Dr. Marcus Mey. Rechtsanwalt
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- Norbert Berg
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1 Steuerrecht Dr. Marcus Mey Kanzlei: Münchner Straße Freising Tel.: Fax: mey@herrmann-mey.de 1
2 Einführung - Allgemeines Stand: September
3 Steuerrecht Überblick über den Kursverlauf insgesamt Überblick Begriffsklärungen (kurz) Einkommensteuerrecht Lohnsteuerrecht Umsatzsteuerrecht Gewerbesteuerrecht Körperschaftssteuerrecht Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht Abgabenordnung 3
4 Steuerrecht - Systematik Steuerrecht - Normenpyramide Grundgesetz Abschnitt X - Finanzwesen Art. 104a bis Art. 115 GG Materielles Steuerrecht verschiedene Steuerarten: z.b. Einkommensteuerrecht, Umsatzsteuerrecht usw. Formelles Steuerrecht Verfahrensrecht Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung Abgeleitetes Recht Verordnungen, Erlasse, Rundschreiben, interne Dienstanweisungen 4
5 Steuern ( 3 Abgabenordnung) Begriff Steuern sind nach der Abgabenordnung (AO) Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. 5
6 Abgrenzung: Gebühren und Beiträge Gebühr: Entgeld für Inanspruchnahme der Verwaltung eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens (Bsp.: Personalausweis, Parken, Gerichtskosten, Polizeigebühren) Beiträge: Zahlungen, die für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen geleistet werden (Bsp.: Kanalbeiträge, Anliegerbeiträge) Gebühren und Beiträge sind keine Steuern, da auf sie die Definitionsmerkmale für Steuern nicht zutreffen 6
7 Finanzausgleich Verwendung der Steuern genau geregelt im Grundgesetz (Art. 106, 107 GG) Horizontaler Finanzausgleich: Länder Länder Vertikaler Finanzausgleich: Bund Länder Gemeinden 7
8 Einteilung der Steuern Erhebungsart: Steuerart: Steuergläubiger: direkte Steuern (Einkommensteuer, Lohnsteuer) Person hat sie selbst zu tragen indirekte Steuern (Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht identisch Ertragssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftssteuer) Besitzsteuern (Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer) Verkehrssteuern (Umsatz-/KFZ-/Grunderwerbssteuer) Verbrauchssteuern (Mineralöl-/Bier-/Tabaksteuer) Bundessteuern (Umsatz- und Verbrauchssteuern) Ländersteuern (ESt., LSt., KSt.) Gemeindesteuern (Gewerbesteuer, örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern) 8
9 Einkommensteuerrecht 9
10 Einkommensteuer - Übersicht 1. Was ist Einkommensteuer? 2. Was wird besteuert? 3. Wer unterliegt der Steuerpflicht? 4. Ermittlung der Einkommensteuer 5. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit 6. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 7. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 8. Einkünfte aus Kapitalvermögen 9. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 10. Einkünfte aus Forst- und Landwirtschaft 11. Sonstige Einkünfte 10
11 Einkommensteuer WER? Personensteuer knüpft an das Einkommen an Nur natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer Die Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben dann: unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (Welteinkommensprinzip) aber: Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern zur Vermeidung von Doppelbesteuerung 11
12 Sieben Einkunftsarten Einkommensteuer: umfassende Steuer für (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (i.d.r. Angestellte, Arbeiter, Beamte) (2) Aus Gewerbebetrieb (Inhaber von Handwerksbetrieben und Personengesellschaften GbR, OHG, KG) (3) Aus selbständiger freiberuflicher Tätigkeit (Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Krankengymnasten usw.) (4) Aus Kapitalvermögen (Anteile an Kapitalgesellschaften, z.b. Aktien, GmbH-Gesellschaftsanteile) auch: Zinsen aus sonstigen Kapitalanlagen (5) Aus Forst- und Landwirtschaft (6) Aus Vermietung und Verpachtung (7) Sonstige Einkünfte (z.b. Renten) 12
13 Einkommensteuer u. Lohnsteuer Was ist Lohnsteuer? Lohnsteuer ist die Steuer, die der Arbeitgeber als Vorauszahlung auf die zu erwartende Einkommensteuer des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Tätigkeit zu leisten hat. Unterform der Einkommensteuer, monatliche Vorauszahlung durch den Arbeitgeber aus der Einkunftsart nichtselbständige Tätigkeit 13
14 Einkommensteuer Ziel des Steuerrechts (Kurs): Nutzung aller legalen Möglichkeiten, um ein möglichst niedriges zu versteuerndes Einkommen auszuweisen Möglichkeiten: Betriebsausgaben, Werbungskosten, Abschreibungen (AfA), sonstige Ausgaben und Kosten, die steuerlich anerkannt sind Vorsicht: nicht Steuersparen um jeden Preis Kosten/Risiko-Analyse kann vor Totalverlust schützen! 14
15 Schema der ESt.-Ermittlung Bitte das Schema auf S. 289 der Handwerksfibel anschauen und versuchen, anhand der eigenen Steuererklärung in der Vergangenheit nachzuvollziehen!
16 Einkunftsart: Gewerbebetrieb Gilt für: Gewerbliche Unternehmen (Einzelunternehmen, Einzelkaufmann, GbR, OHG, KG) Nicht: GmbH oder AG, hier keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen 16
17 Gewerbebetrieb Definition Gewerbebetrieb: selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und keine Land- und Forstwirtschaft (dann: Einkünfte aus Forst- und Landwirtschaft) und kein freier Beruf (dann: Einkünfte aus selbständiger freiberuflicher Tätigkeit) 17
18 Buchführungspflichten Buchführungspflichten nach 238 Handelsgesetzbuch (HGB) i. V. m. 1ff. HGB bestehen zwingend für: - jeden Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt und einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält - Jeden Kaufmann, der im Handelsregister eingetragen ist (zwingend: OHG, KG, GmbH, AG, auch e.k. oder e.kfr.) - Kann-Kaufmann: wenn kein eingerichteter Geschäftsbetrieb, aber freiwillige Eintragung im Handelsregister 18
19 Gewinnermittlung Gewinnermittlung entweder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung oder Betriebsvermögensvergleich Bemessungsgrundlage: Gewinn des Betriebs 19
20 Einnahme-Überschuss- Rechnung Einnahme-Überschuss-Rechnung nur in engen Ausnahmefällen (Regelfall allerdings bei Einkünften aus freiberuflich selbständiger Tätigkeit) oder auch bei gewerblichen Einkünften, wenn der Gewinn nicht über ,00 oder Nettoumsatz nicht über ,00 liegt 20
21 Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) Regelfall: Betriebsvermögensvergleich/Bilanzierung (auch: wenn freiwillig Bücher geführt werden und regelmäßig Abschlüsse gemacht werden) Gewinn: Unterschiedsbetrag zwischen Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Jahres, vermehrt um die Entnahmen, vermindert um die Einlagen 21
22 Entnahmen und Einlagen Entnahmen: alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, sonstige Leistungen), die der Steuerpflichtige (Inhaber) für sich, für seinen Haushalt oder sonstige Zwecke entnimmt Einlagen: alle Wirtschaftsgüter (z.b. Einzahlungen), die der Steuerpflichtige (Inhaber) dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat 22
23 Gewinnformel zu Versteuern (Kurzformel): Betriebseinnahmen./. Betriebsausgaben + Entnahmen./. Einlagen 23
24 Werbungskosten / Betriebsausgaben Werbungskosten und Betriebsausgaben Bei Einkunftsart Gewerbebetrieb/selbständiger Tätigkeit und Land- und Forstwirtschaft ist der Gewinn entscheidend (Betriebseinnahmen./. Betriebsausgaben) Bei den übrigen Einkunftsarten ist der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (Werbungskosten) entscheidend Wirkung beider: Senkung des zu versteuernden Einkommens 24
25 Fahrt- und Reisekosten Einzelne Beispiele für Betriebsausgaben I. Reisekosten / (Nutzung des eigenen PKW) Voraussetzung: Betriebliche Veranlassung (Aufteilung bei gemischter Veranlassung) II. Öffentliche Verkehrsmittel: gegen Nachweis III. Betriebs-PKW: Abzug aller Kosten, keine km-pauschale 25
26 Gemischte Nutzung Fahrt- und Reisekosten PKW (gemischte Nutzung) Alternative 1: Fahrtenbuch (Einzelnachweis) Alternative 2: Privat-PKW (dann Ansatz einer Entfernungspauschale von 0,30) Alternative 3: Firmenwagen; dann: 1%-Regelung & Einzelabzug 26
27 1%-Regelung Firmenwagen 1%-Regelung 1%-Regelung : als Einkommen zu versteuern hat der Steuerpflichtige pro Monat 1% des Bruttolistenneupreises des PKW = 12% pro Jahr, unabhängig vom Alter des Fahrzeuges Beachte: 1% Pauschalmethode bei Selbständigen nur noch möglich, wenn der PKW zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird, damit notwendiges Betriebsvermögen; für Arbeitnehmer ändert sich nichts (gilt auch für ältere und gebrauchte Fahrzeuge!!) 27
28 Beispiel für 1%-Regelung Steuerpflichtiger kauft/erhält PKW zum Neupreis von ,- (inklusive Umsatzsteuer und aller Zusatzausstattungen) Wie viel hat der Steuerpflichtige pro Monat/Jahr zusätzlich zu versteuern? Lösung: 28
29 Übernachtungskosten/Essen Übernachtungskosten (gegen Beleg in nachgewiesener Höhe; Achtung: Frühstück gehört zu Verpflegungskosten!) Verpflegungskosten (nur in Form von Pauschalen) Nebenkosten (gegen Einzelbeleg abzugsfähig) 29
30 Geschäftsessen Geschäftsessen Voraussetzung für Abzugsfähigkeit (insgesamt nur 70% der Gesamtkosten) - geschäftlicher Anlass - Angemessenheit - Höhe und betriebliche Veranlassung nachweisen - Aufzeichnungspflichten: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung 30
31 Werbegeschenke Voraussetzung für Abzugsfähigkeit: - Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Jahr und Empfänger nicht mehr als 35,00 (netto) - Buchführung: zeitnahe Erfassung, eigenes Konto, Namen des Beschenkten in der Buchführung oder auf dem Buchungsbeleg - Ausnahme: Werbegeschenke von geringem Wert (Plastik-Kugelschreiber u.ä.) 31
32 Problematische Fallgestaltungen Verträge unter nahen Angehörigen (z.b. Mietverträge, Arbeitsverträge usw.) Problem hier: 41, 42 AO (Verbot der Umgehung) Manipulation durch enge familiäre Beziehungen Voraussetzungen der Anerkennung (Abzugsfähigkeit): 1. Zivilrechtliche Wirksamkeit 2. Tatsächliche Durchführung 3. Hält Fremdvergleich stand 32
33 Ehegattenarbeitsverhältnis Voraussetzungen für Abzugsfähigkeit: Ernsthaftes Arbeitsverhältnis Tatsächliche Mitarbeit Vertragsgestaltung wie mit Fremden Lohn zu festem Zeitpunkt auf eigenes Konto Arbeitszeit/Kündigung/Krankheit wie bei Fremden Buchhaltung: grundsätzlich wie bei Dritten 33
34 Scheingeschäfte Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend. Beispiel: Grundstückskauf (Sinn: niedrigere Grunderwerbssteuer) Wert des Grundstücks: ,-- Notarielle Beurkundung: ,-- Steuerrechtlich ist diese Beurkundung unbeachtlich; gemäß AO wird Grunderwerbssteuer auf ,-- fällig Auch viele andere Beispiele in der täglichen betrieblichen Praxis vorstellbar! 34
35 Absetzung für Abnutzung (AfA) Absetzung für Abnutzung vorgeschrieben nur bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (AV) Grundsatz: alle Güter des AV sind aktivierungspflichtig Ausnahme: GWG (Geringwertige Wirtschaftsgüter) 35
36 GWG GWG und sog. Sachgesamtheiten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind und deren AHK 150,00 ohne USt. nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgesetzt werden Wirtschaftsgut muss sog. Sachgesamtheit darstellen; dies bedeutet, dass es unzulässig ist, ein einheitliches Wirtschaftsgut so aufzuteilen, dass es die 150,00 Grenze unterschreitet (Beispiel: Deckenlampen im Wert von 100,00 zzgl. Leuchtbirnen im Wert von 70,00) 36
37 Änderung 2008! Ab 2008 beträgt die GWG-Grenze 150,00 Für vergleichbare Wirtschaftsgüter zwischen 150,00 und 1.000,00 wird ein Pool gebildet, ein Sammelposten, der im Jahr selbst mit 20% und dann in den folgenden 4 Jahren ebenfalls mit 20% abgeschrieben werden kann. 37
38 AfA a) Linear (Verteilung auf die Jahre der betriebsüblichen Nutzungsdauer in gleichen Beträgen) b) Degressiv (für in 2009/2010 angeschaffte Wirtschaftsgüter beträgt das zweieinhalbfache der linearen AfA, max. 25%) c) Degressiv-linear (Wechsel von der degressiven zur linearen AfA zulässig: sinnvoll, wenn Restbuchwert durch Jahre der Restnutzungsdauer höheres AfA-Volumen als die degressive AfA) d) Technische AfA (Umfang der Leistung im Jahr muss nachgewiesen sein) Beachte: keine Vereinfachungsregel mehr, sondern zeitanteilige Ermittlung der AfA-Beträge (monatlich) 38
39 Sonderformen Sonder-AfA bei kleineren und mittleren Betrieben bis zu 20% der normalen AfA wahlweise einmalig in den ersten 5 Jahren der Nutzung Investitionsabzugsbetrag: bei Gewerbebetrieben mit Betriebsvermögen bis zu ,00 können bis zu ,00 für geplante Investitionen zurückgelegt werden, dann können bei Investitionen sofort 40% der AHK abgesetzt werden => wesentliche Verbesserung der Liquidität Voraussetzung: Investition muss in den nächsten 3 Jahren stattfinden, im Jahr der Anschaffung ist der Investitionsbetrag gewinnerhöhend hinzuzurechnen 39
40 Berechnung des zu versteuernden Einkommens Summe der Einkünfte der sieben Einkunftsarten (Beispiel: Einkünfte aus Gewerbe/Vermietung und Verpachtung usw.) - Altersentlastungsbetrag oder Entlastungsbetrag für Alleinerziehende = Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustabzug aus anderen Jahren ( 10 EStG) - Kinderfreibeträge - Sonderausgaben ( 10, 10b, 10c EStG) - außergewöhnliche Belastungen ( 33 bis 33c EStG) = zu versteuerndes Einkommen / zu zahlende Einkommensteuer + ggf. Anrechnung von Vorauszahlungen = Steuerschuld/Steuererstattungsanspruch 40
41 Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen (S. 295ff.) (1) Sonderausgaben: voll abzugsfähig Beispiele: Kirchensteuer, Spenden (gemeinnützig, Parteien), Kosten Steuerberater, Unterhaltsleistungen an geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten (2) Sonderausgaben: beschränkt abzugsfähig Beispiele: Vorsorge-Versicherungen, Altersvorsorge, Lebensversicherungen, sonstige Vorsorge (Riester/Rürup) (3) Außergewöhnliche Belastungen (S. 298) 41
42 Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten Kosten für Kinderbetreuung können bei unter 14-jährigen Kindern mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 Euro pro Kind als Sonderausgaben abgesetzt werden Voraussetzung: Rechnung Nicht begünstigt: Musikschule, Sport u.a.
43 Altersvorsorgeaufwendungen Berechnung der abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen (ab VZ 2005): vgl. S. 295f.): Max ,00 (verheiratet ,00) als Sonderausgaben anzuerkennen, im Jahr % anzuerkennen, bis zum Jahr 2025 erhöht sich dies um jährlich 2% Günstigerrechnung mit altem Recht 43
44 Alterseinkünftegesetz (S. 301) Schrittweiser Übergang bis zum Jahr 2040 zur nachgelagerten Besteuerung (steuerliche Freistellung der Altersvorsorge und reguläre Besteuerung der Alterseinkünfte) bei Kapitallebensversicherungen seit Erträge (Gewinne) Einkünfte aus Kapitalvermögen Renten (Besteuerungsanteil bei Altrenten 50%, für Neurentner steigt dieser bis 2040 auf 100%) 44
45 Steuertarif und Veranlagung (S.293) Grundfreibetrag bis 7.834,00 (Ledige) bzw ,00 (Verheiratete) Spitzensteuersatz: 42% (derzeit: bei Einkommen über ,00 / ,00 Zuschlag von 3% - Reichensteuer Solidaritätszuschlag: 5,5% der ESt. zusätzlich! Einzelveranlagung und gemeinsame Veranlagung bei Alleinstehenden und Ehegatten 45
46 Änderung ab 2009 (S. 290) Abgeltungssteuer: Pauschalversteuerung von Gewinnen aus Kapital mit 25%, losgelöst von den anderen Einkunftsarten (kein Werbungskostenabzug mehr) wenn Grenzsteuersatz 25% nicht übersteigt Regelung wie bisher Sparerpauschbetrag von 801,00 / 1.602,00 (Ehegatten)
47 Einkommensteuer - Sonstiges Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung: natürliche Personen spätestens am 31.Mai des Folgejahres ( 149 AO) Vorauszahlungspflicht (gleiche Höhe zum , , und ): Aufforderung durch Finanzamt Zuschläge Säumnis: wenn Zahlungen verspätet geleistet werden (geänderte Zahlungsschonfristen: Verkürzung von 5 auf 3 Tage ) Verspätung: verspätete Abgabe der Steuererklärung 47
48 Bauleistungen / Quellensteuerabzug - bei Vergabe von gewerblichen Bauleistungen sind 15% des Rechnungsbetrages des Auftragnehmers durch Auftraggeber direkt an das FA zu überweisen - Wer? Unternehmer im weitesten Sinne - Steuernummer auf Briefkopf! - Ausnahmen: S. 294f. (insbesondere: Freistellungsbescheinigung) - Zuwiderhandlung: Ordnungswidrigkeit! 48
Einkommensteuer. Steuerrecht
Steuerrecht Einkommensteuer Petra Grabowski Steuerberaterin & Diplom-Betriebswirtin (FH) Hagdornstr. 8, 40721 Hilden Tel.: (0 21 03) 911 331 Fax: (0 21 03) 911 332 www.petra-grabowski.de steuerberatung@petra-grabowski.de
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