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1 rechnungswesen controlling 4 10 & Geld muss arbeiten Oftmals werde ich in Bezug auf Geldanlagen um Rat gefragt. Mal geht es um die Altersvorsorge, mal um Aktienanlagen, Hypothekarzinsen und anderes mehr. Heute beantworte ich zusammen mit besonders gescheiten Leuten einige der häufigsten Fragen. Aber denken Sie dabei immer daran: Eine Hand voll Geld ist besser als beide Hände voller Ratschläge. Aber wie kommt man zu Geld? Einigkeit herrscht darüber nicht! Meint John D. Rockefeller: «Es ist wichtiger, einen Tag über sein Geld nachzudenken, als einen Monat dafür zu arbeiten», entgegnet Karl Marx: «Die einzige Quelle des Mehrwerts ist die lebendige Arbeit.» Selbst Goethe mischt sich in diese Diskussion ein: «Mehr Kredit als Geld, so kommt man durch die Welt.» Ich halte es daher heute mit André Gide: «Alles ist schon einmal gesagt worden, da aber niemand zuhört, bleibt uns nichts anderes übrig, als es immer wieder von neuem zu sagen.» Werden wir konkret: Gerade beim langfristigen (Alters)sparen spielt der Zinseszins-Effekt eine entscheidende Rolle. Er wird aber meistens unterschätzt oder ist gar nicht bekannt, dabei hielt ihn anscheinend Albert Einstein für die grösste mathematische Entdeckung aller Zeiten. Erfolgskurs Swiss GAAP FER: Immer aktuell und deshalb auch als veb.ch Zertifikatslehrgang besonders gefragt. Und das schon seit Denn: durch den Zinseszins-Effekt steigt das Vermögen nicht proportional (linear) an, sondern exponentiell, d.h. es wächst immer schneller und nach einiger Laufdauer «explodiert» es regelrecht. Ausser der notwendigen Zeit ist die stete Wiederanlage des Ertrages Voraussetzung. Aber nun kommt ein wesentliches Element hinzu, welches für alle Anlagen gilt: Schenken Sie den Kosten hohe Aufmerksamkeit, denn sie «fressen» die Rendite auf. Das Gemeine: Kosten sind oftmals versteckt und nicht transparent beispielsweise in Finanzprodukten, die selbst die Berater nicht verstehen. Aber eigentlich habe ich keine Angst um Sie, liebe Leserinnen und Leser, denn schon Bertolt Brecht wusste zu vermelden: «Geldleute lesen gründlicher als Bücherliebhaber sie wissen besser, was für Nachteile aus flüchtiger Lektüre entstehen können.» Fazit: Gerade für die Altersvorsorge ist es wichtig, rechtzeitig mit Sparen zu beginnen und dies am besten mit einem möglichst langweiligen Produkt, beispielsweise mit der steuerlich privilegierten Säule 3a (nur Sparen, ohne Aktien- oder Versicherungsteil). Nicht, dass Sie jetzt denken, ich wäre gegen Aktien. Man kommt ja eigentlich Alles im Fluss Abzocker-Initiative, Boni-Fragen: die Aktien- und Rechnungslegungsrechtsreform wird kontrovers diskutiert. Wir betrachten den derzeitigen Stand. nicht an ihnen vorbei. Aber Achtung: Kein noch so treffsicherer Prophet weiss, welche Aktien Sie wann kaufen aber auch wieder verkaufen sollen. Mit zunehmendem Lebensalter sollte die Aktienquote wegen ihrer hohen Volatilität (Schwankungen) gleichzeitig abnehmen. Fonds? In der Regel zu teuer. Dies gilt besonders für aktiv gemanagte Produkte in Relation zur langfristig nicht erreichten Überrendite gegenüber dem Markt. Das Fortsetzung auf Seite 3 Standardisiert KMUs als Adressaten: veb.ch entwickelt einen neuen Standard für ein einheitliches Controlling in der ganzen Schweiz. Um Feedback wird gebeten! Seite 9 Seite 12 Seite 38 Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen

2 Und wieder 131 Kolleginnen und Kollegen, die sich nicht täuschen. Wir heissen 131 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten. Philipp E. Achermann Iskender Akgün Christian Allenbach Manuela Ambühl Joerg Andenmatten Peter Bachmann Marco Bachmann Annina Bearth Marisa Beeler Armando Bernasconi Roland Bischofberger Judith Blaser Robert Blaser Cornelia Boss Marco Bossi Kwame Buckman Ueli Bühler Daniel Burkhardt Thomas Cadusch Arlette Christ Christian Dällenbach Sascha Donat Roger Eberle Michael Fasel Roger Fluri Julia Frank Beat Friedli Hans Peter Friedli Natascha Furrer Esther Gall Thierry Gehrig Sibylle Giesler Damian Gort Sabrina Gottier Barbara Gruenhut Elsbeth Hauser Ulrich Heeb Matthias Hennig Melanie Heule Barbara Hodel Priska Hofer Stefan Hofstetter Ursula Hubmann Sven Hugentobler Hirsbrunner Irene René Iten Claude Jacot-des-Combes Yvonne Jäger Mischa Kälin Reto Kämpf Christoph Kaufmann Raphael Keller Daniel Kneubühler Snjezana Kresko Gabriel Kundert Pia Kunz Markus Lanter Lars Laue Susanne Leuenberger Cindy Liechti Helga Lucio Marijana Luso Reto Lutz Sandro Marazzi Alfred Marti Jonas Mastel Ute Maus Norayk Menevis Beat Messerli Gafner Thomas Meyer Christof Möri Christoph Müller Ronny Müller Beatrice Nagel Sandrine Neukom Fatih Özonar Kathrin Pajarola Loris Papaleo Jan Pobuda Barbara Reber Anthony Rebmann Michael Renggli Petra Renggli-Felix Marina Rickenbacher Angela Ritter Margrith Roth Timon Rubin Jsabelle Maria Ruhstaller Franco Rütti Martina Rykart Robert Ryser Karin Schäfer Armin Schaller Michael Scheidegger Maja Schelling Franziska Schmid Carmen Schmid Klaus Schmidle Steivan Schmidt Michael Schwab Sandra Schwager Daniel Schweizer Antonio Sciulli Patrik Seiz Erika Sommer Nicole Steinhauser Daniel Stoop Sandra Strub Erich Suter Florian Thoma Fadri Tiefenthal Christine Todt Verena Trachsler Thomas Tschui Yvonne Ueltschi Giacomo Vitali Anita Vollenweider Tania von Aesch Verena von Allmen Nadeem Wain Marcel Wallimann Liselotte Walser Dieter Weisskopf Monika Wendler Natalie Wenger Gabriela Wick Yves Wunderlin André Wyler Reto Zellweger Michael Zuber Daniel Zysset 6000 Mitglieder können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! Der veb.ch ist der grösste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Anerkennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplomprüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Erfolg. veb.ch Lagerstrasse 1 Postfach 8021 Zürich

3 an und für sich einfache und kostengünstige Instrument der Indexfonds wird leider durch die Innovationsorgien der Finanzbranche zunehmend verkompliziert und für den Anleger intransparenter. Obwohl nicht den Grundsätzen der Diversifikation entsprechend wobei hier eben nicht nur die Gefahren, sondern auch die Chancen «wegdiversifiziert» werden empfehle ich Anlagen in langjährig bewährte «Schlachtschiffe» mit guten Perspektiven wie Nestlé oder Roche. Gerade bei tiefem Zinsniveau und korrigierten Märkten sind auch deren Aktienrenditen ansehnlich. Fazit: Setzen Sie auf erstklassige Aktien und lassen Sie Ihr Kapital dann liegen, denn schon in Kostolany s Zeiten muss es so gewesen sein: «Hin und her macht Taschen leer». Immerhin freut es die Bank. Ja, die tiefen Zinsen. Mit Obligationen in Schweizer Franken ist zurzeit wirklich nichts zu verdienen. Aber, und es ist ein grosses Aber: Man lasse sich deshalb nicht dazu verleiten, diese tiefen Zinsen nun langfristig anzubinden oder in höher verzinsliche Fremdwährungsanleihen zu investieren, denn hier ist das Devisenrisiko beträchtlich und kann schlussendlich wesentlich mehr kosten als der Zinsvorteil bringt. Die seit längerem tiefen Zinsen verleiten überdies auch dazu, sich schnell einmal für Immobilieneigentum zu verschulden. Da fragt man mich natürlich nach meinem Favoriten: Soll es eine variable oder festverzinsliche Hypotheke sein? Ich gebe immer die gleiche Antwort: Je nach Gesamtvermögen und Einkommensverhältnissen ist es wichtig zu wissen, bei welchem Zinsniveau die finanzielle Tragbarkeit nicht mehr gegeben ist und die Existenz gefährdet sein könnte. Diese Tragbarkeit gilt es in erster Linie abzusichern. Persönlich empfehle ich zurzeit, die tiefen Zinsen jetzt langfristig anzubinden oder auf einen Mix von variablen und festverzinslichen Hypotheken zu setzen. Und nun zur letzten häufig gestellten Frage: Stichwort «Pensionierung». Bezug von Rente oder Kapital? Auch dies hängt von der persönlichen Vermögenslage ab und wird zudem von der persönlichen Lebenserwartung bestimmt, und die wird im Durchschnitt immer höher. Um es ganz genau zu sagen: Im Alter von 65 hat ein Mann heute noch 17 Jahre, eine Frau 21 Jahre vor sich. Je nach Lebensstandard kann aus dieser Perpektive auch recht viel oder alles Kapital schon vorher aufgebraucht sein. Eine Rente bietet mehr Sicherheit. In vielen Fällen dürfte aber auch hier die Lösung in einem sinnvollen Mix liegen. Und zuletzt: Trauen Sie Niemandem, der Ihnen mit hohen Erträgen das Blaue vom Himmel verspricht. Rendite und Risiko stehen immer im Verhältnis 1:1! Anscheinend hat schon Leonardo da Vinci schmerzhafte Erfahrungen gemacht: «Wer in einem Tag reich werden will, wird in einem Jahr hängen.» Und Bernie Cornfeld weiss es aus eigener Erfahrung: «Niemand ist so reich, dass er nicht durch eine falsche Entscheidung arm werden könnte.» Ihr Geld muss arbeiten, Tag und Nacht, möglichst langweilig und kein Heu fressend. Ihr Lohn: ein bisschen Rendite hoffentlich mehr als die Inflation und vor allem ruhiger Schlaf. Denn: Finanzgenie ist man nur bis zum Bankrott. Herbert Mattle, Präsident veb.ch Inhaltsverzeichnis Ausgabe 4.10 / Dezember 2010 Editorial Geld muss arbeiten 1 Politik «Im Wahljahr werden zu viele unnötige, oft unsinnige Vorstösse eingereicht.» 4 Persönlich Interview mit Hans Kaufmann 6 Controlling Ansätze einer rollierenden Liquiditätsplanung 10 Rechnungslegung Aktien- und Rechnungslegungsrechtsreform: Übersicht und Stand 12 IFRS aktuell: Aus der Arbeit des IASB 14 Steuern Privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung 17 MWST-Corner News 18 Ausbildung Executive MBA mit Vertiefung in Controlling & Consulting 22 Höhere Berufsbildung: Chance Europa 24 Personalwesen Tipps für die Personalauswahl 26 Suisse romande La formation professionelle supérieur: L Europe, und Chance 29 Aus dem veb.ch 75. Generalversammlung 30 Verschiedenes veblog 32 Netzwerk veb.ch 36 Vernehmlassung Controlling Standard 38 Aus der veb.ch Geschäftsstelle 39 Veranstaltungen und Adressen 40 rechnungswesen rechnungswesen

4 Politik «Im Wahljahr werden zu viele unnötige, oft unsinnige Vorstösse eingereicht.» Gespräch mit Hans Kaufmann, SVP, seit 1999 im Nationalrat. Mitglied verschiedener Kommissionen sowie der EFTA-Delegation. Ein Blick hinter die Kulissen der Tagespolitik gefällig? Nationalrat Hans Kaufmann berichtet aus dem Nähkästchen und findet dabei durchaus pointierte Worte. Hans Kaufmann, Sie zählen zu den erfahrensten Parlamentariern im Bundeshaus. Was reizt Sie nach so langer Aktivität noch an der Bundespolitik? Hans Kaufmann: Die politischen Rahmenbedingungen spielen eine wichtige Rolle für unseren Wohlstand. Diese will ich mitgestalten. Dank meiner Erfahrung bin ich heute in der Lage, innerhalb der SVP-Fraktion die Verantwortung und Führung auch für grosse, komplexe Vorlagen zu übernehmen. Ich versuche, mein Fachwissen betreffend Finanzsektor, Wirtschaft und Altersvorsorge zum Wohle unseres Landes zu nutzen. Ich stelle auch fest, dass sich Krisen häufen und da will ich zu praktikablen Lösungen beitragen, damit die Schweiz möglichst keinen Schaden nimmt. Schliesslich will ich mich in Bern für eine liberale, eigentumsfreundliche Wirtschaftspolitik einsetzen. Gab es früher mehr Konsens? Heute wird im Nationalrat, wo die eigentlichen politischen Auseinandersetzungen stattfinden, oft keine Sachpolitik mehr betrieben. Vielmehr werden gebetsmühlenhaft Teile der Parteiprogramme heruntergeleiert, vor allem dann, wenn das Fernsehen dabei ist. Dann hat die Selbstdarstellung und die Verbreitung von Ideologien meist mehr Gewicht als die Sachpolitik. Früher konnte man vor allem unter den Bürgerlichen noch eng zusammenarbeiten. Auch diese Zusammenarbeit hat sich leider verschlechtert. Heute sind im Nationalrat rund zwei Drittel der CVP dem linken Lager zuzuordnen, bei der FDP etwa ein Drittel. Dieses Auseinanderdriften innerhalb der bürgerlichen Parteien führt bei Abstimmungen im Nationalrat oft zu einer Pattsituation. Deshalb kommt es immer häufiger auf die Präsenz, auf jede einzelne Stimme an, ob man gewinnt oder verliert. Ist die Arbeit im Parlament dadurch komplexer und komplizierter geworden? Ich würde sagen unberechenbarer. Es gibt auch vermehrt unheilige Allianzen, die Vorlagen zu Fall bringen. Den einen geht ein Entscheid zu wenig weit, den anderen zu weit, man kann sich nicht mehr in der Mitte treffen. Das ist ein grosser Unterschied zur Privatwirtschaft. Nicht ein einzelner Chef oder ein Management hat das Sagen. Einzig oft zufällige Mehrheiten im Parlament entscheiden, auch wenn die Beschlüsse unsinnig erscheinen. Und deshalb muss man auch einen Plan B für den Fall haben, dass man überstimmt wird. Dies kann im Extremfall die Ablehnung einer ganzen Vorlage in der Schlussabstimmung bedeuten, wenn zu viele Detailforderungen oder ein Kernanliegen einer Partei nicht erfüllt werden. Welche Parlamentssession hat Sie besonders beeindruckt? Am emotionellsten und interessantesten waren die Krisensitzungen. Ich denke an das Swissair-Grounding, aber auch an die Bankenkrise. Diese Ereignisse haben mich als Zürcher Nationalrat besonders beschäftigt, weil ich aus einem Kanton komme, in welchem jeder fünfte Arbeitsplatz vom Finanzsektor abhängt und wo die Swissair ihren Standort hatte. Nicht zuletzt aus beruflichen Gründen ich berate auch Pensionskassen interessiere ich mich auch für die Probleme der Altersvorsorge, weshalb mich die Ablehnung der Korrektur des Umwandlungssatzes schmerzte. Selbstverständlich hat mich auch die unfaire Abwahl von Bundesrat Christoph Blocher tief getroffen. Für mich persönlich erachte ich als einen der Höhepunkte meiner politischen Karriere, dass ich als Sprecher der Finanzkommission das Budget 2008 mit einem Allzeitrekordüberschuss im Parlament präsentieren durfte. Ich war während acht Jahren Mitglied der Finanzkommission. Dieses Rekordbudget war dann gewissermassen die Krönung. Dann liegt es nahe, dass man zurücktritt und sagt: «Damals, als ich noch dabei war, da haben wir noch Rekordüberschüsse erzielt!» Was kann das Parlament überhaupt bewirken, wie kommt ein Thema auf die Agenda? Die Vorlagen können vom Bundesrat eingebracht werden, von Kantonen oder als Petitionen oder Volksinitiativen von den Bürgern. Die meisten Vorstösse stammen aber aus dem Parlament selber. Volksinitiativen gibt es pro Session vielleicht eine zu behandeln, Vorstösse der Parlaments mehrere hundert. Die Volksinitiativen werden jedoch sehr ernst genommen. Deshalb darf dazu jeder im Rat sprechen, während die Rednerzeit für Parlamentsvorstösse stark eingeschränkt wird. Die meiste Zeit im Parlament benötige ich zur Bekämpfung von Vorstössen. Je früher man unerwünschte Vorstösse ablehnt, umso besser, denn mit jeder Hürde, die ein Vorstoss nimmt, wird der Aufwand grösser, diesen von der Agenda zu bringen. Es beginnt mit den Diskussionen in den Kommissionen, ob ein Handlungsbedarf besteht. Wird dies bejaht, beginnt die Detailberatung. Wird dann eine Vorlage am Schluss dennoch abgelehnt, dann hat man viel Zeit für nichts investiert. Wie bilanzieren Sie Ihre eigene Arbeit im Parlament? Wenn ich auf meine zehn Jahre Parlamentsarbeit zurückschaue, dann liege ich mit meiner Anzahl von Vorstössen etwa im oberen Mittelfeld. Nicht wenige Vorstösse habe ich auch im Namen der SVP- Fraktion eingereicht, um das Verfahren zu beschleunigen. Fraktions- und Kommissionsvorstösse haben nämlich Vorrang vor persönlichen Anträgen. Ich habe bis jetzt vielleicht mit vier oder fünf Einzel- Vorstössen Erfolg gehabt. Das ist im Kollegenvergleich ein anständig gutes Ergebnis. Es gibt Parlamentarier, die haben noch keinen eigenen Vorstoss erfolgreich bis in die Schlussrunde gebracht. Ich habe beispielsweise ein Anti-Spam Gesetz entworfen, damit man klagen kann, wenn man über das Internet mit Spams überhäuft wird. Der Gesetzesentwurf wurde ins Fernmeldegesetz eingebaut, dazu habe ich eingewilligt, da ich nicht aus blossen Prestigegründen eine Lex Kaufmann wollte. Kurz vor dem Abschluss steht mein Vorstoss «zollfreies Einkaufen im Tax-free-Shop bei der Rückkehr aus dem Ausland». Unter dem Namen der Fraktion eingegeben habe ich eines der wohl bedeutendsten Geschäfte dieser 4 rechnungswesen 4 10

5 wie gut die Verbände ihre Anliegen begründen. Aber selbst dann muss man kritisch bleiben. Ich bin zum Beispiel froh, dass ich und meine Fraktion das FINMAG, das Finanzmarktaufsichtsgesetz, abgelehnt haben, weil wir es als untauglich erachteten. Und leider hatten wir Recht. Es braucht jedoch Mut, gegen einen nahestehenden Verband zu politisieren. Deshalb bin ich auch nicht sehr eng mit Verbänden liiert, sonst wird man in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt. Am besten kann man politisieren, wenn man wirtschaftlich unabhängig und nicht auf ein politisches Amt angewiesen ist. Politik Legislatur, die Einsetzung einer Expertenkommission zum Thema «Too big to fail». Das war meine Idee und ich habe den Vorstoss auch formuliert. Der Vorstoss war zeitgerecht und substanziell und er wird einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des Finanzplatzes leisten. Am meisten Vorstösse reichen die Parlamentarier im Wahljahr ein, damit man seinen Wählern verkünden kann: «Seht, das habe ich für euch gemacht!». Und nach den Wahlen sind die meisten dann froh, wenn die Ratskollegen diese Vorstösse schon in der ersten Runde wegräumen, denn sonst kommt Arbeit auf die Initianten der Vorstösse zu. Aber dies hindert die meisten nicht daran, sich auch mit einer Niederlage noch auf Kosten der Kollegen zu profilieren, indem sie behaupten: «Ich habe mich dafür eingesetzt, aber die Mehrheit oder die politischen Gegner im Rat waren dagegen». Frisch gewählte Parlamentsmitglieder müssen zu Beginn einer Legislatur vorerst viele unnötige, oft unsinnige Vorstösse erledigen, die im Wahljahr eingereicht wurden. Woher kommen denn die Themen, die etwas bewegen? Parlamentarier nehmen oft Probleme auf, die das Volk oder einzelne Bürger drücken. Wenn ich heute Morgen meine neu eingegangenen s anschaue, dann finde ich sicher vier oder fünf Zuschriften von Mitbürgern, die etwas vorschlagen, kritisieren oder fordern. Es gibt auch Leute, die Meinungsverschiedenheiten mit der Justiz oder einer Behörde haben und meinen, man könne über die Politik eingreifen. Anstösse kommen nicht selten auch von Lobbyisten, die den Ratsmitgliedern Probleme ihrer Kunden aufzeigen. Ich bin in dieser Beziehung sehr offen. Es gibt etwa 140 Parlamentarier-Clubs und es ist klar, dass die Parlamentarier, die auf irgendeinem Gebiet spezialisiert sind, auch von den entsprechenden Lobbyisten informiert werden. Wenn sich daraus Handlungsbedarf zum Wohle der Branche und des Volkes ergibt, dann macht man gerne einen Vorstoss. Ist der Einfluss der Verwaltung tatsächlich grösser geworden? Er ist gross, Tendenz steigend. Vor allem stört mich, dass über den Weg einer Verordnung, die von der Verwaltung ausgearbeitet wird, ein Gesetz, das im Parlament beschlossen wurde, praktisch auf den Kopf gestellt werden kann. Dagegen ist das Parlament weitgehend machtlos. Noch schwächer ist die Position des Parlamentes bei internationalen Verträgen, wo man zwar gelegentlich konsultiert wird, aber die Verwaltung bzw. der Bundesrat setzen sich oft über diese Empfehlungen hinweg. Deshalb segnen wir nun Gesetze zumindest in den Kommissionen oft erst dann ab, wenn wir die dazugehörige Verordnung gesehen haben. Es heisst immer wieder, grosse Verbände können eigentlich alles bestimmen. Wie sehen Sie das Verhältnis von grösseren und kleineren Verbänden? Wenn jeweils die Sessions-Vorbereitungszeit naht, dann wird man mit Post überhäuft. Mein Briefkasten wird vollgestopft und der Milchkasten meistens auch. Dann sortiere ich die Zuschriften gemäss den Vorlagen, die zur Behandlung anstehen. Wenn ich dann die Geschäfte vorbereite, lese ich durchaus auch die Lobbyisten-Post durch, um zu erfahren, was die Verbände meinen. Aber es ist nicht so, dass wir Parlamentarier einfach die Briefträger der Verbände sind, wie uns immer wieder unterstellt wird. Entscheidend ist, Der veb.ch ist ein klassischer Fachverband mit einem grossen Spezialwissen. Lesen Sie diese Post auch? Ja, Post von Fachverbänden nehme ich besonders ernst, denn deren Mitglieder werden ja durch die Gesetzgebung meist direkt betroffen. Die Verbände vertreten die Praxis, die Bundesverwaltung und die Universitätsgutachten hingegen die Theorie. Wir machen die Gesetze aber für die Praxis und deshalb ist mir die Meinung der Praktiker wichtig. Und dann kriegt man manchmal auch Post von Leuten, die aus ganz anderen Gründen mitreden wollen. Das Rechnungslegungsrecht, würde man beispielsweise denken, sei eine Sache von Revisionsfirmen, veb.ch und ähnlichen. Da kommt plötzlich eine Alliance Sud, die Vereinigung der Entwicklungshilfe-Organisationen, und fordert, dass die Unternehmen für jedes Land eine separate Rechnung mit den Transferbuchungen von der Tochter- zur Muttergesellschaft und untereinander und die Einstandspreise ihrer Rohstoffe offenlegen müssen. Diese Forderungen haben nichts mit Rechnungslegung zu tun, sondern mit Ideologie. Die Entwicklungshilfeorganisationen möchten die Schweizer Multis politisch anprangern, dass sie über manipulierte Verrechnungspreise Steuern sparen und dank Tieflöhnen im Ausland Gewinne erzielen. Aber es fehlen ihnen die Fakten, die nun über detaillierte Rechnungslegungsvorschriften beschafft werden sollen. Was ist Ihr Credo für den politischen Alltag? Es ist mir ein Anliegen, über die Geschäfte, die ich betreue, mehr zu wissen als meine Kollegen und vor allem will ich auch die Meinung der Betroffenen kennen rechnungswesen 5

6 Persönlich «Jede Bank schaut sich heute die Hypothekarschuldner genau an.» In unserer Rubrik «Persönlich» stellen wir Ihnen heute Nationalrat Hans Kaufmann vor. Er ist ausgewiesener und bekannter Spezialist im Bereich Finanzen und Banken. Das Interview führte Herbert Mattle, Präsident veb.ch. Herr Kaufmann, nach welchen Kriterien beurteilen Sie ein Unternehmen? Wenn ich Aktiengesellschaften analysiere, dann schaue ich zuerst auf die möglichen künftigen Erträge, die wesentlich von der Branche, den Konkurrenten und vom Management abhängen, dann auf den sogenannten finanziellen (Verschuldung) und operationellen (Fixkosten) Leverage und weitere Risikofaktoren. Diese Auswahlkriterien, Chancen und Risiken, gewichte ich subjektiv und ziehe dann die Schlüsse daraus. Ich habe vor Jahren ein mathematisches Modell entwickelt, das ich als bewährtes Hilfsmittel für die Aktienauswahl verwende. Am schwierigsten ist wohl die Beurteilung eines Managements. Manager sind unberechenbare Menschen und deshalb immer ein Risiko. Selbst gute Manager bedeuten eine Gefahr, denn sie könnten ja ein Unternehmen verlassen. Wenn Sie einen Entscheid fällen, Kauf oder Verkauf des Unternehmens, wie viel Anteil ist mathematisches Modell, wie viel Anteil ist Bauchgefühl? Ich erstelle zuerst eine tabellarische Übersicht, die im Wesentlichen die erwähnten Details enthält. Die Resultate beurteile ich aber dann anschliessend mit dem so genannten gesunden Menschenverstand oder dem Bauchgefühl. Dabei spielen sicher auch Erfahrungen und subjektive Einschätzungen eine Rolle. Ich will keine Namen nennen, aber es gibt vielleicht etwa zehn Verwaltungsräte oder Manager in der Schweiz, die ziehen das geschäftliche Unglück förmlich an. Wenn diese Mitglied eines Verwaltungsrates oder einer Geschäftsleitung waren oder neu dazu stiessen, dann hatte ich oft ein ungutes Bauchgefühl und in den meisten Fällen waren meine gefühlsmässigen Bedenken berechtigt. Wie sehen Sie die Zukunft des Bankenplatzes Schweiz beim Offshore Private Banking und der Offshore Vermögensverwaltung? Wir werden klar Marktanteile verlieren. Alleine seit dem Höchststand von 2007 haben die Banken in der Schweiz 459 Mrd. ausländische Privatkundengelder verloren. Das Geschäft wird nach Fernost auswandern. Wir haben noch eine Chance mit überdurchschnittlichem Service und bei Anlagen in Franken, aber solche Franken-Engagements müssen nicht zwingend auf dem Finanzplatz Schweiz erfolgen. Das Bevölkerungs- und Wohlstandswachstum spricht für Asien. Und es ist nicht nur die Bank Julius Bär, die dort den neuen Schwerpunkt ihres Private Bankings sieht, auch Herr Grübel, der CEO der UBS, will in den nächsten Jahren vor allem in Asien expandieren. Dort spielen die Steuern bzw. die Steuerhinterziehung keine Rolle bei den Anlegern. Sie wollen ihr Geld vor allem einer sicheren Bank mit umfassendem Finanz-Know-how und einem globalen Netzwerk anvertrauen. In der Schweiz existieren viele Monokultur-Banken, Sparund Hypotheken-Banken. Da darf sich die Immobilienkrise 1992 nicht wiederholen, sonst haben wir erneut ein Problem. Heute kann man nicht mehr damit rechnen, dass sich eine unserer Grossbanken wie 1992 auf Druck der Politik opfern wird, notleidende Regionalbanken oder sogar grössere Banken wie die Volksbank zu übernehmen. Mit den neuen Eigenmittel- Vorschriften wird nicht nur die Rentabilität der Banken zurückgehen, sondern auch der Steuerertrag, was Kantone wie Zürich, Genf, Tessin und Basel besonders treffen wird. Die wachstumsträchtigeren spezialisierten Finanzboutiquen befinden sich hingegen vor allem in den Kantonen Schwyz, Zug und Appenzell. Sehen Sie in der Schweiz beim Wohnbau- und Hypothekarmarkt eine drohende Blase? Noch nicht. Die Preise für Wohnneubauten sind zwar bereits auf dem Krebsgang. Aber wir haben in den letzten 2 Jahren einen kräftigen Nachfrageschub durch den Zuzug von gegen Immigranten erlebt. Deshalb wurden die neuerstellten Wohnungen weitgehend absorbiert und es besteht trotz reger Bautätigkeit kein Hans Kaufmann, Nationalrat (SVP ZH); Herbert Mattle, Präsident veb.ch. Überhang an Leerwohnungen. Wir haben ja nur 0.9% freistehende Wohnungen, in Amerika spricht man von 10% Leerwohnungsbestand, das sind doch ganz andere Verhältnisse. Es gibt allerdings lokale Exzesse, vor denen auch die SNB warnt. Wenn ich in Crans-Montana 4 ½ - Zimmer-Apartments zu Preisen ab 6 Millionen offeriert sehe, dann hat das damit zu tun, dass es viele reiche Russen und Italiener, und neuerdings auch reiche Inder gibt, die sich mit dem Kauf einer Liegenschaft in der Schweiz Lebensqualität in Form von frischer Luft, Freiheit und Sicherheit sichern wollen. Die Rechtssicherheit ist in der Schweiz grösser als anderswo. Jede Bank, und ich habe mit den Grossen gesprochen, schaut sich aber heute die Hypothekarschuldner genau an. Sie prüfen ob der Schuldner auch in der Lage wäre, 5% Hypothekarzins zu bezahlen. Warum sind Sie so vehement gegen ein Steuerabkommen mit Deutschland? Wir öffnen da doch Tor und Tür für alle anderen Länder. Wir werden eine Ungleichbehandlung der Ausländer gegenüber den Inländern schaffen. Dies wird uns von der EU bereits in Bezug auf die Quellenbesteuerung für die Grenzgänger vorgeworfen, die gegen Sinn und Geist des bilateralen Abkommens verstossen soll. Die vorgesehenen Abkommen zur Einführung einer Abgeltungssteuer und die Lieferung von Kundendaten an die USA hat aber bereits zu einem massiven Abfluss von ausländischen Privatkunden- 6 rechnungswesen 4 10

7 geldern aus der Schweiz geführt. Gerade in den ersten acht Monaten 2010 gingen diese Bestände um 62 Milliarden auf noch 619 Milliarden zurück, womit sie weniger als 15% aller bei Banken in der Schweiz deponierten Wertschriftenvermögen ausmachen. Ein bedeutender Teil der ausländischen Privatkundenvermögen wird in der Schweiz bereits besteuert, sei es mit Verrechnungssteuern oder mit der Zahlstellensteuer. Viele Auslandkunden werden nicht zuwarten bis die Verhandlungen über die Abgeltungssteuer abgeschlossen sind, denn sie befürchten, dass 15-20% ihrer Vermögen zur «Regulierung der Altlasten» vom Fiskus beschlagnahmt werden. Wenn wir die Schweizer Verrechnungssteuer und die Zahlstellensteuer zugunsten einer Abgeltungssteuer aufgeben, werden wir massive Ertragsausfälle von über 1 Milliarde beim Bund erleiden. Die EU stellt uns quellensteuerbefreite Instrumente zur Verfügung. In der Schweiz kann man deswegen Steuern hinterziehen. Es wäre deshalb für die EU ein Leichtes, ihr Steuersubstrat zu sichern, wenn sie EU-weit eine Verrechnungssteuer einführen würde. Solange die EU selbst Mittel in der Hand hat, die Steuerhinterziehung zu unterbinden, besteht für die Schweiz kein Anlass als souveräner Staat für Drittstaaten Steuern einzutreiben. Ich kenne die Details dieses geplanten Steuerabkommens noch nicht. Aber für mich müsste auch die Reziprozität gesichert sein. Das war bei der Zahlstellensteuer schon nicht der Fall. Ich bin überzeugt, es gibt viele Schweizer, die unterhalten im süddeutschen Raum auch Euro-Konti, weil man dort eine wesentlich höhere Verzinsung anbietet als in der Schweiz. Und vor allem haben die Schweizer Anleger in der EU auch Treuhandgelder in dreistelliger Milliardenhöhe angelegt. Auch davon müssten dann Steuererträge an die Schweiz abgeführt werden. Und schliesslich fordere ich einen freien Zugang für Schweizer Anlagefonds in die EU und einen freien Marktzutritt für Finanzdienstleister. Was würden Sie mit dem starken Schweizer Franken tun, wenn Sie Präsident der Schweizerischen Nationalbank wären? Ich hätte nicht interveniert. Im schlimmsten Falle wird die SNB Milliardenverluste einstecken müssen. Wir befinden uns heute quasi in einem Währungskrieg. Fiskalpolitik und die Geldpolitik haben keine Wirkung mehr, also versuchen Regierungen mit Abwertungen Wachstum über den Export zu erzeugen. Darum haben Länder wie Brasilien und Thailand Restriktionen für Auslandinvestitionen eingeführt und in Fernost drohen Kapitalverkehrskontrollen. Die Schweiz hat wenig Möglichkeiten, dem etwas entgegenzusetzen. Die SNB kann zwar Devisen und Staatsanleihen von Euro-Ländern oder US-Treasuries kaufen. Aber es erscheint mir nicht sinnvoll, mit SNB-Geldern finanziell marode fremde Staaten zu stützen. Wehe wenn es zu einer Schuldenregulierung kommt! Die Wirtschaft wird früher oder später reagieren und weitere Arbeitsplätze ins Ausland verlagern müssen. Die Schweiz soll ein neues Rechnungslegungsgesetz bekommen. Wo stehen wir da im Moment? In meinen Augen herrscht ein Durcheinander. Schon die Ausgangslage für die Revision des Obligationenrechtes war ungünstig. Der Bundesrat hat über 140 Artikel zur Revision vorgeschlagen, eine Kurpackung, die für Laien in der zuständigen Rechtskommission nur schwer zu verdauen war. Dazu kam noch während der Vorbereitung der Revision die Einreichung der Abzocker-Initiative, die die Arbeiten im Parlament ungemein erschwerte. Deshalb erscheint es richtig, die Revision des Rechnungslegungsrechtes vorerst einmal von der restlichen, umfangreicheren Revision mit Schwerpunkt Corporate Governance zu trennen. Die Nummerierung des OR ist historisch gewachsen und bereits das bisherige Recht war für KMU-Vertreter sehr schwierig zu lesen, denn die einen Artikel beziehen sich auf börsenkotierte, andere auf grosse Unternehmen, wozu aber auch nichtkotierte zählen und wieder andere Artikel regulieren alle, also auch KMUs. Eine Trennung der Gesetzgebung für kleine und grosse Unternehmen erschien deshalb eine Notwendigkeit. Aber es ist keine leichte Aufgabe, eine Neunummerierung bzw. Aufteilung der Artikel vorzunehmen. Es existieren nämlich viele andere Erlasse, Gesetze und Verordnungen, die auf das bisherige Gesetz Bezug nehmen. Ändert man die Nummerierung des OR, dann müssen auch alle Bezüge in anderen Gesetzestexten geändert werden. Die Detailberatung in den Fachkommissionen des Parlaments führte zu weiteren Verwirrungen und Widersprüchen. Nicht selten wurden internationale Rechnungslegungsstandards mit den bisherigen Vorschriften des Obligationenrechts oder den FER-Rechnungslegungsnormen vermischt. Wenn ein Normalbürger den Gesetzesentwurf liest, weiss er oft nicht, ob er nun beispielsweise das vorsichtige Niedrigstwert-Prinzip einhalten muss oder ob er seine Aktiven und Passiven zu Tageswerten bewerten soll, um den Transparenzvorschriften zu genügen. Ich bin eigentlich froh, dass wir in der September-Session des Nationalrates mit der Revision noch nicht fertig geworden sind. Wir werden zwar in der Fachkommission nicht nochmals darüber beraten, aber der eine oder andere Parlamentarier wird die Pause nutzen, um nochmals über die Bücher zu gehen. Von unserer Partei (SVP) liebäugeln wir sogar mit einer Ablehnung der Gesetzesrevision, sollte sie für die KMUs nicht einfache und kostengünstige Vorschriften bringen. Ein Kompromiss könnte darin bestehen, dass wir die Rechnungslegungsnormen gänzlich aus dem OR verbannen und in Verordnungen regeln. Rechnungslegungsnormen bleiben ja nicht einmal von Jahr zu Jahr konstant. Damit besteht die Gefahr, dass wir schon bald wieder veraltete Standards im Gesetz vorfinden, die erneut revidiert werden müssen. Der Normalbürger sollte das Gesetz problemlos lesen können und verstehen. Was bringt die Revision am Ende noch gegenüber dem alten Rechnungslegungsgesetz? Die Zielsetzung war ja, das veraltete bisherige Gesetz den neuen Usanzen in der Persönlich 4 10 rechnungswesen 7

8 CIMA Internationale Qualifikation in Management Accounting Speziell für dipl. Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling: berufsbegleitender Studiengang mit Erlass der ersten beiden Level Als einziges Schweizer Institut bereiten wir Sie in enger Zusammenarbeit mit dem Chartered Institute of Management Accountants CIMA, London, auf die «Strategy Level Paper Exams» und auf die «TOPCIMA»Fallstudie vor. Ab 17. August 2011 in Zürich Die Controller Akademie ist eine Institution von Experten-Studiengang Diplom-Studiengänge IFRS-Ausbildung Seminare und Workshops Controller Akademie AG Altstetterstrasse Zürich Telefon Fax

9 diplom-a :44 Uhr Seite 1 Schweizerischer Verband der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen. Seit 1936 Lagerstrasse 1, Postfach 1262, 8021 Zürich Telefon , Fax Praxis anzupassen. Aber ich habe mehr und mehr den Verdacht, da geht es in erster Linie um mehr Informationen für die Steuerbehörden und um versteckte Steuererhöhungen, indem man Unternehmen zwingt, stille Reserven aufzulösen. Die Steuerneutralität der Gesetzesänderung ist für mich keineswegs nachgewiesen. Das Ganze erinnert mich leider etwas an die Lohnausweisdiskussion. Da ging es auch nicht nur um eine Vereinheitlichung und mehr Transparenz, sondern letztlich um mehr Steuersubstrat und per Saldo kassiert der Staat denn heute auch dank der neuen Lohnausweise mehr Steuern ein. Wie sehen Sie das Spannungsfeld Regulierung-Deregulierung? Es stand zuerst im Entwurf, man könne für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von Franken eine Milchbüchlein-Rechnung machen, jetzt sollen es Franken sein. So können vielleicht kleinere Unternehmen von der Bürokratie entlastet werden, andererseits sind Franken doch schon ein rechter Umsatz. Wenn man als Unternehmer ein ausgefeiltes Rechnungswesen für die Leitung eines Betriebes benötigt, dann ist dies ja nicht verboten. Aber gerade die Grenzwerte beim Umsatz zeigen, worum es letztlich geht. Der Staat will mehr Einblick in die Unternehmen haben. Bei der Mehrwertsteuer liegt die Grenze bei Franken, und damit wird man schon mehr oder weniger buchführungspflichtig. Rechnungslegung und Revisionen sind für alle KMUs bedeutende Kostenfaktoren. Selbst wenn der Jahresbericht nur wenige Seiten umfasst, bezahlt man für die Revision rasch 3000 Franken. Je nach Branchenzugehörigkeit sind auch Kleinunternehmen zusätzlich noch der Gesetzgebung über die Geldwäscherei unterstellt. Da kommen weitere 5000 Franken Revisions- und Aufsichts- und Ausbildungskosten dazu. Auch wenn man als Kleinunternehmer ohne Fremdkapital auf eine Revision verzichtet und das so genannte Opting-out macht, bezahlt man für diesen Eintrag im Handelsregister und die Revisionsbestätigung rasch weitere 1000 Franken. Es ist unglaublich, wie der Staat die KMUs abkassiert. Deshalb befürworte ich jede Entlastung für die KMUs und dies heisst, dass die Grenzwerte möglichst hoch angesetzt werden sollen. Wie geht es nun im Parlament weiter? Wir werden im Dezember 2010 im Nationalrat die Revision weiterberaten. Dann geht das Geschäft sicher noch einmal an den Ständerat zurück. Wenn wir Glück haben, wird die Überarbeitung im nächsten Jahr fertig sein. Aber es kann auch sein, dass wir das ganze Geschäft kippen. Hans Kaufmann, herzlichen Dank für dieses facettenreiche Gespräch. Persönlich Beliebt und sehr bewährt: der veb.ch Zertifikatslehrgang Swiss GAAP FER. Jeder Profi weiss es: Weiterbildung ist der Schlüssel, um die Karriere in Schwung zu halten. Ensprechend beliebt sind seriös aufgebaute Lernmodule. Der veb.ch hat mit dem Zertifikatslehrgang zu Swiss GAAP FER schon vor Jahren einem starken Bedürfnis entsprochen. Pionierleistungen in der schulischen Branche erweisen sich gelegentlich als Eintagsfliegen. Andere werden oft erst richtig und als wertvoll eingeschätzt, wenn man sie Jahre später betrachtet. Doch manche Angebote schlagen von Anfang voll ein. So war das auch mit der vom veb.ch im Herbst 2004 lancierten Weiterbildung Swiss GAAP FER. Die Nachfrage war so gross, dass gleich vier Lehrgänge durchgeführt werden konnten. 645 Teilnehmende haben sich seither für unseren Lehrgang eingeschrieben, und 371 haben die die freiwillige Prüfung erfolgreich bestanden, was auch durch das Zertifikat von veb.ch «Experte Swiss GAAP FER» bestätigt wird. Wer will, kann sich danach auch noch im veb.ch Zertifikatsregister eintragen lassen und ist dann abrufbar unter Zertifikatsregister. Damit kommt der veb.ch Zertifikat veb.ch einem vielfach geäusserten Wunsch von Lehrgangsteilnehmern, Arbeitgebern und Personalberatern nach Transparenz nach. Wir sehen diese Dienstleistung auch als Schutz für Zertifikatsinhaber. Wer bildet aus? Experte Swiss GAAP FER am veb.college besucht und die Zertifikatsprüfung erfolgreich abgelegt. Im Rahmen dieses Lehrgangs sind die Swiss GAAP FER Standards 1 bis 30 ausführlich interpretiert worden. Der Zertifikatsinhaber ist in der Lage, Swiss GAAP FER Standards einzuführen, anzuwenden und zu analysieren. Swiss GAAP FER sind die Buchführungsrichtlinien für die KMU. Auch das geplante neue Rechnungslegungsgesetz soll sich an ihnen ausrichten. Die Normen werden von Spezialisten unterrichtet und mit Beispielen aus der Praxis einfach und verständlich erklärt. Auch Fragen der Studenten aus dem Berufsalltag werden beantwortet. Spezielle Vorkenntnisse sind nicht nötig. Selbstverständlich sind die abgegebenen Unterlagen auch eine sehr nützliche Dokumentation für den Alltag, denn nach dem Lehrgang können die Teilnehmenden Swiss GAAP FER in Ihrem Unternehmen einführen. Von der Praxis für die Praxis Der veb.ch bietet mit dem Lehrgang Swiss GAAP FER einen seit sechs Jahren erfolgreichen und auch dies immer wieder ein Thema im Vergleich zu Mitbewerbern preiswerten Weg, sich in dieses teils doch recht komplexe Thema effizient einzuarbeiten. Das Angebot wird auch von den Arbeitgebern als qualifizierte Weiterbildung anerkannt. Für die beständig hohe Qualität der Referenten sorgen die Studierenden übrigens gleich selbst: Nach jedem Kurs bewerten die Teilnehmenden die Leistungen ihrer Referenten. Der veb.ch weiss deshalb nicht nur, wer am besten unterrichtet, sondern hat zudem auch durchs Band von allen Studierenden positive Rückmeldungen. Weitere Infos für den nächsten Lehrgang beginnend am 9. März 2011 finden Sie unter Veranstaltungen rechnungswesen 9

10 Controlling «Cash is a fact, Profit is an opinion»: Best Practice Ansätze einer rollierenden Liquiditätsplanung Die Bedeutung ausreichender Liquidität ist vielen Unternehmen im Zuge der Finanzkrise schmerzhaft vor Augen geführt worden. Inzwischen sind Sinn und Zweck einer Liquiditätssteuerung hinreichend thematisiert. Für viele Unternehmen stellt sich in der Praxis jedoch die Frage, wie eine Liquiditätssteuerung sinnvoll aufgebaut und in die bestehenden Planungs- und Berichtsprozesse integriert werden kann. 1. Ausgangssituation und Zielsetzung Neben der kurzfristigen Liquiditätsdisposition besteht in den Unternehmen ein Informationsbedarf hinsichtlich der mittelfristigen Liquiditätsentwicklung über die nächsten Monate. Häufig werden diese Daten indirekt aus der Erfolgsrechnung und der Bilanz abgeleitet. Problematisch daran ist aber die zeitliche Verschiebung zwischen Aufwand und Auszahlung bzw. Ertrag und Einzahlung. Aus diesem Grund sind indirekt abgeleitete Liquiditätspläne tendenziell ungenau. Eine bessere Liquiditätssteuerung kann durch eine direkte Liquiditätsplanung erfolgen, die zukünftige Zahlungsströme mit Hilfe von Informationen z.b. aus Fälligkeitslisten der Buchhaltung oder Zahlungsplänen aus dem Vertragsmanagement ableitet. Das Ziel ist eine rollierende Liquiditätsplanung, die ausreichend zuverlässig Handlungsfelder zur Steuerung der Liquidität aufzeigt. 2. Ansätze zur Ausgestaltung der Liquiditätsplanung Um eine möglichst aktuelle Versorgung mit Liquiditätsdaten sicherzustellen, sollte die Liquiditätsplanung monatlich stattfinden (ergänzend zur kurzfristigen Liquiditätsdisposition). Es bietet sich an, den zeitlichen Horizont der Liquiditätsplanung nicht auf das aktuelle Kalenderjahr zu beschränken, sondern eine rollierende Planung für die nächsten sechs bis zwölf Monate durchzuführen. Aus Gründen einer möglichst präzisen Liquiditätssteuerung sollte der erste Monat der Planungsperiode auf wöchentlicher Basis geplant werden. In der folgenden Abbildung wird ein möglicher Ansatz zur Ausgestaltung der Liquiditätsplanung dargestellt. Ausgangspunkt für die Liquiditätsplanung sind die Ist-Werte der verfügbaren Liquidität zum Periodenanfang (Liquiditätsbestand vom letzten Kalendertag des Vormonats). Diese Position beinhaltet normalerweise die Positionen Banken/ Kasse und Cash-Pool, falls Intercompany-Liquiditätsverbindungen bestehen. Darauf aufbauend werden die nächsten vier oder fünf Wochen des ersten Monats sowie die weiteren fünf bis elf Monate geplant. Für die Planung des ersten Monats kann z.b. auf Fälligkeitslisten aus den Debitoren- und Kreditorensystemen zugegriffen werden, um die Ein- und Auszahlungen abzuschätzen. Als Grundlage René Linsner ist Principal bei der Managementberatung Horváth & Partners. Dr. Steffen Gross ist Managing Consultant bei Horváth & Partners am Standort Zürich. für die Planung der Monate 2-12 können dagegen Planumsätze und Planaufwände dienen, sowie Daten des Vertrags- und Projektmanagements (z.b. Zahlungspläne) und historische Zahlungskurven. Falls z.b. auf Planumsätze und Planaufwände zurückgegriffen wird, sind Modifikationen der Werte erforderlich, um die zeitliche Verschiebung zwischen Umsatz und Einzahlung bzw. zwischen Aufwand und Auszahlung zu berücksichtigen. Ein Beispiel ist die Verschiebung der Planumsätze um einen Monat, um die Zahlungssicht zu erzeugen, falls das Zahlungsziel im Durchschnitt 30 Tage beträgt. 3. Inhalt der Liquiditätsplanung Die Liquiditätsplanung erfolgt in einem rollierenden Prozess mit einer detaillierteren Disposition der ersten Wochen Start: Ist-Werte Disposition: Woche 1-4, Monat 1 Monat 2 Monat 3 Monat 4 Monat 5 Monat 6 Jahr 1 Jahr 2 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 M2 M3 M4 M5 M6 M7 M8 M9 M10M11 M12 Planung: Monat 2-12 M3 M4 M5 M6 M7 M8 M9 M10 M11M12 M1 M4 M5 M6 M7 M8 M9 M10 M11 M12 M1 M2 M5 M6 M7 M8 M9 M10 M11M12 M1 M2 M3 M6 M7 M8 M9 M10 M11 M12 M1 M2 M3 M4 M7 M8 M9 M10 M11 M12 M1 M2 M3 M4 M5 Q3 Die Liquiditätsplanung umfasst idealerweise fünf wesentliche Teile, die sich an der Struktur der Kapitalflussrechnung orientieren: 1. Verfügbare Liquidität zum Periodenanfang (Liquiditätsbestand Banken/ Kasse und Cash-Pool zum Periodenanfang) 2. Cash Flow aus operativer Geschäftstätigkeit 3. Cash Flow aus Investitionen 4. Cash Flow aus Finanzierung 5. Verfügbare Liquidität am Periodenende (Summe der Positionen 1 bis 4) Monat 7 Monat 8 M8 M9 M10 M11M12 M1 M2 M3 M4 M5 M9 M10 M11 M12 M1 M2 M3 M4 M5 M6 M6 M7 Daneben wird meist noch die potentiell verfügbare Liquidität betrachtet, die sich 10 rechnungswesen 4 10

11 aus dem Liquiditätsbestand am Periodenende zuzüglich bestätigter Kreditlimiten bei Banken ergibt. Die Positionsliste für den Liquiditätsplan, also die einzelnen Positionen der Einzahlungen und Auszahlungen, leitet sich aus dem Geschäftsmodell des Unternehmens ab. Für den Cash Flow aus operativer Geschäftstätigkeit können die Einzahlungen z.b. nach den grossen Umsatzblöcken getrennt werden. Die Kostenpositionen lassen sich z.b. nach betrieblichen Auszahlungen (Material, Mieten etc.), Personalzahlungen und nicht betrieblichen Auszahlungen (Ertragssteuern, Mehrwertsteuer etc.) unterteilen. Beim Cash Flow aus Investitionen sind z.b. die Zahlungsströme der grossen Projekte separat zu planen, während kleinere Projekte zusammengefasst werden können. Der Cash Flow aus Finanzierung umfasst u.a. Dividendenzahlungen, Mittelaufnahme und Mittelrückzahlung. Grundsätzlich gilt es, so wenig Einzelpositionen wie möglich zu planen, aber zumindest so viele vorzusehen, dass zum einen Positionen mit hoher Unsicherheit (was die Ein- oder Auszahlung betrifft) transparent gehalten werden, sowie wesentliche Liquiditätstreiber (der Höhe nach) sichtbar werden. Ja nach Position ist dann für die Berechnung eine Extrapolation (z.b. Gehaltszahlungen), eine Durchschnittsplanung (z.b. Zinszahlungen) oder eine Einzelplanung der Zahlungsströme (z.b. Investitionsplanung) angebracht. Der rollierende Liquiditätsplanungsansatz ermöglicht, dass Informationen zur Liquiditätsentwicklung frühzeitig vorliegen und kurzfristige Sprünge in der Liquiditätsentwicklung vor dem Hintergrund der langfristigen Entwicklung betrachtet werden können. Ein Vorteil ist zudem die Möglichkeit zur unterjährigen Steuerung ohne Gefahr eines typischen Hockey- Stick Effekts zum Periodenende. 4. Projektbestandteile bei der Einführung einer Liquiditätsplanung Um eine Liquiditätsplanung im Unternehmen einzuführen, sind folgende Themen im Konzept zu definieren, bevor mit der Umsetzung gestartet wird: Beschreibung der Liquiditätsplanungspositionen und der Sichten (z.b. Liquidität aufgeteilt nach Gesellschaften, Plan-/Ist-Vergleiche etc.) Klärung der Inhalte der Liquiditätsplanung (inhaltliche Ausprägung der Positionen, Herkunft der Information etc.) Beschreibung erforderlicher Berichte und Erfassungstemplates Beschreibung des Planungsprozesses und der notwendigen organisatorischen Verankerung Ausprägung wesentlicher technischer Rahmenparameter (Datenmodell, Stammdaten, Nennung der Schnittstellen, Berechtigungen etc.) Beschreibung einer sinnvollen Systemarchitektur, welche insbesondere in das Gesamtkonzept der jeweiligen Systemausgestaltung in einem Unternehmen passt 5. Ansatz zur Verzahnung von Ergebnis- und Liquiditätssteuerung In der Praxis lässt sich feststellen, dass die Ergebnis- und Liquiditätssteuerung zwar elementare Bestandteile des Finanzwesens aller Unternehmen sind, aber dennoch nicht ausreichend integriert arbeiten. Den Fokus nur auf die Ergebnisseite zu legen, birgt jedoch die Gefahr von Fehlsteuerungen. So kann zum Beispiel aufgrund einer stark ergebnisorientierten Steuerung die Gefahr bestehen, dass die Cash-Wirkung entsprechender Entscheidungen dem Management zu wenig bekannt ist. Durch ein effektives Liquiditäts-Management lässt sich der Cash Flow signifikant erhöhen, wofür die Liquiditätsplanung einen zentralen Stellhebel darstellt. Eine fehlende Liquiditätsplanung kann dagegen den Gestaltungsspielraum zur Optimierung des Cash Flows beträchtlich reduzieren. Das Risiko einer Liquiditäts-Unterversorgung ist entsprechend höher. Zumindest aber muss eine ungenaue Liquiditätsplanung durch eine höhere Sockelliquidität (hohe Opportunitätskosten für nicht eingesetztes Kapital), oder grössere Refinanzierungsspielräume (hohe Verfügungszinsen) ausgeglichen werden. Idealerweise ist die Liquiditätsplanung mit dem Controlling-Regelkreislauf (Planung, Reporting und Steuerung) verzahnt. Dies gelingt über folgende Ansätze: Abstimmung und Plausibilisierung der Ergebnisse der Budgetierung mit der rollierenden Liquiditätsplanung zur Sicherstellung einer konsistenten Planung Identifizierte Ergebnis- und Liquiditätskennzahlen und deren Werttreiber als zentraler Bestandteil der Zielvereinbarungen und Managementberichte. Liquiditätskennzahlen werden dann aber nicht nach dem Prinzip «Maximum» oder «Minimum» verfolgt, sondern dienen häufig als Ober- oder Untergrenze in Verbindung mit Ergebniszielen Regelmässiges (automatisiertes) Reporting des Ist-Cash Flow aus den Zahlungsverkehrs- sowie FI-Systemen Plan-/Ist-Liquiditäts-Vergleiche zur Abweichungsanalyse Ergreifung frühzeitiger, zielgerichteter Gegenmassnahmen bei Abweichungen des Cash Flows zur Schliessung der Ziellücke Klare Definition der Aufgaben von Treasury und Controlling. Steuerungsmassnahmen sollten in Regelterminen zwischen Treasury und Controlling abgestimmt werden. Integrierte Berichtskalender und Prozesse werden dabei idealerweise herausgearbeitet 6. Fazit Eine liquiditätsorientierte Steuerung erfordert die Verankerung von Liquiditätskennzahlen im Managementreporting. Die rollierende Liquiditätsplanung sollte fester Bestandteil im Planungs- und Berichtskalender werden. Wichtig ist eine regelmässige Betrachtung der Liquidität, deshalb muss der Liquiditätsplan immer sehr zeitnah erfolgen. Bei einer Beschränkung der Einzelplanung auf die wesentlichen zahlungswirksamen Positionen lässt sich der Prozess beschleunigen. Wichtig ist weiterhin eine zentrale Verantwortung für die Liquiditätsplanung, welche den Prozess koordiniert und auch inhaltlich unterstützen kann. Durch eine technische Verankerung werden weitere Automatismen geschaffen, welche dann eine effiziente Liquiditätsplanung ermöglichen. Controlling 4 10 rechnungswesen 11

12 Rechnungslegung Aktien- und Rechnungslegungsrechtsreform: Übersicht und Stand der Arbeiten Die Abzocker-Initiative und Boni-Fragen haben dazu geführt, dass heute die Aktienrechtsreform kontrovers diskutiert wird. Der folgende Artikel befasst sich mit den wichtigsten Inhalten und dem derzeitigen Stand. Ein Blick zurück: Gemäss Botschaft zur Aktienrechts- und Rechnungslegungsreform hat sich der Bundesrat folgende Ziele gesetzt 1. Verbesserung der Corporate Governance 2. flexible Kapitalstrukturen 3. Modernisierung Generalversammlung 4. Zeitgemässes Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht 1. Verbesserung der Corporate Governance Hier geht es um eine verbesserte und transparentere Unternehmensführung. Dazu gehören auch die Themen Vergütungen und Abzockerinitiative, welche in diesem Artikel nicht behandelt werden. Die Reform erstrebt «harte» Massnahmen, welche den Schutz der Minderheiten und der Aktionäre im Generellen verbessern soll. Die Schwellenwerte für die Ausübung verschiedener Aktionärsrechte werden gesenkt und zum Teil ganz abgeschafft. Die Informationsrechte der Aktionäre werden verstärkt. Der Art. 725 OR wird ergänzt, wonach bei einer begründeten Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Liquiditätsplan erstellt werden muss. Dieser Liquiditätsplan ist durch einen zugelassenen Revisor zu prüfen. Die übrigen Bestimmungen betreffend Massnahmen zum Kapitalverlust und zur Überschuldung bleiben erhalten. Im Gesetz ist auch vorgesehen, dass bei einer Überschuldung in der zu erstellenden Zwischenbilanz die Veräusserungswerte höher festgesetzt werden dürfen als die gesetzlich vorgesehenen Höchstwerte, sofern beabsichtigt ist, die entsprechenden Vermögenswerte innert der nächsten 12 Monate zu veräussern und eine Veräusserung voraussichtlich möglich ist. Organvertretung und das Depotstimmrecht werden abgeschafft und durch eine unabhängige Stimmrechtsvertretung ersetzt, wobei diese nur aufgrund von Weisungen ausgeübt werden darf. Die Klage auf Rückerstattung von nicht gerechtfertigten Leistungen soll mit der Reform erleichtert werden und der Verwaltungsrat kann Genehmigungsentscheide unter dem Vorbehalt des Generalversammlungsbeschlusses fällen. Dies ist ein Novum, wird dabei doch in die Verwaltungsratskompetenz eingegriffen. 2. Flexiblere Kapitalstrukturen Im neuen Aktienrecht soll mittels eines Kapitalbands mehr Flexibilität geschaffen werden. Das Kapitalband wird für mögliche Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen eingesetzt und lässt einen Spielraum von plus/minus 50% des ausgegebenen Aktienkapitals zu. Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat in den Statuten ermächtigen, während einer Dauer von längstens drei Jahren das Aktienkapital im Rahmen des Kapitalbandes zu verändern. Der Gläubigerschutz bei der Kapitalherabsetzung wird auf den Zeitpunkt der Schaffung des Kapitalbandes vorgelegt. Die genehmigte Kapitalerhöhung wird mit der Einführung des Kapitalbands abgeschafft. Der Nennwert der Aktien kann in Rappen angegeben werden und muss grösser als null Rappen sein. Die Reserven werden neu in gesetzliche Kapitalreserven und gesetzliche Gewinnreserven unterteilt. Den gesetzlichen Kapitalreserven werden das Aufgeld (Agio) bei der Ausgabe von Aktien über dem Nennwert, Einlagen und Zuschüsse durch die Aktionäre sowie ein aus einer Kapitalherabsetzung entstandener Buchgewinn zugewiesen. Die Gewinnreserven werden durch die Zuweisung von 5% des Jahresgewinnes geäufnet, bis diese 50% des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals erreicht haben. Die Holdinggesellschaften werden privilegiert behandelt, sie müssen diese Zuweisung nur bis höchstens 20% des eingetragenen Aktienkapitals vornehmen. Die Zuweisung an freie Reserven oder statutarische Reserven ist weiterhin möglich. Eine Zwischendividende soll ebenfalls möglich werden, wobei die Statuten der Michael Annen, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner der SRG Schweizerischen Revisionsgesellschaft AG und der Buchhaltungs- und Revisions-AG, zugelassener Revisionsexperte RAB, www. srgch.ch / Andres Keller, dipl. Treuhandexperte, Partner bei der SRG Schweizerischen Revisionsgesellschaft AG sowie bei der Dutler & Partner Revision AG, zugelassener Revisionsexperte RAB, / Gesellschaft dies vorsehen müssen. (Art. 675a E-OR). 3. Modernisierung Generalversammlung Generalversammlungen, wie wir sie heute von grösseren Publikumsgesellschaften kennen, könnten wohl bald Geschichte sein. Das Aktienrecht berücksichtigt die neuen technischen Möglichkeiten und Kommunikationsmittel und lässt ein flexibles Abhalten der Generalversammlung zu. Sie kann, sofern die Statuten dies vorsehen, an mehreren Orten im In- und Ausland oder sogar ohne Tagungsort abgehalten werden. Die virtuelle Generalversammlung kann durchgeführt werden, wenn sämtliche Aktionäre sich damit einverstanden erklären und keine Beschlüsse gefasst werden, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen. Sollte die Generalversammlung aufgrund technischer Probleme nicht abgehalten werden können, muss sie wiederholt werden. Bereits beschlossene Traktanden müssen nicht nochmals traktandiert werden. 4. Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht Die Basis des neuen Rechts ist eine einheitliche Regelung für alle Rechtsformen. 12 rechnungswesen 4 10

13 Es soll die rechtsformneutrale Rechnungslegung mit Abstufung nach Grösse und Bedeutung der Unternehmung eingeführt werden. Die Buchhaltung kann in einer Fremdwährung sowie in englischer Sprache (nebst den Landesprachen) geführt werden (Art. 958d E-OR). Das Vorsichtsprinzip bei der Bewertung ist immer noch die oberste Maxime - dies im Gegensatz zu Rechnungslegungsstandards, bei welchen das «true and fair» Prinzip als Grundlage gilt. Die Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung und Buchführung gelten auch beim neuen Gesetz. Der Anhang wird für grössere Unternehmen ausgeweitet. Buchführungspflichtig wird, wer sich im Handelsregister eintragen muss oder gewisse Umsatzschwellen erreicht: Die Mehrheit des Ständerates möchte neu einen Schwellenwert für die Rechnungslegungspflicht bei einem Umsatz von CHF ansetzen und auf das Kriterium Handelsregistereintrag verzichten; der Nationalrat wünscht die Umsatzschwelle bei CHF anzusetzen. Als grosse Unternehmen gelten jene, die der ordentlichen Revision unterliegen ( Regel). Inzwischen wurde der Schwellenwert vom Stände- und Nationalrat auf (20 Mio. Bilanzsumme, 40 Mio. Umsatz, 250 Vollzeitstellen) angehoben. Unternehmen die nicht verpflichtet sind, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, müssen lediglich Buch führen über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage. Im Art. 958 E-OR wird festgehalten, dass die Rechnungslegung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen soll, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Bedeutet dies, dass alle buchführungspflichtigen Unternehmen nun die Jahresrechnung nach trueand fair view erstellen müssen? Nein! Was nach einem geradezu mutigen Ansatz des Gesetzgebers aussieht, wird im Art. 960a Abs. 4 E-OR wieder relativiert, indem zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen für Wiederbeschaffungszwecke und zur Sicherung des dauernden Gedeihens der Unternehmung zugelassen werden. Stille Reserven sind somit weiterhin erlaubt. Die Bilanz, Erfolgsrechnung und der Anhang unterliegen einer Mindestgliederung, wobei sich diese an den internationalen Gepflogenheiten resp. Swiss GAAP FER orientiert. Die Aktiven müssen nach Liquiditätsgrad, beginnend mit den Flüssigen Mitteln und die Passiven ihrer Fälligkeit entsprechend, beginnend mit den kurzfristigen Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung, aufgeführt werden. Aktiven mit einem Börsenkurs können zum Marktwert bewertet werden, selbst wenn der Anschaffungs- oder Nennwert tiefer liegt. Art. 960b sieht für diese Aktiven vor, dass eine Schwankungsreserve zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden kann. Diese ist gesondert in der Bilanz oder dem Anhang auszuweisen. Dafür wurde der Art. 670 OR, welcher eine Aufwertung der Grundstücke und Beteiligungen im Sanierungsfall ermöglicht, ersatzlos gestrichen. Noch nicht fakturierte Leistungen müssen neu bilanziert werden. Zudem definiert der Gesetzgeber, was ein Anlagegut darstellt und somit zu aktivieren ist. Das Fremdkapital muss in verzinsbare und nicht verzinsbare Verbindlichkeiten unterteilt werden. Die Erfolgsrechnung kann wie bisher nach den bekannten Verfahren erstellt werden. Der Anhang wurde leicht angepasst. Auf den Ausweis der Brandversicherungswerte wird verzichtet. Auch die Risikobeurteilung hatte nur ein kurzes Gastspiel im Anhang zur Jahresrechnung; sie fällt weg für Gesellschaften, welche nicht ordentlich geprüft werden. Dafür müssen nun ausserordentliche, einmalige oder periodenfremde Positionen der Erfolgsrechnung erläutert werden. Ebenso sind im Anhang Angaben zu machen, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 bzw. über 200 lag. Speziell ist, dass im Anhang von den Steuerbehörden nicht akzeptierte Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen als Gesamtbetrag offen gelegt werden müssen. Die Offenlegung soll in dem Jahr erfolgen, in welchem die Veranlagung rechtskräftig wurde. Was diese Offenlegung bringen soll, ist nicht klar. Eine Vergleichbarkeit ist aufgrund verschiedener kantonaler Handhabungen sowieso nicht möglich. Zudem wird die Veranlagung Jahre später rechtskräftig und somit werden Aussagen über Sachverhalte gemacht, die weder die aktuelle Berichtsperiode und nur selten die Vorjahresperiode betreffen. Die Auflösung stiller Reserven ist nach wie vor im Anhang aufzuführen. Allerdings ist die Formulierung etwas unglücklich, denn bisher wurde die Nettoauflösung der stillen Reserven umschrieben. Im E-OR ist einzig die Rede, dass der Gesamtbetrag aufgelöster stiller Reserven im Anhang auszuweisen ist. Dass allfällig neugebildete stille Reserven mit den aufgelösten verrechnet werden können, findet keine Erwähnung mehr. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht den Rechnungslegungsvorschriften für grosse Unternehmen unterliegen (Art. 959c Abs. 3 E-OR). Für die grossen Unternehmen sind im E-OR zusätzliche Bestimmungen vorgesehen. Im Anhang müssen die Verbindlichkeiten weiter nach Fälligkeiten (1 Jahr, 5 Jahre oder mehr als 5 Jahre) und auch die Revisionshonorare, unterteilt nach Revisionsdienstleistung und sonstige Dienstleistungen, offengelegt werden. Als zusätzlicher Bestandteil der Jahresrechnung ist eine Geldflussrechnung zu erstellen. Zudem ist anstelle des Geschäftsberichtes ein Lagebericht zu erstellen. In diesem sind Angaben über die Anzahl Vollzeitstellen, die Durchführung einer Risikobeurteilung, die Bestellungs- und Auftragslage, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, aussergewöhnliche Ereignisse und die Zukunftsaussichten zu machen. Eine vorläufige Beurteilung Das neue Aktienrecht bringt notwendige Anpassungen an die veränderten Rahmenbedingungen. Das Gesetz hat wohl zum Ziel, dass die Jahresrechnung ein tatsächliches Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zeigen soll. Mit der Bildung von stillen Reserven entsteht allerdings ein Widerspruch. Die Steuerrechtspraxis hat keinen Eingang in das neue Recht gefunden. Man denke dabei zum Beispiel an die Pauschale für Delkrederebildung, Warendrittel sowie die Einmal- und Sofortabschreibung. Diese pauschalen Wertberichtigungen sind mit den Bewertungsregeln des Gesetzes und insbesondere mit dem Stetigkeitsprinzip nicht konsistent. Zudem führt das neue Gesetz zu Widersprüchlichkeiten im Verhältnis zu anderen Gesetzen: Nach neuem MWST Gesetz ist das MWSTpflichtige Kleinstunternehmen faktisch immer noch verpflichtet, eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen. Es kann unterm Strich festgehalten werden, dass die Neuregelung zu einer besseren Übersichtlichkeit der Normen führt und das Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht adäquat modernisiert wird ganz im Sinne der heutigen gesellschaftlichen Entwicklung. Rechnungslegung 4 10 rechnungswesen 13

14 Rechnungslegung IFRS aktuell: Aus der Arbeit des IASB Die vorliegende Rubrik gibt einen Überblick über wichtige und aktuelle Informationen zur internationalen Rechnungslegung. Dazu gehören unter anderem die Arbeit und das Arbeitsprogramm des International Accounting Standards Board (IASB) sowie des IFRS Interpretations Committee, die Überarbeitung bestehender und die Entwicklung neuer Standards sowie sonstige Verlautbarungen und aktuelle Informationen in diesem Bereich. Aktuelle Projekte des IASB Rahmenkonzept Phase A: Das IASB gab zusammen mit dem FASB Ende September 2010 die endgültige Version zur Phase A «Zielsetzung und qualitative Anforderungen» der beiden Rahmenkonzepte heraus. Das gemeinsame Projekt startete 2004 und hat als Ziel, ein einheitliches Rahmenkonzept als Grundlage für beide Rechnungslegungsstandards zu erarbeiten, die prinzipienorientiert, miteinander konsistent und international vergleichbar sind. Das Rahmenkonzept wird in acht Phasen (Phase A bis H) gegliedert, von denen die erste nun abgeschlossen ist. Für Phase D «Berichtseinheit» wird zum Ende des Jahres die finale Version geplant, während für Phase C «Bewertung» voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2011 ein Entwurf publiziert wird. Für die restlichen Phasen ist eine zeitliche Planung noch nicht avisiert (Phase B «Elemente und Ansatz»; Phase E «Ausweis und Angaben»; Phase F «Zweck und Status des Rahmenkonzepts»; Phase G «Anwendbarkeit auf nicht-gewinnorientierte Einheiten»; Phase H behandelt sonstige Sachverhalte, falls diese erforderlich sind). Neue Diskussionspapiere, Entwürfe, Standards und Interpretationen Arbeitsentwurf zum Thema Konsolidierung: Ende September 2010 hat das IASB einen Arbeitsentwurf über das Thema Konsolidierung mit den bisherigen Bestimmungen bereitgestellt. Er ist das vorläufige Ergebnis des Projekts zur Ablösung von IAS 27 «Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS» und SIC-12 «Konsolidierung Zweckgesellschaften». Das Ziel ist die Erstellung eines einzigen Standards zum Sachverhalt der Konsolidierung; dieser soll eine Definition des Begriffs «control» sowie dazugehörige Anwendungshinweise beinhalten. Ausserdem soll ein Standard ausgearbeitet werden, der eine umfassende Offenlegung von konsolidierten und nichtkonsolidierten Unternehmen vorgibt. Im vorliegenden Entwurf ist bereits die Definition des wichtigen Begriffs «control» festgelegt, in der auch Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities) angesprochen sind. Zugehörige Angabepflichten sind noch nicht aufgeführt, werden jedoch bald folgen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch nicht festgelegt, allerdings wird der finale Standard Ende dieses Jahres erwartet. Das FASB wird sich eventuell ebenfalls dieses Standards bedienen. Standardentwurf zu IFRS 1: Ende September hat das IASB Änderungen am IFRS 1 «Erstmalige Anwendung der IFRS» veröffentlicht, die sich auf eine akute Hyperinflation beziehen. Diese beinhalten Erleichterungen für Unternehmen, deren funktionale Währung von einer massiven Hochinflation beeinflusst ist und die deshalb für eine bestimmte Zeitperiode der Einhaltung der IFRS nicht nachkommen müssen. Der Übergangszeitpunkt auf die IFRS ist dadurch der früheste Zeitpunkt, zu dem sich die funktionale Währung wieder normalisiert. Die Eröffnungsbilanz zum Übergangszeitpunkt soll alle Werte zum Fair Value statt den Anschaffungskosten enthalten. Die Kommentierungsfrist dauerte bis Ende November. Entwurf zu einem neuen Standard für Versicherungsverträge (bisher IFRS 4): Das IASB publizierte Ende Juli 2010 einen Entwurf für die Bilanzierung von Versicherungsverträgen und führte Anfang August eine öffentliche Internetkonferenz zu dessen Erklärung durch. Bisher regelt IFRS 4 diesen Sachverhalt. Jedoch ist er nur als Übergangslösung gedacht und wird demzufolge in der Zukunft ersetzt. Ein neuer Standard muss sorgfältig ausgearbeitet werden, ist doch mit den Peter Ising, Dipl.-Kfm., IFRS-Accountant, Doktorand und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechnungswesen und Controlling, Universität Zürich Versicherungsunternehmen eine weltweit bedeutende Branche betroffen. Der bisherige Entwurf macht keinen Unterschied zwischen Leben- und Nicht-Lebenbereich. Er sieht erhebliche Änderungen für die Rechnungslegung von Erst- und Rückversicherern sowie weiteren Unternehmen vor, die als Vertragsemittenten gemäss des Standards zu behandeln sind. Die Gültigkeit würde dadurch je nachdem was früher ist, mit dem Zeitpunkt von Unterzeichnung des Versicherungsvertrages oder der Gewährung der Deckung entstehen. Das Modell beinhaltet die aktuelle Beurteilung des Vertrages als Erwartungswert, der auf gewichteten Zahlungsströmen, einem Risiko sowie einer Marge basiert. Der neue IFRS verlangt zukünftig quantitative und qualitative Angaben über die Beträge im Abschluss sowie den Risiken aus den Verträgen. Ein endgültiger Standard wird im zweiten Quartal 2011 erwartet. Der Standardentwurf konnte bis Ende November 2010 kommentiert werden. 14 rechnungswesen 4 10

15 Änderungen an IFRS 7: Das IASB veröffentlichte im Oktober 2010 Änderungen zu Angaben bei Ausbuchungen von Finanzinstrumenten. Mit Hilfe der Anpassungen sollen die Finanzberichte künftig übersichtlicher werden und damit Anwendern bei Transaktionen hinsichtlich der Übertragung von Vermögenswerten, bspw. Verbriefungen, mehr Einsicht gewähren. Zusätzlich wird eine wesentliche Vereinheitlichung der Angabepflichten nach IFRS und US-GAAP erreicht. Die veröffentlichten Vorschläge sind Bestandteil der umfassenden Review von off-balance-sheet Transaktionen des IASB und sind für Geschäftsjahre ab dem anzuwenden. Erweiterung des IFRS 9: Ende Oktober 2010 gab das IASB die Erweiterung für IFRS 9 heraus. Anfang November fand dazu eine Internetkonferenz (Webcast) statt. Derartige Informationsveranstaltungen sind seit einiger Zeit etabliert, um die Adressaten besser über Änderungen zu informieren. Wie angekündigt, wurde nun die bilanzielle Behandlung von Finanzverbindlichkeiten geregelt, nachdem die äquivalente Regelung für Vermögenswerte bereits im Jahr 2009 verabschiedet wurde. Zusätzlich wurde nun für beide Arten die Thematik der Ausbuchung dargelegt, die weiterhin denen des IAS 39 entsprechen. Bei finanziellen Verbindlichkeiten muss demzufolge im Rahmen der Fair-Value-Option der Teil der Wertänderung, die durch das unternehmerische Kreditrisiko entstand, im Other Comprehensive Income erfasst werden. In Kraft tritt IFRS 9 verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem , eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Erwartete Veröffentlichungen von Standards im 1. Quartal 2011: IFRS 1-Änderungen (Entfernung von festen Zeitpunkten) / Standard zur Darstellung des Other Comprehensive Income / Standard mit Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value Measurement Guidance) / IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer (Überarbeitung des Standards). Sonstiges Künftige Strategie der IFRS Foundation: Anfang November hat die IFRS Founda tion die erste Stufe ihres Konsultationsdokuments publiziert, um die Meinung von interessierten Personen über ihre zukünftige Strategie einzuholen. Diese Überprüfung entstand aus der zweiten Satzungsüberarbeitung, die bereits früher dieses Jahr stattgefunden hat. Stellungnahmen hierzu können noch bis Ende Januar 2011 eingereicht werden. Neuer Vorsitzender des IASB in 2011: Der aktuelle Vorsitzende des IASB, Sir David Tweedie, wird zum turnusgemäss ausscheiden. Zum Nachfolger wurde der Vorsitzende der niederländischen Finanzmarktaufsicht Hans Hoogervorst ernannt. Der neue Stellvertreter wird Ian Mackintosh sein. Handbuch für XBRL: XBRL ist eine erweiterbare, lizenzfreie Sprache, mit der Unternehmen untereinander Informationen kommunizieren können. Dadurch erhalten Unternehmen, Regulierungsbehörden, Investoren, Analysten und weitere Nutzer die Möglichkeit, von einem leichteren Austausch der Rechnungslegungsdaten zu profitieren. Seit Mitte Oktober liegt das weltweit nutzbare Handbuch für XBRL (extensible Business Reporting Language) vor. Es enthält Leitlinien zur Erstellung, Einreichung und Validierung von Datensätzen, die in XBRL verfasst sind. Dies gilt sowohl für Daten. die mit der IFRS-Taxonomie, der EDINET- Taxonomie als auch mit der US-GAAP-Taxonomie erstellt wurden. Das Handbuch dient damit der weltweiten Harmonisierung der Architekturen. Links Rahmenkonzept Phase A: Die Pressemitteilung kann abgerufen werden unter: rdonlyres/074df10f-2db6-446e-8f78- E /0/conceptualframework- PRSept20103.pdf Arbeitsentwurf zum Thema Konsolidierung: Weitere Informationen zum Projekt sowie der Arbeitsentwurf können unter folgendem Link bezogen werden: ifrs.org/current+projects/iasb+projects/ Consolidation/Consol+disclosure/ Staff+draft/staff+draft.htm Standardentwurf zu IFRS 1: Der Entwurf ist einsehbar unter: org/nr/rdonlyres/3e73194b-86e7-4c07- BB4C-6351FD366EAD/0/EDAmendmentsIFRS1Sept2010.pdf Entwurf zu einem neuen Standard für Versicherungsverträge (bisher IFRS 4): Der Standardentwurf kann unter folgendem Link eingesehen werden: Insurance_Contracts_Standard_WEB.pdf Änderungen an IFRS 7: Die Presseerklärung ist abrufbar unter: org/nr/rdonlyres/1d56e7c7-c93e-400e- AE26-3E0BFB58A27F/0/PRDerecognition7October2010.pdf Erweiterung des IFRS 9: Die Presseerklärung kann unter folgendem Link abgerufen werden: NR/rdonlyres/1408FA90-272C-4CE EBC725C0EC/0/PRIFRS9FinancialLiabilitiesOct10.pdf Künftige Strategie der IFRS Foundation: Die Presserklärung kann unter folgendem Link eingesehen werden: F97-B56C-105D7261EE0E/0/ PRTrusteesinvitecommentsonstrategyreview.pdf Neuer Vorsitzender des IASB in 2011: Die Pressemitteilung ist abrufbar unter: A3DA-4D63-8CAC-9316FDD7A8A1/0/ PRchairappointment2.pdf Handbuch für XBRL: Die Projektübersicht sowie das Handbuch können unter folgendem Link eingesehen werden: ITA+GFM+publication.htm Rechnungslegung 4 10 rechnungswesen 15

16 Unser Netzwerk ist Ihr grösstes Plus! Komplettes Stellenangebot im Internet + Unsere Spezialisierung: Fachlich qualifizierte Kandidaten und herausfordernde Stellen. + Unser Know-How: Erkennen und Erfüllen Ihrer Bedürfnisse mit fachspezifischer Betreuung. + Unser Markenzeichen: Individuelle Beratung und massgeschneiderte Lösungen. + Der Spezialist für Stellen im Finanz- und Rechnungswesen Basel Bern Biel Freiburg Genf Lausanne Luzern Neuenburg Olten St. Gallen Zürich

17 Privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung geregelt im neuen Kreisschreiben Nr. 28 vom 3. November 2010 Worum geht es? Mit der Unternehmenssteuerreform II ist es für Selbständigerwerbende bzw. deren Erben möglich, bei einer definitiven Geschäftsaufgabe von einer privilegierten Besteuerung der anfallenden Liquidationsgewinne zu profitieren. Die neuen Regelungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. Generelles Wurden bisher bei definitiver Beendigung des selbständigen Erwerbs die im Geschäftsbetrieb enthaltenen stillen Reserven dem ordentlichen steuerbaren Einkommen hinzugerechnet, so werden diese ab dem 1. Januar 2011 separat vom restlichen Einkommen zu einem privilegierten Steuersatz von 1/5 des ordentlichen Tarifs besteuert, wenn die Geschäftstätigkeit ab dem Erreichen des 55. Altersjahrs oder infolge Invalidität definitiv beendet wird. Als Liquidationsgewinne gelten: Realisationsgewinne der aufgedeckten stillen Reserven der letzten zwei Geschäftsjahre./. Beitragsüberhänge (Teil des BVG- Einkaufs, der nicht mit dem ordentlich besteuerten Einkommen verrechnet werden konnte)./. fiktiver Einkauf (vgl. unten)./. im Kausalzusammenhang mit den Realisationsgewinnen stehende Aufwendungen./. Verluste und Verlustvorträge, die nicht mit dem Einkommen aus selbständigem Erwerb verrechnet werden konnten Die steuerliche Privilegierung des Liquidationsgewinns ist einmalig. Wird ein selbständiger Erwerb nachträglich wieder aufgenommen, unterliegen die Liquidationsgewinne dieser Geschäftstätigkeit der ordentlichen Besteuerung nach den bis jetzt geltenden Normen. Wird die Geschäftstätigkeit im Jahr 2011 aufgegeben, sind die Liquidationsgewinne des Geschäftsjahrs 2010 heranzuziehen. Ist in solchen Fällen diese Steuerperiode schon definitiv veranlagt, sind die entsprechenden Steuerfaktoren im Revisionsverfahren zu korrigieren. Weitergehender Erwerb Eine geringfügige selbständige Tätigkeit soll nach der Geschäftsaufgabe dennoch erlaubt sein, ohne das Steuerprivileg zu gefährden. Dies namentlich dann, wenn diese Tätigkeit ohne feste Einrichtung und ohne Personal ausgeübt wird und das resultierende Einkommen nicht höher als die BVG-Eintrittsschwelle ist (heute CHF ). Zudem kann nach der Geschäftsaufgabe gefahrlos ein unselbständiger Erwerb aufgenommen werden und dies sogar in einer vom ehemaligen Unternehmer selbst beherrschten juristischen Person. Werden die Aktiven und Passiven des ehemaligen Geschäftsbetriebs steuerneutral auf die vom ehemaligen Unternehmer selbst beherrschten juristischen Person übertragen und wird eine Mehrheit dieser Körperschaft innerhalb von fünf Jahren veräussert, so erfolgt eine anteilige privilegierte Besteuerung der stillen Reserven des untergegangenen Geschäftsbetriebs im Zeitpunkt der Aufgabe des selbständigen Erwerbs im Nachsteuerverfahren. Verhältnis zu den neuen Aufschubtatbeständen nach Art. 18a DBG Wird anlässlich einer Geschäftsaufgabe eine Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen übertragen, so unterliegen nur die wiedereingebrachten Abschreibungen der privilegierten Besteuerung. Die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns wird bis zur Veräusserung dieser Liegenschaft aufgeschoben. Dieser Gewinn unterliegt dann der ordentlichen Besteuerung. Der Wertzuwachsgewinn wird aber dennoch privilegiert besteuert, wenn eine Veräusserung noch in der Liquidationsphase erfolgt, d.h. im Liquidationsjahr oder im Liquidationsvorjahr. Wird ein verpachteter Geschäftsbetrieb ins Privatvermögen überführt, erfolgt ebenfalls eine privilegierte Besteuerung der entsprechenden stillen Reserven. Martin Loosli, dipl. Steuerexperte, Steuerund Unternehmensberatung Die den Betrieb übernehmenden Erben können beantragen, dass die Besteuerung der stillen Reserven der ausscheidenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben wird. Veräussern oder liquidieren die den Betrieb weiterführenden Erben den Geschäftsbetrieb, können diese dann aber erst wieder von der privilegierten Besteuerung profitieren, wenn sie selbst entweder das 55. Altersjahr erreicht haben oder invalid werden. Die anderen Erben profitieren, anstelle des Erblassers, von der Steuerprivilegierung. Fiktiver Einkauf Auf Antrag kann der geschäftsaufgebende Unternehmer einen fiktiven BVG-Einkaufsabzug vom privilegiert besteuerten Liquidationsgewinn verlangen. Berechnung des fiktiven Einkaufs: Anrechenbare Beitragsjahre * Durchschnittseinkommen * Altergutschriftensatz von 15 %./. Säule 2 und Säule 3a-Guthaben und etwaige Vorbezüge. Die anrechenbaren Beitragsjahre stellen das Alter des Unternehmers bei Geschäftsaufgabe abzüglich 25 dar. Das Durchschnittseinkommen berechnet sich aus dem Jahresdurchschnitt des AHV-Einkommens aus selbständigem Erwerb der letzten fünf Jahre vor dem Liquidationsjahr, abzüglich der im Vorjahr realisierten stillen Reserven. Der fiktive Einkauf darf weder höher als der Liquidationsgewinn noch höher als der zehnfache Grenzbetrag nach BVG (momentan CHF ) sein. Dieser Abzug ist separat von jeglichen anderen Einkommensteilen zum Rentensatz gleichzeitig wieder zu versteuern. Steuern 4 10 rechnungswesen 17

18 Steuern MWST-Corner News CO2-Rückerstattungen Im MWST-Corner der Ausgabe 3.10 des R&C wurde die MWST-Praxis-Info 02 (MPI 02) «Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO2-Emissionsrechten» (Ausgabe vom ) insbesondere die Ziff. 2.3 «Vorsteuerkürzung bei der Verteilung/Rückerstattung der CO2-Abgabe» behandelt. Auf den hat die ESTV die Ziff. 2.3 der MPI 02 überarbeitet. Die Verteilung und Rückerstattung der CO2- Abgaben haben beim empfangenden steuerpflichtigen Unternehmen keine mehrwertsteuerlichen Folgen mehr. Diese Rückerstattung führt zu keiner Vorsteuerkürzung, ist aber immer noch als Subvention unter Ziff. 900 der Abrechnung zu deklarieren. Steuersatzerhöhungen per Ebenfalls in der Ausgabe 3.10 des R&C wurde die Steuersatzerhöhung per behandelt. Mit der MWST-Praxis-Info 03 vom hat die ESTV zu Ziff. 2.5 «Periodische Leistungen, die teilweise vor und nach der Steuersatzerhöhung erbracht werden» der MWST-Info 19 eine Praxispräzisierung vorgenommen. Eine Aufteilung der Leistungen zum alten und neuen Steuersatz ist dann nicht notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Das Entgelt für die gesamte Leistung wird vollumfänglich bis zum in Rechnung gestellt beziehungsweise vereinnahmt; es handelt sich um eine im Voraus bestimmte Anzahl einzelner, nicht periodischer Leistungen und nicht um Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen wie Abonnemente für Zeitungen, General-, Halbtax-, Strecken- und Ski-Saisonabonnemente oder Service und Wartungsverträge; der Leistungserbringer weiss im Zeitpunkt des Verkaufs der Leistung nicht, wann einzelne Bezüge von Leistungen durch den Leistungsempfänger erfolgen. Wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, können die erbrachten Leistungen zum alten Steuersatz abgerechnet werden. Beispiele: Mehrfachkarten des öffentlichen Verkehrs, Mehrfacheintritte ins Hallenbad, Verkauf von Autowaschkarten usw. Publikationen MWST-Infos (MI) Ende November 2010 wurde die MI 08 Privatanteile definitiv durch die ESTV publiziert. Diese MI ist eine wichtige Publikation im Hinblick auf die anstehenden Jahresabschlussarbeiten der Steuerpflichtigen. Fragen: Wie und zu welchen Ansätzen sind die Privatanteile abzurechnen? Wann ist ein Aktionär eine eng verbundene Person? Wie ist die mehrwertsteuerliche Behandlungen von Leistungen, die im Lohnausweis aufzuführen sind? oder Welche Leistungen müssen neu ab von Steuerpflichtigen, die mit der Abrechnungsmethode Saldosteuersatz abrechnen, deklariert werden?). Ende Dezember 2010 sollte dann noch die letzte der 19 MI s, die MI 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen durch die ESTV publiziert sein. Diese MI beinhaltet u.a. auch detaillierte Ausführungen zum Vorsteuerabzug beim Halten von Beteiligungen und für Holdinggesellschaften. Ebenfalls im Laufe des Monats Dezember 2010 wurden die MI s 12 Saldosteuersätze (SSS) und 13 Pauschalsteuersätze im Zuge der Steuersatzerhöhung per mit den neuen Saldo- oder Pauschalsteuersätzen publiziert. Auch die «Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten» wurde aufgrund der Steuersatzerhöhung überarbeitet. Einzelne Branchen und Tätigkeiten haben entweder einen tieferen oder höheren SSS zugeteilt erhalten. Die Steuerpflichtigen sollten ihren für das Jahr 2011 gültigen SSS anhand der neuen Publikationen überprüfen. Uwe Mehrwald, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWST- Experte FH, Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST externe Prüfung, Mitarbeit bei den neuen Publikationen, Dozent an verschiedenen Lehrgängen im Finanz- und Rechnungswesen Publikationen MWST-Branchen-Infos (MBI) Per Ende des Jahres 2010 sollten von den 26 geplanten folgende 15 MBI s definitiv publiziert sein: 01 Urproduktion und nahestehende Bereiche 02 Gärtner und Floristen 03 Druckerzeugnisse 04 Baugewerbe 06 Detailhandel 07 Elektrizität und Erdgas in Leitungen 08 Hotel und Gastgewerbe 13 Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen 19 Gemeinwesen 20 Bildung 21 Gesundheitswesen 22 Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen 23 Kultur 25 Forschung und Entwicklung 26 Betreibungs- und Konkursämter Die restlichen MBI s werden im Jahr 2011 laufend publiziert. Es gilt zudem noch zu beachten, dass alle Entwürfe der MBI s, die ab Juli 2010 von der ESTV publiziert wurden und werden, bis zu definitiven Publikation auf der Website der ESTV verbleiben. Die Entwürfe dieser MBI s zeigen die Richtung der zu einem späteren Zeitpunkt (gilt insbesondere für die MBI s, die im Jahr 2011 publiziert werden) erscheinenden definitiven 18 rechnungswesen 4 10

19 Publikationen auf. Sie sind jedoch nicht als endgültig und rechtsverbindlich anzusehen und können bis zum definitiven Erscheinen der jeweiligen MBI immer noch wesentliche Änderungen erfahren. UID-Nummer Der Bundesrat hat entschieden, dass das UID-Gesetz per in Kraft tritt. Jedem Unternehmen in der Schweiz wird eine einheitliche Identifikationsnummer zugeteilt, damit der Datenverkehr, die administrativen Abläufe sowie statistische Auswertungen auf einfache und sichere Art erfolgen können. Die neue UID- Nummer (z.b. CHE ) wird die alte 6-stellige MWST-Nummer (z.b ) ersetzen. Als Referenzregister für die Vergabe der UID-Nummer dient das Betriebs- und Unternehmensregister des Bundesamtes für Statistik (BFS). Die UID-Nummer enthält keine Informationen, wird unentgeltlich und nur einmal zugewiesen. Zudem kann der Nummernkreis der UID-Nummer nicht ausgewählt werden. Das UID-Register wird durch das BFS betrieben. Gewisse Daten im UID- Register sind öffentlich und können von Dritten abgefragt werden. Die knapp MWST-Pflichtigen haben mit der letzten MWST-Abrechnung des Jahres 2010 eine erste Information durch die ESTV erhalten. In der Zeit von Januar bis Juni 2011 wird den knapp Unternehmen mit einem aktivem Handelsregistereintrag eine UID-Nummer zugeteilt, die im UID-Register veröffentlicht wird. Im gleichen Zeitraum werden alle MWST-Pflichtigen (u.a. auch die Unternehmen, die die Gruppenbesteuerung haben) durch die ESTV und das BFS über ihre UID-Nummer und die Ablösung der MWST durch die UID-Nummer informiert. Innerhalb der nächsten 3 bis 5 Jahre wird die UID-Nummer alle bisherigen Register-Nummern (AHV, MWST, Handelsregister usw.) ablösen. Wenn ein Unternehmen im MWST- und im Handelsregister eingetragen ist, so muss die UID- Nummer beispielsweise wie folgt lauten: CHE MWST/HR oder CHF HR/MWST Zum Schluss: Eine Empfehlung zur UID-Nummer Die Anpassungen bei der Informatik, den Rechnungen oder anderen Dokumenten für die UID-Nummer als Ersatz der 6-stelligen MWST-Nummer sollten wenn immer möglich erst ab dem Jahr 2012 erfolgen. Weshalb? Bis dann sollten alle Unklarheiten und/oder offenen Fragen, die aufgrund der Einführung der UID-Nummer entstehen werden oder bestehen, beseitigt sein. Steuern Weiterbildungsangebote MWST 2011 Montag, 7. März bis 20. Juni CH-MWST, Zertifikatslehrgang An acht Nachmittagen werden Sie mit den MWST-Broschüren vertraut. Sie kennen die MWST-Vorschriften und wissen, wie die Buchhaltung organisiert werden muss. Die richtigen Steuersätze anwenden, die verschiedenen Umsatzformen unterscheiden oder das ganze Thema Vorsteuer: Nach dieser Ausbildung sind Sie in diesen und vielen anderen Themen für die Praxis gerüstet. Mittwoch, 2. März bis 22. Juni EU-MWST, Zertifikatslehrgang Werden Sie ein Experte in der EU-MWST und lernen Sie an sieben Nachmittagen Grundzüge der Mehrwertsteuerregelungen von mehreren verschiedenen Mitgliedstaaten (z.b. Deutschland, Belgien, Holland, Frankreich, Italien, Tschechische Republik) kennen. Auch die steuerlichen Transaktionen wie innergemeinschaftliche Lieferung, die ZM und Intrastat Meldung oder die Folgen der Incoterm Bestimmungen für die MWST in der EU sind ein Thema und vieles mehr. Mit der freiwilligen Prüfung bei beiden Lehrgängen erwerben Sie das Zertifikat von veb.ch, welches in der Wirtschaft einen hohen Bekanntheitsgrad hat. Das detaillierte Programm zu diesen Angeboten finden Sie unter Veranstaltungen, oder rufen sie uns an: rechnungswesen 19

20 Ausbildung Weiterbildung Aus der Controller Akademie Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Auftakt für 125 Studierende: Ende Oktober 2010 begann der 11. Studiengang in Brunnen mit einem Kickoff-Seminar. Ebenfalls startete unser Kooperationspartner Bern mit einem Einführungsseminar in Interlaken und auch die Basler führen eine Klasse. CIMA Wer über die Landesgrenzen hinaus und in einem internationalen Konzern tätig ist, für den ist CIMA (Chartered Institute of Management Accountants) die richtige Ausbildung. Als einziges Schweizer Institut bereitet die Controller Akademie auf die Strategy Level Paper Exams und die TOPCIMA-Fallstudie vor. Der Unterricht erfolgt in englischer Sprache. Die Alternative: Modul-Studiengang Controlling in einem Semester Auch dieser Lehrgang startete zum zweiten Mal. Er vermittelt ausschliesslich Controlling-Wissen für Personen, welche die Experten-Ausbildung (noch) nicht absolvieren wollen. Excel für Controller Im März 2011 wird ein zweitägiges Seminar in Excel speziell für Controller durchgeführt. Am PC werden in einer Gruppe von maximal 12 Personen die Spezialitäten von Excel erarbeitet. Spa- und Wellness-Controlling Swiss GAAP-FER Für kleinere und mittlere Unternehmen, Verbände, Non-Profit-Organisationen und Krankenversicherer bieten wir einen Studiengang mit Diplomprüfung mit Unterricht an sechs ganzen Tagen an, im Mai und Juni Dabei werden die Swiss GAAP FER ausgiebig erläutert und an Fallbeispielen eingeübt, so dass die Anwendung und Umsetzung sofort erfolgen kann. Studiengang Wirtschaftskriminalität Interessant für Inhaber des Fachausweises und des Diploms und Mitarbeitende von KMU dürfte der Studiengang zur Problematik der Wirtschaftskriminalität werden. In sechs Modulen werden verschiedene Aspekte vermittelt: Mögliche deliktische Handlungen, rechtliche Folgen, Strafrecht, Computer als Tatwaffe, Ermittlung und Prävention. Für leitende Angestellte, Manager und Eigentümer von Spa-, Wellness-, Thermalund Fitnesseinrichtungen bietet die Controller Akademie eine Ausbildung in sechs Modulen an. Behandelt werden das strategische und operative Controlling, die Kostenrechnung, die Kennzahlensysteme und die Praxisanwendungen anhand von Fallstudien. Für genaue Daten, weitere Informationen und Download der Prospekte besuchen Sie unsere Homepage unter 20 rechnungswesen 4 10

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