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1 PFLICHTÜBUNG AUS FINANZRECHT/STEUERRECHT MAG. ISABELLA MAIR SOMMERSEMESTER 2015 Mag. Isabella Mair Lehrveranstaltungsübersicht 1. Klausur: (ESt) 2. Klausur: (ESt, KSt, USt) Notenzusammensetzung: Durchschnitt zwischen beiden Klausuren; unentschuldigtes Fehlen wird als Nicht genügend gewertet Mitarbeit (mindestens 1 MA-Plus in Form von Lösung eines Beispiels erforderlich, 3 MA-Plus bessere Note, wenn zwischen zwei Noten, 6 MA-Plus um 1 Grad bessere Note sofern 1 Klausur mit Genügend bewertet) Keine Anwesenheitspflicht 1

2 Allgemeines zur ESt Personensteuer Direkte Steuer Gemeinschaftliche Bundesabgabe Ertragsteuer Persönliche Steuerpflicht - 1 EStG Einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen Unbeschränkte Steuerpflicht Wohnsitz ( 26 Abs 1 BAO) Gewöhnlicher Aufenthalt ( 26 Abs 2 BAO) Zweitwohnsitz-VO (BGBl II 2003/528) Universalitätsprinzip Beschränkte Steuerpflicht Kein Wohnsitz Kein gewöhnlicher Aufenthalt Territorialitätsprinzip 2

3 Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt Wohnsitz ( 26 Abs 1 BAO) dort, wo jemand eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Wohnung steht jederzeit zur Verfügung zb auch durch Ferienwohnung, Untermietzimmer, Hotelzimmer Gewöhnlicher Aufenthalt ( 26 Abs 2 BAO) dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Jedenfalls bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Exkurs: Zweitwohnsitz-VO Trotz Innehabung einer Wohnung im Inland besteht keine unbeschränkte Steuerpflicht, wenn die Wohnung im Inland max 70 Tage im Jahr genutzt wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als 5 Jahre im Ausland liegt und ein Verzeichnis darüber geführt wird. 3

4 Doppelwohnsitz - Doppelbesteuerung Kann vorliegen bei Wohnsitz in zwei Staaten Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in zwei Staaten Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht in zwei Staaten Problem der Doppelbesteuerung Abhilfe durch Doppelbesteuerungsabkommen völkerrechtliche Verträge zwischen zwei Staaten Beseitigen/Einschränken von Besteuerungsrechten, begründen keine Besteuerungsrechte Anrechnungsmethode Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt 48 BAO Gegenseitigkeit kein Rechtsanspruch, liegt im Ermessen des BMF Persönliche Steuerpflicht Beispiel 1 Die Griechin G erzielt in Deutschland Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Zudem gehört ihr in Österreich eine Wohnung, welche sie vermietet. Ist G in Österreich steuerpflichtig? 4

5 Persönliche Steuerpflicht Beispiel 2 A übersiedelt von Australien nach Österreich. In Österreich kauft er eine Eigentumswohnung, in dieser lebt er auch. Nach einigen Jahren übersiedelt er aus beruflichen Gründen in die USA, er plant jedoch nur vorübergehend dort zu bleiben. Die Eigentumswohnung in Österreich lässt er in dieser Zeit unbenützt. Variante: A nimmt eine Arbeitsstelle mit guten Karrierechancen in den USA an, daraufhin meldet er Strom und Gas in seiner österreichischen Eigentumswohnung ab. Nach einem Jahr vermietet er diese an B. Ist A in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig? Persönliche Steuerpflicht Beispiel 3 Der Chinese C ist Geschäftsführer der China-Tech-AG. Während seiner häufigen Geschäftsreisen nach Österreich (ca. 1x pro Monat; 2 Tage) benutzt er seine Eigentumswohnung in Wien. Die Wohnung wird von ihm außerdem 1x jährlich für eine Woche zwecks Familienurlaubs genutzt. Beispiel 4 Der Amerikaner A reist nach dem Collegeabschluss 3 Jahre als Backpacker durch Europa. Von diesen 3 Jahren verbringt er 7 Monate ausschließlich in Österreich. Ist A in Österreich steuerpflichtig? 5

6 Persönliche Steuerpflicht Beispiel 5 A bewohnt eine Wohnung in Wien. Sie hält sich dort ca. 100 Tage im Jahr auf. Zudem ist A nach deutschem Recht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. In Italien liegt nach italienischem Recht eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund der Vermietung eines italienischen Grundstücks vor. Die sieben Einkunftsarten 6

7 Beispiel 6 Die Obstbäuerin O verarbeitet Teile des von ihr angebauten Obstes zu Marmelade, die sie verkauft. Da der Verkauf der Marmelade sehr erfolgreich ist, verarbeitet sie zusätzlich fremdes Obst. Welche Probleme stellen sich? Beispiel 7 B ist zu 30 % an der X-GmbH beteiligt. Zudem ist er im Angestelltenverhältnis mittels Dienstvertrag als Geschäftsführer bei der X-GmbH angestellt und bezieht ein angemessenes monatliches Entgelt von Euro. Variante: Welche Einkünfte liegen vor, wenn B nur zu 25% an der X-GmbH beteiligt ist? 7

8 Beispiel 8 Y ist Aufsichtsratsmitglied der Z-AG und Abgeordneter des Bundesrates. Welche Einkunftsart(en) liegt(en) vor? Beispiel 9 V vermietet mehrere Apartments an Studenten. Außerdem stellt er den Studenten ein Reinigungsservice für deren Wäsche als auch für die Räumlichkeiten zur Verfügung und bietet ein Frühstückslieferservice an. Welche Einkunftsart liegt vor? Beispiel 10 Der Brauereiangestellte B bekommt von seinem Arbeitgeber ein zinsfreies Darlehen ihv und darf sich geringe Mengen an Bier kostenlos mit nach Hause nehmen (Wert: 100 /Monat). Beispiel 11 Die Privatperson A kauft am Aktien um 100 GE, am bezieht er Dividenden in Höhe von 10 und am verkauft er seine Aktien um 120 GE. Welche Auswirkung haben diese Vorgänge auf die ESt. 8

9 Beispiel 12 S ist als stiller Gesellschafter am Gewinn und Verlust der X-KG beteiligt, welche einen Gewerbebetrieb führt. Welche Einkunftsart liegt vor? Ändert sich etwas an der Lösung, wenn S auch an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist? Beispiel 13 A verkauft am sein im Privatvermögen befindliches und am um ,-- Euro angeschafftes Grundstück um ,- Euro. Beurteilen Sie den Vorgang nach dem Einkommensteuergesetz (das Grundstück diente A nie als Hauptwohnsitz oder Einkunftsquelle)! Variante 1: A hat dieses Grundstück am um ,- - gekauft und verkauft es in 5/20 Jahren. Variante 2: Das Grundstück diente A seit der Anschaffung bis zum Verkauf als Hauptwohnsitz. 9

10 Beispiel 14 A verkauft sein vor 10 Monaten um erworbenes Klimt- Gemälde um Variante: Der Verkauf findet erst nach 13 Monaten statt. Beispiel 15 A hat sich einen neuen Geländewagen zugelegt. Diesen vermietet er manchmal an seine Bekannten. Variante 1: A hat mehrere Autos, die er an Touristen vermietet. Variante 2: A hat eine Wohnung, die er an Fremde vermietet. Beispiel 16 Die ausländische Unternehmerin G hat in Österreich ein Haus. Sie bewohnt dieses höchstens 2 Monate pro Jahr und befindet sich ansonsten im Ausland. G überlässt dem inländischen Unternehmer Y im Rahmen ihres ausländischen Unternehmens entgeltlich ein Patent zur Nutzung. Ist G in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig? Unterliegt G mit ihren Einkünften aus der Überlassung des Patents in Österreich der Steuerpflicht? Prüfen Sie dies nach nationalem Recht und begründen Sie Ihre Lösung (hierbei ist kein DBA zu berücksichtigen). 10

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