Satzung des Internationalen Kinder- und Jugendchorzentrums Christuskirche Hannover e. V. (Stand: )
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- Nadine Möller
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1 Satzung des Internationalen Kinder- und Jugendchorzentrums Christuskirche Hannover e. V. (Stand: ) I. Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Internationales Kinder- und Jugendchorzentrum Christuskirche Hannover e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. II. Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie der Kunst und Kultur und kirchliche Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung gemeinnütziger Kinder- und Jugendchorarbeit verwirklicht. Konkret fördert der Verein z. B. die an der Christuskirche Hannover aktiven Kinder- und Jugendchöre sowie die Kinder- und Jugendchorarbeit in der Landeshauptstadt Hannover, und darüber hinaus. Der Verein fördert weiterhin die Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendchorarbeit auf allen Ebenen insbesondere durch einen Austausch zwischen Spitze und Breite. Der Verein betreibt auch das Kinder- und Jugendchorzentrum Hannover an der Christuskirche einschließlich der Planung, Durchführung und Förderung entsprechender Veranstaltungen in der Christuskirche und darüber hinaus. Der Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht: a) Die Veranstaltung einer geeigneten Konzertreihe, b) das Abhalten von Meisterkursen und Workshops, c) die Einladung an Conductors in Residence, d) die Vergabe von Kompositionsaufträgen. Zu den Aufgaben des Vereins gehört auch die fördernde Unterstützung der Nordstädter Kirchengemeinde bei den erforderlichen Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen. 2. Obigen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Organe können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins
2 III. Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Institution werden. 2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erlangt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. 4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und nur zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam. 5. Aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist ein Ausschluss eines Mitgliedes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen die Ziele des Vereins vor. Bei Zahlungsverzug entscheidet der Vorstand über den Ausschluss eines Mitgliedes. 6. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 7. Der Vorstand kann beitragsfreie Ehren- und Funktionsmitgliedschaften vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. IV. Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 2. Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen. V. Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts b) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer c) Wahl des Vorstandes, einschließlich der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretende/n Vorsitzenden d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/-prüferinnen für jeweils drei Jahre e) Beschlussfassung zu den vom Vorstand vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträgen f) Beschlussfassung zu Ehren- und Funktionsmitgliedschaften g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins h) Beschlüsse der Vereinigung des Vereins mit anderen juristischen gemeinnützigen Personen 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich bis spätestens 31. Juli abgehalten werden. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Ladungsfrist von drei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung und Bekanntgabe des Ortes schriftlich oder elektronisch über Internet per zu laden. Die Frist ist mit der rechtzeitigen Absendung der Einladung gewahrt. 3. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, bei entscheidungsrelevanten Punkten mit entsprechender Beschlussvorlage. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie sind vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangt. Ladungsfrist ist mindestens drei Wochen. Tagesordnung und Versammlungsort sind in der Ladung anzugeben.
3 5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r des Vorstandes. Der/die Vorsitzende der Mitgliederversammlung legt das Abstimmungsverfahren fest. 7. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Kein Mitglied kann jedoch mehr als zwei andere vertreten. 8. Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und von dem/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung unterschrieben sein muss. Das Protokoll muss enthalten: a) die Zahl der Stimmberechtigten, b) die gestellten Anträge mit Abstimmungsergebnissen, c) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse. 9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzende/n. 10. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. VI. Der Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus neun Mitgliedern, u.a. dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem/r Schatzmeister/in. Vorstand i. S. des 26 BGB sind sämtliche Vorstandsmitglieder. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, wobei ein Mitglied der/die Vorsitzende oder ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r sein muss. Mitglieder des Vorstands müssen dem Verein als Mitglied angehören. 2. Die Zusammensetzung des Vorstandes ergibt sich wie folgt: a) der Mädchenchor Hannover, die Ev.-luth. Nordstädter Kirchengemeinde in Abstimmung mit dem Ev.-luth. Stadtkirchenverband Hannover und der Knabenchor Hannover schlagen der Mitglieder-versammlung jeweils zwei Vertreter / Vertreterinnen zur Wahl vor, b) die Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover und der Niedersächsische Chorverband schlagen der Mitgliederversammlung jeweils einen Vertreter / eine Vertreterin zur Wahl vor, c) ein weiteres Mitglied wird direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. 3. Die neun Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren in den Vorstand gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. 4. Die unter VI, Abs.2a und 2b vorgeschlagenen Personen sind von den jeweils wahlvorschlagsberechtigten Organen der entsendenden juristischen Personen zu benennen. 5. Der Vorstand bildet aus seinen Reihen einen dreiköpfigen geschäftsführenden Vorstand. Dieser setzt sich zum einen zusammen aus einem der beiden vom Mädchenchor vorgeschlagenen Vorstandsmitgliedern und einem der beiden von der Kirchengemeinde vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder. Diese beiden Personen sollen zudem die Ämter der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden übernehmen. Das dritte Mitglied im
4 geschäftsführenden Vorstand ist das direkt von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglied (vgl. VI, Abs.2c) und soll das Amt des Schatzmeisters übernehmen. Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die Stelle der Vorstandsassistenz. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind einstimmig zu fassen. 6. Der Vorstand kann aus seinen Reihen einen künstlerischen Ausschuss bilden, der zu Fachfragen weitere Personen konsultieren kann. 7. Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung, in der die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden. Diese Geschäftsordnung und Änderungen sind zu beschließen 8. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der übrige Vorstand berechtigt, sich im Wege der Kooptation zu ergänzen. Eine Bestätigung muss durch die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. 9. Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 10. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in und dem/r Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben. 11. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet. VII. Zuständigkeit des Vorstandes 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für allgemeine und projektbezogene Aufgaben auf Dauer des Geschäftsjahres oder in sonstiger Weise zeitlich begrenzt zu bestellen. 3. Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes. Er/sie übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes aus. Er/sie hat in allen Ausschüssen Anwesenheitsrecht. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung vertritt ihn/sie ein/e Stellvertreter/in. VIII. Kuratorium 1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Personen. 2. Das Kuratorium wird vom Vorstand jeweils für die Dauer von in der Regel drei Jahren berufen. Wiederholende Berufungen sind zulässig. 3. Das Kuratorium berät den Vorstand in strategischen Fragen und unterstützt den Verein in der Öffentlichkeit. 4. Das Kuratorium kann aus seinem Kreis eine/n Vorsitzende/n wählen und sich selbst eine Geschäftsordnung geben. IX. Beiträge und Gebühren 1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 2. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder oder in besonderen Fällen einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
5 X. Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und Verwertung des verbleibenden Vermögens. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur im Bereich des Chorwesens für Kinder- und Jugendchorarbeit. 3. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche den Zweck des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Satzungsneufassung vom
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