1.3 Die Leitung der Stadtbibliothek kann für einzelne Einrichtungen besondere Benutzungsbestimmungen

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1 Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Aschaffenburg Vom (veröffentlicht im Main-Echo am ), Änderung vom (veröffentlicht am ) Änderung vom (veröffentlicht am ) 1. Allgemeines 1.1 Die Bibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Aschaffenburg. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung. 1.2 Jedermann kann im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf privatrechtlicher Grundlage die Einrichtungen der Stadtbibliothek benutzen und Medien aller Art entleihen. 1.3 Die Leitung der Stadtbibliothek kann für einzelne Einrichtungen besondere Benutzungsbestimmungen festlegen. 1.4 Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. 1.5 Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht. 2. Anmeldung, Benutzerausweise 2.1 Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes zusammen mit einem amtlichen Adressennachweis an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters und dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular erforderlich. 2.2 Der Benutzer erkennt mit eigenhändige Unterschrift auf dem maschinenlesbaren Benutzerausweis die Benutzungsordnung an und gibt die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. 2.3 Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek bleibt. Der Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für den Ersatz abhanden gekommener oder beschädigter Benutzerausweise wird eine Gebühr erhoben. Der Benutzer ist verpflichtet, der Bibliothek Namens- und Adressänderungen unverzüglich mitzuteilen. 2.4 Juristische Personen und deren Untergliederungen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen eine Unterschrift des Bevollmächtigten, welcher die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnimmt. Die Institutionsausweise werden nicht ausgehändigt, sondern in der Bibliothek verwaltet. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. 1

2 3. Benutzung 3.1 Ausleihe Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. Die Leihfristen sind den aktuellen Aushängen zu entnehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verändert und die Anzahl der von einem Benutzer gleichzeitig entliehenen Medien begrenzt werden. Die Präsenzbestände können nur mit Genehmigung der Bibliotheksleitung entliehen werden. Der Benutzer hat vor dem Verlassen der Bibliothek die Medien unaufgefordert an der Verbuchungstheke vorzulegen und verbuchen zu lassen. 3.2 Verlängerung Eine Verlängerung der Leihfrist kann auf Antrag zweimal erfolgen, sofern keine Vorbestellung vorliegt oder der Medientyp von der Verlängerung ausgeschlossen ist. Der Antrag ist vor Ablauf der Leihfrist während der Öffnungszeiten telefonisch, schriftlich oder persönlich unter Vorlage des Benutzerausweises oder Angabe der Benutzernummer zu stellen oder über die Benutzerfunktion im Online-Katalog zu tätigen. 3.3 Vormerkung Ausgeliehene Medien können gegen Gebühr vorbestellt werden. Der Benutzer wird schriftlich oder auf Antrag per benachrichtigt, sobald das vorbestellte Medium zur Abholung bereit liegt. Wird ein vorbestelltes Medium innerhalb der Bereitstellungsfrist von 1 Woche nicht abgeholt, kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen, die entstandene Gebühr ist dennoch zu entrichten. Bei mehreren Vorbestellungen entscheidet die Reihenfolge der Bestellung. 3.4 Rückgabe / Leihfristüberschreitung Die entliehenen Medien sind spätestens mit Ablauf der Leihfrist unaufgefordert zurückzugeben. Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Nach erfolgloser dritter Mahnung werden dem Benutzer die Medien zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Die Stadtbibliothek kann entliehene Medien jederzeit zurückfordern. 3.5 Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. 3.6 Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten. 3.7 Für die Entleihung von AV-Medien mit Altersfreigabebeschränkungen gelten besondere Ausleihbestimmungen. 3.8 Für die Benutzung des Internets gelten besondere Bestimmungen. 4. Behandlung der Medien / Haftung 2

3 4.1 Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Eintragungen, Unterstreichungen, unsachgemäße Eigenreparaturen sowie das Entfernen oder Beschädigen des Eigentums- und Mediennummernetikettes oder das Überspielen und Löschen von AV-Medien sind untersagt und gelten als schadensersatzpflichtige Beschädigungen. 4.2 Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel und Vollständigkeit hin zu überprüfen und etwa vorhandene Schäden der Bibliothek anzuzeigen. 4.3 Der Verlust entliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. 4.4 Für jede Beschädigung oder den Verlust von Medien ist der Benutzer zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Wiedereinarbeitung wird eine Gebühr erhoben. 4.5 Entliehene AV-Medien und Computersoftware dürfen nur auf handelsüblichen und funktionssicheren Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen Voraussetzungen abgespielt werden. 4.6 Für Schäden, die dem Entleiher von AV-Medien und Computersoftware entstehen, ist jede Haftung der Stadtbibliothek ausgeschlossen. 5. Verhalten in den Bibliotheksräumen / Hausordnung 5.1 Jeder Benutzer verhält sich in den Bibliotheksräumen so, dass er keinen anderen Benutzer stört. 5.2 Das Rauchen, Essen und Trinken ist in den Bibliotheksräumen nicht gestattet. Speisen und nichtalkoholische Getränke dürfen nur im Lesecafé eingenommen werden. 5.3 Tiere dürfen vom Benutzer nicht mit in die Bibliotheksräume gebracht werden. 5.4 Taschen, Mappen und ähnliches dürfen nicht in die Ausleihräume mitgenommen werden und sind in den zur Verfügung gestellten Schließfächern einzuschließen. Bei Zuwiderhandlung oder Ertönen der Diebstahlsicherung kann das Bibliothekspersonal Taschenkontrollen durchführen. Bei Verlust des Schließfachschlüssels ist Ersatz für ein neues Schloss zu leisten. 5.5 Für die vom Benutzer in die Bibliotheksräume eingebrachten Gegenstände wird eine Haftung nicht übernommen. 5.6 Das Bibliothekspersonal übt das Hausrecht aus. 5.7 Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Bibliotheksräumen nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung aufgehängt, ausgelegt oder verteilt werden. 6. Beendigung des Benutzungsverhältnisses / Ausschluss 3

4 6.1 Um das Benutzungsverhältnis zu beenden, sind die entliehenen Medien und der Benutzerausweis zurückzugeben sowie offene Entgelte zu entrichten. Fünf Jahre nach der letzten Ausleihe kann die Stadtbibliothek ohne Benachrichtigung des Benutzers das Benutzungsverhältnis beenden und die Benutzernummer löschen. 6.2 Personen, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder der Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung der Bibliothek vorübergehend, dauernd oder teilweise ausgeschlossen werden. 6.3 Solange ein Benutzer der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Medien nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, ist die Bibliothek berechtigt, die Ausleihe einzustellen und zu diesem Zweck das Benutzerkonto zu sperren. Die vorstehende Fassung der Benutzungsordnung ersetzt die Benutzungsordnung vom und ist gültig ab *) Anmerkung: 4

5 *) Die Regelung bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung. Die Gültigkeit von Änderungen ergibt sich aus der Änderungsregelung. 5

Bibliothekssatzung. Jeder ist berechtigt, die Stadtbibliothek nach den Bestimmungen dieser Satzung und der dazugehörigen Gebührensatzung zu benutzen.

Bibliothekssatzung. Jeder ist berechtigt, die Stadtbibliothek nach den Bestimmungen dieser Satzung und der dazugehörigen Gebührensatzung zu benutzen. Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.

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