Stand der Bauproduktegesetzgebung und normierung in der Schweiz und in der EU
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- Carl Schenck
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1 Stand der Bauproduktegesetzgebung und normierung in der Schweiz und in der EU Workshop der Stadt Zürich und des SIA Baumaterialien: Umwelt und Gesundheit , Hotel Riverside, 8192 Zweidlen-Glattfelden Andreas Bossenmayer, Stv. Leiter Fachbereich Bauprodukte, Bundesamt für Bauten und Logistik, 3003 Bern Gliederung Ausgangslage Bilaterales Abkommen mit der EU (MRA) Neue europäische Bauprodukteverordnung Revisionsprojekt Vernehmlassungsvorlage Was ist neu? Was bleibt unverändert? Ausblick Vernehmlassungsunterlagen/Links 2
2 Ausgangslage (1) Bedeutung des Bauwesens Jährliche Bauausgaben in der Schweiz von gegen 60 Mrd. Schweizer Franken. Im Jahre 2011 exportierte die Schweiz Bauprodukte für 1,3 Mia. Franken und importierte solche für ca. 4,6 Mia. Franken. Bauprodukte haben eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung. 3 Ausgangslage (2) Akteure im Bauwesen 4
3 Bilaterales Abkommen mit der EU (1) Mutual Recognition Agreement (MRA) 2001 Inkrafttreten von Bauproduktegesetz (BauPG) und Bauprodukteverordnung (BauPV) als eine europakonforme schweizerische Referenzgesetzgebung, die damals die europäische Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG, Construction Products Directive, CPD) übernommen hat. März 2008: Neues Kapitel für Bauprodukte im bilateralen Abkommen mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA) mit dem Ziel, Handelshemmnisse im Interesse der Schweizer Wirtschaft abzubauen. Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften und der technischen Regeln (Produktnormen und Technische Bewertungen) der Schweiz und der EU ist die Voraussetzung für das MRA- Bauproduktekapitel. 5 Bilaterales Abkommen mit der EU (2) Ohne MRA Einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips: Ermöglicht Einfuhr von Bauprodukten aus dem EWR in die Schweiz nach den Regelungen der europäischen Bauproduktegesetzgebung aber nicht umgekehrt den Export von Schweizer Bauprodukten in den EWR nach den Schweizer Bauprodukteerlassen. Erhebliche Kosten, Verzögerungen sowie Wettbewerbsnachteile für schweizerische Hersteller durch unterschiedliche Prüf- und Zertifizierungsverfahren, eine ungleiche Anwendung der Produktevorschriften sowie Doppelprüfungen in der Schweiz und in der EU. Nachteile für die Verwender von Bauprodukten (Planer, Unternehmen des Bauhaupt- oder Baunebengewerbes): Wegen der einseitigen Anwendung des Cassis-Prinzips müsste kein Hersteller aus Europa seine Produktleistungen und Produktinformationen an den Bedürfnissen einer Verwendung des Produkts in der Schweiz ausrichten. 6
4 Bilaterales Abkommen mit der EU (3) Mit MRA Das MRA ermöglicht schweizerischen Herstellern insbesondere im Sektor der kleinen und mittleren Unternehmen eine Teilnahme am europäischen Binnenmarkt «mit gleichlangen Spiessen» im Vergleich zu ihren Wettbewerbern aus der EU. Das MRA sorgt auch dafür, dass schweizerische Konformitätsbewertungsstellen ihre Dienstleistungen in ganz Europa anbieten können. Von der wechselseitigen Marktöffnung profitieren aber auch die Verwender von Bauprodukten aufgrund eines deutlich grösseren Produktangebots, einer schnelleren Markteinführung von Produkten und dem entsprechenden Wettbewerb. 7 Neue europäische Bauprodukteverordnung Neue europäische Bauprodukteverordnung und Revision der Bauprodukteerlasse in der Schweiz April 2011: Neue europäische Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011, Construction Products Regulation, CPR) ersetzt bisherige Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG. Volle Anwendbarkeit der CPR zum Die CPR gilt nicht in der Schweiz, da die Schweiz kein EU-Mitglied ist. Um die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften im MRA wiederherzustellen, muss die Schweiz ihre Bauprodukteerlasse revidieren, indem sie die CPR adäquat ins schweizerische Recht übernimmt. 8
5 Revisionsprojekt Stand des Revisionsprojekts Erarbeitung der Entwürfe für ein rev. BauPG und eine rev. BauPV im 2. Quartal Das BBL hatte im 2. Halbjahr 2011 zwei Arbeitsgruppen zur Revision der Bauprodukteerlasse eingerichtet: Diskussion und Anpassungen der Entwürfe in Arbeitsgruppen (bundesintern und -extern: Einbezug insbesondere der Bauwirtschaft). Zwischen Mai und September 2012 wurde zu den Entwürfen das verwaltungsinterne Verfahren (Ämterkonsultation und Mitberichtsverfahren) durchgeführt. Der Bundesrat hat am das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Es können noch bis zum Stellungnahmen beim BBL abgegeben werden. Gegenwärtig haben die ersten Verhandlungen mit der EU- Kommission über die Anpassung des MRA-Bauproduktekapitels begonnen. 9 Vernehmlassungsvorlage (1) Was ist neu? (1): Leistungsorientiertes Konzept Der Hersteller erstellt eine Leistungserklärung (LE), in der er die Leistungen des Bauprodukts in Bezug auf wesentliche Produktmerkmale deklariert, die in harmonisierten Normen (hen) oder Europäischen Technischen Bewertungen (ETB) standardisiert sind. Eine LE ist zu erstellen, wenn ein Bauprodukt von einer hen erfasst ist oder wenn für ein Bauprodukt eine ETB erstellt worden ist. Mit der LE übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung. Die Kategorie der Brauchbarkeit von Bauprodukten wird dabei aufgegeben. Nicht in die LE aufgenommen aber zusammen mit der LE abgegeben werden müssen Informationen zu gefährlichen Inhaltsstoffen in Bauprodukten: In Europa: Informationen nach Art. 31 und Art. 33 REACH, in der Schweiz die nach chemikalienrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben. 10
6 Vernehmlassungsvorlage (2) Was ist neu? (2): Neue Begriffe statt Konformitätserklärung/-bescheinigung Konformitätsbewertungsverfahren oder -systeme Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsstellen und Prüfstellen (BauPG) bzw. Zertifizierungsstellen/ Überwachungsstellen/ Prüfstellen (MRA) Inverkehrbringen Technische Zulassung neu Leistungserklärung Verfahren/Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Notifizierte Stelle Produktzertifizierungsstellen / Zertifizierungsstellen für die werkseigene Produktionskontrolle/ Prüflabore Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt Technische Bewertung 11 Vernehmlassungsvorlage (3) Was ist neu? (3): Grundanforderungen an Bauwerke 7 Grundanforderungen richten sich wie bisher die 6 wesentlichen Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 BauPG an die Bauwerke. Neu ist die Nr. 7: Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. Unter dieser Bauwerksanforderung sowie unter der schon bisher bestehenden Bauwerksanforderung Nr. 3 ( Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz ) können zukünftig Umweltinformationen zu Bauprodukten in die LE aufgenommen werden. Voraussetzung für die Deklaration von Produktleistungen in der LE mit Bezug zu den Bauwerksanforderungen Nr. 3 und 7 ist eine materielle gesetzliche Produktanforderung oder eine Deklarationspflicht sowie das Vorhandensein eines Bewertungsverfahrens für eine geforderte Produktleistung (Schwellenwert oder Leistungsklasse) in einer hen oder ETB. Mit den Grundanforderungen an Bauwerke werden keine Sicherheitsniveaus festgelegt, sondern lediglich die Begrifflichkeiten und Bewertungsverfahren harmonisiert. 12
7 Vernehmlassungsvorlage (4) Was ist neu? (4): Quasi-verpflichtende Normanwendung Wenn ein Bauprodukt von einer harmonisierten Produktnorm (hen) erfasst wird oder wenn für ein Bauprodukt eine Europäischen Technischen Bewertung (ETB) erstellt wurde, müssen die Bewertungsverfahren der hen bzw. ETA zur Produktdeklaration im Rahmen der Erstellung der Leistungserklärung herangezogen werden (Aufwertung der Bedeutung der Normen). Harmonisierte Produktspezifikationen harmonisieren dabei nicht die Produktanforderungen, sondern die Verfahren zur Bewertung der Produktleistung. Nicht neu: Die fast 500 harmonisierten Produktnormen und mehr als 2400 Europäischen Technischen Zulassungen sollen bestehen bleiben, die Europäischen Technischen Zulassungen können unter der neuen Gesetzgebung als ETB verwendet werden. 13 Vernehmlassungsvorlage (5) Was bleibt unverändert? (1): Konformitätsverfahren = Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 5 Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: Entsprechen inhaltlich den bisherigen Konformitätsbewertungsverfahren nach den Anhängen 1 und 2 der heutigen BauPV und Anhang III der bisherigen europäischen CPD -> erhalten bleiben die Verfahren 1+, 1, 2+, 3 und 4; das System 2 entfällt. Festlegung der anzuwendenden Systeme durch die Bezeichnung europäischer Rechtsakte in der Schweiz. Neu: Gesetzlich verankerte Verfahrensvereinfachungen zur Bestimmung des Produkttyps (without (further) testing, shared ITT/ITC und cascading ITT/ITC) für Kleinstunternehmen für nicht in Serie gefertigte Produkte. 14
8 Vernehmlassungsvorlage (6) Was bleibt unverändert? (2): Aufgaben der notifizierten Stellen Notifizierte Stellen (bisher: Konformitätsbewertungsstellen) haben weiterhin die Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit im Rahmen der 5 Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Produktleistung. Wegen der neuen gesetzlich festgelegten Anforderungen an die Stellen ist jedoch eine Neu-Bezeichnung und Re-Notifizierung notwendig. Struktur: Akkreditierung durch SAS -> Bezeichnung durch BBL -> Notifizierung bei EU-Kommission (NANDO) soll erhalten bleiben. Es werden drei Stellentypen unterschieden: Produktzertifizierungsstelle Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle Prüflabor. 15 Vernehmlassungsvorlage (7) Was bleibt unverändert? (3): Technische Bewertungsstellen (TBS) Technische Bewertungsstellen (TBS) führen in den Produktbereichen, für die sie bezeichnet wurden, Bewertungen durch und stellen eine ETB aus (Bereiche, soweit diese nicht von hen abgedeckt werden). TBS entsprechen in ihrer Funktion den bisherigen Technischen Zulassungsstellen wie der Empa-Zulassungsstelle, dem DIBt in Deutschland oder dem OIB in Österreich. TBS werden ebenfalls vom BBL durch Verfügung bezeichnet (Ausnahme Empa: gesetzliche Bezeichnung). Grundlage der Bezeichnung ist eine Akkreditierung durch die SAS. 16
9 Ausblick Vorgesehene künftige Schritte zum Revisionsprojekt Auswertung Vernehmlassung und Antrag an den Bundesrat für das weitere Vorgehen (1. Halbjahr 2013). Klärung von Fragen zur europäischen Bauprodukteverordnung (1. Halbjahr 2013). Anpassung der Entwürfe und Verabschiedung der Botschaft zum revidierten BauPG z.hd. des Parlaments (2. Halbjahr 2013). Parlamentarische Beratung des BauPG (2013 / 2014). Geplante Inkraftsetzung der Erlasse: 2. Halbjahr Aushandeln der Übergangsregelung zwischen der CH und der EU für die Zeit bis zum Inkrafttreten des rev. BauPG. Aushandeln des revidierten MRA. 17 Vernehmlassungsunterlagen Wichtige Links Vernehmlassungsunterlagen (DE): Vernehmlassungsunterlagen (FR): Vernehmlassungsunterlagen (IT): 18
10 Besten Dank für die Aufmerksamkeit! 19 Kontaktadressen Andreas J. Bossenmayer Rechtsanwalt, Verwaltungswissenschaftler (Intern. Beziehungen) Stv. Leiter Fachbereich Bauprodukte Fachbereich Bauprodukte Fellerstrasse 21, CH-3003 Bern Tel. +41-(0) Fax +41-(0)
Eidgenössisches Departement EFD 1
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