Grundbuch - Aufbau I
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- Kornelius Rosenberg
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1 Funktion Liegenschaften - Grundbuch Offenkundigkeit und Verkehrssicherheit Öffentlichkeit Vertrauen auf den Grundbuchsstand Grundbuch von Bezirksgerichten geführt Hauptbuch und Urkundensammlung Hauptbuch elektronisch zentral geführt Vorteil: Abfragbarkeit unabhängig von Standort, Auszug 69 Grundbuch - Aufbau I Hauptbuch A-Blatt: Gutbestandsblatt A1: Grundstücke, Grundstücksnummer, Benutzungsart A2: Rechte des Grundstückes in herrschender Stellung: zb Grunddienstbarkeit B-Blatt: Eigentumsblatt Eigentumsverhältnisse C-Blatt: Lastenblatt vor allem Hypotheken, Dienstbarkeiten 70 1
2 Grundbuch - Aufbau II Urkundensammlung Urkunden, auf deren Grundlage eine Eintragung vorgenommen wird Hilfseinrichtungen Grundbuchsmappe (Landkarte) Grenzkataster Personenverzeichnis Grundstücksverzeichnis, Straßenverzeichnis 71 Grundbuch - Eintragungen Einverleibung unbedingter Rechtserwerb, zb Eigentum durch Kauf, Urkunde, Aufsandungserklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift Vormerkung es fehlt noch eine Voraussetzung Anmerkung Ersichtlichmachung rechtserheblicher Umstände; wichtig: Anmerkung der Rangordnung 72 2
3 Grundbuch - Grundsätze Prioritätsgrundsatz Vertrauensgrundsatz Gutgläubigkeit was eingetragen ist, gilt im Einzelnen mit Einschränkungen, ganz sicher kann man sich nach drei Jahren sein was nicht eingetragen ist gilt nicht 73 Servituten/Dienstbarkeiten I Eigentümer muss zugunsten des Berechtigten etwas dulden oder unterlassen Grunddienstbarkeiten: zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines bestimmten Grundstückes, Beispiel: Wegerecht Personaldienstbarkeiten: Person, zb Wohnrecht, Fruchtgenuss 74 3
4 Servituten II Beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen beschränkt: kein Vollrecht dinglich: wirkt gegenüber jedermann Begründung: Titel und Modus für Liegenschaften: Grundbuchseintragung Ersitzung von Servituten 30 Jahre gutgläubige Ausübung 75 Servituten III - wichtige Beispiele Wegerechte: Gehen, fahren, Viehtrieb, aber auch zb Schiabfahrt Personaldienstbarkeiten: Fruchtgenussrecht: Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung zu gebrauchen, zb Haus: Vermietung, Mieteinnahmen Wohnrecht: Gebrauch nur zu Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse 76 4
5 Reallasten Dinglich wirkende Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für bestimmte, in der Regel wiederkehrende Leistungen Leistung obliegt dem Eigentümer der Liegenschaft: zb Wasser- oder Holzlieferung, Geldrenten Ausgedinge: Mischung aus Wohnrecht (Dienstbarkeit) und Reallast 77 Baurecht I Dingliches, vererbliches und veräußerbares Recht, auf oder unter der der Erde eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu haben eigene Regelung im BauRG zeitlich befristet: zumindest 10 Jahre, höchstens 100 danach fällt Bauwerk an Grundeigentümer, Entschädigung (1/4 des Bauwerts) 78 5
6 Baurecht II Bauberechtigter hat am Bauwerk Rechte eines Eigentümers und am Boden Rechte eines Nutznießer (Fruchtgenuss) zumeist entgeltlich, Bauzins an Grundeigentümer 79 Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten Persönlich: Dritter übernimmt Haftung Dinglich: Auf bestimmte Sache wird dem Gläubiger ein bevorzugtes Befriedigungsrecht eingeräumt 80 6
7 Persönliche Sicherheiten I Schuldbeitritt, Bürgschaft, Garantie Bürge verpflichtet sich, den Gläubiger im Fall der Nichtleistung des Schuldners zu befriedigen Vertrag zwischen Gläubiger zb Bank und Bürgen Verpflichtungserklärung des Bürgen bedarf der Schriftform ( 1346 Abs 2 ABGB) Nach neuem UGB gilt das auch für Unternehmer Anders für Kreditinstitute 1 Abs 6 BWG 81 Persönliche Sicherheiten II Bürgschaft ist akzessorisch (vom Bestand der gesicherten Verbindlichkeit abhängig) Bürge haftet unbeschränkt mit ganzem Vermögen und zwar auch dann, wenn der Schuldner in Konkurs geht Inanspruchnahme setzt üblicherweise (nur) die Mahnung des Schuldners voraus Allerdings: Bürge und Zahler (keine Mahnung), Schadlosbürgschaft (zuerst Exekution gegen Schuldner) 82 7
8 Persönliche Sicherheiten III Zahlt Bürge, hat er Rückgriffsanspruch gegen Schuldner Besondere Schutzvorschriften für Verbraucher-Bürgen Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung insbesondere naher Angehöriger unter bestimmten Voraussetzungen 83 Persönliche Sicherheiten IV Schuldbeitritt: neuer Schuldner tritt neben den alten und sie haften solidarisch Abgrenzung zur Bürgschaft schwierig und strittig OGH: Schuldbeitritt formfrei, das wenig überzeugend Auch hier besonderer Schutz für Verbraucher und insbesondere nahe Verwandte 84 8
9 Personalsicherheiten V Garantie, insbesondere Bankgarantie Im Gesetz so gut wie nicht geregelt, Erfindung der Wirtschaftspraxis, große Bedeutung Bank garantiert Zahlung bei Abruf oder Vorlegung bestimmter Dokumente Abstrakte Verpflichtung, also nicht akzessorisch, keine Einwendungen, nur formelle Prüfung durch die Bank zuerst zahlen, dann streiten Schriftform: gleich gefährlich bzw gefährlicher als Bürgschaft 85 Dingliche Sicherheiten Beispiele Pfandrecht Sicherungseigentum Sicherungsabtretung Eigentumsvorbehalt 86 9
10 Pfandrecht I Recht eines Gläubigers, sich aus einer Sache vorzugswürdig zu befriedigen, dh auf die Sache vor anderen Gläubigern exekutiv zuzugreifen An beweglichen und unbeweglichen, verwertbaren Sachen; bei unbeweglichen Sachen Hypothek Pfand kann vom Schuldner selbst oder von Dritten gestellt werden 87 Pfandrecht II Absicherung auch vor Insolvenzgefahr des Sicherungsgebers, nur Gefahr, dass Wert der Sache Höhe der Forderung nicht abdeckt Absolutes Recht, daher berührt Veräußerung der Sache Pfandrecht nicht, aber gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich Begründung durch Titel und Modus Modus bei Liegenschaften: Eintragung im Grundbuch (C- Blatt) Übergabe bei beweglichen (Faustpfand) 88 10
11 Sicherungsübereignung Gesicherter Gläubiger wird Eigentümer der Sache, muss sie nach Bezahlung der Schuld zurückstellen Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Sache Modus wie bei Pfand Sicherungsabtretung von Forderungen auch hier Publizität erforderlich: Buchvermerk oder Drittschuldnerverständigung! 89 Eigentumsvorbehalt Insbesondere bei Kauf: Lieferung einer Sache, Stundung der Kaufpreiszahlung, Vorbehalt des Eigentumsüberganges Gewähren des Kredites durch Lieferanten wird gesichert Aussonderungsrecht im Konkurs Eigentum muss im Kaufvertrag vorbehalten werden Problem der Weiterveräußerung einer unter Vorbehalt gekauften Sache, verlängerter EV 90 11
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