Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (PErsVO) Vom
|
|
- Norbert Engel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (PErsVO) Vom Auf Grund von 29 Satz 1 Nummer 2 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) vom 30. Mai 2014 (GBl. S. 241) wird verordnet: INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Allgemeine Anforderungen 3 Einrichtungsleitung 4 Persönliche Ausschlussgründe 5 Fort- und Weiterbildung Abschnitt 2: Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf 6 Pflegedienstleitung 7 Fachkräfte, Assistenzkräfte und sonstige Kräfte 8 Fachlichkeit und Personalbesetzung in der Pflege 9 Abweichungen in der Fachlichkeit und Personalbesetzung 10 Nachtdienst 11 Stationäre Einrichtungen mit spezifischen Anforderungen 12 Auszubildende in stationären Einrichtungen 13 Fachkräfte in der Hauswirtschaft Abschnitt 3: Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen 14 Fachlichkeit in der Eingliederungshilfe 15 Besonderheiten der Personalbesetzung in der Eingliederungshilfe Abschnitt 4: Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und sonstige Regelungen
2 16 Ordnungswidrigkeiten 17 Ersetzung von Bundesrecht 18 Übergangsregelungen 19 Inkrafttreten Anlage 1 (zu 7): Fachkräfte und Assistenzkräfte Anlage 2 (zu 9 Absatz 2 Nummer 4): Behandlungspflegemaßnahmen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Stationäre Einrichtungen im Sinne von 3 Absatz 1 und 2 WTPG dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen nach den 2 bis 15 erfüllen, soweit nicht nach 3 Absatz 7 bis 9, 6 Absatz 3 Satz 3, 8 Absatz 1 Satz 2, 9 Absatz 1 Satz 2, 10 Absatz 1 Satz 4, 15 Absatz 4 und 18 etwas anderes bestimmt ist. 2 Allgemeine Anforderungen (1) Der Träger einer stationären Einrichtung hat bei der Umsetzung dieser Verordnung durch die Auswahl und den Einsatz der Leitung einer stationären Einrichtung (Einrichtungsleitung), der verantwortlichen Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung), der Fachbereichsleitung sowie den sonstigen Beschäftigten der stationären Einrichtung sicherzustellen, dass der Zweck des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes nach 1 Absatz 1 und 2 WTPG gewahrt ist. (2) Der Träger einer stationären Einrichtung hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten einer stationären Einrichtung die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit haben. 3 Einrichtungsleitung
3 (1) Stationäre Einrichtungen müssen über eine Einrichtungsleitung im Sinne von 10 Absatz 1 WPTG verfügen, der die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Leitung der stationären Einrichtung obliegt. (2) Der Einrichtungsleitung muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit zur Verfügung stehen. Sie muss für die Bewohnerinnen und Bewohner, deren gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretung, die Angehörigen, das Personal sowie die zuständige Behörde (Heimaufsicht) erreichbar sein. Hierzu muss im erforderlichen Umfang die Anwesenheit der Einrichtungsleitung gewährleistet sein. In der Regel ist bei einer stationären Einrichtung mit mehr als 80 Bewohnerinnen und Bewohnern ein Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent als Einrichtungsleitung erforderlich. (3) Fachlich geeignet ist als Einrichtungsleitung, wer 1. einen staatlich anerkannten Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung sowie eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren und eine geeignete Weiterbildung zu den für eine Einrichtungsleitung erforderlichen Kenntnissen im Umfang von mindestens 950 Stunden oder 2. einen Hochschulabschluss oder einen staatlich anerkanntem Abschluss in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung sowie eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren und eine geeignete Weiterbildung zu den für eine Einrichtungsleitung erforderlichen Kenntnissen im Umfang von mindestens 460 Stunden oder 3. eine Ausbildung zur Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluss sowie eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren oder
4 4. einen Hochschulabschluss im Bereich Gesundheits- oder Sozialwesen und eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung in den letzten fünf Jahren nachweisen kann. (4) Wird eine Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede der Personen über die Anforderungen nach Absatz 3 verfügen. (5) Im Fall von Absatz 3 Nummer 3 ist eine geeignete Weiterbildung auf die hauptberufliche Tätigkeit anrechenbar, sofern die Weiterbildung mindestens 460 Stunden umfasst. Die Anrechnung ist auf einen Umfang von bis zu 18 Monaten begrenzt. Im Fall von Absatz 3 Nummer 4 ist das Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit entbehrlich, wenn eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluss nachgewiesen werden kann. (6) Vergleichbare Einrichtungen im Sinne von Absatz 3 sind Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, teilstationäre Einrichtungen und ambulante Dienste. (7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Regelvorgabe nach Absatz 2 Satz 4 zulassen, wenn dies mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Abweichungen von der Regelvorgabe nach Absatz 2 Satz 4 bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde. (8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit vorheriger Zustimmung zulassen, dass eine Einrichtungsleitung für mehrere stationäre Einrichtungen eingesetzt wird. Bei der Erteilung der Zustimmung sind insbesondere die Art und Größe der stationären Einrichtung, die räumliche Entfernung zwischen den stationären Einrichtungen sowie die Konzeption und Organisation der Leitungsebene zu berücksichtigen. (9) Werden die Aufgaben der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung in einer stationären Einrichtung von einer Person wahrgenommen, ist dies unter den Vorgaben des 6 Absatz 3 und auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
5 (10) Die zuständige Behörde hat über den Antrag nach Absatz 7, Absatz 8 oder Absatz 9 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden; die zuständige Behörde kann die Frist gegenüber dem Träger der stationären Einrichtung einmalig um bis zu zwei Monate verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. 4 Persönliche Ausschlussgründe (1) Bei Personen, die in der stationären Einrichtung beschäftigt sind, dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten persönlich ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere, wer 1. wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, 2. in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach den 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S.1999) geändert worden ist, oder 3. in den letzten fünf Jahren wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass die Person die Vorschriften des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachten wird rechtskräftig verurteilt worden und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist. (2) In der Person der Einrichtungsleitung dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die von ihr ausgeübten Tätigkeiten persönlich ungeeignet ist. Ungeeignet ist insbesondere,
6 1. wer wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 rechtskräftig verurteilt worden und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist, 2. diejenige oder derjenige, gegen die oder den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach 27 WTPG mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind. (3) Der Träger einer stationären Einrichtung ist verpflichtet, das Vorliegen von persönlichen Ausschlussgründen bei der Einstellung einer Einrichtungsleitung im Sinne von Absatz 2 durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses nach 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist, zu überprüfen. Bei der Einstellung von Personen, die nicht Einrichtungsleitung nach Absatz 2 sind, hat sich der Träger einer stationären Einrichtung oder die Einrichtungsleitung bei begründeten Zweifeln über die persönliche Eignung durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses nach Satz 1 zu vergewissern. (4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten, die vor Inkrafttreten der Verordnung begangen wurden. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. 5 Fort- und Weiterbildung (1) Der Träger der stationären Einrichtung ist verpflichtet, den Leitungskräften (Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung) und den sonstigen Beschäftigten die Gelegenheit zur Teilnahme an berufsbegleitender Fortbildung zu geben oder regelmäßige Fortbildungen in der stationären Einrichtung anzubieten, die sie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse benötigen. Die Teilnahme an diesen Fortbildungen ist als Arbeitszeit anzurechnen. (2) Der Träger einer stationären Einrichtung oder die Einrichtungsleitung soll Weiterbildungsmaßnahmen der dort Beschäftigten unterstützen.
7 (3) Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen nach 7 Absatz 2 bis 4 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben. Abschnitt 2 Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf 6 Pflegedienstleitung (1) In stationären Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat die Pflege und Betreuung unter der ständigen Verantwortung einer verantwortlichen Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) zu erfolgen. (2) Als Pflegedienstleitung ist fachlich geeignet, wer die Voraussetzungen nach 71 Absatz 3 Satz 1, Satz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. (3) Die Pflegedienstleitung muss für die Erfüllung ihrer Aufgaben über ausreichend Zeit verfügen. In der Regel ist in einer stationären Einrichtung ein Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent erforderlich. Von der Anforderung nach Satz 2 kann auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben der Pflegedienstleitung erfüllt werden können und der geringere Stellenumfang mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Der Stellenumfang von 0,5 Vollzeitäquivalenten darf nicht unterschritten werden. (4) 3 Absatz 10 gilt entsprechend. 7 Fachkräfte, Assistenzkräfte und sonstige Kräfte (1) In stationären Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf dürfen Pflege-, Betreuungs- und sonstige Unterstützungsleistungen nur durch für diese Tätigkeiten befähigte Pflegefachkräfte und Fachkräfte oder unter fachlicher Anleitung und Kontrolle der Pflegefachkräfte oder Fachkräfte erbracht werden. Pflegefachkräfte und Fachkräfte müssen eine in der Regel mindestens dreijährige Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss oder ein abgeschlossenes Studium nachweisen, wodurch ihnen
8 Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden. (2) Pflegefachkraft nach Absatz 1 ist, wer berechtigt ist eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 1 der Anlage 1 aufgenommen ist. (3) Fachkraft nach Absatz 1 ist, wer berechtigt ist eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 2 der Anlage 1 aufgenommenen ist. (4) Assistenzkraft ist, wer eine staatlich anerkannte, mindestens einjährige pflegerische oder betreuende Helferinnen-, Helfer- oder Assistenzausbildung nachweisen kann und berechtigt ist eine Berufsbezeichnung zu führen, die in Nummer 3 der Anlage 1 aufgenommen ist. (5) Sonstige Kräfte sind ungelernte Beschäftigte mit praktischer Erfahrung in Pflege-, Betreuungs- und sonstigen Unterstützungsleistungen oder solche, die praktische Erfahrungen mit ihrer Tätigkeit in der stationären Einrichtung erwerben und nicht die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllen (angelernte Kräfte). 8 Fachlichkeit und Personalbesetzung in der Pflege (1) Die Vorgabe des 10 Absatz 3 Nummer 4 Halbsatz 2 WTPG ist erfüllt, wenn mindestens 50 Prozent der Beschäftigten für Pflege- und Unterstützungsleistungen der stationären Einrichtung Pflegefachkräfte nach 7 Absatz 2 sind. Von dieser Anforderung kann abgewichen werden, wenn im Verhältnis zu den Pflegefachkräften im geringen Umfang andere Fachkräfte entsprechend ihrer beruflichen Qualifizierung tatsächlich und nachweislich in der stationären Einrichtung beschäftigt werden. (2) Pflegefachkräfte müssen im Tagdienst im Durchschnitt entsprechend dem Verhältnis von je einer Pflegefachkraft pro 30 Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzt werden. 9 Abweichungen in der Fachlichkeit und Personalbesetzung
9 (1) Abweichend von den Vorgaben des 8 ist die Fachlichkeit und Personalbesetzung ausreichend, wenn 1. die in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben ausschließlich und nachweislich durch Pflegefachkräfte nach 7 Absatz 2 durchgeführt werden, 2. der Anteil der Beschäftigten, die angelernte Kräfte nach 7 Absatz 5 sind, höchstens 40 Prozent der Beschäftigten für Pflege- und Unterstützungsleistungen der stationären Einrichtung beträgt und 3. der Anteil der Pflegefachkräfte nach 7 Absatz 2 mindestens 40 Prozent der Beschäftigten für Pflege- und Unterstützungsleistungen der stationären Einrichtung beträgt. Von den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3 kann auf Antrag mit vorheriger Zustimmung durch die zuständige Behörde abgewichen werden, wenn dies mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. 3 Absatz 10 gilt entsprechend. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausschließlich von Pflegefachkräften wahrzunehmenden Aufgaben sind zumindest 1. die Erstellung und Überwachung der Pflegeprozessplanung, die in der Regel a) die Beurteilung und Einschätzung des individuellen Pflegebedarfs einschließlich der Ressourcen und Risiken, b) die Festlegung von pflegerischen Zielen, c) die Planung von individuellen Maßnahmen, d) die Steuerung und Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen sowie e) die Evaluation der Pflegeprozessplanung umfasst,
10 2. die Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner, deren Vertretung und Angehörige über fachlich begründete Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung sowie die Mitwirkung bei Entscheidungen über deren Anwendung, 3. die ärztliche Kommunikation, 4. die Maßnahmen der Behandlungspflege nach Anlage 2, 5. die Überprüfung der Erforderlichkeit, Eignung und Angemessenheit sowie die Überwachung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen und 6. die Einarbeitung, Anleitung und Überwachung der pflegerischen Tätigkeiten von Beschäftigten, die nicht Pflegefachkräfte sind. 10 Nachtdienst (1) Im Nachtdienst muss nach 10 Absatz 3 Nummer 4 Halbsatz 3 WTPG ständig eine Pflegefachkraft nach 7 Absatz 2 eingesetzt und anwesend sein. Hierbei müssen mindestens pro 40 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eingesetzt werden. Von den eingesetzten Beschäftigten nach Satz 2 muss mindestens die Hälfte eine Pflegefachkraft nach 7 Absatz 2 sein. Von der Anforderung nach Satz 2 kann auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn eine fachgerechte Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt ist. Dazu hat der Träger der stationären Einrichtung der zuständigen Behörde eine Konzeption mit fachlich qualifizierter Begründung vorzulegen. 3 Absatz 10 gilt entsprechend. (2) Sind in einer stationären Einrichtung Bewohnerinnen und Bewohner mit richterlicher Genehmigung geschlossen untergebracht, muss zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 in der betreffenden Wohneinheit im Nachtdienst eine Pflegefachkraft nach 7 Absatz 2 ständig anwesend sein. 11 Stationäre Einrichtungen mit spezifischen Anforderungen
11 In stationären Einrichtungen, die Bewohnerinnen und Bewohner mit spezifischem Pflege- und Unterstützungsbedarf versorgen, muss mindestens eine der beschäftigten Pflegefachkräfte nach 7 Absatz 2 über eine entsprechende fachspezifische Qualifizierung verfügen. 12 Auszubildende in stationären Einrichtungen Auszubildende, die sich im dritten Ausbildungsjahr zur Pflegefachkraft nach 7 Absatz 2 oder Fachkraft nach 7 Absatz 3 befinden, können bei den entsprechenden Anteilen einer Pflegefachkraft oder Fachkraft nach den 8 und 9 mit einem Anteil von 0,2 Vollzeitäquivalenten berücksichtigt werden. 13 Fachkräfte in der Hauswirtschaft In stationären Einrichtungen mit mehr als 30 Bewohnerinnen und Bewohnern soll die Qualität der hauswirtschaftlichen Versorgung durch den Einsatz einer Fachkraft nach 7 Absatz 3 mit entsprechender beruflicher Qualifizierung im Bereich der Hauswirtschaft sichergestellt werden. Abschnitt 3 Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen 14 Fachlichkeit in der Eingliederungshilfe (1) In stationären Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen sind insbesondere die Aufgaben der pädagogischen, sozialpädagogischen und psychosozialen Betreuung, der heilpädagogischen Förderung, der teilhabeorientierten Planung und solche, die sich infolge der Besonderheiten, die sich aus der Art und Schwere der Behinderungen der Bewohnerinnen und Bewohner ergeben, durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften zu erbringen. Außerhalb der notwendigen Betreuungszeiten ist die Fachlichkeit entsprechend dem vorhandenen Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner durch eine geeignete Rufbereitschaft sicherzustellen.
12 (2) Fachkräfte für die Aufgaben nach Absatz 1 sind Fachkräfte nach 7 Absatz Besonderheiten der Personalbesetzung in der Eingliederungshilfe (1) Behandlungspflegerische Maßnahmen nach 9 Absatz 2 Nummer 4 sind in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ausschließlich durch Pflegefachkräfte nach 7 Absatz 2 oder durch Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger zu erbringen. Der Träger der stationären Einrichtung hat dies in geeigneter Weise zu dokumentieren. (2) Werden in stationären Einrichtungen behandlungspflegerische Maßnahmen nach 9 Absatz 2 Nummer 4 individuell und bewohnerbezogen durch externe ambulante Pflegedienste erbracht, sind die Vorgaben des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Elften Buches Sozialgesetzbuch und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzuhalten. In diesem Fall genügt der Träger der stationären Einrichtung seiner Verpflichtung nach Absatz 1, wenn er sich regelmäßig über eine ausreichende Pflege der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Form vergewissert. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. (3) Bedürfen in einer stationären Einrichtung Menschen mit Behinderungen der Pflege, kann in Abweichung zu 10 Absatz 3 Nummer 4 Halbsatz 3 WTPG die fachgerechte Pflege mit einer ständigen Rufbereitschaft einer Pflegefachkraft nach 7 Absatz 2 sichergestellt werden. In diesem Fall hat der Träger der stationären Einrichtung der zuständigen Behörde die fachgerechte Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner durch ein entsprechendes Konzept schriftlich darzulegen. Von einer Rufbereitschaft nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die fachgerechte Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner durch die ständige Anwesenheit von Beschäftigten sichergestellt ist, die ausgehend von ihrer Ausbildung im ausreichenden Umfang eine zusätzliche Qualifizierung oder Fortbildung nachweisen können, die sie fachlich befähigt, Akutfälle zu erkennen und Erstmaßnahmen durchzuführen. Satz 2 gilt sinngemäß. (4) In stationären Einrichtungen, die insbesondere konzeptionell auf Menschen mit psychischen Erkrankungen ausgerichtet sind, kann von den Anforderungen nach Absatz 1 und 3 abgewichen werden.
13 (5) 10 Absatz 2 gilt sinngemäß. Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und sonstige Regelungen 16 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 27 Absatz 2 Nummer 1 WTPG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1 in Verbindung mit 3 Absatz 3 oder 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine fachlich oder persönlich ungeeignete Einrichtungsleitung beschäftigt, 2. entgegen 1 in Verbindung mit 6 Absatz 2 oder 6 Absatz 1, 2 Absatz 2 und 4 Absatz 1 Satz 2 eine fachlich oder persönlich ungeeignete Pflegedienstleitung beschäftigt, 3. entgegen 1 in Verbindung mit 3 Absatz 7 Satz 2 oder 3 Absatz 8 Satz 1 oder 3 Absatz 9 ohne Zustimmung eine stationäre Einrichtung leiten lässt, 4. entgegen 1 in Verbindung mit 6 Absatz 3 Satz 3 ohne Zustimmung vom Stellenumfang der Pflegedienstleitung abweicht, 5. entgegen 1 in Verbindung mit 9 Absatz 1 Satz 2 ohne Zustimmung vom Umfang der Fachlichkeit in der Personalbesetzung abweicht oder 6. eine Anzeige nach 18 Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt. 17 Ersetzung von Bundesrecht
14 Diese Verordnung ersetzt in Baden-Württemberg die Heimpersonalverordnung (Heim- PersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S.1205), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist. 18 Übergangsregelungen (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Einrichtungsleitung einer stationären Einrichtung nach 2 HeimPersV tätig sind ohne die Voraussetzungen nach 3 Absatz 3 zu erfüllen, gelten für diese Tätigkeiten weiterhin als geeignet. (2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer stationären Einrichtung als Pflegedienstleistung nach 4 HeimPersV tätig sind, ohne die Voraussetzungen nach 6 Absatz 2 zu erfüllen, gelten für diese Tätigkeiten weiterhin als geeignet. (3) Der Träger einer stationären Einrichtung, für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzung einer vorherigen Zustimmung nach 3 Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 oder 6 Absatz 3 Satz 3 gilt, hat die zustimmungsbedürftige Abweichung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Abweichung nach Satz 1 ganz oder teilweise zulassen. Der Träger der stationären Einrichtung ist bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über die Abweichung von der Verpflichtung einer Anpassung vorläufig befreit. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Stuttgart, den Altpeter
Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (Landespersonalverordnung LPersVO)
Nr. 25 GBl. vom 29. Dezember 2015 1253 stuttgart, den 15. Dezember 2015 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Kretschmann Dr. Schmid Krebs Friedrich Gall Untersteller Stoch Bonde Stickelberger Bauer
MehrHinweise zur Personalverordnung aus der Perspektive der Behindertenhilfe und Psychiatrie
Hinweise zur Personalverordnung aus der Perspektive der Behindertenhilfe und Psychiatrie Grundsätzliche Anmerkungen: Dem dringenden Anliegen, auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag
MehrVerordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (PErsVO) Vom
Verordnung des Sozialministeriums über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (PErsVO) Vom Auf Grund von 29 Satz 1 Nummer 2 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) vom 30. Mai 2014
MehrMecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal
Startseite MecklenburgVorpommern: Das Dienstleistungsportal http://www.landesrechtmv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=f172e0... Page 1 of 7 MecklenburgVorpommern: Das Dienstleistungsportal
MehrVerordnung über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (LPersVO) 3. Heimkonferenz Landratsamt Bodenseekreis
Verordnung über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (LPersVO) 3. Heimkonferenz Landratsamt Bodenseekreis Achim Lange, Sachgebietsleiter der Heimaufsicht 1 Übersicht und Schwerpunkte I.
Mehr--- Heimgesetze und Urteile - Ein Service der BIVA e.v
1 von 5 --- Heimgesetze und Urteile - Ein Service der BIVA e.v. - www.biva.de --- VORIS Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: NuWGPersVO Ausfertigungsdatum: 25.10.2018 Gültig ab: 002019 Dokumenttyp: Verordnung
MehrVerordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen nach dem Landesheimgesetz Saarland (PersVLHeimGS) Vom 23. März 2011
Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen nach dem Landesheimgesetz Saarland (PersVLHeimGS) Fundstelle: Amtsblatt 2011, S. 134 Vom 23. März 2011 Geltungsbeginn: 8.4.2011, Geltungsende:
MehrHerausgeber. 1 von 7. Ministerium der Justiz
1 von 7 Ministerium der Justiz 2170-16-1 Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs-
MehrSenatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales I E 1 / I E 12 Telefon 9028 (928) - 2233 / 1881 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme -
MehrAusbilder-Eignungsverordnung (AEVO)
Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) Auf Grund des 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. S.
MehrAchtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung
Mehrvom 16. Mai 2011 (GVBl. S. 230), in Kraft getreten am
Page 1 of 7 Verordnung über Personalanforderungen an Leistungserbringer in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach dem Wohnteilhabegesetz (Wohnteilhabe-Personalverordnung - WTG-PersV) vom 16. Mai
MehrAuslegung und Anwendung der Handwerksordnung
Stand 10.11.05 Auslegung und Anwendung der Handwerksordnung [Papier des Bund-Länder-Ausschusses für Handwerksrecht] A. Auslegung und Anwendung des 7b Handwerksordnung ( Altgesellenregelung ) 7 b (1) Eine
MehrLandesrecht Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein 850-1-1 Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung
Mehrangebote für arbeitssuchende Altenpfleger / Altenpflegerin. Staatlich anerkannt
angebote für arbeitssuchende Altenpfleger / Altenpflegerin. Staatlich anerkannt Qualifizierung Betreuung und Pflege von betagten Menschen. Arbeitsmarkt In der heutigen Gesellschaft gibt es immer mehr alte
MehrZwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen?
Zwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen? Dr. Carola Drechsler Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 30. August 2012 Kiel Inhalt Die
MehrGütesiegel AZWV / AZAV: Unterschiede und Gemeinsamkeiten. Dr. Eveline Gerszonowicz
Gütesiegel AZWV / AZAV: Unterschiede und Gemeinsamkeiten Dr. Eveline Gerszonowicz 22.März 2012 Ziele und Inhalte Gütesiegel Träger- und Maßnahmenzertifizierung AZWV / AZAV Träger- und Maßnahmenzertifizierung
Mehr13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten
Mehr2126-3-UG. Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) Vom 23. Juli 2010
1 von 5 206.2012 11:00 Fundstelle: GVBl 2010, S. 314 2126-3-UG Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) Vom 2 Juli 2010 Das Volk des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen,
MehrInformationen zur Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
Seite 1 / 5 Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne
MehrDie (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Die (neue) Arbeitsstättenverordnung Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Inhaltsübersicht (neu) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 135 2015 Verkündet am 26. März 2015 Nr. 41 Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG) Vom 24. März 2015 Der Senat verkündet das nachstehende,
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 172 2017 Verkündet am 3. Mai 2017 Nr. 50 Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches
MehrPersonalvereinbarung KiBiz
Personalvereinbarung KiBiz Wer ist Fachkraft? Klärung häufig gestellter Fragen Wer gilt das Fachkraft? (1) Sozialpädagogische Fachkräfte sind staatlich anerkannte ErzieherInnen, und staatlich anerkannte
MehrStellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (PErsVO) vom 8. Juli 2015
Landesbezirk Baden-Württemberg Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (PErsVO) vom 8. Juli 2015 1. Vorbemerkungen Für uns als Interessenvertretung
MehrWTG-PersVO Regierungsentwurf vom Eingangsformel WTG-PersVO
Entwurf einer Verordnung über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen betreute Wohngruppen nach dem Wohn- Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WTG-Personalverordnung WTG-PersVO) HeimPersV
MehrMerk blatt. Tätigkeit als medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in)
Stand: Januar 2016 Merk blatt Tätigkeit als medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in) Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden:
MehrAmbulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht)
Ambulant betreute Wohngemeinschaften in Verbindung zum Bayerischen Pflegeund Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) aus Sicht der FQA (Heimaufsicht) Referent: Herr Dipl. Sozialpädagoge Richard Binzer Fachstelle
MehrGesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG)
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBI.
MehrDie Fachkraftquote in der Altenpflege weiterentwickeln. Dr. Arnold Knigge 18.Oktober 2018
Die Fachkraftquote in der Altenpflege 1 IMPULSVORTRAG DR. ARNOLD KNIGGE, VORSTANDSSPRECHER DER LAG FW BREMEN, EXPERTENHEARING 1 8.10.2018 IN BREMEN Gliederung: 2 - Die Pflegelage und ihre absehbare Entwicklung
MehrDer Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation
Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften unter Einbeziehung der
MehrVerordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft
Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft Kaufmann im Gesundheitswesen Kauffrau im Gesundheitswesen Auszug KflDiAusbV
MehrBehalten eingegliederte Soldaten und Tarifbeschäftigte ihre bis dahin erworbenen Erfahrungsstufen?
Behalten eingegliederte Soldaten und Tarifbeschäftigte ihre bis dahin erworbenen Erfahrungsstufen? Durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wurde das in Landesrecht übergeleitete
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/3914. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14.07.2015 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
MehrBayerische Rahmenleistungsvereinbarung für die Leistungstypen Rüstige und Pflegestufe 0. Leistungstypen: R/Stufe 0
Bayerische Rahmenleistungsvereinbarung für die Leistungstypen Rüstige und Pflegestufe 0 Leistungstypen: R/Stufe 0 1. Gegenstand und Grundlage Diese Vereinbarung regelt diejenigen Leistungen, die der Sozialhilfeträger
MehrSchriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2515 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (11. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes über den Beruf
MehrRahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter
Anlage 7b zur AVO Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 11. Juli 1996 (ABl. S. 464) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 367) Abschnitt I: Anwendungsbereich
MehrBeschluss des Staatlichen Prüfungsausschusses des Fachbereichs Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Kiel vom 12.01.
Weiterbildungsangebot Staatliche Anerkennung BASA / BAEB Ausführungsbestimmungen zum Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig- Holstein zum Erwerb der Staatlichen
MehrArbeitsrechtsregelung Nr. 2/2004 zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB)
AR Fort- u. Weiterbildung AR-FWB 922.300 Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/2004 zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB) Vom 24. März 2004 (GVBl. S. 67), zuletzt geändert am 4. März 2009
Mehr(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:
Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 Fassung vom 06.12.2003 Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze
MehrVertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI
Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zwischen - den Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und zugleich handelnd in Aufgabenwahrnehmung für die Landesverbände der
MehrSatzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Der Kreistag des Kyffhäuserkreises hat in seiner Sitzung am.. auf der Grundlage der 98, 99 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
MehrSächsBeWoGDVO. Vom 5. September 2014
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO) 1 Zweckbestimmung 2 Anwendungsbereich
MehrArbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO)
Altersteilzeitordnung ATZO 6.220 Arbeitsrechtsregelung zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Mitarbeitende (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 29. September 2010 (Beschluss Nr. 144) (GVM 2010 Nr.
Mehr04./ Erkner
04./05.11. 2014 Erkner Flexibilisierungsmöglichkeiten des Personaleinsatzes nach der SQV Im Spannungsfeld zwischen Fachkräfteanteil und Qualität 1. Brandenburger Pflegefachtag 04./05. November 2014 in
MehrDie Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten in Rheinhessen
Die Ausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten in Rheinhessen Christoph Wollek Geschäftsführer der Bezirksärztekammer Rheinhessen 117er Ehrenhof 3a 55118 Mainz November 2013 Bezirksärztekammer Rheinhessen
MehrVom 26. November 2014
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2014 Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
MehrVerordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung) ZuckArtV 2003 Ausfertigungsdatum: 23.10.2003 Vollzitat: "Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl.
MehrVertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle
Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle Zur Erbringung der Komplexleistung gemäß Frühförderungsverordnung (FrühV)
MehrÜbersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L
Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen
Mehrbegeisterung für den pflegeberuf leben
jetzt bewerben! begeisterung für den pflegeberuf leben jederzeit ein sicherer Arbeitsplatz mit Zukunftsperspektive. Patienten spezialisiert haben. Die jederzeit ambulante Pflege GmbH ist im Jahr 2010 aus
MehrGeschäftsordnung für den Aufsichtsrat des PSVaG. Zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. November 2014. Aufgaben und Verantwortung
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat des PSVaG Zuletzt geändert durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. November 2014 1 Aufgaben und Verantwortung (1) Aufgaben und Verantwortung des Aufsichtsrats ergeben
MehrGesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG vom 12. Dezember 1973, (BGBl. I 1973 S. 1885, zuletzt geändert BGBl. I 1996
MehrKontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen. Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie
Kontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
MehrAbschrift. 1 Geltungsbereich
Verordnung des DDR-Ministerrates zur Regelung von Fragen der Familienzusammenführung und der Eheschließung zwischen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Ausländern vom 15. September 1983 Abschrift
MehrQualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) * - Verfahrensregelungen Stand: 20.02.
Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) * - Verfahrensregelungen Stand: 20.02.2012 - Nach 7 Abs. 3 i. V. m. 27 Abs. 4 GenDG dürfen Ärzte ab dem 1. Februar
MehrArbeitsmedizinische Vorsorge - Betriebsarzt
R echtliche R egelungen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973, Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) und Betriebsarzt muss bestellt werden. BGV A 2: Betriebsärzte und FASi, nähere Ausführungen zu
MehrDer Sicherheitsbeauftragte Partner für Arbeitssicherheit im Betrieb
Der Sicherheitsbeauftragte Partner für Arbeitssicherheit im Betrieb BG Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung Der Sicherheitsbeauftragte Partner für Arbeitssicherheit im Betrieb Warum gibt es
MehrVerordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung
Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung (Sprachdiensteverordnung, SpDV) vom 14. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs-
Mehr11. Sozialgesetzgebung
116 11. Sozialgesetzgebung Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
MehrFortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24)
Fortbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2013 (ÄBW 2014, S. 24) Auf Grund von 9 und 31 Abs. 2 Nr. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrStellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur öffentlichen Anhörung zum Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD Ausschussdrucksache 18(14)0107.1
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
Mehr4. Kurzbericht: Pflegestatistik 1999
Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn 4. Kurzbericht: Pflegestatistik 1999 - Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung - - Ländervergleich: ambulante Pflegedienste - Bonn, im Juli 2002 Inhalt Seite Übersicht
MehrLEISTUNGSVEREINBARUNG
LEISTUNGSVEREINBARUNG zwischen den Einwohnergemeinden Pratteln, Augst und Giebenach (nachstehend "Gemeinden" genannt) als Auftraggeberinnen und dem Betriebsverein SPITEX Pratteln-Augst-Giebenach als Auftragnehmerin
MehrGesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Zum 09.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
MehrQualität des ambulanten Pflegedienstes Pflegedienst Schnelle Hilfe
Qualität des ambulanten Pflegedienstes Pflegedienst Schnelle Hilfe Seestraße 9, 12345 Hafenstadt Tel: 0123/45678 Fax: 0123/45679 schnelle.hilfe@xls.de www.schnelle-hilfe-hafenstadt.de Gesamtergebnis Pflegerische
MehrVerordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)
97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.
MehrVerordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2020 zum Programm «jugend+musik»
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2020 zum Programm «jugend+musik» vom 25. November 2015 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes
MehrGesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
Bundesrat Drucksache 592/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - Wi Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung
MehrLandesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein. nach Paragraf 79 Absatz 1 Sozial-Gesetz-Buch 12
Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach Paragraf 79 Absatz 1 Sozial-Gesetz-Buch 12 1 Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach Paragraf 79, Absatz 1, Sozial-Gesetz-Buch 12 Am Landesrahmenvertrag
MehrStand: letzte berücksichtigte Änderung: 4, 5, 16, 16 a und 23 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.12.2014 (Nds. GVBl. S.
1 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 Nds. GVBl. 2002, 57 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 4, 5, 16, 16 a und 23 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
MehrBremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte (Landespflegegeldgesetz) in der Fassung vom 10.
Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte (Landespflegegeldgesetz) in der Fassung vom 10. Januar 2013 Landespflegegeldgesetz Zum 11.04.2016 aktuellste verfügbare
MehrVerwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (KatSMitwirkungsVwV) Vom 26. Juni 1995 * Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich
MehrOrdnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006
Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 67 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz
MehrO R D N U N G zur Feststellung der Eignung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Folkwang-Hochschule Essen. Vom 30.
1 O R D N U N G zur Feststellung der Eignung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Folkwang-Hochschule Essen Vom 30. März 2000 Aufgrund des 2 Abs. 4, des 36 Abs. 1 und 2 und des 41 Abs. 1 des Gesetzes
Mehrhttp://www.lexfind.ch/dta/4820/de/. April 2010, http://www.lexfind.ch/dta/4806/de/.
Freiburg: Quellen / Unterlagen Freiburg Quellen GesG Gesundheitsgesetz, vom 16. November 1999, sur la santé, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/4820/de/. PLV Verordnung, vom 9. März 2010,
MehrVereinbarung. vom 10. Februar 1993. Stand 1. Januar 2015. (Anlagen zum BMV Ä [3])
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung) vom 10. Februar 1993 Stand 1. Januar
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 3. Aktualisierung 2010 (30. Juli 2010) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation
MehrSchaffung einer landesgesetzlichen Grundlage, Überwachungs- und Prüfungsaufgaben
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4188 29. 06. 99 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Privatisierung von Aufgaben auf dem Gebiet des Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerrechts
MehrPflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI
Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse Nr des Trägers PLZ Ort des Trägers (Leistungserbringer) und der/dem Pflegekasse
MehrAnlage B gemäß 4 Abs. 2 zum Rahmenvertrag nach 79 SGB XII
gemäß 4 Abs. 2 zum Rahmenvertrag nach 79 SGB XII Der Betreuungsbedarf in der Eingliederungshilfe wird in den nachfolgenden Leistungsbereichen beschrieben. In jedem Leistungsbereich wird in einer Abstufung
MehrStadtrecht der Stadt Fellbach 1/2 Streupflichtsatzung. Satzung
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 30. Mai 1989 *) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in
MehrZulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange
Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung
MehrKonzeption des Sozialdienstes
Konzeption des Sozialdienstes Inhalt 1 Was beinhaltet die Konzeption?... 2 2 Was leistet der Sozialdienst?... 3 2.1 Einzelpersonenorientierte Leistungen... 3 2.2 Gruppenbezogene pädagogische Leistungen...
MehrGesetz. zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz NRSG) Vom 16.
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz NRSG) Vom 16. November 2007* 1 Gesetzeszweck Zweck des Gesetzes ist es, die Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren
MehrEntgeltgruppe 1. Entgeltgruppe 2. Entgeltgruppe 3
Entgeltkategorien ottobock aktuell ERA Nds Entgeltkategorien Entgeltgruppe 1 Auszubildende Entgeltgruppe 2: Hilfstätigkeiten, die in der Erfüllung einfacher Anforderungen in einem überschaubar und stabil
MehrG e m e i n s a m e r T e i l s t r u k t u r e r h e b u n g s b o g e n
G e m e i n s a m e r T e i l s t r u k t u r e r h e b u n g s b o g e n der Landesverbände der Pflegekassen in Hessen für stationäre Pflegeeinrichtungen Angaben zur Einrichtung Name der Einrichtung Straße
MehrRechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare
Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst 469-2013 Rechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare Vom 10. Juni 2003 (ABl. 2003 S. 382), zuletzt geändert
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print / zur Medienkauffrau Digital und Print 1
über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print / zur Medienkauffrau Digital und Print 1 vom 31. Mai 2006 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 17 vom 13. April 2006) Auf Grund
MehrTarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrQualität des ambulanten Pflegedienstes
Qualität des ambulanten Pflegedienstes Häusliche Krankenpflege Susan Lie Tel.: 0221-2978094-1 Fax: 0221-2978094-2 info@krankenpflege-lie.de www.krankenpflege-lie.de Gesamtergebnis Pflegerische Leistungen
MehrSelbstverständlich ist eine Hochschulzulassung auch für Bewerber mit Abitur oder Fachhochschulreife möglich.
Hinweisee zur Hochschulzulassung I. Studium mit und ohne Abitur oder Fachhochschulreife Das Studienangebot der VWA Hochschule richtet sich an Berufstätige, die nach einem berufsbegleitenden Hochschulstudium
Mehr1 Unabhängige Sachverständige und Prüfinstitutionen
Anlage nach Ziffer 5 (ambulant) bzw. 7 (stationär) der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION
MehrVerordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung
Verordnung über die Sprachdienste der Bundesverwaltung (Sprachdiensteverordnung, SpDV) 172.081 vom 14. November 2012 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)
6.13 Az.: 659.041 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Geändert am 20.11.2001 zum 01.01.2002 (Euro-Umstellung),
MehrStudiumsqualitätsgesetz Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz)
Studiumsqualitätsgesetz Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) 1 Mittelgarantie (1) Zur Verbesserung der Lehre und der
Mehr1 Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtischer Bauhof der Stadt Guben Aufgrund des 3 und des 93 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S.286),
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 21. Jahrgang Potsdam, den 8. November 2010 Nummer 74 Verordnung über die Anforderungen an die Strukturqualität in Einrichtungen
Mehr