EU-Erweiterung: Informationen zum gewerblichen Straßengüterverkehr

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1 EU-Erweiterung: Informationen zum gewerblichen Straßengüterverkehr Seit dem sind die Länder Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern und seit dem die Länder Bulgarien und Rumänien Mitglieder der EU. Die Bedingungen des Beitritts sind in den Beitrittsverträgen und seinen Anhängen geregelt. Das EU-Recht gilt nicht in allen Fällen sofort ab Beitritt; es gibt für die Übergangsbestimmungen. Grundsätze: Für den gewerblichen Straßengüterverkehr mit den oder durch die Beitrittsländer ist eine EU-Lizenz erforderlich. Nur Verkehrsunternehmer mit Sitz in Mitgliedstaaten, in denen * zulässig ist, sind zur in den Mitgliedstaaten berechtigt, in denen ebenfalls zulässig ist (das sind alle EU-Mitgliedstaaten). Unbedingt zu beachten ist die Beschränkung der durch die VERORDNUNG (EG) Nr. 1072/2009 vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Abl. L 300/72 vom , Artikel 8 und 9) und in Deutschland zusätzlich durch die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den verkehr (GüK- GrV) vom (BGBl I S. 42): Danach sind im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu maximal 3 fahrten innerhalb von 7 Tagen mit demselben Fahrzeug gestattet. Sowohl für die grenzüberschreitende Beförderung als auch für die sich anschließenden beförderungen ist die Mitführung von Nachweisen vorgeschrieben, die folgende Angaben enthalten müssen: 1. Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders, 2. Name, Anschrift und Unterschrift des Güterkraftverkehrsunternehmers, 3. Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Entladung die Unterschrift des Empfängers mit Datum der Entladung, 4. Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Anschrift der Entladestelle, 5. die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung, 6. das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige Mengenangabe, 7. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs oder Aufliegers. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist nicht sofort ab Beitritt gegeben. Für die Beitrittstaaten Bulgarien und Rumänien galt eine Übergangsfrist bis zum Wenn keine Übergangsmaßnahmen vereinbart wurden, gilt das EU-Recht uneingeschränkt seit Beitritt. * ist der von einem Unternehmer mit Sitz/Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat durchgeführte gewerbliche Güterkraftverkehr innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaates, ohne dort über einen Sitz oder eine Niederlassung zu verfügen. Seite 1 von 6

2 Beitritt zum : Übergangsmaßnahmen für Estland Fachkundebescheinigungen, die vor dem Tag des Beitritts in Estland erteilt wurden, gelten nur dann als gleichwertige EU-Bescheinigungen, wenn sie Unternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Güterkraftverkehr gemäß dem Gesetz über den Straßenverkehr vom nach dem ausgestellt worden sind. Übergangsmaßnahmen für Lettland Seit dem muss das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven verfügen, die mindestens für das erste Fahrzeug und mindestens für jedes weitere Fahrzeug betragen; bis müssen die in der EU sonst geltenden Mindesthöhen erreicht sein (9.000 für das erste Fahrzeug und für jedes weitere Fahrzeug). Fachkundebescheinigungen, die vor dem Tag des Beitritts in Lettland erteilt wurden, gelten nur dann als gleichwertige EU-Bescheinigungen, wenn sie Unternehmern im grenzüberschreitenden und im innerstaatlichen Güterkraftverkehr gemäß dem Gesetz über die Beförderung auf der Straße und der Verordnung Nr. 9 des Verkehrsministeriums vom über die Prüfungskommission nach dem ausgestellt worden sind. EG-Fahrtenschreiber Seit müssen alle Fahrzeuge mit einem EG- Kontrollgerät ausgerüstet sein. Übergangsmaßnahmen für Litauen Seit dem muss das Unternehmen über Eigenkapital und Reserven in Seite 2 von 6

3 Höhe von mindestens für jedes Fahrzeug verfügen; bis müssen die in der EU sonst geltenden Mindesthöhen erreicht sein (9.000 für das erste Fahrzeug und für jedes weitere Fahrzeug). Fachkundebescheinigungen, die vor dem Tag des Beitritts in Litauen erteilt wurden, gelten nur dann als gleichwertige EU-Bescheinigungen, wenn sie Unternehmern im grenzüberschreitenden und im innerstaatlichen Güterkraftverkehr gemäß der Anweisung Nr des Ministers für Verkehr und Kommunikation vom betreffend die Prüfung von Personen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Straßenverkehr ausüben, nach dem ausgestellt worden sind. EG-Fahrtenschreiber Seit müssen alle Fahrzeuge mit einem EG- Kontrollgerät ausgerüstet sein. Übergangsmaßnahmen für Malta Geschwindigkeitsbegrenzer Seit müssen alle Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Übergangsmaßnahmen für Polen Fachkundebescheinigungen, die vor dem Tag des Beitritts in Polen erteilt wurden, gelten nur dann als gleichwertige EU-Bescheinigungen, wenn sie Güterkraftverkehrsunternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Verkehr gemäß dem Straßenverkehrsgesetz vom nach dem ausgestellt worden sind. Lkw-Maße Bis zum darf der nicht ausgebaute Teil des polnischen Straßennetzes mit Lkw, die zwar die EU-Normen einhalten, aber die in Polen geltenden Grenzwerte für Antriebsachsen (8 t) überschreiten, nicht befahren werden. Die Benutzung der nicht ausgebauten Teile des Nebenstraßennetzes für die Zwecke des Be- und Seite 3 von 6

4 Entladens ist erlaubt, soweit dies technisch möglich ist; hierfür werden Gebühren erhoben. Seit dem unterliegt das Befahren der Haupttransitstrecken (transeuropäisches Verkehrsnetz) im internationalen Verkehr mit Fahrzeugen, die den EU- Normen entsprechen, keinen Beschränkungen, wobei ab für diese Fahrzeuge keine Gebühren wegen eines im Vergleich zu den polnischen Vorschriften höheren Gewichts erhoben werden. Übergangsmaßnahmen für die Slowakei Fachkundebescheinigungen, die vor dem Tag des Beitritts in der Slowakei erteilt wurden, gelten nur dann als gleichwertige EU-Bescheinigungen, wenn sie Güterkraftverkehrsunternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Verkehr gemäß dem Gesetz über den Straßenverkehr Nr. 168/1996, geändert am , nach dem ausgestellt worden sind. Übergangsmaßnahmen für Slowenien Übergangsmaßnahmen für Tschechien Fachkundebescheinigungen, die vor dem Tag des Beitritts in Tschechien erteilt wurden, gelten nur dann als gleichwertige EU-Bescheinigungen, wenn sie gemäß dem Gesetz über den Straßenverkehr Nr. 111/1994 Sb, geändert durch das Gesetz Nr. 150/2000 Sb Unternehmern im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr nach dem oder Unternehmern im innerstaatlichen Güterkraftverkehr nach dem ausgestellt worden sind. Seite 4 von 6

5 Übergangsmaßnahmen für Ungarn Fachkundebescheinigungen, die vor dem Tag des Beitritts in Ungarn erteilt wurden, gelten nur dann als gleichwertige EU-Bescheinigungen, wenn sie Unternehmern im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr gemäß dem Regierungserlass Nr. 20/1991 (I. 29.) Korm. zur Änderung des Erlasses Nr. 89/1988 (XII. 20.) MT des Ministerrates nach dem oder Unternehmern im innerstaatlichen Güterkraftverkehr gemäß Regierungserlass Nr. 31/1995 (III. 24.) Korm. zur Änderung des Erlasses Nr. 89/1988 (XII. 20.) MT des Ministerrates nach dem oder Unternehmern im Güterkraftverkehr gemäß Regierungserlass Nr. 68/2001 (IV. 20.) Korm. zur Änderung des Erlasses Nr. 89/1988 (XII. 20.) MT des Ministerrates nach dem ausgestellt worden sind. Übergangsmaßnahmen für Zypern EG-Fahrtenschreiber Seit müssen alle Fahrzeuge mit einem EG- Kontrollgerät ausgerüstet sein. Beitritt zum : Übergangsmaßnahmen für Bulgarien ist ab zulässig. Fachkundebescheinigungen, die vor dem Tag des Beitritts in Bulgarien erteilt wurden, gelten nur dann als gleichwertige EU-Bescheinigungen, wenn sie Unternehmern im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung Nr. 11 vom (Staatsblatt Nr. 108 vom ) oder Unternehmern im innerstaatlichen Güterkraftverkehr gemäß der Verordnung Nr. 33 vom Seite 5 von 6

6 (Staatsblatt Nr. 108 vom ) ab dem ausgestellt worden sind. Finanzielle Leistungsfähigkeit: Bis zum gelten für Verkehrsunternehmen, die ausschließlich im innerstaatlichen Güterverkehr tätig sind, geringe Mindesthöhen für das nachzuweisende Eigenkapital und Reserven. ist ab gegeben. Übergangsmaßnahmen für Rumänien ist ab zulässig. Fachkundebescheinigungen, die vor dem Tag des Beitritts in Rumänien erteilt wurden, gelten nur dann als gleichwertige EU-Bescheinigungen, wenn sie Unternehmern im grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Güterkraftverkehr gemäß der Verfügung Nr. 761/1999 des Verkehrsministers vom über die Ernennung, Ausbildung und berufliche Anerkennung von Personen, die dauerhaft und tatsächlich eine koordinierende Tätigkeit im Kraftverkehr ausüben, nach dem ausgestellt worden sind. ist ab gegeben. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Abteilung "Industrie und Verkehr" der IHK, Schiffgraben 49, Hannover, Herr Dr. Björn Mildahn, Telefon: 05 11/ , Fax: 05 11/ , Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Hannover - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: Seite 6 von 6

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