Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege

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1 Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege 1 Rechtliche Grundlagen (1) Die Förderung von Kindern in Tagespflege ist nach 2 Abs. 2 Ziff. 3 i.v.m. 22 bis 25 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie 2 und 27 bis 30 Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein (KiTaG) eine Leistung der Jugendhilfe. (2) Kindertagespflege im Sinne der 22 bis 25 SGB VIII ist eine familienergänzende und -unterstützende Maßnahme zur Förderung der Entwicklung des Kindes zur Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung, vorrangig in den ersten Lebensjahren. Sie ist gleichrangig neben der Förderung in Kindertageseinrichtungen zu sehen und ein eigenständiges Förderungsangebot, bei dem die Voraussetzungen der 27 ff. SGB VIII nicht vorliegen müssen. Merkmale der Kindertagespflege sind Flexibilität, Familienähnlichkeit und enge persönliche Bindung eines Kindes an die Tagespflegeperson und deren häusliches Umfeld. 2 Aufgaben des Kreises Segeberg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (1) Die Förderung der Tagespflege durch das Jugendamt umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung von Tagespflegepersonen, die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. (1) Der Kreis Segeberg behält sich vor, die Ausführung einzelner Aufgaben an Dritte zu übertragen. 3 Voraussetzung für die Gewährung einer laufenden Geldleistung (1) Für die Gewährung einer laufenden Geldleistung muss die Förderung des Kindes in Tagespflege bedarfsgerecht nach den Kriterien des 24 SGB VIII sowie die Tagespflegeperson geeignet i. S. d. 23 Abs. 1 und 3 SGB VIII sein

2 Eine Tagespflegeperson ist in der Regel geeignet, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet hat, Kindertagespflege nach den Bestimmungen des 22 SGB VIII betreibt, sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet, zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit ist, über kindgerechte Räume verfügt oder bereit ist, ggf. die Räume der Eltern zu nutzen, ihre charakterliche und gesundheitliche Eignung durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auf Anforderung des Kreisjugendamtes und einer Bestätigung des Hausarztes nachweist, ihre pädagogische Eignung durch Nachweis einer einschlägigen pädagogischen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundqualifikationskurs entsprechend den Richtlinien des Landes Schleswig-Holstein darlegt. Das Kreisjugendamt kann gem. 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auch feststellen, dass die Tagespflegeperson ihre Eignung in anderer Weise nachgewiesen hat. (2) Kindertagespflege ist in der Regel für Kinder im Alter bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, in Ausnahmefällen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zu gewähren. (3) Eine Finanzierung der Tagespflege nach 30 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz Schl.-H. (KiTaG) schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus. (4) Es gilt das Prinzip der Nachrangigkeit, d.h. vorrangige Ansprüche, z.b. gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf Gewährung von Kinderbetreuungskosten, oder gegenüber einer Krankenkasse, z.b. aufgrund von Kur- oder Rehabilitationsmaßnahmen, sind zunächst geltend zu machen. 4 Höhe der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson (1) Grundsätzlich können die Personensorgeberechtigten mit der Tagespflegeperson eine Vergütung frei vereinbaren. (2) Der Kreis Segeberg gewährt bei Vorliegen der in 3 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen ausschließlich auf Antrag der Personensorgeberechtigten eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson gem. 23 Abs. 2 Nrn. 1und 2 SGB VIII. (3) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird auf 3,50 Euro pro Betreuungsstunde und Kind festgesetzt, unabhängig vom Alter des Tagespflegekindes

3 (4) Sofern der privatrechtliche Betreuungsvertrag zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson einen niedrigeren als den unter Abs. 3 genannten Betrag vorsieht, so wird der niedrigere Betrag bei der Förderung berücksichtigt. (5) Der Tagespflegeperson werden außerdem auf Antrag die nachgewiesenen hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, die nachgewiesenen hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, die nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung erstattet. Besteht eine Beitragspflicht zu einer Kranken- und Pflegeversicherung, gelten die nachgewiesenen Beiträge als angemessen. Die Angemessenheit der Aufwendungen zu einer Alterssicherung orientiert sich am Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Als angemessene Aufwendungen zur Unfallversicherung werden die jeweiligen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für Tagespflegepersonen anerkannt (BGW Hamburg). Gefördert wird ab Antragseingang beim Kreis Segeberg mit Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen, jedoch rückwirkend höchstens ab dem 01. des Monats, in dem der Antrag beim Jugendamt eingegangen ist. (6) Die Personensorgeberechtigten und die Tagespflegeperson sind gehalten, eine schriftliche Vereinbarung auf eine namentlich zu benennende Vertretung für Ausfallzeiten, z.b. wegen Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson, zu treffen. Die Vereinbarung ist dem Jugendamt zur Kenntnis zu geben. Für die Dauer der Vertretung wird die Betreuung weitergezahlt. Die Vergütung der Vertretung hat die Tagespflegeperson zu gewährleisten. Eine zusätzliche Förderung über diese Richtlinie ist nicht möglich. 5 Ermittlung der erforderlichen Betreuungsstunden (1) Die erforderlichen Betreuungsstunden werden anhand der Angaben der Personensorgeberechtigten ermittelt. Der Betreuungsumfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Förderung des Kindes in Tagespflege muss bedarfsgerecht nach den Kriterien des 24 SGB VIII sein

4 (2) Ab dem besteht gem. 24 SGB VIII für ein- und zweijährige Kinder ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Rechtsanspruch umfasst eine wöchentliche Betreuung von 20 Stunden. Für diesen Betreuungsumfang i.h.v. 20 Stunden wöchentlich ist kein Nachweis der Arbeits- bzw. Schul- oder Studienzeiten der Personensorgeberechtigten erforderlich. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Bei diesen Betreuungen in Kindertagespflege wird ebenfalls ein Umfang von 20 Betreuungsstunden in der Woche ohne Arbeitsnachweis gefördert. Die Personensorgeberechtigten können auch einen geringeren wöchentlichen Betreuungsumfang in Anspruch nehmen. Bei ergänzender Betreuung ist die entsprechende Betreuungszeit in einer Tageseinrichtung anzurechnen. (3) Der vom Jugendamt ermittelte Betreuungsumfang wird im Rahmen von Pauschalen wie folgt abgebildet und gefördert: Anerkannter Betreuungsumfang Pauschalen in 5-Stunden-Stufen wöchentlich Tagespflegebetrag Die Zahlung erfolgt vom Jugendamt an die Tagespflegeperson. monatlich bis 10 Stunden 151,55 EUR bis 15 Stunden 227,33 EUR bis 20 Stunden 303,10 EUR Bei den nachfolgenden Betreuungsumfängen ist ein Nachweis erforderlich (Abs. 2): bis 25 Stunden 378,88 EUR bis 30 Stunden 454,65 EUR bis 35 Stunden 530,43 EUR bis 40 Stunden 606,20 EUR bis 45 Stunden 681,98 EUR bis 50 Stunden 757,75 EUR (4) Bei ungewöhnlichen bzw. sehr unregelmäßigen Betreuungszeiten kann im Rahmen von Einzelfallentscheidungen von diesen Stundenpauschalen abgewichen werden. (5) Ist Kindertagespflege zu ungewöhnlichen Zeiten, z.b. nachts, erforderlich, werden für die Zeit von Uhr bis Uhr pauschal bis zu 4 Stunden als Betreuungszeit anerkannt

5 (6) Zeiten, die das Kind regelmäßig außerhalb der Tagespflegestelle verbringt, z.b. durch Kindergarten- oder Schulbesuch, sind keine der Tagespflegestelle zuzurechnenden Betreuungszeiten. (7) Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wird maximal ein Betreuungsbedarf von bis zu 3 Stunden täglich anerkannt. 6 Kostenbeitrag der Personensorgeberechtigten (1) Gemäß 90 Abs. 1 SGB VIII werden für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege nach den 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt. (2) Der Kostenbeitrag soll auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). 7 Ermäßigung des Kostenbeitrags für die Förderung in Kindertagespflege (Sozialstaffel) (1) Familien mit geringem Einkommen, deren Kinder in Tagespflege betreut und gefördert werden, erhalten gemäß 90 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit 25 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes auf Antrag eine Ermäßigung des Kostenbeitrags durch den Kreis Segeberg. (2) Für die Kindertagespflege wird als Bemessungsgrundlage ein Entgelt von 2,20 Euro pro Betreuungsstunde (Kostenbeitrag) im Höchstfall berücksichtigt. (3) Für die Berechnung des Einkommens und die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die 82 ff. SGB XII. (4) Der für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Tagespflegestelle zu entrichtende Kostenbeitrag wird wie folgt ermäßigt: Beträgt die Überschreitung der Bedarfsgrenze nach 19 ff SGB II so erfolgt eine Ermäßigung des Kostenbeitrages um 00,00 bis 80,00 95 % 80,01 bis 160,00 80 % 160,01 bis 240,00 65 % 240,01 bis 320,00 50 % 320,01 bis 400,00 35 % 400,01 bis 480,00 20 % - 5 -

6 Soweit die Überschreitung der Bedarfsgrenze 480,01 und mehr beträgt, wird keine Ermäßigung gewährt. (5) Werden außer dem Kind, das die Tagespflegestelle besucht, Geschwisterkinder einschließlich Stiefgeschwister einer Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig bedarfsgerecht in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle betreut, so ermäßigt der Kreis den Kostenbeitrag - i.h.v. 40 % für das 2. beitragspflichtige Kind - i.h.v. 100 % für das 3. und jedes weitere beitragspflichtige Kind. Die zu bildende Reihenfolge richtet sich nach dem Geburtsdatum, bei Kindern mit gleichem Geburtsdatum nach der alphabetischen Einordnung des Vornamens. (6) Sind gleichzeitig die Voraussetzungen nach 8 Abs. 4 und 5 dieser Richtlinie erfüllt, so ergibt sich die zu gewährende Gesamtermäßigung für das 2. Kind aus nachfolgender Tabelle: Einkommensabhängige Ermäßigung des Kostenbeitrages 40 % Geschwisterermäßigung für das 2. Kind 20 % 50 % 35 % 60 % 50 % 70 % 65 % 80 % 80 % 90 % 95 % 100 % Für das 3. und jedes weitere Kind beträgt die zu gewährende Gesamtermäßigung 100 %. (7) Für die Personen, die Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Abschnitt 2 des SGB II ( 19 ff SGB II) haben, ermäßigt der Kreis Segeberg den Kostenbeitrag für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Kindertagespflegestelle um 100 %. Besteht ein Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, so ermäßigt der Kreis Segeberg den Kostenbeitrag für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Kindertagespflegestelle ebenfalls um 100 %

7 8 Antragsverfahren und Zahlung des Tagespflegegeldes (1) Antragstellung Der Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson (Anlage 1 dieser Richtlinie) ist von den Personensorgeberechtigten ausschließlich beim Jugendamt des Kreises Segeberg zu stellen. Daneben können folgende Ermäßigungen des Kostenbeitrages beantragt werden: Antrag auf Gewährung einer Geschwisterermäßigung Der Antrag auf Gewährung einer Geschwisterermäßigung (Anlage 2) ist direkt beim Jugendamt einzureichen. Die Personensorgeberechtigten haben durch Vorlage von Bescheinigungen der jeweils anderen Kindertagespflegestelle(n) oder Kindertageseinrichtung(en) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Geschwisterermäßigung zu belegen. Antrag auf Gewährung einer einkommensabhängigen Ermäßigung Wird eine einkommensabhängige Ermäßigung des Kostenbeitrages (Anlage 3) beantragt, ist dieser Antrag bei dem für den Wohnsitz der Personensorgeberechtigten zuständigen örtlichen Sozialamt einzureichen. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig mehrere Kinder in Kindertagesbetreuung betreut werden. Die Antragsformulare geben das Jugendamt und das örtliche Sozialamt heraus. (2) Zahlung des Tagespflegegeldes Das Tagespflegegeld wird an die Tagespflegeperson überwiesen. Die Zahlung erfolgt ab Betreuungsbeginn, jedoch rückwirkend höchstens ab dem 01. des Monats, in dem der Antrag vollständig eingegangen ist. Die Zahlungen erfolgen für die Dauer des Bewilligungszeitraumes monatlich zum 15. eines Monats. (3) Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung vor, erfolgt die Bewilligung in der Regel für ein Jahr. Folgeanträge sind bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich. (4) Das - über die vom Kreis Segeberg gewährte laufende Geldleistung in Höhe von 3,00 Euro pro Betreuungsstunde hinausgehende zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson vereinbarte Tagespflegegeld ist von den Personensorgeberechtigten direkt an die Tagespflegeperson zu leisten. 9 Ermäßigungsverfahren (einkommensabhängige Ermäßigung) (1) Der ausgefüllte Antrag (Anlage 3 evtl. auch in Verbindung mit Anlage 2) ist bei dem zuständigen örtlichen Sozialamt unter Beifügung der erforderlichen Nachweise einzu

8 reichen. Auf Wunsch der Personensorgeberechtigten ist das örtliche Sozialamt beim Ausfüllen des Antragsvordruckes behilflich. (2) Das örtliche Sozialamt prüft, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Kostenbeitrages nach 7 dieser Richtlinie gegeben sind. Nach erfolgter Prüfung erstellt das örtliche Sozialamt eine Bescheinigung nach Anlage 4 dieser Richtlinie und leitet diese sowohl den Personensorgeberechtigten als auch dem Jugendamt des Kreises Segeberg zu. In der Bescheinigung ist die Höhe der Ermäßigung und der Ermäßigungszeitraum anzugeben. Daraufhin ergeht der Kostenfestsetzungsbescheid durch den Kreis Segeberg an die Personensorgeberechtigten. Die Zahlung des Kostenbeitrages hat für die Dauer des Bewilligungszeitraumes jeweils zum Ende des Monats zu erfolgen. Haben die Personensorgeberechtigten den ausgehändigten Antragsvordruck nicht binnen eines Monats nach Aushändigung beim örtlichen Sozialamt zur Prüfung vorgelegt, so beginnt der Ermäßigungszeitraum erst ab dem Ersten des Monats, in welchem der Antragsvordruck bei dem Sozialamt eingegangen ist. Werden trotz Fristsetzung erforderliche Belege nicht vorgelegt, so beginnt der Ermäßigungszeitraum erst ab dem Ersten des Monats, in welchem die geforderten Belege vollständig eingereicht worden sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nicht vor, sind den Antragsstellern die Gründe mitzuteilen. (3) Der Ermäßigungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Er beginnt frühestens am Ersten des Monats, in dem der Antrag bei dem zuständigen örtlichen Sozialamt eingeht. Treten die Voraussetzungen für eine Ermäßigung erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Ermäßigungszeitraum am Ersten dieses Monats. Ist zu erwarten, dass sich die für die Festsetzung der Ermäßigung maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten erheblich verändern werden, ist der Ermäßigungszeitraum entsprechend zu verkürzen. Veränderungen, die während eines festgesetzten Ermäßigungszeitraumes eintreten, führen bei der Ermäßigung nach 7 Abs. 4 und 6 nicht zu einer Neufestsetzung, es sei denn, es liegt eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vor und die Kostenbeitragspflichtigen stellen einen Änderungsantrag. 10 Rückabwicklung zu Unrecht gewährter Ermäßigungen Die erlassende Behörde ist jederzeit berechtigt, die von ihr erlassenen begünstigenden Bescheinigungen für den Fall der zu Unrecht erworbenen Ermäßigungen und im Fall der Änderung dieser Richtlinie zu widerrufen

9 11 Mitwirkungspflichten (1) Die Bearbeitung eines Antrages auf laufende Geldleistung gemäß 23 Abs. 1 SGB VIII setzt die Mitwirkung der Tagespflegeperson und der Personensorgeberechtigten voraus. Bei fehlender Mitwirkung wird die Förderung der Kindertagespflege versagt. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass den Erziehungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus Ihrem Einkommen und Vermögen in vollem Umfang zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). (2) Zu den Mitwirkungspflichten der Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson gehört u.a. die Angabe folgender Tatsachen: Änderung der Betreuungszeiten, Änderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der Personensorgeberechtigten, Wohnortwechsel. 12 Kindertagespflege außerhalb des Kreises Segeberg Kinder aus dem Kreis Segeberg können auch in Kindertagespflege außerhalb des Kreises betreut und gefördert werden. Für die Leistungsgewährung bleibt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß 86 Abs. 1 SGB VIII zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Personensorgeberechtigte, bei dem das Kind lebt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist eine Förderung in Kindertagespflege außerhalb des Kreises für das Kind geeignet und erforderlich, wird die Geldleistung gewährt, die im Kreis Segeberg üblich ist. Vor einer Leistungsgewährung ist zu prüfen, ob eine Tagesbetreuung im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Jugendhilfeträgers vorrangig möglich ist. 13 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt im gesamten Gebiet des Kreises Segeberg mit Ausnahme des Gebietes der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt

10 14 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum in Kraft und ersetzt die Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege vom Übergangs- und Schlussbestimmungen Für Eltern und Kinder, denen bis zum laufende Geldleistungen nach der bis geltenden Richtlinie des Kreises gewährt worden sind, gelten die genannten Vorschriften bis zum Ende der Bewilligung weiter, längstens jedoch bis zum Der Tagespflegebetrag in Höhe von 3,50 EUR je Kind und Betreuungsstunde wird bei allen Tagespflegepersonen ab Januar 2014 berücksichtigt. Anlage 1: Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII an die Tagespflegeperson Anlage 2: Antrag auf Gewährung einer Geschwisterermäßigung zur Reduzierung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege Anlage 3: Antrag auf Ermäßigung des Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege gemäß 90 SGB VIII Anlage 4: Bescheinigung mit Berechnungsbogen Bad Segeberg, den Die Landrätin

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