ARBEITNEHMER, DIE EINE TÄTIGKEIT AUSSERHALB FRANKREICHS AUSÜBEN
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- Hartmut Ritter
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1 STEUERN 2015 ARBEITNEHMER, DIE EINE TÄTIGKEIT AUSSERHALB FRANKREICHS AUSÜBEN Sie verlassen Frankreich Sie sind außerhalb Frankreichs ansässig Sie kehren nach Frankreich zurück Besteuerungs- und Zahlungsmodalitäten 1 1
2 MACHEN SIE ES SICH LEICHTER GEBEN SIE IHRE STEUERERKLÄRUNG ONLINE AB Machen Sie es wie die anderen im Ausland ansässigen Nutzer, die ihre Einkommensteuer 2014 online abgegeben haben, und die Steuerpflichtigen, die zur Bezahlung ihrer Steuern elektronische Zahlungswege (Lastschriftverfahren mit monatlicher Ratenabbuchung oder Abbuchung bei Fälligkeit, Online-Zahlung usw.) genutzt haben. Gut zu wissen Angesichts Ihrer räumlichen Entfernung und der Sachzwänge, die der Postweg mit sich bringt, erleichtert die Website den Austausch zwischen Ihnen und der Finanzverwaltung. Mit Ihrer Steuernummer (numéro fiscal) und einem von Ihnen selbst gewählten oder nach den Hinweisen auf der Website zu wählenden Passwort gelangen Sie in Ihren Bereich Particulier (Privatperson). Sie können auch nach den gleichen Modalitäten von der Seite aus in diesen Bereich gelangen. Dort erhalten Sie Zugang zu den Online-Diensten wie beispielsweise der Einkommensteuererklärung, dem Zahlungssystem für Ihre Steuern oder der Möglichkeit, einen Einspruch einzulegen sowie zu Ihren persönlichen Steuerdaten der letzten Jahre. Zur Verwaltung Ihrer jeweiligen Angelegenheiten können Sie von Ihrem Bereich Particulier (Privatperson) aus eine Reihe von Standardaufgaben durchführen (Korrektur von Fehlern, Nachtrag fehlender Informationen, Einlegung von Einsprüchen, Beantragung von Zahlungsaufschüben, Mitteilung von Adressänderungen oder Änderung persönlicher Angaben usw.). Eine Übersicht in französischer Sprache über alle Online-Dienste der Generaldirektion für öffentliche Finanzen (Direction générale des Finances publiques) finden Sie im Faltblatt impots.gouv.fr, das Sie auf unserer Website unter Documentation > Documentation fiscale > Les dépliants d'information abrufen können. Die folgenden Informationen betreffen Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit im Ausland ausüben. Sie gelten als Arbeitnehmer, der eine Tätigkeit im Ausland ausübt, wenn Sie außerhalb von - Kontinentalfrankreich, den Küsteninseln und Korsika - sowie den Überseedepartements (Guadeloupe, Martinique, Französisch-Guayana, Réunion und Mayotte) 1 arbeiten. Verbleibt Ihr steuerlicher Wohnsitz in Frankreich? Vorbehaltlich der Bestimmungen bestehender internationaler Doppelbesteuerungsabkommen gelten Sie als steuerlich in Frankreich ansässig, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien auf Sie zutreffen: 1 Mayotte wurde 2011 Überseedepartement. 2 2
3 Ihr Haushalt (Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner [partenaire d'un pacte civil de solidarité (PACS)] und Kinder) bleibt in Frankreich, auch wenn Sie selbst sich aus beruflichen Gründen vorübergehend oder den größten Teil des Jahres über in einem anderen Land aufhalten. Wenn Sie keinen Haushalt haben, gilt Ihr Hauptaufenthaltsort als steuerlicher Wohnsitz. Sie üben in Frankreich eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit aus, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenbeschäftigung. Ihr wirtschaftlicher Lebensmittelpunkt liegt in Frankreich. Gemeint ist der Ort, an dem sich Ihre wichtigsten Investitionen, Ihr Geschäftssitz, der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeiten befindet, oder der Ort, an dem Sie den größten Teil Ihrer Einkünfte erzielen. Falls Ihr steuerlicher Wohnsitz außerhalb Frankreichs gelegen ist, sind Sie in Frankreich nur dann steuerpflichtig, wenn Sie Einkünfte aus französischen Quellen beziehen oder wenn Sie dort eine Wohnung haben. Falls Ihr steuerlicher Wohnsitz in Frankreich bleibt, unterliegen Sie in Frankreich mit Ihren sämtlichen Einkünften einschließlich der Vergütung für Ihre Tätigkeit im Ausland der Steuer. In diesem Fall haben Sie Ihre Einkommensteuererklärung bei der Steuerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes einzureichen. Im Übrigen sind Sie verpflichtet, die Daten Ihrer im Ausland eröffneten Bankkonten (ob weiterhin genutzt oder geschlossen) mitzuteilen. (Vordruck Nr. 3916, online verfügbar, oder auf einfachem Papier. Die Angaben sind Ihrer Einkommensteuererklärung Nr beizufügen.) WENN IHR STEUERLICHER WOHNSITZ NICHT IN FRANKREICH VERBLIEBEN IST: WELCHE FORMALITÄTEN SIND ZU ERLEDIGEN? Was ist in dem Jahr zu erledigen, in dem Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen? - Vergessen Sie nicht, dem für Sie zuständigen Centre des Finances publiques (Finanzamt) so früh wie möglich Ihre neue Anschrift im Ausland mitzuteilen, gegebenenfalls über Ihren Bereich Particulier (Privatperson) auf und warten Sie damit nicht bis zur Einreichung Ihrer Steuererklärung, damit Ihnen Ihre Steuererklärungsformulare an Ihre Anschrift im Ausland zugeschickt werden können. - Im Jahr nach Ihrem Wegzug ins Ausland können Sie Ihre Einkommensteuererklärung online auf abgeben oder bei der Steuerbehörde Ihres bisherigen Hauptwohnortes in Frankreich einreichen. In dieser Erklärung sind Ihre Einkünfte vom 1. Januar bis zum Tag Ihres Umzugs ins Ausland anzugeben. Wenn Sie nach Ihrem Wegzug ins Ausland weiterhin in Frankreich einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus französischen Quellen beziehen, sind diese auf Vordruck Nr NR (im Rahmen der Online-Steuererklärung erhältlich oder zum Download verfügbar auf anzugeben und Ihrer gewohnten Einkommensteuererklärung beizufügen. Fließen Ihnen nach Ihrem Wegzug keine Einkünfte aus französischen Quellen zu, geben Sie dies bitte an, entweder in dem Kästchen Renseignements (Auskünfte), 3 3
4 falls Sie Ihre Steuern online erklären, oder auf einfachem Papier, das Sie Ihrer Steuererklärung auf Papier anheften. Ihre Steuererklärungen sind bei der vor Ihrem Wegzug für Sie zuständigen Steuerbehörde abzugeben, und zwar innerhalb der für Nichtgebietsansässige geltenden Fristen (siehe die Übersichtstabelle für die Abgabe der Steuererklärungen von Nichtgebietsansässigen in den verschiedenen in diesem Merkblatt aufgeführten Fällen). In den folgenden Jahren: Geben Sie Ihre Steuererklärung online auf ab oder schicken Sie Ihre Einkommensteuererklärung Nr an den Service des Impôts des Particuliers Non Résidents (Steuerbehörde für nicht gebietsansässige Privatpersonen), jedoch nur, falls Sie weiterhin in Frankreich einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus französischen Quellen beziehen 2. Wenn Sie über Einnahmen verfügen, die einem Steuerabzug an der Quelle unterliegen (Gehalt, Rente usw.), müssen Sie außerdem die Erklärung Nr E einreichen, die Ihnen vor Ihrer Steuererklärung getrennt zugesandt wird. Die Erklärung Nr E kann online ausgefüllt oder heruntergeladen werden. Im Jahr Ihrer Rückkehr nach Frankreich: Teilen Sie dem Service des Impôts des Particuliers Non Résidents, falls dieser in den vorangehenden Jahren für Sie steuerlich zuständig war, so bald wie möglich Ihre neue Anschrift mit, gegebenenfalls über Ihren Bereich Particulier (Privatperson) auf impots.gouv.fr. Geben Sie Ihre Erklärungen online auf impots.gouv.fr ab oder schicken Sie die Erklärungen (für Einkünfte bis zu Ihrer Rückkehr nach Frankreich: Erklärung Nr NR, für Einkünfte nach Ihrer Rückkehr: Erklärung Nr. 2042) an den Service des Impôts des Particuliers Non Résidents. Achten Sie dabei darauf, Ihre neue Anschrift in Frankreich anzugeben, um sicherzugehen, dass Ihre Steuerakte an die Steuerbehörde Ihres neuen Wohnsitzes weitergeleitet wird. Falls Sie während Ihres Aufenthalts im Ausland nicht mehr in Frankreich erklärungspflichtig waren, haben Sie eine Einkommensteuererklärung Nr (zum Download verfügbar auf bei dem Service des Impôts des Particuliers (Steuerbehörde für Privatpersonen) Ihres Wohnsitzes in Frankreich abzugeben. Hierbei geben Sie bitte auch Ihre letzte bekannte Anschrift in Frankreich an. Im Jahr Ihrer Rückkehr ist für Sie die Abgabefrist für Gebietsansässige maßgeblich. Lokale Steuern: Während Ihres Aufenthalts im Ausland schulden Sie weiterhin die lokalen Steuern (Wohnungsteuer, Grundsteuer sowie gegebenenfalls die Steuer auf leer stehende Räume) auf die Immobilienobjekte, über die Sie verfügen oder die Sie besitzen (diese Steuern werden von den Steuerbehörden des Belegenheitsortes der Immobilien verwaltet). Achtung: Die von Auslandsansässigen ab dem 1. Januar 2012 bezogenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die von Auslandsansässigen erzielten Gewinne aus ab dem 17. August 2012 getätigten Veräußerungen unbeweglichen Vermögens unterliegen einer Sozialabgabe in Höhe von 15,5 %. DIE ZAHLUNG IHRER STEUERN 2 Vorbehaltlich der internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 4 4
5 Wenn Sie ein Bankkonto in Frankreich haben, können Sie wie folgt zahlen: per Lastschrift mit Abbuchung bei Fälligkeit, damit Sie sich nicht mehr um die Zahlungstermine kümmern müssen und gleichzeitig einen Liquiditätsvorteil genießen (Abbuchung 10 Tage nach dem äußersten Zahlungstermin). Ihre Teilnahme am Lastschriftverfahren können Sie auf folgenden Wegen veranlassen: online auf bis zum letzten Tag des Monats vor dem äußersten Zahlungstermin. Halten Sie hierfür Ihren Steuerbescheid und Ihre Kontoverbindungsdaten bereit. Das Verfahren findet vollständig auf elektronischem Wege statt und gibt Ihnen die Möglichkeit, ein rechtsgültiges Lastschriftmandat zu erteilen. Sie brauchen bei Ihrer Bank keinerlei Unterlagen einzureichen. per Post, oder Telefon bei Ihrem Centre Prélèvement Service (Abbuchungsstelle der Finanzverwaltung) vor Ende des Monats vor dem Zahlungstermin. In diesem Fall erhalten Sie ein schriftliches Lastschriftmandat, das Sie unterzeichnen und an die angegebene Stelle zurücksenden müssen. per monatlicher Abbuchung: Das entsprechende Lastschriftmandat können Sie jederzeit erteilen. Für die Steuerzahlung im laufenden Jahr: Bei Erteilung eines Lastschriftmandats vor dem 30. Juni beginnen die Abbuchungen im Folgemonat. Für die Steuerzahlung im folgenden Jahr: - Bei Erteilung eines Lastschriftmandats zwischen dem 1. Juli und dem 15. Dezember beginnen die Abbuchungen von Ihrem Konto am 15. Januar des Folgejahres. - Bei Erteilung eines Lastschriftmandats zwischen dem 16. und dem 31. Dezember beginnen die Abbuchungen am 15. Februar des Folgejahres. Bitte beachten Sie, dass Ihrem Konto in letzterem Fall die Beträge für die ersten beiden Monate (Januar + Februar) gleichzeitig belastet werden. Die monatliche Abbuchung können Sie auf folgenden Wegen veranlassen: online auf über Ihren Bereich Particulier (Privatperson): Sie erhalten in der Folge eine Bestätigung per . Das Verfahren erfolgt vollständig auf elektronischem Wege. Sie brauchen keine weiteren Schritte zu unternehmen. per oder Post an Ihre Abbuchungsstelle der Finanzverwaltung (Centre Prélèvement Service CS LILLE CEDEX 9 Telefax: +33 (0) ). In diesem Fall erhalten Sie eine schriftliche Empfangsbestätigung und ein Lastschriftmandat, das Sie mit Datum versehen, unterzeichnen und an die angegebene Stelle zurücksenden müssen. per direkter Online-Zahlung von Ihrem Computer oder Smartphone aus. Hierbei verlängert sich Ihre Zahlungsfrist um 5 Tage und Ihre Steuer wird 10 Tage nach dem äußersten Zahlungstermin eingezogen. Wichtig: Steuern ab einem Betrag von : Wenn die von Ihnen zu zahlende Steuer die in Art sexies-2 des frz. Steuergesetzbuchs (code général des impôts, CGI) genannte Grenze überschreitet (diese 5 5
6 liegt im Jahr 2014 bei ), sind Sie unabdingbar verpflichtet, direkt online auf (von Ihrem Computer oder Smartphone aus) zu zahlen oder am Lastschriftverfahren mit Abbuchung bei Fälligkeit oder mit monatlichen Ratenabbuchungen teilzunehmen. Andernfalls wird ein Zuschlag in Höhe von 0,2 % des Betrags erhoben, der auf andere Weise gezahlt wurde (Art des frz. Steuergesetzbuchs). Der Zuschlag beträgt mindestens 60. Wenn Sie kein Bankkonto in Frankreich haben können Sie durch Überweisung an den Service des Impôts des Particuliers Non Résidents (SIPNR, Steuerbehörde für nicht gebietsansässige Privatpersonen) zahlen. Achten Sie dabei darauf, Ihren Namen, Vornamen und die Referenznummer auf Ihrem Einkommensteuerbescheid anzugeben. Sofern die von Ihnen zu zahlende Steuer nicht mehr als beträgt, stehen Ihnen außerdem folgende Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung: Lastschriftmandat für eine einmalige Abbuchung (titre interbancaire de paiement, TIP): Wenn Sie per TIP zahlen, brauchen Sie für die Zahlung keinen Scheck auszustellen: Versehen Sie den TIP mit Datum und Ihrer Unterschrift, ohne den Betrag zu ändern, und fügen Sie einen Bankverbindungsnachweis (relevé d'identité bancaire, RIB) bei, wenn dies auf dem TIP verlangt wird oder sich Ihre Bankverbindung geändert hat. Verwenden Sie den Rückumschlag, um den TIP (und wenn erforderlich den Bankverbindungsnachweis) ohne weitere Unterlagen zurückzusenden. Achtung: Wenn Sie per TIP zahlen, wird dieser sofort nach Erhalt eingezogen. Zahlung per Scheck: Sie können diese Zahlungsweise nutzen, vor allem wenn Sie einen anderen Betrag als der des TIP bezahlen. Stellen Sie den Scheck auf den Trésor Public aus, fügen Sie den TIP (der als Referenz dient) bei, ohne diesen zu unterzeichnen, anzuheften oder anzukleben. Verwenden Sie den Rückumschlag, um Ihren Scheck zusammen mit dem TIP ohne weitere Unterlagen zurückzusenden. Achtung: Wenn Sie per Scheck zahlen, wird dieser sofort nach Erhalt eingezogen. Aus Gründen Ihrer räumlichen Entfernung und der Sicherheit Ihrer Zahlungen sollten Sie jedoch elektronischen Zahlungsmethoden den Vorzug geben. Die Bankverbindung des Service des Impôts des Particuliers Non Résidents lautet wie folgt: IBAN-Nummer FR Agence Banque de France, 31 rue Croix des Petits Champs, PARIS Cedex 01 SWIFT-Code: BDFEFRPP CCT Achtung: Achten Sie darauf, bei Ihrer Zahlung alle Referenzdaten anzugeben (Name, Vorname, Referenznummer des Steuerbescheids sowie die Kontoverbindungsdaten der Banque de France). Bei Fragen zu den monatlichen Abbuchungen oder zur Abbuchung bei Fälligkeit (Erteilung des Lastschriftmandats, Änderung der Zahlungsweise, der Adresse oder der Bankverbindung) wenden Sie sich bitte an folgende Stelle: Centre Prélèvement Service CS LILLE CEDEX 6 6
7 Fax: +33 (0) oder Besondere Fälle: Sie erhalten eine Mahnung (Zahlungserinnerung [lettre de relance] oder Zahlungsaufforderung [mise en demeure de payer]), obwohl Sie Ihre Steuer vor dem äußersten Zahlungstermin gezahlt haben: Möglicherweise geht die Zahlung Ihrer Steuer entfernungsbedingt und aufgrund der Postlaufzeiten erst nach diesem Termin ein. Vergewissern Sie sich jedoch, dass der geschuldete Betrag auch tatsächlich Ihrem Bankkonto belastet wurde. Wurde der Betrag bereits dem Konto belastet, schicken Sie eine Kopie Ihres Kontoauszugs an den Service des Impôts des Particuliers Non Résidents. Sie können Ihre Zahlungen auch in Ihrem persönlichen Bereich über Bereich Particulier (Privatperson) verfolgen. Je nach Ihrer Situation kommen fünf Fälle in Betracht Sie verfügen über Einkünfte aus französischen Quellen 4 Ihr steuerlicher Wohnsitz befindet sich im Ausland 3 Fall Nr. 1 Sie werden nur mit Ihren Einkünften aus französischen Quellen zur französischen Einkommensteuer herangezogen. Einige Ihrer Einkünfte unterliegen dem Quellensteuerabzug oder der Abgeltungssteuer. Da die in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte lediglich einen Teil Ihrer Einkünfte darstellen, können Sie vom Gesamteinkommen keine Belastungen und Ausgaben abziehen. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach dem progressiven Steuertarif mit einem Mindestsatz von 20 %. Dieser Satz kann unter bestimmten Bedingungen herabgesetzt werden. Ihr steuerlicher Wohnsitz verbleibt in Frankreich Ihr gesamtes Einkommen ist in Frankreich zu versteuern, einschließlich der Vergütung für Ihre Auslandstätigkeit. Sie haben keine Einkünfte aus französischen Quellen, aber Sie verfügen in Frankreich über eine oder mehrere Wohnungen Fall Nr. 2 Sie müssen auf einen Grundpauschbetrag in Höhe des dreifachen aktuellen realen Mietwerts dieser Wohnungen Einkommensteuer zahlen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung. 3 Alle Länder oder Gebiete, mit Ausnahme des europäischen Frankreichs und der Überseedepartements 4 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und bestimmten Ländern. Die internationalen Doppelbesteuerungsabkommen können auf der Website eingesehen werden. 7 7
8 Sie sind in Frankreich völlig von der Einkommensteuer auf diese Vergütung befreit 6, Fall Nr. 3 A Sie werden von Ihrem Arbeitgeber in einen anderen Staat als Frankreich oder den Niederlassungsstaat Ihres Arbeitgebers entsandt 5 wenn die Vergütung für Ihre Auslandstätigkeit in Ihrem Tätigkeitsstaat einer Steuer unterliegt, die mindestens zwei Drittel der Steuer ausmacht, die in Frankreich dafür anfallen würde, Fall Nr. 3 B wenn Sie im Ausland bestimmte im Gesetzbuch erschöpfend aufgezählte Tätigkeiten ausüben und die vorgesehenen Bedingungen (Art und Dauer der Tätigkeit) erfüllen. Fall Nr. 3 C Wenn Sie die Voraussetzungen für die völlige Befreiung nicht erfüllen, wird die Vergütung für Ihre Auslandstätigkeit in Höhe der Vergütung besteuert, die Sie in Frankreich für die gleiche Tätigkeit gehabt hätten. 6 5 Der Arbeitgeber muss in Frankreich, der Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein oder Island niedergelassen sein. 6 Vergütungszulagen für Aufenthalte im Ausland können unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein, werden jedoch bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. 8 8
9 FALL Nr. 1: SIE HABEN IHREN STEUERLICHEN WOHNSITZ IM AUSLAND, VERFÜGEN JEDOCH ÜBER EINKÜNFTE AUS FRANZÖSISCHEN QUELLEN Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und bestimmten Ländern 7 werden lediglich Ihre Einkünfte aus französischen Quellen besteuert. Besteuerungsmodalitäten der Einkünfte aus französischen Quellen: Folgende Einkünfte werden nach dem progressiven Steuertarif mit einem Mindestsatz von 20 % besteuert: Einkünfte aus in Frankreich belegenen unbeweglichen Vermögenswerten oder Rechten an diesen Gütern Einkünfte aus in Frankreich belegenen Betrieben Einkünfte aus in Frankreich ausgeübter selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus in Frankreich erbrachten oder verwerteten künstlerischen oder sportlichen Leistungen Einkommen aus Arbeitnehmeraktien, die von Gesetzes wegen oder wahlweise wie Gehälter und Löhne besteuert werden (Artikel 182 A ter des frz. Steuergesetzbuchs [code général des impôts, CGI]) folgende Einkünfte und Einnahmen, wenn der Schuldner seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hat oder dort niedergelassen ist: - Renten und Pensionen, Leibrenten (siehe nachstehend angegebene Besonderheiten) - Einnahmen aus Urheberrechten von Erfindern oder Schriftstellern und Komponisten - Einnahmen aus gewerblichen Schutzrechten - Vergütungen für in Frankreich erbrachte oder verwertete Leistungen Besonderheiten in Bezug auf Gehälter, Löhne, Renten und Pensionen, Leibrenten: An Nichtgebietsansässige gezahlte Gehälter und Löhne, Renten und Pensionen sowie Leibrenten aus französischen Quellen unterliegen vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen einem Steuerabzug an der Quelle. Dieser Abzug wird durch den Arbeitgeber oder die Rentenkasse auf den zu versteuernden Nettobetrag vorgenommen, d. h. nach Abzug von 10 % für Werbungskosten. Die Quellensteuer wird dann nach Einkommensstufen zu Sätzen von 0 %, 12 % und 20 % (und zu Sätzen von 8 % bzw. 14,4 % für Gehälter und Löhne Nichtgebietsansässiger für eine Tätigkeit in den Überseedepartements) berechnet. Von Künstlern und Sportlern bezogene Einkünfte werden mit einem einheitlichen Satz von 15 % besteuert. Auf Beträge, von denen ein Steuerabzug an der Quelle von 0 % oder 12 % (bzw. 8 % bei Löhnen und Gehältern für Tätigkeiten in den Überseedepartements) vorgenommen wurde, fällt keine zusätzliche Steuer an, soweit sie von ein und demselben Schuldner (Arbeitgeber oder Rentenkasse) stammen. 7 Die internationalen Doppelbesteuerungsabkommen können auf der Website impots.gouv.fr eingesehen werden. 9 9
10 Lediglich die über die Besteuerungsstufe von 12 % hinausgehenden Beträge werden nach dem progressiven Steuertarif mit einem Mindestsatz von 20 % besteuert. Zur Bestimmung des in der Einkommensteuererklärung anzumeldenden Betrags ist ein spezieller Vordruck Nr E Personnes fiscalement domiciliées hors de France (Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb Frankreichs) auszufüllen 8. Seit 1. April 2011 wird gemäß Artikel 182 A ter des frz. Steuergesetzbuchs auch ein Steuerabzug an der Quelle auf Einkünfte von Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb Frankreichs aus der Ausübung von Optionen auf Wertpapiere, aus dem Erwerb von Gratisaktien und aus der Veräußerung von Zeichnungsscheinen für Unternehmensgründeranteile (bons de souscription de parts de créateur d entreprise, BSPCE) und von diesen gleichgestellten Rechten erhoben. Wird für die Besteuerung nach der Einkunftsart Gehälter und Löhne optiert, errechnet sich der Abzug an der Quelle nach dem in Artikel 182A des frz. Steuergesetzbuchs vorgesehen Steuertarif. Der Quellenabzug hat keine Abgeltungswirkung. Diese Einkünfte sind im folgenden Jahr zur Steuer anzumelden. Können Sie mit einem günstigeren Satz besteuert werden? Um in den Genuss dieser Bestimmungen zu kommen, müssen Sie den Betrag Ihrer Einkünfte aus französischen und ausländischen Quellen 9 erklären (Kästchen 8TM oder auf einfachem Papier) und die relevanten Belege zum Nachweis Ihrer Einkünfte aus ausländischen Quellen zur Verfügung halten. Liegt der nach dem progressiven Steuertarif errechnete Durchschnittsbesteuerungssatz Ihrer Einkünfte aus französischen und ausländischen Quellen unter 20 %, wird dieser Besteuerungssatz von der Finanzverwaltung angewandt. Eine Steuereinbehaltung wird in folgenden Fällen vorgenommen: Kapitalerträge (Dividenden, Zinseinnahmen usw.) werden in Frankreich besteuert, was jedoch durch die Einbehaltung einer pauschalen Abgeltungssteuer durch das Finanzinstitut geschieht. In die Einkommensteuererklärung sind diese Erträge nicht aufzunehmen. Folgende Veräußerungsgewinne werden vorbehaltlich bestehender internationaler Abkommen zum Zeitpunkt der Veräußerung besteuert: Gewinne aus der Veräußerung von in Frankreich belegenen beweglichen Geschäftsvermögen (fonds de commerce) oder unbeweglichen Vermögenswerten oder von nicht börsennotierten Aktien und Geschäftsanteilen an Gesellschaften, deren Aktiva hauptsächlich aus solchen Vermögensgegenständen bestehen, Gewinne aus Veräußerungen von Rechten oder Wertpapieren von Gesellschaften mit Sitz in Frankreich, wenn die Familien-Holding zu diesem Zeitpunkt oder zu 8 Der Vordruck Nr ist erhältlich auf der Website impots.gouv.fr und bei den Finanzämtern ( Centres des finances publiques). 9 Art und Höhe der verschiedenen Einkünfte 10 10
11 irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als 25 % der Anteile oder der Gewinne hält bzw. gehalten hat (Steuererklärung Nr. 2074). In die Einkommensteuererklärung sind diese Gewinne nicht aufzunehmen. Achtung: Bei Ihrer Rückkehr nach Frankreich ist als äußerster Termin für die Abgabe der Steuererklärung der Termin für Gebietsansässige maßgeblich! WO UND WANN IST DIE ERKLÄRUNG ABZUGEBEN? Geben Sie Ihre Erklärung online auf bis zum 9. Juni 2015 ab oder senden Sie Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 19. Mai 2015 an: Service des impôts des Particuliers Non Résidents 10, rue du Centre TSA NOISY LE GRAND Cedex Telefonzentrale: +33 (0) Telefax: +33 (0) Vergessen Sie nicht, bei jeder -Nachfrage Ihren Namen, Ihre Vornamen, Ihre Anschrift sowie Ihre Steuernummer an. Letztere finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid. Um den Austausch zu erleichtern, empfiehlt es sich sehr, uns Ihre -Adresse mitzuteilen. Informationen zu den Steuererklärungsformalitäten und zu den Möglichkeiten der Zahlung der Einkommensteuer finden Sie auf den Seiten 3, 4 und 5. FALL NR. 2: IHR STEUERLICHER WOHNSITZ BEFINDET SICH IM AUSLAND, ABER SIE VERFÜGEN IN FRANKREICH ÜBER EINE ODER MEHRERE WOHNUNGEN Sie müssen auf einen Grundpauschbetrag in Höhe des dreifachen Mietwerts dieser Wohnungen Einkommensteuer zahlen. Mit dieser Regelung wird eine Mindestabgabe festgesetzt, die auch dann anfällt, wenn keine Einkünfte aus französischen Quellen vorliegen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung. Nicht von ihr betroffen sind: Personen mit Einkünften aus französischen Quellen, die den Grundpauschbetrag übersteigen Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in einem Land oder Gebiet haben, das mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat Personen mit französischer Staatsangehörigkeit, sofern sie nachweisen, dass sie in dem Land oder Gebiet, in dem sie ihren steuerlichen Wohnsitz haben, auf ihre gesamten Einkünfte eine persönliche Einkommensteuer in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Steuer entrichten, die sie bei gleicher Bemessungsgrundlage in Frankreich zu zahlen hätten Staatsangehörige von Ländern, die mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen haben Für Steuerpflichtige mit französischer Staatsangehörigkeit gilt diese Regelung ferner nicht für das Jahr, in dem der steuerliche Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde, sowie für die beiden darauf folgenden Jahre, sofern sie nachweisen, dass diese Verlegung durch berufliche Zwänge bedingt war und dass sie in den vier der Verlegung vorausgehenden Jahren ihren 11 11
12 steuerlichen Wohnsitz ununterbrochen in Frankreich hatten. Dieser Ausschluss der Besteuerung gilt auch für Staatsangehörige von Ländern, die ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich geschlossen haben. Der Einkommensteuererklärung Nr ist als Anhang eine Notiz beizufügen, in der die Anschrift dieser Wohnungen und ihr aktueller realer Mietwert anzugeben ist. Achtung: Bei Ihrer Rückkehr nach Frankreich ist als äußerster Termin für die Abgabe der Steuererklärung der Termin für Gebietsansässige maßgeblich! WO UND WANN IST DIE ERKLÄRUNG ABZUGEBEN? Geben Sie Ihre Erklärung online auf bis zum 9. Juni 2015 ab oder senden Sie Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 19. Mai 2015 an: Service des impôts des Particuliers Non Résidents 10, rue du Centre TSA NOISY LE GRAND Cedex Telefonzentrale: +33 (0) Telefax: +33 (0) Vergessen Sie nicht, bei jeder -Nachfrage Ihren Namen, Ihre Vornamen, Ihre Anschrift sowie Ihre Steuernummer an. Letztere finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid. Um den Austausch zu erleichtern, empfiehlt es sich sehr, uns Ihre -Adresse mitzuteilen. Informationen zu den Steuererklärungsformalitäten und zu den Möglichkeiten der Zahlung der Einkommensteuer finden Sie auf den Seiten 3, 4 und 5. FALL NR. 3: SIE WERDEN VON IHREM ARBEITGEBER IN EINEN ANDEREN STAAT ALS FRANKREICH ODER DEN NIEDERLASSUNGSSTAAT IHRES ARBEITGEBERS ENTSANDT 10 WANN UND WO IST DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG ABZUGEBEN? Ihre Einkommensteuererklärung ist innerhalb der üblichen Fristen entweder online oder bei der Steuerbehörde Ihres steuerlichen Wohnsitzes abzugeben. FALL NR. 3 A IHR STEUERLICHER WOHNSITZ IST WEITERHIN IN FRANKREICH, ABER DIE VERGÜTUNG FÜR IHRE AUSLANDSTÄTIGKEIT UNTERLIEGT IM TÄTIGKEITSSTAAT EINER STEUER, DIE MINDESTENS ZWEI DRITTEL DER STEUER AUSMACHT, DIE IN FRANKREICH AUF SIE ANFALLEN WÜRDE Diese Vergütung ist in Frankreich in vollem Umfang von der Einkommensteuer freigestellt, sie wird jedoch bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. Die anderen Einkünfte Ihres Haushalts sind in Frankreich nach den einschlägigen allgemeinen Vorschriften steuerpflichtig. 10 Innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums 12 12
13 FALL NR. 3 B: IHR STEUERLICHER WOHNSITZ VERBLEIBT IN FRANKREICH, ABER SIE ÜBEN BESTIMMTE NICHTSELBSTÄNDIGE TÄTIGKEITEN IM AUSLAND AUS - Sie haben Ihre Arbeitnehmertätigkeit wie folgt ausgeübt: entweder während einer Dauer von mehr als hundertdreiundachtzig Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten, wenn sie folgende Bereiche betrifft: Bau- oder Montagestellen, Errichtung von Industriekomplexen, ihre Inbetriebnahme, ihr Betrieb und das entsprechende Engineering Erkundung oder Gewinnung natürlicher Ressourcen Schifffahrt auf Schiffen, die im französischen internationalen Register eingetragen sind oder während einer Dauer von mehr als hundertzwanzig Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten, wenn es sich um Markterschließungstätigkeiten handelt. Ihre Vergütung kann freigestellt werden, wenn Sie die drei folgenden Voraussetzungen nachweisen: - Sie werden von Ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt. - Vor Ihrer Entsendung waren Sie steuerlich in Frankreich ansässig. - Ihr Arbeitgeber ist in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen niedergelassen. Achtung: Diese Bestimmungen finden weder auf Grenzgänger noch auf öffentliche Bedienstete Anwendung. FALL NR. 3 C: IHR STEUERLICHER WOHNSITZ IST WEITERHIN IN FRANKREICH, ABER DIE VERGÜTUNG FÜR IHRE AUSLANDSTÄTIGKEIT UNTERLIEGT IM TÄTIGKEITSSTAAT EINER STEUER, DIE WENIGER ALS ZWEI DRITTEL DER STEUER AUSMACHT, DIE IN FRANKREICH DAFÜR ANFALLEN WÜRDE, ODER SIE ERFÜLLEN NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE VOLLSTÄNDIGE FREISTELLUNG In diesem Fall wird die für Ihre Auslandstätigkeit bezogene Vergütung in Höhe der Vergütung besteuert, die Sie in Frankreich für die gleiche Tätigkeit gehabt hätten. NB: Vergütungszuschläge, die Ihnen eventuell im Zusammenhang mit Ihrem Aufenthalt in einem anderen Staat gezahlt werden, sind in Frankreich einkommensteuerbefreit, werden jedoch bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes berücksichtigt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen (kumulative Kriterien): «1. Sie müssen für Aufenthalte gezahlt werden, die im direkten und ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen; «2. Sie müssen durch einen Einsatz gerechtfertigt sein, der einen Aufenthalt von einer effektiven Dauer von mindestens vierundzwanzig Stunden in einem anderen Staat erfordert; 13 13
14 «3. Sie müssen vor Ihrem Auslandsaufenthalt festgelegt werden, sich nach der Dauer, der Anzahl und dem Ort der Aufenthalte berechnen und weniger als 40 % der Vergütung ausmachen, die Sie bezogen hätten, wenn Sie in Frankreich geblieben wären.» Die anderen Einkünfte Ihres Haushalts sind in Frankreich nach den einschlägigen allgemeinen Vorschriften steuerpflichtig. WO ERHALTEN SIE AUSKUNFT? 1. - Fragen zur Berechnung und Entrichtung der Steuer Service des impôts des Particuliers Non Résidents 10 rue du Centre TSA Noisy-le-Grand Cedex. Telefax: +33 (0) NB: Falls ein Angehöriger eine Formalität für Sie erledigen sollte, vergessen Sie nicht, ihm eine Vollmacht sowie eine Kopie Ihres Personalausweises mitzugeben. Oder Ihren Sachbearbeiter der Steuerbehörde (Service des impôts, SIP) 2. - Fragen zur Teilnahme am Lastschriftverfahren mit monatlichen Ratenabbuchungen oder Abbuchung bei Fälligkeit Centre Prélèvement Service de Lille Lille CS Cedex 9 Telefax: +33 (0) oder Allgemeine Informationen Rubrik Vivre hors de France ( Außerhalb Frankreichs leben ) auf impots.gouv.fr Gemeinsame telefonische Auskunftsstelle: +33 (0) Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr Elektronische Anschrift: ces.gouv.fr Vergessen Sie nicht, bei jeder - Nachfrage Ihren Namen, Ihre Vornamen, Ihre Anschrift sowie Ihre Steuernummer (n fiscal) anzugeben. Letztere finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid. Elektronische Anschrift: > International (rechtes Untermenü) > Vivre hors France oder > Particuliers > Vos préoccupations > Vivre hors de France Hinweise zur französischen gesetzlichen Krankenversicherung: Da ein Anspruch auf Leistungen den ständigen Aufenthalt in Frankreich voraussetzt, hat ein Umzug ins Ausland im Allgemeinen das Ende der Leistungsansprüche und die Rückgabe der Carte Vitale zur Folge. Ausgenommen sind bestimmte Fälle, wie Personen, die hauptsächlich eine französische Alters- oder Invalidenrente beziehen sowie von einem Unternehmen entsandte Arbeitnehmer, für die während der Dauer ihrer Auslandsentsendung weiterhin die französische Sozialgesetzgebung gilt. Es ist Ihnen daher anzuraten, sich vor Ihrem Wegzug bei Ihrem Krankenversicherungsträger und Ihrer Gesundheitszusatzversicherung nach Ihrer genauen Situation zu erkundigen, um dann zu entscheiden, wie Sie Ihre Krankheitsrisiken im Ausland abdecken wollen
15 DIESES FALTBLATT IST EIN VEREINFACHTES DOKUMENT. ES WIRD AUF DIE EINSCHLÄGIGEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN VERWIESEN
PERSONEN MIT STEUERRECHTLICHEM WOHNSITZ AUSSERHALB FRANKREICHS EINKOMMENSTEUER 2014
PERSONEN MIT STEUERRECHTLICHEM WOHNSITZ AUSSERHALB FRANKREICHS EINKOMMENSTEUER 2014 Nr. 2041-EK Ihre vorausgefüllte Einkommensteuererklärung 2014 geht Ihnen in Kürze mit getrennter Post zu. Sollte dies
3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN
3. BESTEUERUNG 3.1 STEUERFREIE GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer
Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.
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Merkblatt Deutsch-dänisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 22. November 1995 Stand: Juli 2014 Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft Kopenhagen
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