Sozialausschuss Sitzungsdatum öffentlich

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2 I. Anmeldung TOP: 5.0 Sozialausschuss Sitzungsdatum öffentlich Betreff: Ermäßigung oder Erlass der Gebühr für den Bundespersonalausweis hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom Anlagen: 5.01 Antrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom Sachverhaltsdarstellung Bisherige Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Bericht Abstimmungsergebnis angenommen abgelehnt vertagt/verwiesen Sachverhalt (kurz): Mit o.g. Antrag wird die Verwaltung gebeten, die Möglichkeiten zu prüfen, ob und wie in Nürnberg eine Ermäßigung oder ein Erlass der Gebühr für den Bundespersonalausweis für bedürftige Bürger/innen eingeführt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung sowie ein Verfahrensvorschlag der Verwaltung finden sich in der Sachverhaltsdarstellung. Beschluss-/Gutachtenvorschlag: entfällt, da Bericht 1a. Finanzielle Auswirkungen: Kosten: Ja noch nicht bezifferbar Noch offen, weil keine Erfahrungswerte vorliegen Gesamtkosten Folgekosten pro Jahr davon pro Jahr X davon investiv begrenzter Zeitraum Sachkosten davon konsumtiv dauerhaft Personalkosten 1b. Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen sind bereitgestellt: Abstimmung mit Stk (siehe Punkt 4) erforderlich Ja Betrag: Profitcenter / Investitionsauftrag: Seite 1 von 2

3 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Ja im Umfang von Vollkraftstellen (weiter bei 2b) 2b. Deckung vorhanden: Abstimmung mit OrgA (siehe Punkt 4) erforderlich Ja Stellen-Nr. 3a. Prüfung der Genderrelevanz durchgeführt: Ja 3b. Geschlechterrelevante Auswirkungen: Ja: 4. Abstimmung ist erfolgt mit: Ref. I / OrgA Ref. II / Stk Deckungsvorschlag akzeptiert keine Stellendeckung vorhanden Einbringung in das Stellenschaffungsverfahren Deckungsvorschlag akzeptiert keine Haushaltsmittel vorhanden Ein Finanzierungsvorschlag ist noch zu erarbeiten RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) EP II. Herrn OBM III. Ref. V Nürnberg, Prölß (5500) Seite 2 von 2

4 Beilage: 5.1 zur Sitzung des Sozialausschusses am Sachverhalt: Ermäßigung oder Erlass der Gebühr für den Bundespersonalausweis hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom Antragsinhalt Mit Datum vom beantragte die Fraktion Bündnis 90/die Grünen die Beantwortung folgender Fragen im Sozialausschuss: 1. Mit welchen Kosten müsste die Stadt Nürnberg rechnen, wenn künftig Hilfebedürftige...von der Ausweisgebühr befreit oder diesen eine Ermäßigung von mindestens 50 % gewährt wird? 2. Wie wäre die Gebührenermäßigung bzw. befreiung umsetzbar? Zur Begründung wird aufgeführt, dass der Bundespersonalausweis ab dem statt vorher 8,- Euro nun eine Gebühr von 28,80 Euro kostet, dass diese Kosten zwar im Regelsatz (SGB II und SGB XII) enthalten sind, dass aber nach 1 Abs. 6 PAuswGebV die Gebühr für bedürftige Personen ermäßigt werden kann bzw. von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden kann. Die Stadt Nürnberg gewährt bisher weder eine Reduzierung noch eine Befreiung von dieser Gebühr (Antrag siehe Beilage...). 2. Prüfung einer möglichen Ermäßigung oder Befreiung im Sozialleistungsrecht Eingangs ist festzustellen, dass es keinerlei rechtliche Möglichkeit gibt, die Gebühren oder Teile der Gebühren im Rahmen des SGB II oder des SGB XII für Leistungsberechtigte zu übernehmen. Wie schon im Antragstext ausgeführt, sind monatlich 0,25 Euro im Regelsatz dezidiert für die Kosten des Bundespersonalausweises angesetzt (Abteilung 12: andere Waren und Dienstleistungen, Nr. 228). Auch die Berechnung im Antrag stimmt: Bei 0,25 Euro im Monat dauert es 9 Jahre und 7 Monate, bis die Gebühr von 28,80 Euro angespart ist (115,2 Monate). Nachdem ein Bundespersonalausweis 10 Jahre gültig ist, hat der Gesetzgeber in diesem Fall sehr genau gerechnet (anders als in anderen Abteilungen des Warenkorbs und bei anderen Bedarfen im Regelsatz). Von daher fällt die Möglichkeit, über SGB II- oder SGB XII-Leistungen Gebühren zu übernehmen, vollständig weg. Die andere denkbare Variante, im Antrag ausdrücklich angesprochen, wäre eine Ermäßigung oder ein Erlass gemäß dem 1 Abs. 6 PAuswGebV. Im folgenden Kapitel wird dazu die Stellungnahme von EP zu diesem Thema herangezogen. Nach einer groben Schätzung der Hilfeempfänger über 24 Jahren (unter 24 Jahren kostet der Ausweis 22,80 Euro) abzüglich der Nichtdeutschen geht es um etwa Berechtigte in Nürnberg. 3. Prüfung einer Ermäßigung oder Befreiung nach der Personalausweisgebührenverordnung Die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises an Personen über 24 Jahre beträgt 28,80 Euro, für Personen unter 24 Jahren 22,80 Euro. Diese Gebühr kann wie im Antrag dargestellt nach 1 Abs. 6 PAuswGebV durch die Behörde reduziert oder Befreiung erteilt werden, wenn Bedürftigkeit vorliegt

5 - 2 - Die Bedürftigkeit kann nach Ansicht der Verwaltung aber eben nicht pauschal durch den Bezug von SGB II- oder SGB XII-Leistungen vorliegen, da die Gebühren Eingang in die Berechnung des Regelsatzes gefunden haben und in den Leistungen enthalten sind. Eindeutige ministerielle Vorgaben dazu, wann Bedürftigkeit vorliegt, bestehen nicht. Die Personalausweisbehörden sind in ihrem Ermessen daher weitestgehend frei. Es existiert dazu aber ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IMS vom IC ): Zur Möglichkeit der Ermäßigung oder Befreiung von der Personalausweisgebühr bei Bedürftigkeit (vgl. 1 Abs. 6 PAuswGebV)...Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt dazu die Auffassung, dass es sich bei dem Regelbedarf um eine pauschalierte Summe handelt, mit der alle Bedarfe des täglichen Lebens gedeckt sind. Er ist zudem so bemessen, dass der Empfänger auch gehalten ist, hieraus Ansparungen für einmalige Bedarfe wie z.b. einen neuen Personalausweis zu tätigen. Durch die Pauschalierung des Regelbedarfs können die Leistungsberechtigten selbst entscheiden, wie die Regelbedarfe für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft auf die anfallenden Bedarfe aufgeteilt werden sollen, um durch Umschichtung innerhalb des Regelbedarfs eine Deckung zu gewährleisten. Insoweit kann dem Hilfebedürftigen zugemutet werden, entsprechende Kosten anzusparen, zumal die Gültigkeitsdauer der Ausweispapiere lange bekannt ist. Obwohl die sich durch die Einführung des neuen Personalausweises ergebenden Gebühren in den ab geltenden Regelbedarf eingerechnet wurden, verweist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unabhängig davon auf die Möglichkeit der Gebührenreduzierung oder -befreiung durch die einzelnen Bundesländer. Somit haben die Personalausweisbehörden im Rahmen der Ermessensausübung nach 1 Abs. 6 PAuswGebV den Einzelfall zu überprüfen und zwar dergestalt, ob eine Bedürftigkeit der antragstellenden Person gegeben ist. Ggf. erfordert dies die Einbindung der zuständigen Stellen... Hieraus ergibt sich also eine Einzelfallbetrachtung. Dabei geht die Verwaltung davon aus, dass allein der Bezug von SGB II- oder SGB XII-Leistungen den Tatbestand für eine Ermäßigung oder einen Erlass der Gebühren nicht darstellen kann (siehe obige Ausführungen). Wenn allerdings zusätzliche besondere Belastungen im Einzelfall dazukommen, kann dies von EP im Rahmen einer Einzelfallprüfung und Einzelfallentscheidung berücksichtigt werden und die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden. Welcher Art diese zusätzlichen besonderen Belastungen sind, lässt sich nicht abschließend aufzählen. Als Beispiel werden von EP Pflegebedürftigkeit Angehöriger, Krankheitskosten etc. genannt, ein anderes Beispiel aus der Sozialhilfepraxis ist der Verlust des gültigen Personalausweises und die Notwendigkeit, sich vor Ablauf der zehn Jahre einen neuen zu beschaffen. EP erklärt sich bereit, auf Antrag eine solche Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen und dazu ggf. weitere zuständige Stellen einzuschalten, also eventuell das Jobcenter oder SHA bzw. die zuständigen Sozialdienste. Es ist allerdings davon auszugehen, dass nicht viele Fälle dieser Art entstehen werden. 4. Mögliche finanzielle Auswirkungen Ein Personalausweis für Personen unter 24 Jahren kostet 22,80 Euro, für ältere Personen 28,80 Euro. Die Stadt Nürnberg hat für jeden Personalausweis 22,80 Euro an die Bundesdruckerei abzuführen. Das bedeutet, dass die Stadt Nürnberg bei Personen unter 24 Jahren keinen Eigenanteil an den Gebühren hat, bei älteren Personen verbleiben 6,- Euro bei der Stadt. Daraus ergeben sich folgende Rechenmodelle für finanzielle Auswirkungen (nur auf Personen über 24 Jahre bezogen): - 3 -

6 a) Gebührenerlass Bei Betroffenen würden pro Jahr etwa Fälle auftreten (10jährige Gültigkeit). Pro Fall entsteht eine finanzielle Belastung für die die Stadt von 22,80 Euro = ,- Euro (= Zahllast an die Bundesdruckerei). Zusätzlich entstehen entgangene Gebühreneinnahmen in Höhe von ,- Euro p.a., also ein Gesamtdefizit von ,- Euro im Jahr. b) Gebührenreduzierung Eine Reduzierung der Gebühren um 50 % würde eine Belastung von ,- Euro p.a. bedeuten. c) Einbezug der unter 24jährigen Aus Gründen der Gleichbehandlung wären bzw. sind auch die unter 24jährigen in einen Erlass oder eine Ermäßigung einzubinden. Geht man von etwa Fällen (Minimum) im Jahr aus, ergibt sich eine zusätzliche Zahllast gegenüber der Bundesdruckerei von ,- Euro bei einem vollständigen Erlass. 5. Empfehlung der Verwaltung Aufgrund der in der Vorlage dargestellten Situation, insbesondere - wegen der Aufnahme der Gebühren in die Regelsatzberechnung und - wegen der nicht unerheblichen Auswirkungen auf den Haushalt schlägt die Verwaltung vor, in Nürnberg keine regelmäßige Ermäßigung oder einen Erlass für alle SGB II- oder SGB XII-Leistungsberechtigten einzuführen. Stattdessen wird vorgeschlagen, dass EP im Rahmen von Einzelfallanträgen und Einzelfallentscheidungen für besonders belastete Leistungsempfänger über Ermäßigung oder Erlass entscheidet. Die finanziellen Auswirkungen dieser Vorgehensweise können mangels Erfahrungen im Vorhinein nicht eingeschätzt werden. Die Verwaltung wird die Entwicklung beobachten und ggf. wieder berichten EP/SHA

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