Tarifvertrag. Deutschen Telekom AG - Vorstand - Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM) - Bundesvorstand -

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1 Tarifvertrag vom 20. Dezember 2012 Zwischen der Deutschen Telekom AG - Vorstand - einerseits und der Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM) - Bundesvorstand - andererseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen: Seite 1 von 9

2 Tarifvertrag Altersteilzeit (TV Atz) 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG (DTAG), die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages (MTV) fallen, soweit sie Mitglied der Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM) sind. (2) Der Tarifvertrag gilt nicht für a) Arbeitnehmer während einer Beurlaubung aus einem Beamtenverhältnis, b) ohne Entgelt beurlaubte Arbeitnehmer, c) Arbeitnehmer, bei denen zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit der Versicherungsfall in der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der teilweisen Erwerbsminderung) oder im Sinne des 36 der VAP-Satzung oder der Versorgungsfall im Sinne der Anlage zum Tarifvertrag Kapitalkontenplan bereits eingetreten ist, d) Arbeitnehmer, die einen Rentenantrag gestellt haben, so lange das Rentenantragsverfahren nicht beendet ist. 2 Grundsätze der Altersteilzeit (1) Durch das Angebot von Altersteilzeit ermöglicht die Deutsche Telekom AG älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie der nachfolgenden tariflichen Bedingungen. (2) Ein Altersteilzeitverhältnis kann bei betrieblichem Interesse im Rahmen der betrieblichen Realisierungsmöglichkeiten mit Arbeitnehmern vereinbart werden, die bei Beginn des Altersteilzeitverhältnisses unter den begünstigten Personenkreis des Altersteilzeitgesetzes fallen. Die Vereinbarung setzt u. a. voraus, dass der Arbeitnehmer a) bei Beginn des Altersteilzeitverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet hat und b) nach Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses die Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente erfüllt. Protokollnotiz zu 2 Absatz 2: 1. Bei der Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses gilt der Grundsatz der beiderseitigen Freiwilligkeit. Seite 2 von 9

3 2. Der Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses kann arbeitgeberseitig insbesondere dann abgelehnt werden, wenn für die Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses in der betreffenden Einheit ein ausreichendes Budget nicht bereit gestellt ist. 3. Arbeitgeberseitig wird bei der Entscheidung auch die aktuelle und die zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeit und Beschäftigungssituation der Arbeitnehmer im Unternehmen berücksichtigt. (3) Die Änderung des bisherigen Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis ist in einem Altersteilzeitvertrag mit dem Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren. Der Altersteilzeitvertrag muss mindestens Regelungen zum Beginn und Ende des Altersteilzeitverhältnisses sowie zur Arbeitszeit nach Maßgabe der 3 und 4 enthalten. 3 Beginn und Ende des Altersteilzeitverhältnisses (1) Das Altersteilzeitverhältnis beginnt frühestens mit Beginn des Kalendermonats nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Es muss spätestens mit Beginn des Kalendermonats nach Vollendung des 61. Lebensjahres beginnen. (2) Das Altersteilzeitverhältnis endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr vollendet. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann das Altersteilzeitverhältnis auch zu einem früheren Zeitpunkt enden. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass zum Beendigungszeitpunkt ein Rentenzugang besteht. Die Regelungen der 25 und 26 MTV bleiben unberührt. (3) Insgesamt darf die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses einen Zeitraum von 24 Monaten nicht unter- und einen Zeitraum von 96 Kalendermonaten nicht überschreiten. Der Zeitpunkt des Beginns sowie der Zeitpunkt, zu dem das Altersteilzeitverhältnis spätestens endet, sind im Altersteilzeitvertrag kalendermäßig zu bestimmen. (4) Endet ein im Blockmodell vereinbartes Altersteilzeitverhältnis ( 4 Absatz 2) vorzeitig, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen dem bis zu diesem Zeitpunkt erhaltenen Entgelt (tarifliches Teilzeitarbeitsentgelt nach Maßgabe des 5 sowie Aufstockungsleistung gemäß 6) und dem Entgelt, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit im Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung erzielt hätte. 4 Arbeitszeit (1) Während des Altersteilzeitverhältnisses wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um volle oder halbe Stunden in dem nach dem Altersteilzeitgesetz erforderlichen Umfang reduziert. Dabei muss auch während des Altersteilzeitverhältnisses die Versicherungspflicht im Sinne des SGB III erhalten bleiben. Seite 3 von 9

4 (2) Die Verteilung der Arbeitszeit erfolgt nach dem so genannten Blockmodell in zwei Phasen: In der ersten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses ist das Gesamtvolumen der Arbeitszeit vollständig zu leisten (Arbeitsphase). In der zweiten Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses ist der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freizustellen (Ausgleichsphase). (3) Abweichend von Absatz 2 kann auf Wunsch des Arbeitnehmers, soweit die in 2 Absatz 2 sowie die in der Protokollnotiz zu 2 Absatz 2 genannten Gründe und Interessen nicht entgegenstehen, eine andere Arbeitszeitverteilung, die den Anforderungen des Altersteilzeitgesetzes entspricht, vereinbart werden (Teilzeitmodell). (4) Arbeitszeitguthaben, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages besteht oder danach auch während des Altersteilzeitverhältnisses im zulässigen Rahmen erarbeitet wird, kann abweichend von den tariflichen Regelungen im Blockmodell zum Zwecke der Verkürzung der Arbeitsphase am Ende der Arbeitsphase bzw. im Teilzeitmodell am Ende des Altersteilzeitverhältnisses abgewickelt werden. Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto nach dem Tarifvertrag Arbeitszeitkonten eingerichtet ist, können im Blockmodell eine Verkürzung der Arbeitsphase bzw. im Teilzeitmodell eine Verkürzung des Altersteilzeitarbeit nach Maßgabe von Satz 1 durch Herausnahme von Zeitguthaben (in Einheiten von ganzen arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeiten) aus dem Arbeitszeitkonto herbeiführen. Das aus dem Arbeitszeitkonto herausgenommene Zeitguthaben wird im Blockmodell durch Freizeit am Ende der Arbeitsphase bzw. im Teilzeitmodell am Ende des Altersteilzeitverhältnisses abgewickelt. (5) Die Begrenzung von Mehrarbeit richtet sich neben den bestehenden tariflichen Regelungen zusätzlich nach den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes. 5 Arbeitsentgelt (1) Das Arbeitsentgelt während des Altersteilzeitverhältnisses setzt sich zusammen aus dem tariflichen Teilzeitarbeitsentgelt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie der Aufstockungsleistung nach 6. (2) Im Blockmodell werden unregelmäßige Entgeltbestandteile ausschließlich in der Arbeitsphase nach dem tatsächlichen Aufkommen gezahlt, in der Ausgleichsphase erfolgt keine Fortzahlung. (3) Der ergebnisbezogene Entgeltanteil (Abschnitt IV, Unterabschnitte II ERTV) bei einem 100% Gesamtzielerreichungsgrad (100 % ergebnisbezogener Entgeltanteil) wird während des Altersteilzeitverhältnisses nach Maßgabe der individuellen Arbeitszeit gemäß 4 Absatz 1 je Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt. Ist während der Arbeitsphase im Blockmodell der tatsächliche Wert des ergebnisbezogenen Entgeltanteils hochgerechnet auf die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit während der Arbeitsphase im jeweiligen Bemessungszeitraum größer als der 100 % ergebnisbezogene Entgeltanteil hochgerechnet auf die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit Seite 4 von 9

5 während der Arbeitsphase zuzüglich der Aufstockungsleistung gemäß 6 Absatz 3, erhält der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zum üblichen Zahlungszeitpunkt als Einmalbetrag ausgezahlt. Während der Ausgleichsphase des Blockmodells findet keine Differenzbetrachtung nach Satz 2 statt. Ist im Teilzeitmodell der tatsächliche Wert des ergebnisbezogenen Entgeltanteils im jeweiligen Bemessungszeitraum größer als der 100% ergebnisbezogene Entgeltanteil zuzüglich der Aufstockungsleistung gemäß 6 Abs. 3, erhält der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zum üblichen Zahlungszeitpunkt als Einmalbetrag ausgezahlt. Protokollnotiz zu 5 Absatz 3 Satz 1: 1. Für die pauschale Berechnung des ergebnisbezogenen Entgeltanteils ist der jeweilige Prozentsatz des 19 ERTV maßgebend. 2. In Zeiten ohne Arbeitsleistung werden die pauschalierten monatlichen ergebnisbezogenen Entgeltbestandteile hinsichtlich der Entgeltfortzahlung wie regelmäßiges Monatsentgelt behandelt. (4) Die Funktionszulage gemäß 44 ERTV wird im Blockmodell nur während der Arbeitsphase gezahlt. Bemessungsgrundlage ist abweichend von 44 Abs. 5 ERTV die während der Arbeitsphase tatsächlich geleistete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. 6 Aufstockungsleistung (1) Das tarifliche Teilzeitarbeitsentgelt wird durch eine Aufstockungsleistung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhöht. (2) Die Aufstockungsleistung ist so zu bemessen, dass das monatliche Nettoentgelt des Arbeitnehmers 83% des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten fiktiven Regelarbeitsentgelts beträgt. Das fiktive Regelarbeitsentgelt entspricht dem Regelarbeitsentgelt im Sinne des Altersteilzeitgesetzes hochgerechnet auf die während der Arbeitsphase des Blockmodells tatsächlich zu leistende Arbeitszeit, bzw. im Teilzeitmodell hochgerechnet auf die bisherige Arbeitszeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vor Beginn der Altersteilzeit. Mindestens erhält der Arbeitnehmer die im Altersteilzeitgesetz vorgesehene Aufstockungsleistung. (3) Die pauschalierten monatlichen ergebnisbezogenen Entgeltbestandteile im Sinne von 5 Absatz 3 Satz 1 bleiben bei der Berechnung nach Absatz 2 außer Betracht und werden abweichend davon um 20% ihres monatlichen Bruttobetrages aufgestockt. (4) Steuerfreie oder sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile, Zuschläge für Mehrarbeit sowie alle nicht laufend gezahlten Entgeltbestandteile werden nicht in die Berechnung der Aufstockungsleistung einbezogen. Die Funktionszulage gemäß 44 ERTV sowie alle übrigen Entgeltbestandteile, die auch während des Altersteilzeitverhältnisses ungemindert gezahlt werden, werden nicht zusätzlich aufgestockt. Seite 5 von 9

6 (5) Nach dem Wechsel in die Ausgleichsphase des Blockmodells erhält der Arbeitnehmer in den verbleibenden Monaten der Ausgleichsphase die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 für den ersten Monat der Ausgleichsphase (Basismonat) ermittelte Aufstockungsleistung. Etwaige Tariferhöhungen in der Ausgleichsphase des Blockmodells finden Anrechnung. Mindestens erhält der Arbeitnehmer die im Altersteilzeitgesetz vorgesehene Aufstockungsleistung. Protokollnotiz zu 6 Absatz 5: Kommt es während der Ausgleichsphase des Blockmodells zu einer Änderung der Steuerklasse, erfolgt eine Anpassung der Aufstockungsleistung auf der Grundlage des nach der neuen Steuerklasse ermittelten Nettoentgelts mit Beginn der Änderung. (6) Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zahlt die Deutsche Telekom AG die Aufstockungsleistung nach den Berechnungsgrundsätzen der Absätze 1 bis 4 für die Dauer des Bezuges von Krankenvergütung fort. (7) Für Zeiten des Bezuges von Krankengeld wird anstelle des Zuschusses zum Krankengeld die Aufstockungsleistung gezahlt, 21 Absatz 6 MTV findet keine Anwendung. Die Aufstockungsleistung berechnet sich in den Fällen von Satz 1 nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 auf Basis der regelmäßigen Bezüge im Monat vor Beginn des Krankengeldbezugs. 7 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (1) Die Deutsche Telekom AG zahlt für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags, der auf 80% des Regelarbeitsentgelts im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. (2) Die zusätzlichen Rentenbeiträge werden auch für Zeiten des Bezugs von Krankengeld gezahlt, soweit dem Arbeitnehmer eine Aufstockungsleistung nach 6 Absatz 7 zusteht. 8 Grundsätze und Bewertung zur betrieblichen Altersversorgung (1) Bei Arbeitnehmern, die eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach dem Tarifvertrag Rentennahe Jahrgänge haben, gilt ergänzend, dass für die Ermittlung des Gesamtbeschäftigungsquotienten die Zeit der Altersteilzeitarbeit mit einem Faktor angesetzt wird ( 40a Absatz 2 VAP-Satzung), der 90 % des bei der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit unmittelbar vor dem Beginn der Altersteilzeitphase maßgebenden Faktors entspricht. Bei der Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts gilt auch für die Altersteilzeitarbeit die generelle Regelung für Teilzeitarbeit ( 40a Absatz 3 VAP-Satzung). (2) Für Arbeitnehmer, die eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach dem Tarifvertrag Kapitalkontenplan haben, werden für die Ermittlung des Beitrags Seite 6 von 9

7 (Ziffer 1.1 der Versorgungsordnung, Anlage zum Tarifvertrag Kapitalkontenplan) die nach Ziffer 1.2 der Versorgungsordnung (Anlage zum Tarifvertrag Kapitalkontenplan) für den Arbeitnehmer maßgeblichen anzurechnenden Bezüge, soweit sie Zeiten der Altersteilzeitarbeit betreffen, um 80 % ihres Betrages angehoben. (3) Die Durchführungsform der nach dem Tarifvertrag Rentennahe Jahrgänge bzw. dem Tarifvertrag Kapitalkontenplan zugesagten und durch diesen Tarifvertrag modifizierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richtet sich nach dem Tarifvertrag Durchführungsform in dessen jeweils geltender Fassung. 9 Ausgleich für Abschläge bei der gesetzlichen Rente (1) Am Ende der Altersteilzeitphase wird Arbeitnehmern mit einer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Tarifvertrag Kapitalkontenplan auf dem nach dem Tarifvertrag Kapitalkontenplan eingerichteten Versorgungskonto ein einmaliger Sonderbetrag gutgeschrieben (Sondergutschrift). Bemessungsgrundlage für die Sondergutschrift sind die nach Ziffer 1.2 der Versorgungsordnung (Anlage zu Tarifvertrag Kapitalkontenplan) zum vorausgegangenen 30. September ermittelten anzurechnenden Bezüge ohne Anhebung nach 8 Absatz 2. Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die Hälfte der für den Beschäftigten maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Berechnung der Bonussummen nach Ziffer 2.4 der Versorgungsordnung (Anlage zum Tarifvertrag Kapitalkontenplan) ist der jeweilige Stand des Versorgungskontos ohne Sondergutschrift maßgebend. (2) Die Sondergutschrift beträgt 1,6 % der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 für je einen Monat, um den vor der Altersgrenze für eine ungeminderte Altersrente im Sinne des SGB VI und nach Ablauf der Altersteilzeitphase die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist. Die Sondergutschrift entfällt, wenn die Altersteilzeitphase durch Tod, volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach den Ziffern 10.6, 10.8, 11.4 und 11.5 der Versorgungsordnung (Anlage zum Tarifvertrag Kapitalkontenplan) oder Kündigung endet. (3) Bei Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich von Ziffer 10.1 der Versorgungsordnung (Anlage zum Tarifvertrag Kapitalkontenplan) einbezogen sind, ist für den Leistungsvergleich nach Ziffer 10.5 Satz 1 der Versorgungsordnung (Anlage zum Tarifvertrag Kapitalkontenplan) der Stand des Versorgungskontos ohne Sondergutschrift maßgebend. Ist auf Grund des gemäß Satz 1 vorgenommenen Leistungsvergleichs nach Ziffer 10.5 Satz 1 der Versorgungsordnung (Anlage zum Tarifvertrag Kapitalkontenplan) die Garantierente zu zahlen, wird die Sondergutschrift zusätzlich zu der Garantierente ausgezahlt. Für die Auszahlung der Sondergutschrift gilt Ziffer 4 der Versorgungsordnung (Anlage zum Tarifvertrag Kapitalkontenplan). Seite 7 von 9

8 10 Urlaub (1) In dem Urlaubsjahr, in dem die Ausgleichsphase beginnt, besteht beim Blockmodell ein Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 für jeden Kalendermonat der in dieses Urlaubsjahr fallenden Zeit der Arbeitsphase. Während der Ausgleichsphase ist der Erholungsurlaub in Natur gewährt. Eine Barabgeltung von Urlaubsansprüchen aus Anlass des Übergangs von der Arbeitsphase in die Ausgleichsphase ist ausgeschlossen. (2) Während des Altersteilzeitverhältnisses ist ein Sonderurlaub unter Verzicht auf das Entgelt nur möglich, soweit dadurch die Gesamtdauer des Altersteilzeitverhältnisses nicht auf weniger als 24 Monate reduziert wird. Im Blockmodell verschiebt sich durch eine Beurlaubung während der Arbeitsphase der Beginn der Ausgleichsphase entsprechend. 11 Nebentätigkeit (1) Die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten während des Altersteilzeitverhältnisses richtet sich neben den bestehenden tariflichen Regelungen zusätzlich nach den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes. Vor Aufnahme einer Nebentätigkeit hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber hierüber unverzüglich schriftlich, insbesondere unter Angabe der Art, des zeitlichen Umfangs und des Arbeitgebers, zu informieren. Eine Nebentätigkeit beim selben Arbeitgeber ist nicht zulässig. (2) Verstöße gegen Absatz 1 berechtigen den Arbeitgeber, die Zahlung der Aufstockungsleistung nach 6 sowie der zusätzlichen Rentenbeiträge nach 7 einzustellen. Daneben ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Ersatz des durch den Verstoß ggf. entstehenden Schadens verpflichtet. 12 Beratungs- und Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Abschluss eines Altersteilzeitvertrages eingehend über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung und im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch die zuständigen Leistungsträger beraten zu lassen. Die Beratung soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende des Altersteilzeitverhältnisses die Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente erfüllen wird. Über die Erfüllung der Voraussetzungen hat sich der Arbeitnehmer vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. (2) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistung erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Seite 8 von 9

9 (3) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, welche die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, soweit er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er seine Mitwirkungspflicht nach Absatz 2 verletzt hat. 13 Überleitungsregelungen Auf Arbeitnehmer, deren Altersteilzeit spätestens am 01. Dezember 2009 bereits begonnen hat, finden die für diese Arbeitnehmer zuvor geltenden tariflichen Regelungen für Altersteilzeitverhältnisse weiterhin Anwendung. Auf Arbeitnehmer, die nicht unter Satz 1 fallen und deren Altersteilzeit spätestens am 1. Dezember 2012 bereits begonnen hat (letztmöglicher Beginn während der Laufzeit des TV Atz in der Fassung vom 9. August 2011), findet der TV Atz in der Fassung vom 9. August 2011 weiter Anwendung. 14 Schlussbestimmungen (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Ein Altersteilzeitverhältnis im Teilzeitmodell gemäß 4 Absatz 3 kann frühestens mit Wirkung zum 1. April 2013 begründet werden. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Altersteilzeitverhältnisse werden nach den Bestimmungen des jeweils maßgeblichen Tarifvertrages abgewickelt. Letztmöglicher Zeitpunkt zum Beginn eines Altersteilzeitverhältnisses nach diesem Tarifvertrag ist der Erste des letzten Monates der zweimonatigen Kündigungsfrist gemäß Satz 1. (3) Soweit sich die im Zusammenhang mit diesem Tarifvertrag stehenden gesetzlichen Regelungen oder Rahmenbedingungen wesentlich ändern, werden die Tarifvertragsparteien auf Antrag einer Seite in Verhandlungen über eine Anpassung der tarifvertraglichen Regelungen eintreten. Bonn, den 20. Dezember 2012 Deutsche Telekom AG Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM) Deutsche Telekom AG Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM) Seite 9 von 9

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