Satzung für den Verband der Kolpinghäuser ev (VKH)

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1 Satzung für den Verband der Klpinghäuser ev (VKH) Präambel Der Verband der Klpinghäuser ev ist mit seinem jetzigen Namen am 3./4. März 1953 in Königswinter mit entsprechender Satzung knstituiert wrden. Bereits am 5. Mai 1925 wurde die erste Satzung des Reichsverbandes kathlischer Gesellenhäuser, Lehrlings- und Ledigenheime beschlssen und am 22. Juni 1925 in das Vereinsregister eingetragen. Während des Zweiten Weltkrieges lag die Tätigkeit des Verbandes brach. Es gibt zurzeit 220 Klpinghäuser in der Bundesrepublik Deutschland in unterschiedlichen Nutzungsfrmen - allen gemein ist ein gesellschafts- und verbandsplitischer Auftrag. Der Verband der Klpinghäuser ev hat im Nvember 2007 Leitlinien verabschiedet - diese stehen für die Klpinghäuser im Dienst der Vergewisserung des jetzigen und der Orientierung für zukünftiges. Der Verband der Klpinghäuser unterhält eine Geschäftsstelle zur Erledigung seiner Aufgaben. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Verband der Klpinghäuser ev; er hat seinen Sitz in Köln. Der Verein ist im Vereinsregister Köln unter VR 5640 eingetragen. Der Verband der Klpinghäuser ev ist eine Einrichtung des Klpingwerkes Deutschland. 2 Zweck und Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verflgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenrdnung. (2) Der Zweck des Vereines ist in erster Linie die Förderung 1. der Bildung und Erziehung 2. der Religin 3. der Jugendhilfe 4. der Altenhilfe. Knkretisiert werden diese Zwecke insbesndere durch Beratungstätigkeit für Einrichtungen des szialpädaggisch begleiteten Jugendwhnens Förderung und Begleitung innvativer knzeptineller Ansätze Übernahme der Trägerschaft und des Betriebs vn gemeinnützigen Einrichtungen des Klpingwerkes Bereitstellung, Anregung, Vermittlung und Schaffung vn Infrmatinen, Arbeitshilfen und Schrifttum Frtbildungsveranstaltungen / Fachtagungen für ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er verflgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Es darf keine Persn durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, der durch unverhältnismäßig hhe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf das Vermögen desselben, auch nicht bei Ausscheiden aus dem Verein.

2 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder im Verein können werden: a) juristische Persnen als Rechtsträger vn Klpinghäusern, die die Leitlinien der Klpinghäuser und die Grundsätze der Mustersatzung für die Klpinghäuser anerkennen b) natürliche Persnen, die Mitglieder des Bundespräsidiums des Klpingwerkes Deutschland sind c) natürliche Persnen als Fördermitglieder jedch hne Stimmrecht Die Zahl natürlicher Persnen als Mitglieder wird auf maximal 10 begrenzt. Der Antrag um Aufnahme in den Verein ist in rechtsgültiger Frm an den Vrstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Dem Antrag um Aufnahme in den Verein ist bei juristischen Persnen die Satzung beizufügen. Der Vrstand kann verlangen, dass diese Satzung, wenn ntwendig, in der Weise abgeändert wird, dass sie den Grundsätzen der Mustersatzung für die Klpinghäuser entspricht. (2) Lehnt der Vrstand einen Aufnahmeantrag ab, s muss er den Antrag dem Verwaltungsrat vrlegen. Der Verwaltungsrat entscheidet dann über die Aufnahme. (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme 4 Beiträge Der Verein hat eine Beitragsrdnung, in der auch die Höhe des Beitrages festgesetzt ist. 5 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende eines Kalenderjahres rechtsgültig: a) durch Kündigung mit einer Frist vn 6 Mnaten zum Jahresende b) durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vrstandes und durch Beschluss des Verwaltungsrates erflgen, wenn ein Mitglied beharrlich den Zwecken und Grundsätzen des Vereins entgegen handelt c) durch Auflösung der juristischen Persn, welche Mitglied des Verbandes ist d) bei natürlichen Persnen durch Td der bei Ausscheiden aus dem Amt nach 3 Abs. 1b 6 Organe Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Verwaltungsrat 3. der Vrstand

3 7 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Die Einladung hierzu erflgt schriftlich durch den Vrsitzenden unter Angabe der Tagesrdnung mindestens vier Wchen vrher. (2) Anträge, die auf die Tagesrdnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sllen, müssen spätestens zwei Wchen vr dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vrstand eingegangen sein. (3) Der Mitgliederversammlung bliegt die: a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vrstandes b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Verwaltungsrates c) Kenntnisnahme der festgestellten Jahresrechnung d) Entlastung des Vrstandes e) Beschlussfassung über die Beitragsrdnung f) Wahl der Mitglieder des Vrstandes und des Verwaltungsrates g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins (4) Die Mitgliederversammlung kann in besnderen Fällen Ausschüsse bilden und zu diesen auch Nichtmitglieder heranziehen. Slche Ausschüsse können jedch nur dann bindende Beschlüsse fassen, wenn die Mitgliederversammlung diese Vllmacht ausdrücklich erteilt hat. (5) Eine außerrdentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vrstand es im Interesse des Vereins für ntwendig erachtet der wenn mindestens zehn Mitglieder die Einberufung beim Vrstand schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Wird seitens der Antragsteller eine besndere Dringlichkeit behauptet, hat eine außerrdentliche Mitgliederversammlung innerhalb vn zwei Wchen nach Eingang der Anträge stattzufinden. (6) Den Vrsitz der Mitgliederversammlung führt der Vrsitzende des Vereins der sein Stellvertreter. (7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig hne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. (8) Zu Beschlüssen, die unter 7, Absatz 3, Buchstabe g fallen, ist die Anwesenheit vn mindestens einem Viertel der Mitglieder erfrderlich; bei Beschlussunfähigkeit ist die flgende Versammlung auch bei Anwesenheit vn weniger Mitgliedern beschlussfähig, wenn auf diese Flge in der Einladung hingewiesen wird. (9) Die Beschlüsse werden abgesehen vn den Fällen der Absätze 12 und 13 mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (10) Bei Wahlen zum Vrstand ist die abslute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfrderlich; bei Wahlen zum Verwaltungsrat die einfache Mehrheit. Die Wahlen erflgen grundsätzlich geheim, außer die Mitgliederversammlung verzichtet einstimmig per Beschluss auf dieses Erfrdernis. (11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Prtkll zu führen, das vm Prtkllführer swie vm Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. (12) Eine Abänderung und Ergänzung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit vn drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlssen werden.

4 (13) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist erfrderlich, dass drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. 8 Der Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 10 Persnen und wird vn der Mitgliederversammlung auf die Dauer vn vier Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat bleibt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. (2) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, den Vrstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Erledigung der laufenden Geschäfte zu beraten und die Geschäftsführung zu überwachen. Hierbei bliegt ihm insbesndere die Verabschiedung des Haushalts, des Investitins- und Stellenplans Feststellung der Jahresrechnung Mitentwicklung mittel- und langfristiger Planungen hinsichtlich verbandlicher Betätigungsfelder Mitwirkung an der Entwicklung innvativ-knzeptineller Ansätze Förderung und Krdinierung der Zusammenarbeit vn Mitgliedern Tätigkeitsbericht für die Mitgliederversammlung Vrbereitung der Mitgliederversammlung Verabschiedung der Mustersatzung Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds gem. 3 Abs. 2 Ausschluss eines Mitgliedes (3) Der Vrstand hat dem Verwaltungsrat alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Der Verwaltungsrat hat jederzeit das Recht, Einblick in die Geschäftsunterlagen zu nehmen. (4) Der Verwaltungsrat kann Arbeitsgruppen einrichten. (5) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. (6) Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Reihen max. 5 Mitglieder für die Mitarbeit im Kuratrium der Stiftung Klpinghäuser 9 Der Vrstand (1) Der Vrstand des Vereins besteht aus fünf Persnen a) dem Bundessekretär des Klpingwerkes Deutschland als gebrenes Mitglied b) drei vn der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer vn vier Jahren zu wählende Vrstandsmitglieder c) dem nach 9 Absatz 5 gewählten Geschäftsführer (2) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern des Vrstandes a) den Vrsitzenden b) den stellvertretenden Vrsitzenden

5 (3) Bei Ausscheiden der wenn eine Stelle unbesetzt ist, wählt der Verwaltungsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung andere Mitglieder in den Vrstand. (4) Zwei Vrstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich wie außergerichtlich jeweils gemeinsam. Zur Abgabe rechtsgültiger Erklärungen sind die Unterschriften des Vrsitzenden der des Geschäftsführers zusammen mit einem weiteren Vrstandsmitglied erfrderlich. Der Vrstand hat den Jahresabschluss verantwrtlich zu zeichnen und dem Verwaltungsrat mit den dazu gehörenden Unterlagen vrzulegen. (5) Der Vrstand wählt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Dieser ist beauftragt, die Geschäfte des Vereins zu führen und sich dabei an die vm Vrstand beschlssenen Richtlinien und Entscheidungen zu halten. (6) Der Vrstand wählt aus seinen Reihen drei Mitglieder in das Kuratrium der Stiftung Klpinghäuser. (7) Der Vrstand hat Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Auslagen. Die Auslagen müssen angemessen sein und dürfen die Grenzen der Einkmmensteuer- / Lhnsteuerrichtlinien nicht übersteigen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vrstand zusätzlich zur Auslagenerstattung für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach 3 Nummer 26a EStG erhält. 10 Auflösung Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vrhandene Vermögen der Stiftung Klpinghäuser in Köln zu. Der Rechtsträger muss das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige der kirchliche Zwecke verwenden. Die ursprüngliche Satzung des "Verband der Deutschen Klpinghäuser ev" wurde am 3. und 4. März 1953 in Königswinter beschlssen. In der vrliegenden Fassung sind die Änderungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung vn Augsburg (27./28. März 1995), Münster (19./20. März 1999) und Köln (8. Oktber 2009) enthalten.

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