Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz

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1 Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Aktenzeichen: KAG Mainz M 20/11 Tr Verkündet laut Protokoll am In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten 1. Caritasverband für die Diözese 2. MAV U R T E I L Klägerin, Beklagte, hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter R. als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter M und Z. für Recht erkannt: Die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin F. in Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 Stufe 6 der Anlage 33/Anhang B zu den AVR wird ersetzt. Die Klägerin hat die Kosten der Beklagten für die Beauftragung einer Bevollmächtigten zu tragen. Für die beklagte Mitarbeitervertretung wird die Revision zum Kirchlichen Arbeitsgerichtshof zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten im Rahmen des vom klagenden Dienstgeber eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahrens um die von der beklagten Mitarbeitervertretung (MAV) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin F. (im folgenden nur noch: Mitarbeiterin) in die Entgeltgruppe (EG) S 17, Fallgruppe 5 des Anhanges B zu Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes / AVR (im folgenden nur noch: EG S...Fgr.... Anl. 33). Die Mitarbeiterin, die einen Universitätsabschluss als Diplom-Pädagogin hat, wurde aufgrund des Arbeitsvertrages vom als Fachberaterin für Katholische Kindertagesstätten eingestellt. Seit dem ist sie als Fachberaterin tätig. Sie ist für den Regionalbezirk T. zuständig, der Teamleiterin des Bezirks T. unterstellt, die wiederum einem Referatsleiter untersteht, dem ein Abteilungsleiter übergeordnet ist. Im Arbeitsvertrag ist die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe 4 b Ziffer 40 genannt. Ein Vordruck Änderungsdienst vom weist eine Höhergruppierung der Mitarbeiterin ab nach Vergütungsgruppe 4 a / Stufe 2 gemäß neuen AK- Beschlüssen aus. Mit Anschreiben vom Umgruppierungsinformation erbat der Dienstgeber die Zustimmung zur Umgruppierung der Mitarbeiterin ab nach Vergütungsgruppe 3 Ziffer 10; als Begründung hierfür ist Bewährungsaufstieg angegeben. Die MAV erhob keine Einwendungen. Veranlasst durch das Inkrafttreten der (neugeschaffenen) Anlage 33 AVR Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst beantragte der Dienstgeber mit Schreiben vom , der MAV am zugegangen, die Zustim-

2 - 2 - mung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin ab von Vergütungsgruppe 3, Fallgruppe (Ziffer) 10 Regelvergütungsstufe 11 Anlage 2 d AVR (im folgenden nur noch: Verggr... Fgr...Anl. 2 d) nach EG S 17 Fgr. 5 St. 6 Anl. 33. Daraufhin entwickelte sich ein Schriftwechsel, in dem die MAV weitere Information zur beabsichtigten Eingruppierung erbat, der Dienstgeber Erläuterungen lieferte und im Übrigen mehrfach die Frist zur Erhebung von Einwendungen verlängerte, zuletzt bis zum Nach Gesprächen zwischen den Beteiligten kam es am zu einer Einigungsverhandlung. Danach teilte die MAV mit Schreiben vom mit, dass sie der Eingruppierung der Mitarbeiterin nach EG S 17 Fgr. 5 St. 6 Anl. 33 nicht zustimme. Der klagende Dienstgeber bringt vor, die Mitarbeiterin sei im Sozial- und Erziehungsdienst tätig. Dies gelte auch im Hinblick auf Anl. 33. Nach der von der Mitarbeiterin auszuübenden und ausgeübten Tätigkeit einer Fachberaterin für Kindertagesstätten sei sie richtig zunächst nach Verggr. 4a Anl. 2 d und aufgrund Bewährungsaufstieges ab 1995 in Verggr. 3 Fgr. 10 Anl. 2 d eingruppiert gewesen. Nach der Zuordnungstabelle im Anhang E der Anl. 33 AVR ergebe sich für die Mitarbeiterin eine Eingruppierung in EG S 17 Anl. 33. Unabhängig hiervon seien auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in EG S 17 Fgr. 5 Anl. 33 gegeben. Den Anforderungen für eine höhere Eingruppierung genüge die Mitarbeiterin mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit nicht. Der Kläger beantragt, die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin F. in die Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 Stufe 6 der Anlage 33 zu den AVR zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte MAV trägt vor, ihre Zustimmungsverweigerung zu der vom Dienstgeber beabsichtigten Eingruppierung sei berechtigt. Da die Mitarbeiterin nicht in einer Einrichtung des Sozial- und Erziehungsdienstes tätig sei, sondern beim Kläger selbst in dessen Dienststelle und auch nicht direkt am Klienten tätig sei, könne eine Eingruppierung nicht nach Anl. 33 erfolgen. Es sei auch nicht klar, ob die Mitarbeiterin bislang wirklich nach Anl. 2 d Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert gewesen sei. Aufgrund ihrer Qualifikation - Universitätsabschluss in Diplom-Pädagogik / Erwachsenenbildung habe ihre Eingruppierung nach Verggr. 4 b Ziffer 40 der Anl. 2 - Vergütungsgruppen für Mitarbeiter (allgemein) zu erfolgen. Und selbst bei Anwendung der Anl. 33 sei die Eingruppierung entsprechend der Zuordnungstabelle in Anhang E Anl. 33 nach EG S 18 Fgr. 2 geboten, weil sie nach Anl. 2 d richtig in Verggr. 3 Fgr. 12 mit Bewährungsaufstieg nach Verggr. 2 Fgr. 4 einzugruppieren gewesen wäre. Wegen des zugrunde liegen Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf ihre eingereichten Schriftsätze samt den beigefügten Unterlagen verwiesen. II. Die Klage, gerichtet auf Ersetzung der von der beklagten MAV verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin, hat Erfolg. A. Die Klage vor dem angerufenen Kirchlichen Arbeitsgericht ist zulässig. Im vorliegenden Streitfall geht es um eine Rechtsstreitigkeit aus einer Mitarbeitervertretungsordnung hier der MAVO Trier. Sie betrifft das Beteiligungsrecht gemäß 39 Abs. 1 Ziff. 1 i. V.m. 37 MAVO Trier. Für die Fälle des 39 ist bei Verweigerung der Zustimmung durch die MAV in 37 Abs. 4 vorgesehen, dass der Dienstgeber das

3 - 3 - Kirchliche Arbeitsgericht anruft, d. h. die Ersetzung der verweigerten Zustimmung beantragt. B. Die Voraussetzungen für die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichtes des 37 Abs. 2, 3 MAVO Trier liegen vor. Insbesondere haben die von der MAV erhobenen Einwendungen als rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist oder verlängerten Frist erhoben zu gelten. Ausdrücklich und unmissverständlich hat die MAV erst, nach Ablauf der zuletzt vom Dienstgeber (Schreiben vom ) bis zum verlängerten Frist zur Erhebung von Einwendungen, mit Schreiben vom erklärt, dass sie der beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin nicht zustimmt. Doch geht aus dem vorherigen Schriftsätzen der Parteien hervor, dass die MAV gegen die neue Eingruppierung der Mitarbeiterin Einwendungen hatte und der Dienstgeber dies auch erkannt hatte. Insbesondere lässt bereits das Schreiben der MAV vom , innerhalb der vom Dienstgeber gewährten Fristverlängerung bis zum , erkennen, dass sie die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin nicht erteilen wollte, weil die Mitarbeiterin nicht nach Anl. 33 AVR überzuleiten wäre. Aus dem Protokoll der Einigungsverhandlung am ist im Übrigen zu erschließen, dass beide Seiten von rechtzeitig erhobenen Einwendungen der MAV ausgingen. Dieser Gesichtspunkt wurde nicht einmal angesprochen; es wurde ausschließlich zur Sache, nämlich der Richtigkeit der Eingruppierung, verhandelt. C. Die von der MAV verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin ist zu ersetzen, weil die Zustimmungsverweigerung nicht berechtigt war. Der Zustimmungsverweigerungsgrund nach 39 Abs. 2 Ziffer 1 MAVO Trier (Normverstoß) liegt nicht vor. Die Eingruppierung der Mitarbeiterin nach EG S 17 Fgr. 5 Anl. 33 entspricht den einschlägigen Eingruppierungsbestimmungen. 1. Die einschlägigen Eingruppierungsbestimmungen sind die der Anl. 33 AVR (mit ihren Anhängen). a. Die Anl. 33 kommt für die Eingruppierung der Mitarbeiterin zum Tragen, weil die Mitarbeiterin bislang von Anl. 2 d erfasst und eingruppiert war (s. dazu auch noch im Folgenden). Aus der Eingangsbestimmung zur Anl. 2 d ( Geltungsbereich ) und 1 Abs. 2 Satz 2 Anl. 33 AVR ergibt sich, dass ab Inkrafttreten der Anl. 33 für die Mitarbeiter, die vom Geltungsbereich der Anl. 33 erfasst werden, die Anl. 2 d AVR keine Anwendung findet. Nicht erfasst werden gemäß der Bestimmung Geltungsbereich in Anl. 2 d Mitarbeiter der Verggr. 2 mit Aufstieg nach 1 b, 1 b und 1 a der Anl. 2 d. Im Rückschluss hieraus folgt, dass die Mitarbeiter, die nach den sonstigen Vergütungsgruppen der Anl. 2 d eingruppiert waren, von der Anl. 33 erfasst werden. Sie sind nach Anl. 33 gemäß deren Anhängen durch Eingruppierung überzuleiten. b. Da die Mitarbeiterin nicht zu den Mitarbeitern der Verggr. 2, 1 b und 1 a Anl. 2 d gehört, ist sie, weil sie zu den ansonsten von der Anl. 2 d erfassten Mitarbeitern gehört, nach Anl. 33 überzuleiten. Dem steht nicht von vornherein entgegen, wie die MAV meint, dass die Mitarbeiterin nicht in einer Einrichtung hier wären das Kindertagesstätten - tätig war und (damit) auch nicht unmittelbar am Klienten, d. h. mit den Kindern in einer Kindertagesstätte befasst war. Solche Erfordernisse sind, was den persönlichen Geltungsbericht der Anl. 2 d (wie auch dem der Anl. 33) angeht, in Anl. 2 d (wie auch in Anl. 33) nicht angelegt. Im Gegensatz zu der Anl. 2 a AVR Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Pflegedienst in stationären Einrichtungen und Anl. 2 c - Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen werden in der Bezeichnung der Anl. 2 d Einrichtungen nicht benannt. Es heißt für diese lediglich: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst.

4 - 4 - Die in Anl. 2 d aufgeführten Vergütungsgruppen setzen auch nicht durchgängig die Tätigkeit in einer Einrichtung (hier: Kindertagesstätte) voraus, sprechen eine solche nicht an. Das ist etwa bei den Verggr. 3 Fgr. 12 und Verggr. 2 Fgr. 4 Anl. 2 d der Fall. Insbesondere die hier im Hinblick auf die von der Mitarbeiterin auszuübende und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit interessierende Verggr. 4 Fgr. 22 Diplom-Sozialarbeiter, Diplom- Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen die Fachberatung von caritativen Diensten oder Einrichtungen übertragen ist (mit Bewährungsaufstieg nach Verggr. 3 Fgr. 10 Anl. 2 d) nennt gerade nicht eine Einrichtung, in der die Fachberatung stattzufinden hätte, sondern hat zum Inhalt - Fachberatung von Einrichtungen -, dass diese Tätigkeit von außerhalb der Einrichtung her erfolgt. In Anmerkung 7 zu Verggr. 4 Fgr. 22 Anl. 2 d wird klargestellt, dass Tageseinrichtungen für Kinder caritative Dienste sind. Es bleibt nach alledem festzuhalten, dass der Sozial- und Erziehungsdienst von seiner Funktion her zu sehen ist und nicht einrichtungsbezogen. 2. Der Anl. 33 sind verschiedene Anhänge beigegeben. Von Interesse ist hier neben dem Anhang B, wo die EG von S 2 bis S 18 Fallgruppen aufgeführt sind der Anhang E. Er besteht aus einer Zuordnungstabelle für Mitarbeiter, die vor und nach dem Inkrafttreten der Anl. 33 beschäftigt waren und sind, sogenannte Bestandsmitarbeiter. Diese werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie mit dem Zeitpunkt, zu dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR tätig waren, nach Anl. 33 AVR eingruppiert und eingestuft gewesen wären, als ob für diese Mitarbeiter von Anfang an (seit ihrer Einstellung) die Anl. 33 gegolten hätte. Den Verggr. 9 bis 3 mit Aufstieg nach 2 gem. Anl. 2 d AVR werden die EG S 2 bis 18 nach Anhang B Anl. 33 gegenübergestellt. Zu den Verggr. 2 mit Aufstieg nach 1 b, 1 b, 1 b mit Aufstieg nach 1 a, 1 a, heißt es in der Zuordnungstabelle: Keine Überleitung in Anl. 33 zu den AVR. Wie bereits mit Urteil des erkennenden Kirchlichen Arbeitsgerichtes vom M 15/11 Lb (Revision eingelegt) entschieden, ist Anhang E / Zuordnungstabelle (im folgenden nur noch: Zuordnungstabelle) regelmäßig verbindlich, es sei denn, der betroffene Mitarbeiter ist nicht richtig nach den Vergütungsgruppen der Anl. 2 d eingruppiert gewesen. b. Die Mitarbeiterin ist Bestandsmitarbeiterin im Sinne der Zuordnungstabelle. Klarzustellen ist im Übrigen, dass ihre Stufenzuordnung vorliegend nicht im Streit ist. 3. Die Mitarbeiterin war bislang und richtigerweise einer Vergütungsgruppe der Anl. 2 d zugeordnet. a. Es war weder im Arbeitsvertrag vom noch in dem Vordruck Änderungsdienst vom und auch nicht in der Umgruppierungsinformation vom neben den jeweils genannten Vergütungsgruppen die Anlage AVR genannt. Doch ist ohne weiteres erkennbar, dass auf dem Hintergrund der von der Mitarbeiterin auszuübenden und auch ausgeübten Tätigkeit als Fachberaterin für katholische Kindertagesstätten - jedenfalls für die Zeit ab gemäß Änderungsdienst nur die Anl. 2 d gemeint sein konnte. Die Angabe der Verggr. 40 im Arbeitsvertrag bezog sich auf Anl. 2 AVR. In dieser war unter Verggr. 4 b Ziffer 40 aufgeführt: Sozial-Pädagogen mit staatlicher Anerkennung, denen Fachberatung von Kindertagesstätten übertragen ist. Diese Fallgruppe der Verggr. 40 Anl. 2 ist entfallen, nachdem mit Inkrafttreten der neu eingeführten Anl. 2 d im Jahre 1991 diese Tätigkeit von Verggr. 4 a Fgr. 22 Anl. 2 d erfasst wurde. Dem sollte ersichtlich, wie der Vordruck Änderungsdienst ausweist, - Höhergruppierung nach Verggr. 4 a gemäß neuen AK (Arbeitsrechtliche Kommission)-Beschlüssen durch Zuordnung zu der anstelle der entfallenen Verggr. 4 b Ziffer 40 Anl. 2 getretenen Verggr. 4 a Anl. 2 d Rechnung getragen werden.

5 - 5 - Auf diesem Hintergrund kann auch nicht angenommen werden, der Dienstgeber habe außer- und übertariflich eine Höhergruppierung nach Verggr. 4 a Anl. 2, wofür keine Rechtsgrundlage gegeben war, gewähren wollen. Bestätigt wird diese Sicht, dass die Mitarbeiterin nach Anl. 2 d eingruppiert war, durch die Umgruppierung der Mitarbeiterin nach Verggr. 3 Fgr. 10 Anl. 2 d ab Der hierfür angegebene Grund - Bewährungsaufstieg ist nur hinsichtlich des in Anl. 2 d vorgesehenen Bewährungsaufstiegs nach 4 Jahren aus Verggr. 4 a Fgr. 22 nach Verggr. 3 Fgr. 10 Anl. 2 d gegeben. Angesichts der von der Mitarbeiterin ausgeübten Tätigkeit musste auch die MAV, die dieser Umgruppierung nicht widersprochen hat, erkannt haben, dass die Mitarbeiterin nach der Vergütungsgruppe der Anl. 2 d eingruppiert war, nämlich nach Verggr. 4 a Fgr. 22 Anl. 2 d, die genau ihre Tätigkeit erfasste. b. Die Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe der Anl. 2 d war auch berechtigt. Da die in Anl. 2 d den Vergütungsgruppen beigegebenen Fallgruppen offensichtlich alle Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst erfassen sollten, geht Anl. 2 d als speziellere Regelung den allgemeinen der Anl. 2 Vergütungsgruppen für Mitarbeiter (allgemein) vor, ist allein maßgeblich. Verggr. 4 a Fgr. 22 (bzw. Verggr. 3 Fgr. 10) Anl. 2 d betrifft genau die von der Mitarbeiterin auszuübende und auch tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. c. Im Übrigen gilt ohnehin, dass dann, wenn die MAV einer Ein- oder Umgruppierung zugestimmt hat, es keine Rolle mehr spielt, ob der Mitarbeiter früher zutreffend eingruppiert war (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, zuletzt Beschluss vom ABR 16/08 mit weiteren Nachweisen). Daher kommt der Nichterhebung von Einwendungen, was als Zustimmung zu gelten hat, gegen die Umgruppierung der Mitarbeiterin aufgrund Bewährungsaufstiegs, eine solche Bedeutung zu. 4. Aufgrund der Zuordnungstabelle ergibt sich, dass die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin nach EG S 17 Anl. 33 nicht zu beanstanden ist. a. Ist im Verhältnis der Beteiligten unerheblich (s. vorstehend), ob die Mitarbeiterin bislang richtig eingruppiert war, ist ihre mit Zustimmung der MAV erfolgte Umgruppierung ab nach Verggr. 3 Fgr. 10 Anl. 2 d maßgeblich. Von dieser Vergütungsgruppe ist für die Zuordnungstabelle auszugehen. Für Verggr. 4 a mit Aufstieg nach Verggr. 3 Anl. 2 d bestimmt die Zuordnungstabelle verbindlich (s. o.) die Überleitung nach EG S 17 Anl. 33. b. Lässt man die Maßgeblichkeit der Umgruppierung nach Verggr. 3 Fgr. 10 Anl. 2 d außer Acht, so ist auch dann die Eingruppierung nach EG S 17 Anl. 33 zutreffend. (1) Die Mitarbeiterin war zwar an sich zu hoch nach Anl. 2 d eingruppiert. Sie erfüllte nicht die persönliche Voraussetzung für eine Eingruppierung nach Verggr. 3 Fgr. 10 bzw. Verggr. 4 a Fgr. 22 Anl. 2 d. Sie hatte nämlich nicht die Anerkennung als Diplom- Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Heilpädagoge. Für einen solchen Fall der nichterfüllten Ausbildungsvoraussetzung und Ausübung der Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe ist in Anl. 1 AVR unter 1.c bestimmt, dass der betroffene Mitarbeiter bei Einstellung bzw. einer Höhergruppierung eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert ist. Gleichwohl ergibt sich unter Rückgriff auf die Zuordnungstabelle eine Eingruppierung nach EG S 17 Anl. 33. Die Zuordnungstabelle bestimmt im Hinblick auf die überleitende Eingruppierung nach Anl. 33 die Wertigkeit von Tätigkeiten derart, dass sie Tätigkeiten, die nach einer bestimmten Vergütungsgruppe nach Anl. 2 d zu bewerten sind, einer bestimmten Entgeltgruppe nach Anhang B der Anl. 33 gleichsetzt. Insoweit enthält die Zuordnungstabelle eine Fiktion dahin, dass einer Vergütungsgruppe mit ihren Fallgruppen nach Anl. 2 d eine Entgeltgruppe mit ihren Fallgruppen des Anhang B Anl. 33 entspricht.

6 - 6 - Vorliegend beruhte die um eine Vergütungsgruppe zu hohe Eingruppierung der Mitarbeiterin nach Anl. 2 d allein darauf, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für die Eingruppierung nach Verggr. 3 Fgr. 10 bzw. Verggr. 4 a Fgr. 22 Anl. 2 d nicht erfüllte. Zum einen beeinträchtigt dies nicht die Wertigkeit der Tätigkeit an sich, nämlich die Fachberatung von Kindertagesstätten, erfasst von Verggr. 4 a Fgr. 22 bzw. Verggr. 3 Fgr. 10 Anl. 2 d. Zum anderen wird in Fgr. 5 EG S 17 Anl. 33 für die Eingruppierung nicht mehr allein auf die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge für eine Zuordnung zu dieser Entgeltgruppe abgehoben, sondern die Entgeltgruppe betrifft auch Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben. Dies ist bei der Mitarbeiterin aufgrund ihrer Ausbildung und jahrelangen Tätigkeit mit dadurch erworbener Erfahrung ohne weiteres als gegeben anzunehmen. Hätte diese Klausel, nach der die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge nicht unbedingt (persönliche) Voraussetzung für die Eingruppierung ist, bereits für Verggr. 4 a Fgr. 22 bzw. Verggr. 3 Fgr. 10 Anl. 2 d gegolten, wäre die Mitarbeiterin auch nicht zu hoch eingruppiert zu sehen gewesen. Dass Fgr. 5 zu EG S 17 Anl. 33 einschlägig ist, folgt daraus, dass die anderen Fallgruppen der EG S 17 Anl. 33 für die Tätigkeit der Mitarbeiterin nicht in Betracht kommen. Zudem ist in Anmerkung 11 f zur EG S 12 Fgr. 1 Anl. 33 und auch hier kommt nur die Fgr. 1 in Betracht -, aus der sich EG S 17 Fgr. 5 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt, als schwierige Tätigkeit die schwierige Fachberatung auch aufgeführt. (2) Aber auch dann, wenn der Zuordnungstabelle keine Verbindlichkeit beizumessen wäre, sondern lediglich eine Hilfsfunktion (so Riede in Dienstgeberbrief 2/2011 vom , herausgegeben von: Dienstgebervertreter in der Verhandlungskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission der DCVeV S. 2 f.), ist die Eingruppierung der Mitarbeiterin nach EG S 17 Anl. 33 als zutreffend zu sehen. Auch dann gibt die Zuordnungstabelle die Wertigkeiten von Tätigkeiten hinsichtlich überleitender Eingruppierung an (s. o.) und gibt vor, welche Entgeltgruppen nach Anhang B Anl. 33 regelmäßig welcher Vergütungsgruppe nach Anl. 2 d entspricht. Und das ist hier EG S 17 Anl. 33. (3) Dies wird bestätigt dadurch, dass eine höhere Eingruppierung nach EG S 18 Anl. 33 nicht in Betracht kommt. (aa) Soweit die Beklagte darauf abhebt, die Mitarbeiterin sei richtig in Verggr. 3 Fgr. 12 Anl. 2 d (mit Bewährungsaufstieg nach Verggr. 2 Fgr. 4 Anl. 2 d). was nach der Zuordnungstabelle der EG S 18 Anl. 33 entspricht, einzugruppieren gewesen, so kann dem nicht gefolgt werden. Verggr. 3 Fgr. 12 Anl. 2 d verlangt (u. a.) eine Tätigkeit in Dienststellen von zentraler bzw. überregionaler Bedeutung, wobei der Mitarbeiter aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet, das sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erstreckt, abschließend zu bearbeiten hat. Vorliegend ist schon eine derartige Anordnung der Mitarbeiterin nicht zu sehen. Zudem war und ist die Mitarbeiterin lediglich in einer von mehreren Abteilungen der Dienststelle tätig. Dabei ist sie einer Teamleiterin unterstellt, die einem Referatsleiter untersteht, dem wiederum ein Abteilungsleiter übergeordnet ist. Eine weitere Aufgabenstellung über ihren eigenen Tätigkeitsbereich als Fachberaterin hinaus ist nicht zu erkennen. (bb) Die Voraussetzungen für eine unmittelbare (ohne Rückgriff auf die Zuordnungstabelle) Eingruppierung nach EG S 18 Anl. 33, wofür allein Fgr. 3 in Betracht kommt, liegen nicht vor. Für EG S 12 Anl. 33 ist als schwierige Tätigkeit die schwierige Fachberatung definiert (Anmerkung 11 f zu EG S 12 Anl. 33). Aus der schwierigen Tätigkeit nach EG S 12 hebt sich EG S 17 Fgr. 5 Anl. 33 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Eine Eingruppierung nach EG S 18 verlangt eine (weitere) erhebliche Vorhebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung. Das ist vorliegend für die Mitarbeiterin nicht gegeben. Sie bewältigt die Fachberatung so wie ihre mit solcher Tätigkeit betrauten Kolleginnen und Kollegen, für die die MAV selbst eine höhere Eingruppierung nicht geltend macht, ohne eine im Vergleich zu diesen ein er-

7 - 7 - höhtes Maß an Verantwortung zu haben. Aus den anderen Fallgruppen der EG S 18 ist zu erschließen, dass für das Maß der erheblichen Verantwortung das Innehaben einer herausgehobenen Position, einer Leitungsfunktion, zu verlangen ist. Solches ist bei der Mitarbeiterin ersichtlich nicht gegeben. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zu (aa) verwiesen. D. 1. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf 12 Abs. 1 KAGO i. V. m. 24 Abs. 1, 4. Alternative MAVO Trier. Die Beauftragung einer Bevollmächtigten zur Wahrung der Rechte der beklagten MAV erscheint notwendig, jedenfalls zweckmäßig. 2. Die Revision gegen dieses Urteil ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann die unterlegene Partei hier: die beklagte Mitarbeitervertretung mit der Revision anfechten. Die Revision ist schriftlich beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Geschäftsstelle c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz Kaiserstr Bonn oder auch beim Kirchlichen Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer, Trier in Mainz Bischofsplatz Mainz Telefax: innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Dabei muss das angefochtene Urteil bezeichnet werden. Innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Revision zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof (s. o.) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. gez. R. gez. M. gez. Z.

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