Satzung Kneipp-Verein Kreis Olpe e.v.
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- Heiko Gerber
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1 Satzung Kneipp-Verein Kreis Olpe e.v. 1 Name Der Verein führt den Namen Kneipp - Verein Kreis Olpe e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Olpe, Biggesee. 2 Zweck/ Zweckverwirklichung 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung öffentlicher Gesundheitspflege, insbesondere des Gesundheitssports, der Jugendpflege, der Kinder- und Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens. Ebenso sollen die Lehren von Sebastian Kneipp den Bürgern im Kreis Olpe nahe gebracht werden. 2. Der Zweck wird verwirklicht durch: 2.1 sinngemäße Erweiterung, Vertiefung, wissenschaftliche Untermauerung und zeitgemäße Darstellung der Lehre von Sebastian Kneipp vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen 2.2 Fachliche und belehrende Vorträge über Fragen der persönlichen und öffentlichen Gesundheitspflege sowie über Erhaltung von Gesundheit 2.3 Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übung- und Kursbetriebs 2.4 Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Kursen, Versammlungen, Vorträgen, etc. 2.5 Qualifizierung der Mitarbeiter im Rahmen des Kneipp-Bundes und der Sportbünde. Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern 2.6 Die Beteiligung an Kooperationen 2.7 Aufbau von Netzwerken mit Akteuren des Gesundheitswesens 2.8 Besondere Unterstützung der nach der Kneippschen Lehre zertifizierten Kindergärten, Schulen und Einrichtungen der Altenpflege 2.9 Betreuungstätigkeiten im Rahmen von offenen Ganztagsschulen 2.10 Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp
2 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 3.2 Der Verein ist politisch, konfessionell und religiös neutral 3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3.5 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5 Mitgliedschaft 5. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie sonstige Einrichtungen, die dem Kneippschen Gesundheitswesen nahe stehen, werden, die die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt hat. Eine Familienmitgliedschaft ist für alle zur Familie gehörenden Personen möglich. 5.2 Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich 5.3 Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3 5.4 Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen. 5.5 Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar. Dem Kneipp - Verein wird mitgeteilt, wer in Versammlungen etc. eine juristische Person vertritt. 5.6 Die Mitgliedsbeiträge sind gestaffelt nach Einzel- und Familienmitgliedschaften. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Im Abstand von zwei Jahren ist das Thema der Mitgliedsbeiträge auf der MV zu behandeln. Entweder es verbleibt bei den jeweiligen Beiträgen oder es erfolgt eine Anpassung entsprechend den Erfordernissen. 5.7 Juristische Personen und sonstige Einrichtungen ( 5.1) zahlen einen zweifachen Familienbeitrag. 5.8 Minderjährige Allein Mitglieder sind beitragsfrei. 5.9 Zusätzlich können Verbandsbeiträge, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Ferner können fremde und eigene Rücklastschriftgebühren in Rechnung gestellt werden. Rückständige Beiträge können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung Alle Mitglieder (außer Minderjährige) erhalten monatlich unentgeltlich die Bundeszeitschrift Kneipp Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch Brief und Beifügung der Mitgliedskarte Tod Ausschluss durch Auflösung des Vereins
4 6 Haftung 6.1 Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, sowie solche Schäden oder Verluste, die nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. 6.2Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinseigentums haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten. 7 Mitgliederversammlung 7.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand legt Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung fest und beruft sie mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. 7.2 Die Mitgliederversammlung beschließt: Satzungsänderungen Höhe der Mitgliedsbeiträge den Jahresbericht des Vorstandes Kassenbericht und Haushaltsplan Neuwahl und Abberufung des Vorstandes Berufung von zwei Kassenprüfern Entlastung des Vorstandes. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Auflösung des Vereins siehe Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vereinsvorstand es für angebracht hält oder mindestens 20 Mitglieder beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter dies beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Beratungs- oder Abstimmungsgegenstandes. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
5 8 Der Vorstand 8.1 Der Vorstand besteht aus folgenden Personen: 1. Vorsitzende/r 2. Stellvertretende/ r Vorsitzende/r 3. Kassierer/in 4. Schriftführer/in Vorstand im Sinne des 26 BGB sind diese Personen; wobei es ausreicht, wenn zwei Vorstandsmitglieder handeln; darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende. Weiter gehören dem Vorstand vier Beiratsmitglieder an. 8.2 Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jeweils zusammen gewählt werden die Personen zu 1. und 4. sowie ein Beirat, die Person zu 2. und zwei Beiräte, sowie die Person zu 3. mit einem Beirat. Jedes Jahr wird ein neuer Kassenprüfer gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. 8.3 Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die sich um den Kneipp- Verein besonders verdient gemach haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden von der Hauptversammlung gewählt werden. 8.4 Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf Aufgaben bezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er ist berechtigt, haupt- und nebenamtliches Personal zu berufen und abzuberufen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung 8.6 Die Mitglieder nehmen ihre Aufgabe grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
6 9 Kassenprüfer Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes 10 Protokollierung Über jede Sitzung des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. 11 Auflösung des Vereins 10.1 Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, der von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins gefasst werden muss. Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muss der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung nach vier Wochen einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist und die Auflösung mit Zweidrittel- Mehrheit beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen Verwendung des Vereinsvermögens Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins dem Kneipp- Bund e.v., Bundesverband für Gesundheitsförderung, zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Sollte der Kneipp- Bund e.v. selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen an das Sozialamt der Stadt Olpe. Ein Beschluss über eine solche Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Über die Verwendung beschließt die letzte Mitgliederversammlung, nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. 12 Jugendordnung Die von der Jugend des Kneipp-Vereins beschlossene Fassung der Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung
7 13 In-Kraft-Treten Diese neue Satzung tritt mit dem Tage ihrer Verabschiedung in Kraft. Anmerkung: Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Kneipp- Vereins Kreis Olpe am 12. Juni 2007 beschlossen. -Ende der Satzung-
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