro Treffen. 4. Leitung der Sitzung durch einen Moderator, der nachweislich ein 2-tägiges Moderatorentraining von KVH-anerkannten Trainern im Sinne der Ziffer IV. dieser Grundsätze erfolgreich absolviert hat. 5. Selbstständige, interaktive Arbeitsweise der Qualitätszirkel-Teilnehmer. 6. Anfertigen eines Protokolls je Sitzung im Sinne von II. 6. dieser Grundsätze. 7. Unabhängigkeit: Die Inhalte der Qualitätszirkelarbeit müssen unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein. Antrag: Zur Anerkennung eines Qualitätszirkels stellt der Moderator einen Antrag auf dem dafür vorgesehenen Originalformular (erhältlich bei der Landesstelle der KVH). Dem Antrag beizulegen sind: a. Zeugnis über das Moderatorentraining (Moderatorenzertifikat). b. Eine lesbare Liste der Teilnehmer im Sinne von I A 2. der Grundsätze (von nicht niedergelassenen /ermächtigte Ärzten / Psychotherapeuten muss neben dem vollständigen Namen auch eine gültige Postanschrift, Telefon- und Faxnummer, -Anschrift sowie das Geburtsdatum aufgeführt sein). Die Anerkennung als Qualitätszirkel kann widerrufen werden, wenn sich zeigt, dass vorstehende Bestimmungen im Sinne von I A bzw. I B ganz oder teilweise nicht erfüllt werden. Anspruch auf Aufwandsentschädigung Für die Moderatoren eines nach Ziffer (I) anerkannten Qualitätszirkels zahlt die KV Hessen an den Moderator pro Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung von 200,00, jedoch beschränkt auf maximal 10 Sitzungen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 4 Quartalen, wenn folgende Bestimmungen für die jeweilige Sitzung erfüllt sind:...

2 Seite 2 der Richtlinie der KV Hessen zur Qualitätszirkelarbeit 1. Der Moderator des ärztlichen Qualitätszirkels soll niedergelassener Arzt / Ärztin bzw. niedergelassener Psychotherapeut / Psychotherapeutin sein und ein Training gemäß I A (4) dieser Grundsätzde absolviert haben. 2. In Ausnahmefällen kann der Moderator auch ein Arzt / Ärztin bzw. Psychotherapeut / Psychotherapeutin ohne Niederlassung sein, jedoch kann in diesen Fällen eine Aufwandsentschädigung lediglich beansprucht werden, wenn mindestens 5 der jeweiligen Sitzungs-Teilnehmer des Qualitätszirkels aus dem hessisch niedergelassenen Bereich stammen. 3. Gegenstand einer Sitzung können nur folgende Themen bzw. Themenbereiche sein: a) generell alle medizinischen bzw. psychotherapeutischen Inhalte der gesetzlichen Krankenversicherung, wie z.b. therapeutische und diagnostische Prozesse Fragen zur Pharmakotherapie Disease Management Programme Evidenzbasierte Medizin (z.b. Leitlinien, Studien, Reviews) b) Kooperation und Kommunikation vernetzte Strukturen integrierte Versorgung Arztbriefe, Einweisung, Überweisung, Schnittstelle ambulant / stationär c) Qualitätsmanagement in der Praxis Kein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht bei Qualitätszirkel- Sitzungen, deren Themen sich vorwiegend mit Fragen der Vergütung oder der Berufspolitik beschäftigen. Ferner besteht kein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für Sitzungen, die sich mit medizinischen Themen beschäftigen, die nicht oder nicht überwiegend Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung sind (bspw. sogenannte IGEL-Leistungen). 4. Selbstständige Arbeit Ein wesentliches Merkmal der Qualitätszirkelarbeit ist die selbstständige, interaktive Arbeit, mit Beteiligung aller Zirkelmitglieder ( Peer-Group ). Deshalb werden Qualitätszirkelsitzungen, die im Wesentlichen aus einem Vortrag eines externen Experten mit anschließender Diskussion bestehen ( Frontalvortrag ), nicht als QZ-Sitzung gewertet und eine Aufwandsentschädigung wird nicht bezahlt. 5. Schweigepflicht Die Mitglieder eines Qualitätszirkels sind verpflichtet, im Sinne der ärztlichen Schweigepflicht, alle Angaben über Patienten, anderer Zirkelteilnehmer oder deren Praxen, die im Rahmen der Zirkelarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben.

3 Seite 3 der Richtlinie der KV Hessen zur Qualitätszirkelarbeit 6. Protokoll Über jede Sitzung ist vom Moderator ein lesbares Protokoll auf Grundlage des Vordrucks eines Qualitätszirkel-Protokolls im Sinne des Anhangs dieser Grundsätze zu erstellen und bei der zuständigen Bezirksstelle einzureichen. Das Protokoll muss so abgefasst sein, dass das Sitzungsthema, die Arbeitsmethode, der Inhalt sowie das Ergebnis der Sitzung nachvollziehbar sind. 7. Sponsoring Qualitätszirkel müssen frei von Sponsoring sein. 8. Teilnehmerliste Der Moderator führt eine lesbare Liste der Zirkelteilnehmer der jeweiligen Sitzung. Diese Liste muss von den nicht niedergelassenen / ermächtigten Ärzten bzw. Psychotherapeuten neben dem vollständigen Namen auch eine gültige Postanschrift, Telefon- und Faxnummer, -anschrift sowie das Geburtsdatum enthalten. Eine Kopie dieser Liste wird als Teilnehmerliste verwendet und jeweils mit den Originalunterschriften der Sitzungsteilnehmer zusammen mit dem Protokoll eingereicht. 9. Einreichungsfrist Die Einreichung des jeweiligen Protokolls einschließlich der Teilnehmerliste muss bis spätestens 6 Wochen nach jeder Sitzung bei der zuständigen Bezirksstelle erfolgen. In Einzelfällen können Qualitätszirkel-Protokolle ausnahmsweise auch nach Ablauf der Frist von 6 Wochen nachgereicht werden. Hierüber entscheidet der Referent des Vorstandes der KV Hessen. 10. Prüfung der Protokolle durch die QZ-Beauftragten. Die Qualitätszirkel-Beauftragten der KV Hessen prüfen, ob die Protokolle einschließlich der Teilnehmerlisten diese Anforderungen erfüllen. Soweit dies nicht der Fall ist, entfällt der Anspruch des Moderators auf Zahlung der Aufwandsentschädigung für diese Sitzung. Gegen den ablehnenden Bescheid kann Widerspruch bei der KVH-Landesstelle eingelegt werden; Widerspruchstelle ist der Widerspruchsausschuss. 11. Pro Qualitätszirkel können ein Moderator und ein Co-Moderator tätig werden. Anspruch auf Aufwandsentschädigung hat pro Qualitätszirkelsitzung jedoch nur 1 (Co-)Moderator. Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht nur unter Einhaltung aller Bestimmungen der Ziffer II. dieser Grundsätze. Sofern die Anerkennung eines Qualitätszirkels widerrufen wird, ist die Aufwandsentschädigung vom (Co-)Moderator des Qualitätszirkels zurückzuzahlen.

4 Seite 4 der Richtlinie der KV Hessen zur Qualitätszirkelarbeit III. IV. Zertifizierte Fortbildung / Anerkannte Fortbildungsmaßnahme Mit der Teilnahme an Qualitätszirkeln nach den Vorgaben dieser Richtlinie können Fortbildungspunkte gemäß 95d SGB V erworben werden. Voraussetzung ist, dass der Qualitätszirkel gemäß (Muster-) Satzungsregelung der Bundesärztekamer/Bundespsychotherapeutenkammer von der regionalen Ärztekammer bzw. im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung von der Kassenärztlichen Vereinigung zertifiziert worden ist. (s. Anlage). Moderatorentraining Die von der KV Hessen angebotenen Moderatorentrainings sind mit 220,-- kostenpflichtig. Bei Absage später als eine Woche vor der Veranstaltung bzw. unabgemeldetem Nichterscheinen wird die Teilnahmegebühr nicht zurückerstattet. Die Anmeldungen zum Moderatorentraining sind an die Landesstelle zu richten. Termine für die Moderatorentrainings werden bekannt gegeben. V. Methodik VI. Qualitätszirkel zeichnen sich in Abgrenzung zu klassischer Fortbildung durch spezifische Kriterien aus. Sie arbeiten mit Evaluation ihrer Ergebnisse, soweit möglich auf einer hinreichenden Basis empirischer Daten aus der ambulanten Versorgung, kontinuierlich (i. d. R. mindestens 4 Sitzungen im Jahr), mit festem Teilnehmerkreis (Minimum 5, Maximum 20 Personen), mit Ärzten, Psychotherapeuten und ggf. unter Einbeziehung von Praxispersonal, fachgruppengleich, fachgruppenübergreifend oder versorgungsbereichsübergreifend, Datengrundlage und Dokumentation a) Grundlage der kritischen Hinterfragung der eigenen Tätigkeit und des Benchmarkings unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der evidenzbasierten Medizin ist die Erhebung valider und mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu vereinbarender Daten, die den Praxisalltag hinreichend abbilden (z. B. Praxisdokumentationen, Verordnungsstatistiken, Handlungsanweisungen). b) Über die Durchführung einer Datenerhebung und ihre Methodik entscheidendie Teilnehmer des Qualitätszirkels, ggf. in Zusammenarbeit mit der betreuenden Kassenärztlichen Vereinigung, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder wissenschaftlichen Instituten. c) Die einzelnen Sitzungen (Termine, Themen, Moderator, Teilnehmer, verwendete Daten/Leitlinien, Ergebnisse) sind vom Qualitätszirkel in geeigneter Form zu protokollieren. Die Protokolle sind der betreuenden Kassenärztlichen Vereinigung zu Zwecken der Evaluation und Qualitätsberichterstattung zur Verfügung zu stellen, ggf. unter Verwendung elektronischer Dokumentationssysteme.

5 Seite 5 der Richtlinie der KV Hessen zur Qualitätszirkelarbeit VII. Evaluation a) Die Evaluation der Qualitätszirkelarbeit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Bewertung der Wirksamkeit des Instruments Qualitätszirkel und des Grades der mit diesem Instrument erzielten Qualitätsverbesserung. Sie ist damit zugleich eine Entscheidungsgrundlage für die Förderung von Qualitätszirkeln. Die Evaluation kann intern und/oder extern erfolgen und stichprobenartig durchgeführt werden. Analysiert und bewertet werden sollen z. B. die Arbeitsweise des Zirkels, konkrete Qualitätsverbesserungen in der Praxis anhand ausgewählter Qualitätsindikatoren, Veränderungen in der Versorgungszufriedenheit der Patienten, Veränderungen in der Berufszufriedenheit der am Qualitätszirkel Teilnehmenden. b) Die interne Evaluation liegt in der Verantwortung der Teilnehmer des Qualitätszirkels selbst. Hierzu zählt auch ein regelmäßiges Feedback an den Moderator. Eine externe Evaluation kann durch die betreuende Kassenärztliche Vereinigung, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder wissenschaftlichen Instituten, erfolgen. c) Die im Zuständigkeitsbereich einer Kassenärztlichen Vereinigung arbeitenden Qualitätszirkel werden von der Kassenärztlichen Vereinigung unter Berücksichtigung der folgenden Angaben erfasst: Art des Qualitätszirkels (hausärztlich, fachärztlich, psychotherapeutisch, fachgruppenübergreifend, indikationsbezogen, QM-bezogen) Thema Gründungsdatum von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannter Moderator Teilnehmerzahl Anzahl der Sitzungen im Jahr Dokumentation der Sitzungen frei von Sponsoring durch regionale Ärztekammer bzw. Kassenärztliche Vereinigung anerkannte Fortbildungsmaßnahme Auf Wunsch können die Qualitätszirkel von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung unterstützt werden (z. B. durch Information zu anerkannten Ausbildungsangeboten für Moderatoren, Bekanntmachung des Qualitätszirkelangebots, organisatorische Betreuung, Bereitstellung von Räumen). Die Kassenärztliche Vereinigung kann sich ihrerseits wiederum der Zusammenarbeit mit Qualitätszirkel-Tutoren bedienen.

6 Seite 6 der Richtlinie der KV Hessen zur Qualitätszirkelarbeit VIII. Qualitätszirkel-Tutoren Die Begleitung und Unterstützung der Qualitätszirkelarbeit durch ausgebildete Tutoren hat sich bewährt. Als Qualitätszirkel-Tutoren sind Ärzte und Psychotherapeuten geeignet, die Mitglieder der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung sind, Erfahrungen in der Moderation von Qualitätszirkeln besitzen und die Tutorenausbildung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder eine vergleichbare Ausbildung einer Kassenärztlichen Vereinigung absolviert haben. Zu den Aufgaben eines Tutors zählt es, die Moderatorengrundausbildung durchzuführen, den Moderatoren neue Dramaturgien der Qualitätszirkelarbeit zu vermitteln, Supervisionen durchzuführen und sowohl für die Kassenärztliche Vereinigung als auch für die Moderatoren beratend zur Verfügung zu stehen. Diese Richtlinie ist gültig ab dem 1. April 2009 Anlage (Rundschreiben an alle QZ-Moderatoren vom )

7 KV Hessen Landesstelle Postfach Frankfurt/Main An alle QZ Moderatoren / QZ Moderatorinnen der KV Hessen Landesstelle Vorstandsreferat Georg-Voigt-Straße Frankfurt Postfach Frankfurt Internet: Ansprechpartnerin: Tanja Schneider Tel.: Fax: Unsere Zeichen: HH/Schn 13. November 2008 Gemeinsame Information der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) und der Landesärztekammer Hessen (LÄK) für die Moderatoren und Moderatorinnen der Qualitätszirkel der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, die Qualitätszirkel (QZ) stellen einen wichtigen Baustein im Rahmen der zertifizierten ärztlichen Fortbildung dar. Um zukünftig eine zuverlässige und zügige Erfassung der durch den Besuch eines QZ erworbenen Fortbildungspunkte sicherzustellen, haben die KVH und die LÄKH beschlossen, die QZ in das Anerkennungsverfahren der LÄKH miteinzubeziehen. Dieses Vorgehen bedeutet mehr Service für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der QZ, denn die Vorteile liegen klar auf der Hand: Alle QZ, die über das Anerkennungsverfahren der LÄKH erfasst werden, sind mit einer Veranstaltungsnummer im Einheitlichen Informationsverteiler der Bundesärztekammer erfasst. Die Anerkennungsstelle der LÄKH stellt für jede einzelne Sitzung eines QZ eine codierte Teilnehmerliste zur Verfügung, in die die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sich mit ihrem EFN-Barcode legitimieren können. Über die Veranstaltungsnummer und den EFN-Barcode ist eine elektronische Erfassung der Fortbildungspunkte möglich, so dass diese auf dem schnellsten Weg sicher in die arztindividuellen Punktekonten übertragen werden können. Die elektronische Erfassung der Teilnahme und der damit erworbenen Punkte ist kostengünstig und entlastet die Verwaltungshaushalte von Kammer und KV. Die von einer Heilberufskammer anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden auch von allen anderen Heilberufskammern anerkannt. Diese gegenseitige Anerkennung nützt den Kollegen und Kolleginnen, die eine Doppelmitgliedschaft in der LÄKH und der Landespsychotherapeutenkammer bzw. in der LÄKH und der Landeszahnärztekammer unterhalten....

8 Schreiben der KV Hessen Landesstelle Vorstandsreferat 13. November 2008 Seite 2 von 4 Was sollten die Moderatoren und Moderatorinnen der QZ beachten? Die Anerkennungsstelle der LÄKH stellt allen Moderatoren und Moderatorinnen der hessischen Qualitätszirkel eine vorbereitete Excel-Datei für den Datenaustausch zur Verfügung, in die alle Sitzungen des QZ eines Jahres eingetragen werden. Bitte, wenden Sie sich hierzu an Frau Glaum (erika.glaum@laekh.de) oder Frau Jost (marianne.jost@laekh.de). Die ausgefüllte Excel-Datei wird an die Anerkennungsstelle zurückg t. Die in der Excel-Datei vorgesehenen Felder für die Bankverbindung müssen nicht beachtet werden, denn es fallen für Qualitätszirkelmoderatoren keine Kosten an; diesbezüglich gilt eine gesonderte Vereinbarung zwischen Kammer und KV! Der Moderator erhält einen Bescheid sowie für jede seiner QZ-Sitzungen eine codierte Teilnehmehrliste, in die sich die Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit ihrem EFN-Barcode legitimieren können. Die Teilnehmerliste wird an das KVH-Kompetenzzentrum Zertifizierte Fortbildung in Gießen geschickt (Adresse siehe Anlage ); dort wird die Teilnahme elektronisch erfasst, sofern die Teilnehmer ihren EFN-Barcode eingeklebt haben. Sollte eine Sitzung eines QZ ausnahmsweise nicht über die Anerkennungsstelle der LÄKH erfasst sein oder ein Teilnehmer seinen Barcode vergessen haben, können seine Punkte auch nachträglich wie bisher durch Auswertung einer Teilnahmebescheinigung erfasst werden. Wir geben jedoch zu bedenken: Die nachträgliche Erfassung der Fortbildungsaktivitäten ist für alle Beteiligten aufwendig, langwierig und teuer. Der sicherste Weg, die Fortbildungsaktivitäten zu erfassen, ist die Verwendung der codierten Teilnehmerlisten, die jedem Veranstalter mit dem Anerkennungsbescheid zur Verfügung gestellt werden sowie die Verwendung der EFN-Barcodes durch die Teilnehmer. Für psychologische Psychotherapeuten ergibt sich hingegen keine Änderung der bisherigen Vorgehensweise: Sie erhalten vom Moderator des QZ weiterhin eine Teilnahmebescheinigung (sei es für eine einzelne Sitzung, sei es eine Jahresteilnahmebescheinigung), die sie bei ihrer Landeskammer für psychologische Psychotherapeuten zur Übernahme der Fortbildungspunkte einreichen können. Mit freundlichen Grüßen Dr. med. Susan Trittmacher LÄKH Dr. med. Harald Herholz, MPH KV Hessen...

9 Schreiben der KV Hessen Landesstelle Vorstandsreferat 13. November 2008 Seite 3 von 4 Musterteilnehmerliste, wie sie zukünftig verwendet werden sollte...

10 Schreiben der KV Hessen Landesstelle Vorstandsreferat 13. November 2008 Seite 4 von 4 Wichtige Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen: Informationen zu QZ KVH Bezirksstelle Gießen Ärztliche Fortbildung Anerkennungsstelle der LÄKH Frau Tanja Schneider Kassenärztliche Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Str Frankfurt Tanja.schneider@kvhessen.de Frau Ruppel KVH Bezirksstelle Gießen Ärztliche Fortbildung Eichgärtenallee Gießen kv.giessengf@kvhessen.de Frau Dr. med. Susan Trittmacher Landesärztekammer Hessen Im Vogelsgesang Frankfurt susan.trittmacher@laekh.de Frau Erika Glaum erika.glaum@laekh.de Abruf der speziellen Excel-Datei zum Datenaustausch und Informationen Frau Marianne Jost marianne.jost@laekh.de Tel Nachschub von EFN-Barcodes Landeskammer für psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten Herr Andreas Lochner andreas.lochner@laekh.de Herr RA J. Rautschka-Rücker Geschäftsstelle Gutenbergplatz Wiesbaden

11 Landesstelle Georg-Voigt-Straße 15 D Frankfurt/Main

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