Landesjugendamt Die neue Kostenheranziehung

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1 Die neue Kostenheranziehung 90 ff. SGB VIII ab Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK -

2 Die Situation vor dem : Heranziehung zu den Kosten sowohl im öffentlichen Verwaltungsrecht als auch im zivilen Unterhaltsrecht Vier, bei genauer Würdigung sogar fünf Heranziehungsformen Gesetzlicher Forderungsübergang, nicht identisch mit dem sozialhilferechtlichen Forderungsübergang

3 Heranziehungsformen vor dem KICK: Allgemeiner Kostenbeitrag bei allen nicht HzE-Maßnahmen und Kostenbeitrag des jungen Menschen öffentlich-rechtlicher, besonderer Kostenbeitrag genannter, Kostenbeitrag gesetzlicher Forderungsübergang Überleitung von Unterhaltsansprüchen Volljähriger bei Hilfe nach 41 SGB VIII - mit vorheriger HzE - erst ab/nach Volljährigkeit

4 Der Allgemeine Kostenbeitrag - war bei allen teilstationären und stationären Nicht-HzE Maßnahmen sowohl von allein erziehenden als auch zusammen lebenden Eltern oder Elternteilen zu zahlen. - war vom untergebrachten jungen Menschen unter Anwendung des 88 Abs. 2 SGB XII aus eigenen Einkünften zu zahlen. Junge Volljährige hatten auch ihr Vermögen einzusetzen.

5 Der Besondere Kostenbeitrag war bei allen teilstationären und stationären HzEs von den vorher mit dem jungen Menschen zusammen lebenden Eltern oder Elternteilen zu zahlen.

6 Der gesetzliche Forderungsübergang ermöglichte dem Träger der Jugendhilfe, den Unterhaltsanspruch des untergebrachten jungen Menschen geltend zu machen. Anders als in der Sozialhilfe war Voraussetzung für den Forderungsübergang nur die Unterbringung. Grundsätzlich ging der Unterhaltsanspruch über, der dem jungen Menschen zum Zeitpunkt der Unterbringung zustand.

7 Dazu bedurfte es einer Unterhaltsberechnung. Probleme gab es regelmäßig mit der Legitimation von Dritten, wie z.b. der Beistandschaft und der Rückübertragung des Anspruchs.

8 Die Überleitung des Unterhaltsanspruchs des jungen Volljährigen -Unterhaltsberechnung mit dem Gesamteinkommen der Eltern und abschließender Quotelung. -Unterschiedliche Anspruchshöhe, je nachdem, ob der Hilfe für junge Volljährige eine HzE voraus ging, oder ob die Hilfe erst ab bzw. nach Volljährigkeit begann.

9 Zusammenfassung des alten Rechts: Berechnung des Allgemeinen Kostenbeitrages nach den Bestimmungen des SGB XII mit öffentlich-rechtlicher Geltendmachung = Kostenfestsetzungsbescheid Berechnung des Besonderen Kostenbeitrags nach den Vorschriften der 1601 ff. BGB mit öffentlich-rechtlicher Geltendmachung = Kostenfestsetzungsbescheid Berechnung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs und der Höhe des überzuleitenden Unterhaltsanspruchs ebenfalls nach den Vorschriften der 1601 ff. BGB mit privatrechtlicher Geltendmachung = Mitteilung über den zu zahlenden Unterhalt; bei Volljährigen noch die öffentlich-rechtliche Überleitung des Unterhaltsanspruchs.

10 Nach einem vergeblichen Versuch in den Jahren 2000 und 2001 wurde die Heranziehung im Jahr 2004 und im Frühjahr 2005 im Bundesministerium durch eine Expertengruppe überarbeitet. Grund der Überarbeitung waren u.a. die ausufernde Problematik bei der Realisierung des Kindergeldes als Mindestkostenbeitrag sowie die, gelinde ausgedrückt, uneinheitliche Anwendung des Unterhaltsrechts. Den letzten Anstoß gab die uneinheitliche Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht.

11 Ziele der Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe: Landesjugendamt Verbreiterung der Bemessungsgrundlage (statt ersparte Aufwendungen künftig: Kosten der (teil)stationären Hilfe) Einheitliche Heranziehung durch öffentl.-rechtl. Kostenbeitrag Vereinfachte Einkommensermittlung durch pauschale Abzüge von Belastungen vom Einkommen Einführung von Tabellen für den einkommensabhängigen Kostenbeitrag im Rahmen der Kostenbeitragsverordnung Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergelds beim kindergeldberechtigten Elternteil

12 Weitere Ziele: Bürgerfreundlich durch klare Struktur Verringerung der notwendigen Auskünfte Verständliches System, dass nicht automatisch eines Rechtsbeistandes bedarf Geringere Belastung der niedrigen Einkommen Höhere Belastung der höheren Einkommen Eigene Vorschrift im SGB VIII zum Mindestkostenbeitrag Kindergeld Keine Inanspruchnahme der Eltern aus Vermögen

13 Umfassende Informationsmöglichkeit über den Kostenbeitrag bereits im Hilfeplangespräch Keine Legitimation für Dritte, während des stationären Aufenthaltes Unterhalt geltend zu machen Das Wichtigste: Völlig eigenständige Heranziehungsvorschriften ohne Anlehnung an das SGB II, XII oder sonstige Leistungsgesetze. Statt dessen ausschließliche Anwendung des Einkommensteuergesetzes.

14 Die Berechnung des Kostenbeitrages: Das Nettoeinkommen wird um 25 % bereinigt. Das verbleibende maßgebliche Einkommen wird nach der Berücksichtigung von Unterhaltspflichten in die Kostenbeitragstabelle eingestuft und der Kostenbeitrag abgelesen. Je nach Zahl der Unterhaltspflichten wird der Kostenbeitrag in der Tabelle höher oder niedriger abgelesen.

15 Maßgebliche Bestimmungen: Landesjugendamt 91: Kostenbeitragspflichtige Leistungen und vorl. Maßnahmen 92: Regularien, Härteprüfung, getrennte Heranziehung der Eltern 93: Ermittlung des Einkommens 94 (5): Rechtsgrundlage für die Kostenbeitragsverordnung 97 a: Pflicht zur Auskunft

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