Informationsbroschüre Erbschaft

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1 Informationsbroschüre Erbschaft

2 Geschätzte Angehörige Geschätzte Damen und Herren Bei einem Todesfall sehen sich die Angehörigen plötzlich mit einer Vielzahl von Aufgaben und formalen Auflagen konfrontiert. Tätigkeiten, wie die Organisation der Bestattung, die verschiedenen Abmeldungen und die Regelung des Erbgangs, erscheinen unendlich. Dies zu einem Zeitpunkt, in welchem sie durch die Trauer um die verstorbene Person bereits erheblich belastet sind. Mit dieser Broschüre möchte der Bezirk Küssnacht die Angehörigen über die wichtigsten Themen im Erbschaftsbereich informieren. Besonderheiten des Kantons Schwyz Im Gegensatz zu anderen Kantonen gibt es im Kanton Schwyz kein Teilungsamt. Deshalb verwalten die Erben gemeinsam (einstimmig) den Nachlass. Sie können jedoch einen privaten Erbenvertreter (aus ihrer Mitte oder eine externe Person) bezeichnen und diesen mittels Vollmacht mit der Teilung beauftragen. Ohne eine Einigung unter den Erben werden sich auf entsprechende Klage/n hin die gerichtlichen Instanzen mit der/den Angelegenheit/en zu befassen haben. Im Januar 2016 Erbschaftsamt Küssnacht 2

3 Inhaltsverzeichnis 1. Erbenstellung und Erbanteile Gesetzliche Erbfolge Übersicht der gesetzlichen Erben Erbansprüche des 1. Stammes Erbansprüche des 2. Stammes Erbansprüche des 3. Stammes Pflichtteile und freie Quote Letztwillige Verfügungen / Gewillkürte Erbfolge Testament Erbvertrag Ehevertrag Eingesetzte Erben Vermächtnisnehmer Amtliche Eröffnung Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft / Öffentliches Inventar Annahme Ausschlagung Öffentliches Inventar Willensvollstrecker Rechte und Pflichten Annahme oder Ablehnung des Auftrages Willensvollstreckerzeugnis Sicherungsmassnahmen Erbbescheinigung Hinterlegung letztwilliger Verfügungen Inventaraufnahme für die Steuern (Kanton und Bund) Informationen zum Erbgang Gebühren Kontaktadressen / Links

4 1. Erbenstellung und Erbanteile Durch das Erbrecht wird bestimmt, wer den Nachlass erbt und wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird. Wenn bis zum Tod kein Testament oder kein Erbvertrag erstellt wurde, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Mit dem Tod des Erblassers bilden die Erben von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft, auf welche alle Nachlassgegenstände (Aktiven) und Schulden (Passiven) des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes übergehen. 1.1 Gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach der Blutsverwandtschaft (vgl. Art. 457 Art. 460 ZGB). Ausgenommen davon ist der überlebende Ehegatte bzw. die Ehegattin, der/die, obwohl nicht blutsverwandt, immer erbberechtigt ist (vgl. Art. 462 ZGB). Wichtig! Eingetragene Partner und Partnerinnen werden erbrechtlich gleich behandelt wie überlebende Ehegatten (vgl. Art. 462 ZGB). 4

5 1.1.1 Übersicht der gesetzlichen Erben Grosseltern väterlicherseits Grosseltern mütterlicherseits Onkel / Tante Onkel / Tante Cousin / Cousine Cousin / Cousine Eltern Geschwister Geschwister Erblasser Ehegattin Kinder Enkel und deren Nachkommen 1. Stamm Nachkommen des Erblassers 2. Stamm Nachkommen der Eltern 3. Stamm Nachkommen der Grosseltern 5

6 1.1.2 Erbansprüche des 1. Stammes Hinterlässt der Verstorbene Verwandte des 1. Stammes, so wird der 2. Stamm ausgeschlossen. Ausnahme: Wenn testamentarisch oder mittels Erbvertrag etwas anderes bestimmt oder vereinbart worden ist. Nebst der Ehegattin oder dem Ehegatten erben somit die direkten Nachkommen, also die Kinder, oder, wenn sie vorverstorben sind, deren Nachkommen. Wichtig! Die Erbteilung erfolgt erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Wenn der Erblasser verheiratet war und Kinder hatte, so erben der überlebende Ehegatte sowie die Nachkommen je 1/2 des Nachlasses. War der Erblasser ledig, geschieden oder verwitwet, und hatte er Nachkommen, so erben seine Nachkommen den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen Erbansprüche des 2. Stammes War die verstorbene Person kinderlos, so geht das Erbe an den zweiten Stamm (Stamm der Eltern) über. Nebst der Ehegattin bzw. dem Ehegatten erben somit auch die Eltern. 6

7 Wenn der Erblasser ledig, geschieden oder verwitwet und kinderlos war, so fällt die Erbschaft an die Vater- und an die Mutterseite, und zwar je zur Hälfte. Sollte der Vater oder die Mutter bereits verstorben sein, so geht deren Anteil an die Nachkommen, d.h. an die Geschwister des Erblassers. Sind beide Eltern vorverstorben, erben die Geschwister den ganzen Nachlass. Wenn der Erblasser verheiratet und kinderlos war, so erhält der überlebende Ehegatte 3/4 des Nachlasses, während 1/4 an die Erben des elterlichen Stammes fällt, also an die Eltern der verstorbenen Person und allenfalls, bei deren Vorversterben, an die Geschwister des Erblassers Erbansprüche des 3. Stammes Hinterlässt der Verstorbene weder Nachkommen, Ehegatten oder Ehegattin, noch Erben des elterlichen Stammes, so fällt die Erbschaft den Erben des dritten Stammes zu (Stamm der Grosseltern). Wenn die Grosseltern nicht mehr leben, fällt die Erbschaft den Tanten und Onkeln und schlussendlich, wenn auch diese nicht mehr leben, den Cousinen und Cousins zu. Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf. Leben nur noch Erben des grosselterlichen Stammes, so erhalten die Ehegatten oder eingetragene Partner den gesamten Nachlass. 7

8 Wenn der Erblasser ledig, geschieden oder verwitwet und kinderlos war und keine Erben des elterlichen Stammes hinterlässt, so erben die Grosseltern bzw. deren Nachkommen den gesamten Nachlass. Wichtig! Blutsverwandte, die dem Erblasser näher stehen, schliessen automatisch die weiteren Entfernten aus. Konkubinatspartner und Stiefkinder haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Sind keine Erben des 3. Stammes vorhanden, so erbt das Gemeinwesen (vgl. Art. 466 ZGB) Pflichtteile und freie Quote Das Gesetz bestimmt, dass nahe Verwandte bei der Erbzuweisung nicht übergangen werden dürfen. Für Nachkommen, Eltern, Ehegatten und eingetragene Partner ist ein gesetzlicher Pflichtteil festgesetzt (vgl. Art. 471 ZGB). Der pflichtteilsgeschützte Anteil der Nachkommen beträgt 3/4 des zustehenden Erbanspruches. Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt die Ehefrau und den Sohn. Dem auf den Pflichtteil gesetzten Sohn, welchem zuvor 1/2 der Erbschaft zugestanden wäre, stehen noch 3/8 der Erbschaft zu. Über die Zuweisung von 1/8 kann der Erblasser frei verfügen. Bei Eltern, Ehegatten und eingetragenen Partnern ist 1/2 des ihnen zustehenden Erbanteils pflichtteilsgeschützt. Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt die Ehefrau und die Eltern. Der 8

9 gesamte Erbanspruch der Eltern beläuft sich auf je 1/4 des Nachlasses, derjenige der Ehefrau auf 1/2, der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte davon. Hinterlässt der Erblasser nahe Verwandte, so kann er nur über jene Anteile frei bestimmen, die nicht pflichtteilsgeschützt sind. Hinterlässt der Erblasser keine pflichtteilsgeschützten nahen Verwandten, so kann er über sein Vermögen frei verfügen (vgl. Art. 470 Abs. 2 ZGB). 1.2 Letztwillige Verfügungen / Gewillkürte Erbfolge Testament Mit einem Testament kann der/die Erblasser/in bestimmen, wie der Nachlass verteilt werden soll. Die Rechtsgültigkeit eines Testaments ist in der Regel gegeben, wenn der/die Erblasser/in dieses eigenhändig geschrieben sowie mit Datum der Errichtung und mit seiner/ihrer Unterschrift ergänzt hat (vgl. Art. 498 Art. 505 ZGB). In komplexen vermögensrechtlichen Situationen dürfte der Beizug einer Fachperson ratsam sein. Das Testament kann durch den/die Erblasser/in jederzeit durch eine handschriftliche, datierte und unterschriebene Erklärung abgeändert sowie ganz oder teilweise widerrufen werden. In aller Regel wird das Testament bei einer Vertrauensperson oder bei der zuständigen Amtsstelle hinterlegt. Im Kanton Schwyz übernimmt das jeweilige Einwohneramt diese Funktion 9

10 der Hinterlegungsstelle für Verfügungen von Todes wegen, und damit auch für Testamente (vgl. 40 EGzZGB sowie Art. 504 ZGB und 505 Abs. 2 ZGB). Ist eine Person infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist sie befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten, indem sie ihren letzten Willen zwei Zeugen mündlich mitteilt (Nottestament). Die Zeugen müssen den Willen schriftlich festhalten und unverzüglich bei einer Gerichtsbehörde einreichen (vgl. Art. 506 Art. 507 ZGB) Erbvertrag Ein Erbvertrag wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson und zweier Zeugen errichtet (Art. 512 ZGB). Im Gegensatz zum Testament kann der Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig aufgehoben werden. Die Aufhebung oder Anpassung der schriftlichen Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien, soweit im Grundvertrag nicht bereits anderweitige diesbezügliche Regelungen getroffen worden sind (vgl. Art. 513 Abs. 1 ZGB). Im Erbvertrag regelt der Erblasser mit den Erben die Erbschaftsansprüche nach seinem Tod. Diese Regelungen können mit dem Einverständnis aller pflichtteilsgeschützten Erben von den gesetzlichen Vorgaben (Pflichtteilsschutz) abweichen. 10

11 1.2.3 Ehevertrag Ein Ehevertrag als solcher stellt keine letztwillige Verfügung dar. Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen und muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Im Ehevertrag wird der Güterstand geregelt (vgl. Art. 182 Art. 184 ZGB). Oftmals wird ein Ehevertrag in Kombination mit einem Erbvertrag abgeschlossen, namentlich dann, wenn es um die Begünstigung des überlebenden Ehegatten geht. Wichtig! Die Teilung des Nachlasses in einem Todesfall erfolgt erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung Eingesetzte Erben Der Erblasser kann im Testament eine Person, auch wenn diese nicht zu den gesetzlichen Eben gehört, oder eine Institution als Erben einsetzen. Dabei müssen die Pflichtteile berücksichtigt werden (Art. 470 ZGB). Bei Pflichtteilsverletzung: Die gesetzlichen Erben können die Ungültigkeits- und Herabsetzungsklagen innert der Frist eines Jahres seit Kenntnis über die Verletzung ihrer Rechte beim zuständigen Bezirksgericht (in Küssnacht beim Bezirksgericht Küssnacht) einreichen. Der Anspruch verjährt nach einem Jahr (vgl. Art 519 Art. 521 ZGB, Art. 522 ZGB). 11

12 1.2.5 Vermächtnisnehmer Einem Vermächtnisnehmer kann in einem Testament bzw. in einer letztwilligen Verfügung ein bestimmter Gegenstand oder ein Geldbetrag zugewiesen werden. Vermächtnisnehmer haben jedoch keine Erbenstellung und bekommen zu ihrer Information lediglich einen Auszug aus dem Testament des Erblassers zugestellt. Die gesetzlichen und/oder eingesetzten Erben müssen dem Berechtigten, d.h. dem Vermächtnisnehmer bzw. der Vermächtnisnehmerin, das Vermächtnis aushändigen (Art. 562 ZGB). 2. Amtliche Eröffnung Gemäss Art. 538 ZGB erfolgt die Eröffnung des Erbganges am letzten Wohnsitz des Erblassers. Nach Eingang der Todesmitteilung überprüft das Einwohneramt Küssnacht, ob eine letztwillige Verfügung hinterlegt ist. Falls vorhanden, leitet die zuständige Person des Einwohneramtes diese an das Bezirksgericht Küssnacht zur amtlichen Eröffnung weiter. Der Einzelrichter eröffnet die eingereichten Verfügungen ( 41 Abs. 1 EGzZGB). Das Erbschaftsamt wird beauftragt, ein Erbenverzeichnis zur Testamentseröffnung zu erstellen, welches als Grundlage für die Zustellung der letztwilligen Verfügung an die Erben dient (vgl. 41a Abs. 2 EGzZGB). Wenn Angehörige in einem Todesfall eine letztwillige Verfügung vorfinden, so haben sie diese dem Bezirksgericht unverzüglich 12

13 einzuliefern und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird (vgl. Art. 556 ZGB). 3. Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft / Öffentliches Inventar 3.1 Annahme Die gesetzlichen oder eingesetzten Erben erwerben mit dem Tode einer Person grundsätzlich deren Rechte und Pflichten. Wenn die Erben innerhalb der dreimonatigen Ausschlagungsfrist nach dem Tod des Erblassers nichts unternehmen, bzw. die Ausschlagung der Erbschaft nicht erklären, haben sie die Erbschaft automatisch, d.h. vorbehaltlos, angenommen (Art. 571 ZGB). 3.2 Ausschlagung Das Ausschlagungsrecht kommt nur Personen zu, denen eine Erbschaft zugefallen ist (Art. 566 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Die unterschriftliche Ausschlagungserklärung muss beim Bezirksgericht Küssnacht eingereicht werden. Das entsprechende Formular ist beim Bezirksgericht Küssnacht erhältlich ( Für die gesetzlichen Erben beginnt die Frist, soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Todesfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des 13

14 Erblassers bekannt geworden ist. Für die eingesetzten Erben beginnt sie dann, wenn ihnen die amtliche Mitteilung von der letztwilligen Verfügung des Erblassers (Testaments-eröffnung) zugekommen ist (vgl. Art. 567 Abs. 2 ZGB). Hat sich ein Erbe vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er sich Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (vgl. Art. 571 Abs. 2 ZGB). Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, eröffnet der Einzelrichter den Konkurs über den Nachlass. Anschliessend wird das Konkursamt mit der Durchführung der konkursamtlichen Liquidation des fraglichen Nachlasses beauftragt (Art. 573 Abs. 1 ZGB). 3.3 Öffentliches Inventar Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren muss innert Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung beim zuständigen Bezirksgericht (in Küssnacht beim Bezirksgericht Küssnacht) gestellt werden. Auch das diesbezügliche Formular ist beim Bezirksgericht Küssnacht erhältlich ( 14

15 downloads). Das öffentliche Inventar ist kostenpflichtig (vgl. Art. 580 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (vgl. Art. 587 Abs. 1 ZGB). 4. Willensvollstrecker 4.1 Rechte und Pflichten Hat der Erblasser in der letztwilligen Verfügung einen Willensvollstrecker eingesetzt, so hat dieser die Anordnungen im Testament oder Ehe- und Erbvertrag anstelle der Erben zu vollziehen (vgl. Art. 517 Abs. 1 ZGB). Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nicht anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (vgl. Art. 518 Abs. 1 ZGB). Die Willensvollstrecker haben den Willen des Erblassers zu vertreten und sind beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (vgl. Art. 518 Abs. 2 ZGB). Den Erben gegenüber ist der Willensvollstrecker nach den Bestimmungen des Auftrags zu regelmässiger Rechenschaft verpflichtet (vgl. Art. 400 OR) und bei unsorgfältiger Amtsführung wird er schadenersatzpflichtig (vgl. Art. 398 OR). 15

16 4.2 Annahme oder Ablehnung des Auftrages Damit der Willensvollstrecker seine Aufgabe wahrnehmen kann, wird er durch das Bezirksgericht Küssnacht über sein Mandat informiert. Lehnt er das Mandat nicht innert 14 Tagen ab, so gilt es als angenommen (vgl. Art. 517 Abs. 2 ZGB). 4.3 Willensvollstreckerzeugnis Nach Annahme des Mandats stellt das Bezirksgericht Küssnacht ein Willensvollstreckerzeugnis aus, damit sich der Willensvollstrecker gegenüber Behörden und Privaten ausweisen kann. 5. Sicherungsmassnahmen Das Erbschaftsamt Küssnacht trifft die zur Sicherung des Erbgangs erforderlichen Massnahmen (vgl. Art. 551 Abs. 1 ZGB, 38 Abs. 2 EGzZGB). Das Erbschaftsamt Küssnacht ordnet die Siegelung an, wenn es diese als notwendig erachtet oder wenn ein Erbe sie verlangt (vgl. Art. 552 ZGB, 39 EGzZGB). Ebenfalls nimmt das Erbschaftsamt Küssnacht von Amtes wegen oder auf Begehren eines Erben ein Sicherungsinventar auf (vgl. Art. 553 ZGB). Das Sicherungsinventar bezweckt die Sicherung des bei der Eröffnung des Erbganges vorhandenen Vermögens. Dadurch soll verhindert werden, dass Vermögens- 16

17 werte unbemerkt verschwinden können. Es dient aber ausdrücklich nicht der Berechnung der Erb- und Pflichtteile. Es geht mithin um die Feststellung des Bestandes und nicht des Wertes des Nachlasses. 6. Erbbescheinigung Die Erbbescheinigung (auch Erbenbescheinigung, Erbenschein, Erbschein) gilt als Ausweis (Legitimationspapier) darüber, wer Erbe ist und wird in der Regel benötigt, um über die Erbschaft verfügen zu können. Banken verlangen meist eine Erbbescheinigung, damit Geld vom Konto der verstorbenen Person abgehoben werden kann. Eine Bankvollmacht, die der Erblasser vor seinem Tode einem Vollmachtnehmer erteilt hat, erlischt in der Regel mit seinem Tod (vgl. Art. 35 OR). Erfährt die Bank vom Versterben des Kontoinhabers, kann deshalb eine bevollmächtigte Person nicht mehr auf das Konto der verstorbenen Person zugreifen. Jene Personen, die auf das Konto einer verstorbenen Person zugreifen wollen, benötigen zum Nachweis ihrer Erbenstellung eine Erbbescheinigung. Erst wenn alle in der Erbbescheinigung aufgeführten Erben einverstanden sind, kann beispielsweise Geld vom Konto des Erblassers bezogen oder ein Konto des Erblassers aufgelöst werden. Mit dem Todesfall zusammenhängende Kosten können je nach Bankinstitut ohne Erbbescheinigung zur Zahlung in Auftrag gegeben werden. Eine Erbbescheinigung wird auch dann benötigt, wenn ein 17

18 Grundstück oder Wohneigentum des Erblassers überschrieben oder verkauft werden soll. Sachlich zuständig für die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts Küssnacht. Eine Erbbescheinigung wird nicht von Amtes wegen ausgestellt, sondern nur auf Antrag eines Erbberechtigten (vgl. Art 559 Abs. 1 ZGB). Ein solches Gesuch ist von den Erbberechtigten beim Bezirksgericht eizureichen, wobei ein entsprechendes Formular beim Erbschaftsamt oder beim Bezirksgericht bezogen oder auf der Homepage des Bezirks Küssnacht heruntergeladen werden kann ( Die Erbbescheinigung kann erst nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist ausgestellt werden, es sei denn, alle gesetzlichen und eingesetzten Erben unterzeichnen eine Annahmeerklärung. Wichtig! Ist die Erbschaft einmal angenommen, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden. Ist weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden, sind die gesetzlichen Erben berechtigt, die Erbbescheinigung zu bestellen. Ist hingegen ein Testament oder Erbvertrag vorhanden, können die Erben frühestens nach Ablauf eines Monats seit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung eine Bescheinigung 18

19 darüber verlangen, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsund der Herabsetzungsklage als Erben anerkannt sind, wobei der amtlichen Eröffnung zu entnehmen ist, wer die Erbbescheinigung bestellen kann. Das Bezirksgericht Küssnacht stellt die anfallenden Kosten für die Erstellung der Erbbescheinigung den Erben in Rechnung. Die Kosten variieren von Fall zu Fall. Zu bezahlen sind auch die Auslagen, welche dem Erbschaftsamt entstanden sind, namentlich für die eingeholten Zivilstandsurkunden sowie für einverlangte Auskünfte im In- und Ausland. 7. Hinterlegung letztwilliger Verfügungen Alle Personen mit Wohnsitz im Bezirk Küssnacht haben die Möglichkeit, ihr Testament, ihren Erbvertrag oder ihren Eheund Erbvertrag gegen Gebühr beim Einwohneramt zu hinterlegen (vgl. Art. 504 ZGB, Art. 505 Abs. 2 ZGB, 40 Abs. 1 EGzZGB). Bei Mitteilung eines Todesfalles gestaltet sich der Ablauf, wie er im Kapitel 2. Amtliche Eröffnung beschrieben ist. Bei Wegzug müssen die letztwilligen Verfügungen mitgenommen und am neuen Wohnort wieder hinterlegt werden. Sollte dies beim Umzug vergessen gehen, leitet das Einwohneramt diese an die zuständige Hinterlegungsstelle am neuen Ort weiter ( 40 Abs. 3 EGzZGB). 19

20 Grundsätzlich kann man allerdings seine letztwillige Verfügung überall aufbewahren. Beim Vorfinden eines Testaments bzw. einer letztwilligen Verfügung nach einem Todesfall sind die Angehörigen von Gesetzes wegen verpflichtet, diese/s beim zuständigen Bezirksgericht (in Küssnacht beim Bezirksgericht Küssnacht) zur amtlichen Eröffnung einzureichen (vgl. Art. 556 ZGB). 8. Inventaraufnahme für die Steuern (Kanton / Bund) Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person muss sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer von Gesetzes wegen ein amtliches Inventar aufgenommen werden (vgl. 178 Abs. 1 StG, Art. 154 Abs. 1 DBG). Das steuerrechtliche Inventar hat den Zweck, die Vermögensbestände per Todestag festzustellen. Für diese Inventaraufnahme ist das Erbschaftsamt Küssnacht zuständig. Das Erbschaftsamt Küssnacht setzt sich zwecks Inventaraufnahme direkt mit den Angehörigen in Verbindung. Zusammen mit der Einladung erhalten die Angehörigen die entsprechenden Formulare zum Ausfüllen, das Merkblatt sowie die Checkliste zu den Unterlagen. 9. Informationen zum Erbgang Das Erbschaftsamt Küssnacht steht den Angehörigen für Auskünfte im Zusammenhang mit den Nachlassangelegen- 20

21 heiten gerne zur Verfügung und informiert über die Besonderheiten des Erbschaftswesens im Kanton Schwyz. 10. Gebühren Die Gebühren werden gestützt auf die kantonale Gebührenverordnung (SRSZ / GebO) vom 20. Januar 1975 festgesetzt. Zusätzliche Kanzleigebühren über Sachaufwendungen werden gestützt auf 10 GebO erhoben. 21

22 11. Kontaktadressen / Links Erbschaftsamt Seemattweg 6 Postfach Küssnacht am Rigi Tel / Fax erbschaftsamt@kuessnacht.ch Bezirksgericht Unterdorf 13 Postfach Küssnacht am Rigi Tel

23 Pro Senectute, Beratungsstelle Innerschwyz Bahnhofstrasse 29 Postfach Brunnen Römisch-katholisches Pfarramt Pfarrhausplatz Küssnacht am Rigi Tel Evangelisch-reformiertes Pfarramt Rigigasse Küssnacht am Rigi Tel Bestattungsinstitute im Bezirk Küssnacht: Betschart & Eichhorn GmbH Hofstrasse Küssnacht am Rigi Tel Bestattungsdienst Kenel Spitzebnetring Küssnacht am Rigi Tel

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