Zulassungsantrag der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehvollprogramm RTL II. Aktenzeichen: KEK 451. Beschluss

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1 Zulassungsantrag der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehvollprogramm RTL II Aktenzeichen: KEK 451 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch die RTL 2 Fernsehen Geschäftsführungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Starke, Lil- Dagover-Ring 1, Grünwald, Antragstellerin Bevollmächtigte: xxx... w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehvollprogramms RTL II hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden: Der von der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG mit Schreiben vom bei der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms RTL II stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG ( RTL 2 ) hat mit Schreiben vom bei der LPR Hessen die Verlängerung der zum auslaufenden Zulassung um weitere fünf Jahre beantragt. Die LPR Hessen hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -gestaltung; Verbreitung 2.1 Die Antragstellerin veranstaltet seit das Programm RTL II als jugendund familienorientiertes Vollprogramm. Am Vormittag werden schwerpunktmäßig Doku-Soaps für die Zielgruppe der Frauen zwischen 14 und 39 Jahren ausgestrahlt. Im Mittags- und Nachmittagsprogramm folgen Zeichentrick- und Animationsserien für Kinder im Alter von 3 bis 13 Jahren. Das Vorabendprogramm richtet sich mit Unterhaltungsformaten und Sitcoms an die ganze Familie. Das Abendprogramm wird mit Nachrichten eingeleitet. Es folgen dann Spielfilme, Serien oder eigenproduzierte Formate wie Reportagen und Magazine. 2.2 Die Verbreitung erfolgt frei empfangbar analog und digital über Satellit (Astra), DVB-T, die Kabelnetze der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG ( Kabel Deutschland ), Unterföhring, der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG ( Kabel BW ), Heidelberg, der Unitymedia NRW GmbH, Köln, und der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG, Köln (zusammen Unitymedia ), sowie der PrimaCom Management GmbH ( PrimaCom ), Mainz. Zudem wird RTL II über die IPTV-Angebote der Deutsche Telekom AG ( DTAG ), Bonn, der HanseNet Telekommunikation GmbH ( HanseNet ), Hamburg, und der Arcor AG & Co. KG ( Arcor ), Eschborn, verbreitet.

3 3 2.3 Plattformverträge Plattformvertrag mit Kabel Deutschland xxx Plattformvertrag mit Kabel BW xxx Plattformvertrag mit Unitymedia xxx Plattformvertrag mit PrimaCom xxx Plattformvertrag mit der DTAG xxx Plattformvertrag mit HanseNet xxx Plattformvertrag mit Arcor xxx...

4 4 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist nach deren Gesellschaftsvertrag vom , vorgelegt in der Fassung des Änderungsvertrags vom xxx..., die Veranstaltung von Fernsehprogrammen aller Art, insbesondere eines Fernsehprogramms unter der Senderkennung RTL 2 oder einer anderen Senderkennung, die Produktion und Herstellung von Fernsehprogrammen, der Erwerb und die Weiterveräußerung von Programmen einschließlich des Erwerbs und der Vergabe von Lizenzen sowie der Wahrnehmung aller diesbezüglichen Rechte und aller mit den vorstehenden Gegenständen in Zusammenhang stehenden sonstigen Geschäfte xxx.... Geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt ist die Komplementärin RTL 2 Fernsehen Geschäftsführungs GmbH ( RTL 2 GmbH ), Köln xxx Die Antragstellerin hat folgende gesellschaftsrechtliche Struktur: Kommanditgesellschaft Heinrich Bauer Verlag 31,5 % Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligungs KG 31,5 % CLT-UFA S.A. 27,3 % UFA Film und Fernseh GmbH 8,6 % Burda GmbH 1,1 % 3.3 Über die CLT-UFA S.A. und deren mittelbare %ige Tochter UFA Film und Fernseh GmbH ist die RTL Group S.A. und somit auch die sie beherrschende Bertelsmann AG an der Antragstellerin mit insgesamt 35,9 % der Gesellschaftsanteile beteiligt, zusammengesetzt aus einer unmittelbaren Beteiligung der CLT-UFA S.A. in Höhe von 27,3 % sowie der mittelbaren Beteiligung über die UFA Film und Fernseh GmbH in Höhe von 8,6 %. Die RTL Group S.A. hält 99,7 % der Geschäftsanteile der CLT-UFA S.A., die Bertelsmann AG wiederum indirekt 89,14 % der Geschäftsanteile an der RTL Group S.A. Über die Beteiligungen der CLT-UFA S.A. halten die RTL Group S.A. und die Bertelsmann AG darüber hinaus mittelbar sämtliche Anteile an der RTL Television GmbH ( RTL Television ), welche das bundesweite Vollprogramm RTL sowie über

5 5 eine Sendelizenz für die Ausstrahlung eines digitalen Programmbouquets die Programme RTL Living und RTL Crime veranstaltet (vgl. Beschluss i. S. RTL World, Az.: KEK 255). Zudem besteht eine mittelbare Beteiligung in Höhe von 99,7 % an den Geschäftsanteilen der VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG, der Veranstalterin des bundesweiten Vollprogramms VOX, sowie jeweils eine mittelbare %ige Beteiligung an der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH, Veranstalterin des Programms n-tv, und der Passion GmbH, welche das Programm Passion veranstaltet (vgl. Beschluss i. S. Passion, Az.: KEK 391). Die ebenfalls mittelbare %ige Tochter Traumpartner TV GmbH hat ihr bislang als Mediendienst verbreitetes Angebot Traumpartner TV, welches zum Rundfunkangebot ausgebaut werden sollte, (vgl. Beschluss i. S. Traumpartner TV, Az.: KEK 228) inzwischen eingestellt. Ebenfalls mittelbar sind die RTL Group S.A. und die Bertelsmann AG über die CLT- UFA S.A. mit 50 % an der RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG beteiligt, die das Programm Super RTL veranstaltet, sowie mit 19,87 % an der GEMS TV Deutschland GmbH, der Veranstalterin des Spartenprogramms K1010. Auf frühere Ausführungen zu den genannten Programmveranstaltern wird Bezug genommen (vgl. Beschlüsse i. S. VOX/DCTP, Az.: KEK 342, II 4.1, n-tv, Az.: KEK 382, I 3.1, RTL World, Az.: KEK 255, I 4.1, Passion, Az.: KEK 391, I 3.1, Super RTL, Az.: KEK 216, I 2 und 3.1, sowie K1010, Az.: KEK 262, I 2.1). 3.4 Aufgrund der seit dem Beschluss über die Zulassungsverlängerung i. S. RTL II vom (Az.: KEK 151, I 3) im Übrigen unverändert gebliebenen Rechts- und Beteiligungsverhältnisse der Antragstellerin wird auf die Ausführungen und Feststellungen des vorgenannten Beschlusses sowie den Beschluss i. S. TM-TV (Az.: KEK 370, I 2.2) verwiesen. 3.5 Die Beteiligungsbeziehungen erschließen sich aus der folgenden Grafik:

6 6 Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der RTL Group im bundesweiten Fernsehen Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbh Bertelsmann Stiftung Familie Mohn 76,9 23,1 Kapitalanteile Gesellschafter: Vorstandsvorsitzender der Bertelsmann AG Gunter Thielen, Aufsichtsratsvorsitzender Dieter Vogel, dessen Stellvertreter Jürgen Strube und drei Vertreter der Familie Mohn (Reinhard und Liz Mohn, Tochter Brigitte Mohn ) Stimmrechte Bertelsmann AG Bertelsmann TV Beteiligungs GmbH 89,14 Streubesitz 10,10 RTL Group S.A. Luxemburg (Eigenbesitz 0,76 %) 99,7 Streubesitz 0,3 CLT-UFA S.A., Luxemburg RTL Group Germany S.A. RTL Group Deutschland GmbH UFA Film und Fernseh GmbH, Köln UFA Film & TV Produktion GmbH 50 Super RTL Toggolino TV (V) RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG 50 BVI Television Investments, Inc. 27,3 RTL II 8,6 RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG KG Heinrich Bauer Verlag 31,5 (Z) Walt Disney Tele-München 50 (Z) Company, Fernseh-GmbH & Co. Delaware/USA Medienbeteiligungs KG 31,5 50 (Z) Burda GmbH 1,1 49,8 VOX VOX Film- und Fernseh GmbH & Co. KG * 0,3 49,9 VOX Holding GmbH DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbh RTL Television RTL Crime RTL Living RTL Television GmbH RTL interactive GmbH K ,87 GEMS TV Deutschland GmbH 50,4 Passion Passion GmbH n-tv 49,6 n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH V: vorbehaltlich medienkonzentrationsrechtlicher Genehmigung Z : Zwischengesellschaften ausgeklammert *: weitere, von der KEK genehmigte Veränderungen (Az.: KEK 450) sind geplant, abgebildet ist der gegenwärtige Stand Veranstalter, dessen Programm der RTL Group zuzurechnen ist

7 7 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Einem Vertreter der LPR Hessen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. Auch Anträge auf Zulassungsverlängerung unterfallen der Vorlagepflicht: Die Zulassungsverlängerung ist materiell eine neue Zulassung. Sie verschafft dem Lizenzinhaber die gleiche Rechtsposition; auch die materiellen Prüfkriterien sind die gleichen, da sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Dazu gehört die von der KEK zu überprüfende medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit (vgl. KEK-Mitteilung 1/03 und ständige Spruchpraxis, z. B. Beschlüsse i. S. Sat.1, Az.: KEK 002, i. S. RTL II, Az.: KEK 151, i. S. RTL Television, Az.: KEK 158, i. S. RTL World, Az.: KEK 255, i. S. VOX/DCTP, Az.: KEK 342, i. S. N24, Az.: KEK 374, i. S. Bloomberg, Az.: KEK 418, i. S. Disney Channel, Az.: KEK 420, und i. S. Classica, Az.: KEK 431). 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Antragstellerin Der Antragstellerin ist zunächst das von ihr selbst veranstaltete Programm RTL II gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zuzurechnen. Darüber hinaus werden ihr jeweils die nachfolgend unter 2.2 bis 2.4 genannten, ihren Gesellschaftern zuzurechnenden Programme zugerechnet, arg. e. 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV. Die so zurechenbaren Zuschaueranteile der jeweils mit RTL 2 verbundenen Unternehmen sind jedoch untereinander nicht weiter zusammenzurechnen; dazu wäre

8 8 Voraussetzung, dass auch im Verhältnis der jeweiligen Obergesellschaften im Hinblick auf die jeweiligen Programmveranstalter ein Verbundtatbestand im Sinne von 28 RStV erfüllt wäre (vgl. z. B. Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 070, III , i. S. RTL 2, Az.: KEK 151, III 2.1.1, i. S. n-tv, Az.: KEK 156-2, III und 2.1.5, und i. S. Super RTL, Az.: KEK 216, III 2.1.1). Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. 2.2 RTL Group und Bertelsmann AG Der RTL Group und der Bertelsmann AG sind gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV die Programme RTL, RTL II, VOX, n-tv, Super RTL, RTL Living, RTL Crime, Passion und K1010 zuzurechnen, die damit umgekehrt auch wieder sämtlichen Veranstaltern zugerechnet werden, arg. e. 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV (vgl. zuletzt Beschluss i. S. Passion, Az.: KEK 391, III 2). 2.3 Tele-München-Gruppe Der TM-TV GmbH, der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft und Herrn Dr. Kloiber sind die Programme RTL II und Tele 5 zuzurechnen (vgl. im Einzelnen Beschluss i. S. Tele 5, Az.: KEK 370, III 2, und i. S. TM-TV, Az.: KEK 253, III 2.1). 2.4 Walt Disney Company Der Walt Disney Company wird aufgrund der gemeinsamen Beherrschung der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligungs KG durch ihr Tochterunternehmen ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. zusammen mit der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft das Programm RTL II zugerechnet, 28 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 RStV (vgl. bereits Beschluss i. S. RTL II, Az.: KEK 151, III 2.1.3). Darüber hinaus werden der Walt Disney Company die Programme Disney Channel, Playhouse Disney, Toon Disney, Super RTL, JETIX, The History Channel und The Biography Channel zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Disney Channel, Az.: KEK 420, III 2), die damit umgekehrt auch wieder sämtlichen Veranstaltern zugerechnet werden, arg. e. 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV (vgl. zuletzt Beschluss i. S. Passion, Az.: KEK 391, III 2).

9 9 2.5 Heinrich Bauer Verlag Schließlich ist das Programm RTL II auch der KG Heinrich Bauer Verlag gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zuzurechnen. 2.6 Plattformbetreiber Nach 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung nach 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (1. Fallgruppe) RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Die KEK hat bislang mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2 mit weiteren Nachweisen unter III 2.2.2, sowie i. S. Gusto, Az.: KEK 222, und Wein TV, Az.: KEK 233, jeweils III 2.2, The History Channel, Az.: KEK 235, III 2.1.7, Games TV, Az.: KEK 223 und 208-1, III 2.1.2, Focus TV, Az.: KEK 236, III 2.1.3, Spiegel TV xxp digital, Az.: KEK 254, III 2.1.4, beate-uhse.tv, Az.: KEK 338, III 2.1.2, e.clips, Az.: KEK 340, III 2.2.4, Junior/DSF, Az.: KEK 344/345, III 2.1.2, und Discovery, Az.: KEK 395, III 2.2.2). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. die Nachweise im Beschluss i. S. Kinowelt TV, a. a. O., sowie Beschlüsse i. S. Disney Channel, Playhouse Disney und Toon Disney, Az.: KEK

10 10 240, III und 2.1.3, i. S. Discovery HD, Az.: KEK 300, III , Body in Balance, Az.: KEK 312, III 2.2, und e.clips, Az.: KEK 340, III und 2.2.5) In den vorgelegten Plattformverträgen (s. oben I ) zwischen der Antragstellerin und den Plattformbetreibern wurde jeweils die zeitgleiche und inhaltlich unveränderte Weiterverbreitung des Programms RTL II vereinbart. Zustimmungsvorbehalte bei Änderungen des Sendekonzeptes oder inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung wurden in keinem Fall getroffen. xxx... Keiner der Plattformbetreiber erhält durch die getroffenen Vereinbarungen einen Einfluss auf das Programm der Antragstellerin. Folglich kommt eine Zurechnung des Programms RTL II zu den aufgeführten Plattformbetreibern gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV nicht in Betracht. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Mit Schreiben vom teilte die Antragstellerin die Zuschaueranteile für Programme der RTL Group mit. Danach betragen die Zuschaueranteile im Referenzzeitraum (September 2006 bis August 2007) insgesamt 25,0 % und aktuell im September insgesamt 25,8 %. September 2006 bis August 2007 Zuschaueranteile in % September 2007 RTL II 3,9 3,7 RTL 12,5 13,1 Super RTL 2,6 2,3 VOX 5,4 6,0 n-tv 0,6 0,7 K1010 0,0 0,0 Traumpartner TV 0,0 0,0 RTL Group 25,0 25,8 Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (GfK- Marktanteile ), Zuschauer ab 3 Jahren, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, repräsentativ für 35,02 Mio. Fernsehhaushalte in Deutschland einschließlich EU-Haushalte, Quelle: Schreiben der Antragstellerin vom , dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung/RTL Medienforschung. Die Pay-TV-Programme RTL Crime, RTL Living und RTL Passion werden seit dem

11 über das Kabelnetz von Unitymedia in Nordrhein-Westfalen und Hessen (Digital TV Plus) und das IPTV-Angebot von HanseNet im Großraum Hamburg und Lübeck (Alice hometv) verbreitet. Aktuelle Nutzungszahlen hierzu liegen der KEK nicht vor; nach Angaben der Antragstellerin wurden die erforderlichen Mindestempfangbarkeitsbedingungen nicht erfüllt Das der Tele-München-Gruppe neben RTL II zuzurechnende Programm Tele 5 erreichte in der Referenzperiode sowie im September 2007 einen von der AGF/GfK- Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteil in Höhe von 0,7 %. Zusammen mit dem vorerwähnten Zuschaueranteil von RTL II (vgl. Punkt III 3.1.1) erreichte die Tele-München Gruppe somit in der Referenzperiode insgesamt einen zurechenbaren Zuschaueranteil in Höhe von 4,6 % und aktuell im September 4,4 % Der Walt Disney Company zurechenbaren Programme RTL II und Super RTL erreichten in der Referenzperiode insgesamt Zuschaueranteile von 6,5 % und aktuell im September 6,0 % (vgl. Punkt III 3.1.1). xxx... Zu den Zuschaueranteilen der auf der Plattform von Kabel Deutschland veranstalteten Programme liegen der KEK keine Angaben vor. Unter Zugrundelegung des von der AGF/GfK-Fernsehforschung ausgewiesenen TV-Restes (4,7 %) und des Premiere-Zuschaueranteils (2,1 %) kann davon ausgegangen werden, dass auf die Programmplattform von Kabel Deutschland ein Zuschaueranteil von weniger als 2,6 % entfällt. Der Zuschaueranteil der ausschließlich über die Plattform von Kabel Deutschland verbreiteten Programme Playhouse Disney und Toon Disney kann somit selbst wiederum nur einen Bruchteil dieses Anteils ausmachen. Die Programme The History Channel und The Biography Channel werden nicht über Premiere verbreitet. Ihr Zuschaueranteil kann somit ebenfalls nur ein Bruchteil des ermittelten TV-Restes abzüglich des Premiere- Anteils betragen; er liegt mithin deutlich unter 2,6 %. In Anbetracht der vorliegenden Zuschauer- und Nutzungsdaten ist hinsichtlich der der Walt Disney Company zurechenbaren Programme in der Referenzperiode insgesamt von einem Zuschaueranteil von rund 7 % auszugehen Da der KG Heinrich Bauer Verlag neben RTL II keine weiteren Programme zugerechnet werden, liegt der ihr zurechenbare Zuschaueranteil im Referenzzeitraum bei 3,9 % und im Monat September bei 3,7 % (vgl. unter Punkt III 3.1.1).

12 RStV Zu prüfen ist, ob vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe des 26 RStV besteht oder entsteht. Dabei bildet 26 Abs. 1 RStV den Grundtatbestand. Zur Konkretisierung des Merkmals der vorherrschenden Meinungsmacht verweist 26 Abs. 1 RStV auf die nachfolgenden Bestimmungen, d. h. vor allem auf den Vermutungstatbestand des 26 Abs. 2 RStV, der offene Konkretisierungstatbestände zu widerleglichen Vermutungsregeln erhoben hat. Die Vermutungsregeln sollen den Nachweis vorherrschender Meinungsmacht erleichtern und sind deshalb vorrangig zu prüfen. Greift keine der Vermutungsregeln, schließt sich die Prüfung des Grundtatbestands an (zur Bedeutung des 26 Abs. 1 RStV als Grundtatbestand und der Leitbildfunktion des 26 Abs. 2 RStV für seine Auslegung vgl. ausführlich Beschluss i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 293, III 3 bis 5) Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 RStV Vorherrschende Meinungsmacht wird gemäß 26 Abs. 2 Satz 1 RStV vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert erreichen. Diese Schwelle wird von den Programmen der RTL Group im Referenzzeitraum nicht erreicht Vorherrschende Meinungsmacht wird gemäß 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ferner bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 % vermutet, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht. Diese Zuschaueranteilsgrenze in Höhe von 25 % wird von den der Antragstellerin sowie den der RTL Group und der Bertelsmann AG zuzurechnenden Programmen im Referenzzeitraum mit 25,0 % erreicht Die Vermutungswirkung kann durch die Anrechnung von Bonuspunkten nach 26 Abs. 2 Satz 3 RStV wieder entfallen. Es kommen zunächst zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fensterprogramme gemäß 25 Abs. 4 RStV aufgenommen sind ( 26 Abs. 2 Satz 3, 1. Hs. RStV). In das der RTL Group zurechenbare Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil RTL sind regionale Fensterpro-

13 13 gramme aufgenommen. Derzeit werden im Rahmen des Hauptprogramms RTL in der Zeit montags bis freitags zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr in den Ländern Niedersachsen und Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein, Hessen, Baden- Württemberg und Rheinland-Pfalz (Rhein-Neckar-Raum) sowie Nordrhein-Westfalen Regionalfensterprogramme gesendet. In Bayern werden auf diesem Sendeplatz lokale Fensterprogramme (und in der Zeit sonntags zwischen 17:45 Uhr und 18:45 Uhr ein zusätzliches Landesfenster) ausgestrahlt (vgl. zuletzt Beschluss i. S. RNF Life, Az.: KEK und -2). Die KEK hat im Rahmen der Benehmensherstellung zur Zulassung der Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm RTL festgestellt, dass sämtliche Voraussetzungen der Anrechenbarkeit i. S. v. 25 Abs. 4 Satz 2 ff. RStV im Hinblick auf die Regionalfensterveranstalter in Niedersachsen und Bremen, Hamburg, Nordrhein- Westfalen, Hessen, Baden-Württemberg/Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein erfüllt sind (vgl. Beschluss i. S. RTL Nord, Az.: KEK bis -4, i. S. Tele West, Az.: KEK 313, i. S. RTL Hessen, Az.: KEK 328, und i. S. RNF Life, Az.: KEK und -2). Demnach sind für die Regionalfensterprogramme im Hauptprogramm RTL gemäß 26 Abs. 2 Satz 3 RStV zwei Prozentpunkte als Bonus anzuerkennen. Dadurch verringert sich der zurechenbare Zuschaueranteil von 25,0 % im Rahmen der Prüfung des zweiten Vermutungstatbestands um zwei Prozentpunkte, so dass damit die RTL Group die Vermutungsschwelle von 25 % nicht länger erreicht. Der für die RTL Group und RTL II verbleibende zurechenbare Zuschaueranteil von 23 % verringert sich dann weiter um 3 Bonus(Prozent)punkte auf 20 % aufgrund der gleichzeitigen Aufnahme von Sendezeit für Dritte in das Hauptprogramm RTL gemäß den 26 Abs. 5 und 31 RStV. Die KEK hat hinsichtlich der Zulassung von Drittsendezeit-Veranstaltern im Programm RTL das Benehmen hergestellt (vgl. Beschlüsse i. S. RTL, Az.: KEK bis -5 und Az.: KEK 400) Grundtatbestand des 26 Abs. 1 RStV Den Tatbestand des 26 Abs. 1 RStV überprüft die KEK in ständiger Praxis im Hinblick auf die RTL Group und die Bertelsmann AG wegen deren starken Stellung im bundesweiten Fernsehen und ihrer weitreichenden sonstigen Aktivitäten im Medienbereich auch außerhalb der konkretisierenden Verwertungstatbestände (zuletzt Beschlüsse i. S. Passion, Az.: KEK 391, III 3.3, n-tv, Az.: KEK 382, III 3.3, Az.: KEK 354, III 3.3, und Az.: KEK 309, III 3.2.1, sowie i. S. RTL Group, Az.: KEK 341, III 2,

14 14 und Az.: KEK 289, III 3.2.1) Für die Einschätzung der Meinungsmacht im bundesweiten Fernsehen kommt den Zuschaueranteilen die entscheidende Bedeutung zu. Der Gesamtzuschaueranteil der RTL Group lag im Referenzzeitraum bei 25,0 % und aktuell im Monat September 2007 bei 25,8 %. Im Rahmen der Gesamtwürdigung nach 26 Abs. 1 RStV sind zugunsten der Veranstaltergruppe aber auch vielfaltverstärkende Aspekte zu berücksichtigen. Solche vielfaltverstärkenden Angebote sind, wie es die Bonusregelung des 26 Abs. 2 Satz 3 RStV zum Ausdruck bringt, Regional- und Drittfensterprogramme. Allerdings greifen die Bonusregelungen nur dann ein, wenn die Regionalfensterprogramme den Vorgaben des 25 Abs. 4 RStV und die Drittfensterprogramme denen des 26 Abs. 5 i. V. m. 31 RStV entsprechen. Diesen gesetzgeberischen Leitentscheidungen ist auch außerhalb der Vermutungsregelungen Rechnung zu tragen. Die im zuschaueranteilsstärksten Vollprogramm RTL veranstalteten Regional- und Drittfensterprogramme genügen den Anforderungen des RStV (vgl. zu den Regionalfenstern oben III 3.2.3; zu den Drittfenstern vgl. Beschlüsse der KEK i. S. Drittfensterprogramme bei RTL, Az.: KEK bis -5 und 400). Im Rahmen der Gesamtwürdigung können daher von dem Gesamtzuschaueranteil der RTL Group in Anlehnung an 26 Abs. 2 Satz 3 RStV etwa 5 % in Abzug gebracht werden Die in der Spitze allesamt der Bertelsmann AG zurechenbaren Aktivitäten auf medienrelevanten verwandten Märkten, die nach dem Leitbild des 26 Abs. 2 Satz 2 RStV auch im Rahmen der Gesamtbetrachtung nach 26 Abs. 1 RStV zu berücksichtigen sind, hat die KEK in der Vergangenheit bereits im Rahmen des 26 Abs. 1 RStV geprüft. Mit der Stellung auf medienrelevanten verwandten Märkten war nach den Feststellungen der KEK ein potenzieller Meinungseinfluss der Bertelsmann AG verbunden, der in etwa mit einem Zuschaueranteil von 7 % im bundesweiten Fernsehen vergleichbar ist (vgl. Beschluss vom i. S. RTL Group, Az.: KEK 341, III und I 2, sowie im Einzelnen Beschluss i. S. n-tv, Az.: KEK 309, I 3.2, III und III ). Der Zuschaueranteil der Gruppe lag in diesen Prüfverfahren im Referenzzeitraum mit einem Wert von 24,8 % nur geringfügig unter dem Zuschaueranteil im gegenwärtig anzusetzenden Referenzzeitraum. Bei den crossmedialen Aktivitäten der RTL Group und der Bertelsmann AG sind seitdem keine den potenziellen Meinungseinfluss verstärkenden Veränderungen eingetreten. Bemerkte Veränderungen tendierten eher zur Abschwächung des Ge-

15 15 samteinflusses; so sind über die Verlagsgruppe Gruner + Jahr AG & Co. KG gehaltene Beteiligungen im Printbereich hinsichtlich des Tageszeitungsmarktes nach dem Verkauf der Berliner Zeitung an die Verlagsgruppe Holtzbrinck nur in einem reduziertem Umfang verblieben. Im Bereich der Programmzeitschriften ist Gruner + Jahr nach dem Verkauf von TV Today nicht mehr vertreten. Im Radiobereich veräußerte die RTL Group Anfang 2006 ihre Beteiligung an dem Berlin-Brandenburger Radiosender BB Radio, was Voraussetzung war, um die Genehmigung des Bundeskartellamtes für die Übernahme von Anteilen an dem Berliner Radiosender Spreeradio zu erhalten. Auch die gesellschaftsrechtlichen Strukturen der Antragstellerin haben sich seit der letzten Zulassungsverlängerung nicht verändert. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die Prüfung der Zulassung der Antragstellerin für das Programm RTL II keine andere Beurteilung des Meinungseinflusses der Bertelsmann AG und der mit ihr verbundenen Gruppengesellschaften als in den vorbenannten vorausgegangenen Verfahren. 3.3 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der Zulassung des Programms RTL II stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Sjurts Dörr Huber Lübbert Mailänder Schwarz

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