Forum Immobilientreuhänder Zum Provisionsanspruch des Maklers Verdienstlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Forum Immobilientreuhänder Zum Provisionsanspruch des Maklers Verdienstlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang"

Transkript

1 NEUES MIET- UND W O H N R E C H T N O V E M B E R Mietrecht Die Höhe der Verzinsung der Kaution Wohnungseigentumsrecht Einsichtnahme in das Bankkonto der Eigentümergemeinschaft Steuerrecht Umsatzsteuersatz bei mehrstufiger Vermietung 10%? Forum Immobilientreuhänder Zum Provisionsanspruch des Maklers Verdienstlichkeit, adäquater Kausalzusammenhang

2 WOHNUNGS- 18, 20, 31, 34 WEG 2002; 38 BWG; 1002 f, 1358 f ABGB Eigen-/Anderkonto der Eigentümergemeinschaft; Kontoeinsichtsrecht des WE; Durchbrechung des Bankgeheimnisses 296 immolex 2011 Zum Recht auf Einsichtnahme in das Bankkonto der Eigentümergemeinschaft im Lichte des Bankgeheimnisses Untersucht wird die Frage, ob dem einzelnen WE ein (subsidiäres) Einsichtsrecht in das Konto der Eigentümergemeinschaft bei der Bank auch ohne Entbindung vom Bankgeheimnis zugestanden werden kann. A. Ausgangssituation Ein Verwalter legt über mehrere aufeinander folgende Jahre falsche Abrechnungen, indem er zum Schaden der Eigentümergemeinschaft umfangreiche Ausgaben verrechnet, die dem Konto der Eigentümergemeinschaft nicht angelastet hätten werden dürfen, da diese Aufwendungen weder liegenschaftsbezogen waren noch Verwaltungsausgaben darstellten. Daraus ergibt sich folgendes Problem: Ein Verfahren über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abrechnung dauert durch alle Instanzen in der Regel zwei Jahre. Während der Rechtsanhängigkeit eines solchen Verfahrens wird es der Verwalter idr ablehnen, freiwillig Kontoeinsicht zu gewähren, sondern den rk Gerichtsauftrag hiezu abwarten. Die WE können daher erst mit beträchtlicher zeitlicher Verzögerung die Kontobewegungen prüfen. Es liegt nahe, dass WE unter diesen Umständen das Konto direkt bei der Bank einsehen möchten. Einige Banken vertreten nun den Standpunkt, dass für eine direkte Einsichtnahme durch einen WE ein Beschluss der Mehrheit der WE samt Entbindung vom Bankgeheimnis zugunsten des Einsichtnehmenden vorgewiesen werden muss. Das führt zu einer äußerst unbefriedigenden Situation für die Eigentümergemeinschaft. DANIELA EHRLICH B. Rechtslage und Rechtsprechung zur Kontoeinsicht Gemäß 20 Abs 6 WEG 2002 idf WRN 2006 hat der Verwalter alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen entweder über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder über ein ebenso einsehbares Anderkonto durchzuführen. 1 ) Zur Frage der Kontoeinsicht enthalten die Gesetzesmaterialien der WRN 2006 keine Hinweise. In JAB (AB 1050 BlgNR 21. GP 6) heißt es zu 20 Abs 6 WEG 2002:,Einsehbarkeit des Kontos bedeutet selbstverständlich nicht etwa, dass jeder Wohnungseigentümer mit einer Kontokarte auszustatten wäre, mit deren Hilfe er dann unmittelbar beim Bankinstitut den Kontostand abfragen könnte. Vielmehr ist diese Anordnung so zu verstehen, dass jedem Wohnungseigentümer jederzeit Einsicht in die Bankbelege und -auszüge über dieses Konto zu gewähren ist. In der hl sind folgende höchst unterschiedliche Meinungen vorzufinden: & neutrale Position mit Beschränkung auf den Inhalt des JAB (s Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht 2002 II 37 u 149; Illedits, Das Wohnungseigentum 3 Rz 707; Feil, WEG 5 96; Mag. Daniela Ehrlich, M. A. S., ist RA in Wien. Kontakt: ehrlich@beplaw. com 1) Mit der WRN 2006 wurde klargestellt, dass es dem Verwalter bis zu einer gegenteiligen Weisung freisteht, ein Eigen- oder Anderkonto zu führen, die Eigentümergemeinschaft kann ihn jedoch zu einem Eigenkonto verpflichten (Prader, WEG [2006] 20 Anm 13). Zur Einsichtmöglichkeit in die Rücklage vgl 31 Abs 2 zweiter Satz WEG 2002.,

3 & & & Annahme eines Auskunftsanspruchs gegenüber dem Verwalter (s Schauer, Die Eigentümergemeinschaft, wobl 2002, 135, [140], der diesen vorsichtig bejaht, sowie Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht 20 WEG 2002 Rz 62, eindeutig bejahend); Einsichtsberechtigung nur unter Angabe von Gründen (s Dirnbacher, WEG 2002 Auswirkungen für den Verwalter, ImmZ 2002, 373 [379], und gleichlautend ders, WEG idf WRN 2006, 202; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht WEG 2002 Rz 28: Erforderlich sind Anführung einer Begründung und entsprechende Terminvereinbarung [mit dem Verwalter]); Einsichtsrecht beschränkt auf den Zeitraum unmittelbar nach Rechnungslegung und wichtige Gründe (s Derbolav/Langer/Popper et al, Wohnungseigentumsrecht 2006, 154, sowie bereits in WEG 2002 [87]). Nach einer Bewertung der zitierten Lehrmeinungen kommt der OGH 2 ) in seiner bisher einzigen Entscheidung zur Kontoeinsicht zu dem Schluss, dass Adressat der Kontoeinsicht der Verwalter ist. Anders als in obiger Ausgangssituation (s P 1) war in dieser Entscheidung nur die Frage strittig, ob der Verwalter in das Bankkonto laufend, also über die jährliche Belegeinsicht hinaus, Einsicht zu gewähren hat. Dazu der OGH in oben zitierter Entscheidung: Der Verwalter ist Machthaber und hat da Sonderregelungen nicht bestehen 3 ) gem 1012 ABGB dem WE die Kontoauszüge, so oft dieser es verlangt, vorzulegen. Die Rechnungslegung kann demnach jederzeit 4 ) verlangt werden, soweit keine abweichenden gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen bestehen. 5 ) Eine Grenze für die Einsichtnahme in das Konto sei erst beim Rechtsmissbrauch (Schikaneverbot isd 1295 Abs 2 ABGB) zu ziehen. 6 ) Dafür ist der Verwalter beweispflichtig, der jedoch für die Einsichtnahme unter Berufung auf das Schikaneverbot seinerseits wieder keine Begründung verlangen oder eine Beschränkung auf gewisse Zeiträume zur Diskussion stellen darf. 7 ) Ein Verwalter, der sich unbegründet (fortgesetzt) weigert, die Einsicht zu gewähren, begeht eine grobe Pflichtverletzung, die seine sofortige (gerichtliche) Kündigung rechtfertigt. 8 ) C. Bankgeheimnis Gem 38 Abs 1 BWG dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte [...] Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder aufgrund des 75 Abs 3 (Anm: Meldung von Informationen durch die OeNB) anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). [...] Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt. 9 ) Das Bankgeheimnis steht im Verfassungsrang ( 38 Abs 5), dessen Bestimmungen kommt Höherrangigkeit gegenüber einfachen Gesetzen zu. In einfachen Gesetzen enthaltene Ausnahmen vom Bankgeheimnis müssen unter 38 Abs 2 subsumierbar sein. 10 ) Eine Verletzung ist gerichtlich strafbar ( 101 BWG). 1. Kundenstellung und Bankgeheimnis Das Bankgeheimnis besteht grundsätzlich nur gegenüber dem eigenen Kunden. Der Geheimnisherr (Kunde) kann jederzeit Auskunft verlangen und über den Geheimhaltungsanspruch verfügen, indem er ausdrücklich und schriftlich der Offenlegung zustimmt ( 38 Abs 2 Z 5 BWG). 11 ) Bei einer Mehrheit von Konto- bzw Depotinhabern steht das Auskunftsrecht jedem Einzelnen zu, unabhängig von der Regelung bezüglich der Verfügungsbefugnis. 12 ) Nach ha wird die Bedeutung des Kundenwillens an der Geheimhaltung bejaht, wobei nicht auf dessen subjektiven Geheimhaltungswillen, sondern allein auf das objektive Geheimhaltungsinteresse is einer typisierten Betrachtung abzustellen ist. 13 ) 2) OGH , 5 Ob 11/08 s. Entscheidungsbesprechungen: Call, wobl 2008/63; Friedl, ecolex 2008/181; Prader, immolex 2008/118, wobei die genannten Autoren die Frage, wer Adressat der Pflicht zur Einsichtsgewährung ist, nicht thematisieren. 3) Gem 20 Abs 7 WEG 2002 können die dem Verwalter als Machthaber nach dem 22. Hauptstück des 2. Teils des ABGB auferlegten Verbindlichkeiten weder aufgehoben noch beschränkt werden. 4) Eine Koppelung an die jährliche Belegeinsicht gem 34 WEG 2002 wurde verneint. Zur Frage der Häufigkeit betont Friedl (s ecolex 2008/181), dass das Rechnungslegungsbegehren laufend wiederholt werden kann, jedoch nach 904 ivm 1418 ABGB die Natur der Sache zu berücksichtigen sei (unter Berufung auf Zeiller, Commentar III/1, 287; Stubenrauch, Commentar III [1856] 216 und später II 8 [1903] 234; Stanzl in Klang IV/1 2, 842); Prader (immolex 2008/ 279) hält eine regelmäßige Einsicht innerhalb einer 6-Monats-Frist für nicht schikanös (in Anlehnung an 20 Abs 5 ivm 27 Abs 2 WEG 2002). 5) Apathy in Schwimann ABGB Rz 12; Strasser in Rummel ABGB Rz 18; P. Bydlinski in KBB ABGB Rz 3; RIS-Justiz RS ) Die Rechtsmissbrauchsgrenze könnte einen weiteren Streitpunkt zwischen Verwalter und WE bilden, falls jener zunächst die Einsicht gewährt, dann aber unter Verweis auf Schikane die Einsicht verweigert; dem WE bliebe in dem Fall nur der Weg über das Gericht. 7) Zu Recht: Friedl, ecolex 2008/181. 8) Ebenso Friedl, aao. 9) Diese Norm schreibt 23 KWG fort (OGH 3 Ob 281/01 x SZ 69/ 119). 10) 38 Abs 1 4 BWG kann vom NR nur mit höherem Quorum abgeändert werden (Anwesenheit der Hälfte, Zustimmung durch mind 2/3 der Abgeordneten). Nach Laurer sei davon jede materielle Änderung der Rechtslage betroffen, einschließlich des Wortlauts des 38 oder anderer Stellen des BWG (s Laurer in BWG 3 38 Rz 31). Nach Sommer/Hirsch wird durch 38 Abs 5 BWG kein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf ein Bankgeheimnis eingeräumt, sondern ein qualifizierter Schutz vor Abänderungen gewährt, 38 BWG genießt höheren Bestandschutz (s Sommer/Hirsch in Dellinger, BWG 38 Rz 28 unter Verweis auf OGH , 10 Ob 322/98 w). 11) OGH 2 Ob 176/04 b. 12) Sommer/Hirsch, aao 38 Rz 66; Jabornegg/Strasser/Floretta, Bankgeheimnis 102; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht 2 I 2/35. 13) Da 38 Abs 5 BWG einen ausdrücklichen Verzicht durch den Kunden verlangt, wird abgeleitet, dass ohne Verzicht nur ein objektiver Geheimhaltungswille des Kunden maßgeblich sein kann; ids Sommer/Hirsch, aao 38 Rz 34; ähnlich Jabornegg/Strasser/Floretta, Bankgeheimnis 40, Apathy in Apathy/Iro/Koziol, aao I 2/45. WOHNUNGS- immolex

4 WOHNUNGS- 298 immolex Kundeneigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft Die Verfügungsberechtigung ergibt sich aus dem Kontovertrag, beinhaltet die Rechtszuständigkeit hinsichtlich der Forderungen, die in das Konto eingestellt werden, und steht dem Kontoinhaber zu. Bei juristischen Personen sind deren organschaftliche Vertreter verfügungsberechtigt. Deren Umfang richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen der Vertretungsbefugnis (Einzel-, Kollektivrecht etc) in der Satzung. 14 ) Die Zeichnungsbefugnis ist das von der Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers abgeleitete Recht, über das Konto Dispositionen vorzunehmen oder diese zu widerrufen. 15 ) Die Eigentümergemeinschaft gilt als juristische Person ( 2 Abs 5 ivm 18 Abs 1 u 2 WEG), der bestellte Verwalter ist deren gesetzlicher Vertreter. Nach Ansicht des OGH ist die Eigentümergemeinschaft idr Verbraucher, solange sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. 16 ) Entgegen der früheren hl und Rsp ist seit der WRN 2006 ausdrücklich normiert, dass für ein Handeln der Eigentümergemeinschaft bei Bestellung eines Verwalters in der Regel nur (is von ausschließlich ) dieser vertretungsbefugt ist ( 18 Abs 3 Z 1 lit a). Ausnahmen von dieser ausschließlichen Vertretungsbefugnis bestehen in Fragen des rechtlichen Verhältnisses zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter ( 18 Abs 3 Z 1 lit b), bei Interessenkollision und bestelltem Eigentümervertreter ( 18 Abs 3 Z 1 lit c, 22) und bei Gefahr im Verzug; in letztgenanntem Fall kann bzw allenfalls muss der Einzelne handeln ( 30 Abs 3 letzter Satz), in den anderen Fällen vertritt die Mehrheit der WEer bzw der Eigentümervertreter die Eigentümergemeinschaft. 17 ) 20 Abs 6 WEG sieht die Einrichtung eines Eigenkontos der Eigentümergemeinschaft oder eines Anderkontos vor. Anderkonten sind Treuhandkonten, die für bestimmte Berufsgruppen (ua Immobilienmakler und Immobilienverwalter) unter bestimmten berufsspezifischen Bedingungen einrichtbar sind. 18 ) Kontoinhaberin ist die Eigentümergemeinschaft mit dem Verwalter als (treuhändig) Verfügungsberechtigtem. D. Durchbrechung des Bankgeheimnisses zugunsten der Eigentümergemeinschaft und/oder eines einzelnen WEers? Falls der Verwalter die Einsichtnahme in die Bankbelege grundlos verweigert und deshalb mit einer sofortigen (gerichtlichen) Kündigung rechnen muss, ist eine Frage des rechtlichen Verhältnisses zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter betroffen und damit eine Ausnahme von der Vertretungsbefugnis des Verwalters gegeben. Die Eigentümergemeinschaft wird in dem Fall durch die Mehrheit der WEer vertreten ( 18 Abs 3 Z 1 lit b). Genügt ein von der Mehrheit der WEer unterfertigtes Auskunftsersuchen unter Bezugnahme auf die Ablehnung der Einsichtsgewährung durch den Verwalter, um direkt bei der Bank das Eigen-/Ander-Konto einsehen zu können? 1. Durchbrechungsfälle des 38 Abs 2 BWG Das Bankgeheimnis entfällt in den in 38 Abs 2 angeführten Fällen (bei Straf-/Finanzverfahren, Verlassenschaften, Pflegschaftssachen, banküblichen Auskünften, bei ausdrücklicher Kundenentbindung etc). Nach hl ist jedoch diese Aufzählung nicht abschließend; in bestimmten Fällen könne darüber hinaus eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses gerechtfertigt sein. 19 ) 2. Kontoeinsichtsbefugnis der Eigentümergemeinschaft/des WEers als Ausnahme gem 38 Abs 2 BWG oder als Fall einer zivilrechtlichen Durchbrechung des Bankgeheimnisses? Weder die zitierte Rsp zu 20 Abs 6 WEG noch die Fälle des 38 Abs 2 lassen eine klare Subsumtion unter eine dieser Ausnahmen zu. Geht man davon aus, dass die Eigentümergemeinschaft in Streitfällen mit dem Verwalter (wie im Weigerungsfalle) durch die Mehrheit der WE vertreten wird, liegt genau genommen eine gesetzlich vorgesehene Änderung der Vertretungsbefugnis vor. Aufgrund dieser Zuständigkeitsänderung vom Verwalter zur Mehrheit der WEer erscheint eine Entbindung vom Bankgeheimnis nicht notwendig. Dadurch ändert sich die Kontoinhaberschaft der Eigentümergemeinschaft nicht und es geht damit keine Interessenkonfliktsituation (wie sie bei einigen Ausnahmebestimmungen des 38 Abs 2 sehr wohl vorkommen kann) einher. Die Eigentümergemeinschaft hat bezogen auf ihr Eigenkonto keine vom Verwalter unterschiedlichen Interessen, 20 ) geht es ihr doch zu allererst um die Informationen bezüglich des Kontos. Eine Entbindung vom Bankgeheimnis wäre nur nötig, falls ein Dritter (der nicht zugleich WEer ist) in Vertretung für die Mehrheit Einsicht nehmen soll. Einem solchen Recht der WEer auf Einsichtnahme ließe sich entgegenhalten, dass 20 Abs 6 WEG von der fehlenden Subsumierbarkeit unter 38 Abs 2 abgesehen nicht in dem in 38 14) Iro in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht 2 I 1/39, 1/64, 1/74. 15) Iro in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht 2 I 1/80. 16) OGH , 7 Ob 22/04 t ua. 17) Prader, WEG Anm 6. 18) Iro in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht 2 I 1/170, 1/ ) Sommer/Hirsch, aao Rz 161 unter Verweis auf die dort zitierte Lehre wie zb: Jabornegg/Strasser/Floretta, Bankgeheimnis 93; Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I 2/63; Iro in Avancini/Iro/ Koziol, Bankvertragsrecht II 7/70; Wilhelm, ecolex 1995, 542 (545): Jabornegg, ÖBA 1997, 663 (665); Apathy, ÖBA 2006, 33 (35); Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht 2 I 2/62. AA Haushofer/ Schinnerer/Ulrich, KWG 23 Anm 11; Binder, SWK 1985 A V 9 (12); Nach Laurer, BWG 2 38 Rz 2, ist eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses auf einfachgesetzlicher Ebene durch andere Normen nicht möglich; dennoch anerkennt dieser trotzdem einige Fälle der zulässigen Durchbrechung, wie zb die Drittschuldnerauskunft gem 301 EO; ahnlich Arnold, ZGV-Service 1981/1 (12, 18). 20) Auch bei einem Anderkonto wäre dies zu verneinen.

5 Abs 5 definierten, qualifizierten Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist und deshalb dem Vorrang des Geheimnisschutzes nicht derogieren kann. Es bleibt also noch zu prüfen, ob eine Ausnahme aufgrund von Interessenabwägung zulässig wäre. Obzwar eine allgemeine dogmatische Fundierung fehlt, stützt sich die Rsp im Wesentlichen darauf, dass ausnahmsweise den Interessen des Kreditinstituts oder Dritter der Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse des Kunden einzuräumen ist. 21 ) Unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Bankgeheimnis ursprünglich als Schutz vor behördlichen Auskunftswünschen konzipiert worden ist und der historische Gesetzgeber des KWG an eine Kollision von Privatinteressen nicht dachte, lehnt der OGH einen generellen Vorrang des 38 ab. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob 38 als lex generalis abweichenden privatrechtlichen Spezialregelungen derogiert (hat). 22 ) Nach der hl 23 ) steht 38 Abs 5 einer Lückenschließung (is einer Anerkennung von weiteren Ausnahmebestimmungen) bei der Lösung von Interessenskonflikten zwischen Privaten unter Rückgriff auf den allgemeinen Gedanken einer Güter- und Interessenabwägung nicht entgegen. In der Rsp wurden vor allem Durchbrechungen des Bankgeheimnisses in Bezug auf zivilrechtliche Auskunfts- und Aufklärungspflichten anerkannt, etwa gegenüber einem Bürgen oder Pfandbesteller vor Abschluss eines Sicherheitenvertrags mit diesen hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners. 24 ) Tritt ein Verbraucher als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei, obliegt dem Kreditinstitut gem 25 c KSchG bei Gefährdung der Zahlungsverpflichtung eine besondere Warnpflicht gegenüber dem Interzedenten, sonst haftet dieser nur, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte. 25 ) Auch nach Abschluss eines Sicherheitenvertrags bestehen nach allgemeinem Zivilrecht (als unselbständige vertragliche Nebenpflichten) Informationspflichten des Gläubigers gegenüber dem Sicherheitenbesteller. Der OGH bejaht gem 1358, 1364, 1366 ABGB einen Auskunftsund Rechnungslegungsanspruchs des Drittpfandbestellers sowie des Bürgen gegenüber der Gläubigerbank, dessen Erfüllung ermöglichen soll, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen. Die Weigerung, solche Auskünfte an Personen zu erteilen, die diese zur Rechtsdurchsetzung benötigen, wird als Rechtsmissbrauch gewertet. Dem steht auch nicht das Bankgeheimnis entgegen, 26 ) die Verschwiegenheitspflicht tritt hinter die Drittinteressen zurück. 27 ) Noch deutlicher fällt die Interessenabwägung bei einer Legalzession, bei der der Dritte in die Rechtsposition des Kreditinstituts als Gläubiger eingetreten ist, für den Dritten und gegen das Bankgeheimnis aus. 28 ) Folgt man diesen Prinzipien, könnte eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses zugunsten eines einzelnen WEers aus folgenden Gründen angedacht werden: & Der einzelne WE ist verpflichtet, zur Abwehr von Schäden tätig zu werden; etwa besteht bei drohendem Schaden eine Meldepflicht des einzelnen WE gegenüber dem Verwalter und wenn dieser oder & die Eigentümergemeinschaft nicht handelt, sogar die Pflicht, selbst notwendige Maßnahmen zur Abwehr von ernsten Schäden zu setzen ( 30 Abs 3 WEG). In Analogie zu dem ersatzweisen Handlungsgebot des einzelnen WE könnte dem einzelnen WE Kontoeinsicht gewährt werden, sofern er gegenüber der Bank seine Eigentümer-Eigenschaft und die Weigerung des Verwalters, Einsicht zu geben, nachweist. Da der Verwalter gem Rsp (s P 2) die Einsicht, so oft es der Machtgeber verlangt, zu gewähren hat, handelt er bei grundloser Weigerung jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Seitens der Bank könnte eine Kausalitätsprüfung in Bezug auf einen allfälligen Schaden, wie 30 Abs 3 WEG es vorsieht, entfallen. In Bezug auf den Vorrang der Interessen des WE vor dem Geheimnisschutz wären die Fälle der Interzedentenhaftung analog heranzuziehen. Grundsätzlich ist ein Exekutionstitel gegen die Eigentümergemeinschaft nur in die Rücklage oder in die laufenden Wohnungsbeiträge (einschließlich Forderungsexekution gegen die Eigentümergemeinschaft in Bezug auf zu leistende Zahlungen einzelner WE) vollstreckbar. Erst bei erfolgloser Exekutionsführung gegen die Eigentümergemeinschaft normiert das WEG eine anteilige Ausfallshaftung der Miteigentümer ( 18 Abs 4 WEG). Fraglich ist, ob im Hinblick auf die bloß subsidiäre Haftung des einzelnen WE bereits bei erstmaliger Auskunftsverweigerung des Verwalters die Interessensabwägung zugunsten des WE durchschlägt oder erst, wenn der Haftungsfall eintritt. Die Konstellation ist mit der eines Ausfallsbürgen vergleichbar, 29 ) dessen Haftung und Regressansprüche (außer in Fällen des 1356 ABGB) grundsätzlich erst nach erfolgloser Geltendmachung beim Hauptschuldner eintreten. IdS wäre eine Durchbrechungswirkung in Bezug auf das Bankgeheimnis wohl erst bei Eintritt eines Haftungsfalls anzunehmen. 21) Sommer/Hirsch, aao 38 Rz ) OGH , 6 Ob 613/83 JBl 1984, 614; ähnlich Jabornegg/ Strasser/Floretta, Bankgeheimnis 94; Wilhelm, ecolex 1995, 542 (545); Sommer/Hirsch, aao 38 Rz ) Sommer/Hirsch, aao 38 Rz 325; sowie die hl, etwa Jabornegg/Strasser/Floretta, Bankgeheimnis 142 und 150; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht 2 I 2/63 und 2/145 ff ua; aa Laurer, BWG 3 38 Rz 2. 24) Sommer/Hirsch, aao 38 Rz 337; OGH , 3 Ob 526/83 SZ 56/81 ua; vgl auch Harrer in Schwimann, ABGB Rz 88 mwn; Rsp-Übersicht bei Greiter, Bankgeheimnis 16; ids auch Avancini, JBl 1985, 193 (201); Arnold, ÖBA 1986, 359 (360) ua. 25) Sommer/Hirsch, aao 38 Rz ) Sommer/Hirsch, aao 38 Rz 342, 343; 5 Ob 510/85 ÖBA 1986/4, 411 (Jabornegg); 6 Ob 590/91 ÖBA 1992/338, 654 (Jabornegg) ua; Gamerith in Rummel Rz 3 u 1364 Rz 7; Mader/W. Faber in Schwimann, ABGB 3 II/ Rz 14 u 1368 Rz 18; Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I 2/69; Apathy in Apathy/ Iro/Koziol, Bankvertragsrecht 2 I 2/134; aa Laurer, BWG 3 38Rz2. 27) Sommer/Hirsch, aao 38 Rz ) 6 Ob 613/83 JBl 1984, 614 ua. 29) OGH Wien , 10 R 26/97 k. WOHNUNGS- immolex

6 WOHNUNGS- Wird grundsätzlich anerkannt, dass die Eigentümergemeinschaft gegenüber der Bank das Recht auf Kontoeinsicht hat, und geht man weiters davon aus, dass dieses Recht dann wirksam wird, wenn der Verwalter die Auskunft darüber verweigert (Fall des Übergangs der Vertretungsbefugnis auf die Mehrheit der WE), dann könnte ein entsprechendes schriftliches Ersuchen der Mehrheit ausreichen, um die Kontrolle des Verwalterhandelns gegenüber der kontoführenden Bank umzusetzen, ohne dass diese sich auf das Bankgeheimnis berufen könnte oder müsste. SCHLUSSSTRICH Im Lichte der zivilrechtlichen Rsp zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses lassen sich durchaus Argumente für eine Interessensabwägung zugunsten des Auskunft verlangenden WE finden. Eine klare gesetzliche Regelung, in welchen Zeitabständen und unter welchen Voraussetzungen eine (direkte) Einsichtnahme bei der Bank zulässig sein soll, erscheint jedoch aufgrund des weiten Auslegungsspielraums in Bezug auf die Rechtsmissbrauchsgrenze und im Sinne eines gesetzmäßigen Fundaments (Art 38 Abs 5 BWG ivm Art 18 B-VG) geboten. 300 immolex 2011

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

5 Ob 114/14x. gefasst:

5 Ob 114/14x. gefasst: 5 Ob 114/14x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

Die Zukunft des österreichischen Bankgeheimnisses im internationalen Kontext

Die Zukunft des österreichischen Bankgeheimnisses im internationalen Kontext Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. Die Zukunft des österreichischen Bankgeheimnisses im internationalen Kontext Grenzüberschreitender Informationsaustausch für Steuerzwecke Seminar für Bankrecht Universität

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Ein bloß mündlich vereinbarter Beitritt zu einer fremden Schuld ist so rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar.

Ein bloß mündlich vereinbarter Beitritt zu einer fremden Schuld ist so rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar. Der Oberste Gerichtshof ist von seiner bisherigen Rechtsansicht abgegangen. Mit Urteil vom 20. April 2010, hat er nunmehr entschieden, dass nicht nur eine Bürgschaft, sondern auch ein Schuldbeitritt nur

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas 48 Erfüllungsort bestimmt sich primär nach der Parteienvereinbarung ( 905) Mangels Vereinbarung aus Natur oder Zweck der Leistung Mangels einer solchen Bestimmbarkeit ist an dem Ort zu leisten, an dem

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Schritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu.

Schritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu. Kosten für ein Girokonto vergleichen 1. Was passt? Ordnen Sie zu. a. die Buchung, -en b. die Auszahlung, -en c. der Dauerauftrag, - e d. die Überweisung, -en e. die Filiale, -n f. der Kontoauszug, - e

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten

Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung Widerruf von Verbraucher-Realkrediten Zinsniveau Problem Darlehensnehmer an teure Darlehen gebunden entweder Kündigung gar nicht möglich oder Ausstieg durch Vorfälligkeitsentschädigung

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten

Einkaufsführer Hausverwaltung Was Sie bei Suche und Auswahl Ihres passenden Verwalters beachten sollten Sie suchen einen Verwalter für Ihre Immobilie: Egal ob Eigentümergemeinschaft einzelne Eigentumswohnung Miet- oder Gewerbeobjekt oder vielleicht nur eine einzelne Dienstleistung Was Sie dabei wissen und

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

9. Stiftungssymposium Aktuelle Rechtsfragen. Mag. Robert Schmidbauer, LLM

9. Stiftungssymposium Aktuelle Rechtsfragen. Mag. Robert Schmidbauer, LLM 9. Stiftungssymposium Aktuelle Rechtsfragen Mag. Robert Schmidbauer, LLM I. Grobe Pflichtverletzung gem 27 Abs 2 PSG (1) OLG Linz 07.04.2014, 6 R 66/14 i die wiederholte Missachtung der 3-Monatsfrist des

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Erläuterungen Kaufvertrag

Erläuterungen Kaufvertrag Erläuterungen Kaufvertrag Begriff Erläuterung Beurkundung erfolgt im Termin durch den Notar mittels Verlesung und Erläuterung des Kaufvertrags; erst damit sind die Beteiligten an ihren Vertrag gebunden;

Mehr

Verwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn

Verwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft - gemäß Eigentümerbeschluss vom vertreten durch und der Haus- und, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn wird folgender Verwaltervertrag

Mehr

Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s

Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s Bericht des Aufsichtsrats der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG FN 290506 s gemäß 95 Abs 6 AktG (Einräumung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands) Es ist beabsichtigt, dass der Aufsichtsrat

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr