Unter dem Namen Spitex Fünf Dörfer besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.

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1 Statuten Statuten des neu zu gründenden Spitex-Vereins Fünf Dörfer: I Name, Sitz, Zweck Art. 1 Art. 2 Art. 3 Name Unter dem Namen Spitex Fünf Dörfer besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Sitz Der Sitz des Vereins ist am Sitz der Geschäftsstelle. Zweck Der Verein betreibt eine Spitex-Organisation in der Region Fünf Dörfer. Er versteht sich als Versorger der Region mit Spitex- Dienstleistungen und orientiert sich am Bedarf der Bevölkerung dieser Region. Der Verein bietet insbesondere folgende Leistungen an: a) ambulante pflegerische Leistungen b) hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen c) Mahlzeitendienst d) Leistungen der Akut- und Übergangspflege e) Spezialisierte Leistungen Der Verein arbeitet mit anderen Spitex-Organisationen, mit anderen Einrichtungen der Altersarbeit, der Freiwilligenarbeit und nach Bedarf mit weiteren Dienstleistern in der Region zusammen. II Art. 4 Art. 5 Art. 6 Allgemeines Neutralität Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Eintragung im Handelsregister Der Verein ist im Handelsregister eingetragen. Mitgliedschaft bei anderen Organisationen Der Verein kann Mitgliedschaften bei anderen Organisationen eingehen, sofern dies dem Vereinszweck dient. Er ist insbesondere Mitglied des Spitex-Verbandes Graubünden. III Art. 7 Mitglieder Mitgliedschaft und Aufnahme Dem Verein können folgende Mitglieder angehören: natürliche Personen, juristische Personen. Die Mitgliedschaft entsteht durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Die Mitgliedschaft einer Einzelperson gilt für alle Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Art. 8 Austritt Der Austritt kann mit schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs erfolgen.

2 IV Art. 9 Organe Organe Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Revisionsstelle, d) die Geschäftsleitung. IV / 1 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Mitgliederversammlung Stellung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende : a) Erlass der Statuten sowie deren Revision, b) Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung, c) Genehmigung des Voranschlags, d) Wahl des Vorstandes und des Präsidiums, e) Wahl der Revisionsstelle, f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, g) Beschlussfassung über weitere traktandierte Geschäfte und die Anträge von Mitgliedern, h) Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins. Einberufung Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird einberufen auf Beschluss des Vorstands oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies mit schriftlichem Gesuch unter Angabe der Traktanden verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Traktanden erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungsdatum durch Publikation im Bezirksamtsblatt. Anträge der Mitglieder auf Behandlung von Geschäften sind dem Vorstand 30 Tage vor der Versammlung einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Beschlüsse Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, solange nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium mit Stichentscheid. Beschlüsse können nur zu traktandierten Geschäften gefasst werden. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Leitung Das Präsidium, bei Verhinderung das Vizepräsidium, führt den Vorsitz und leitet die Mitgliederversammlung. IV / 2 Art. 15 Vorstand Geschäftsführung und Vertretung Der Vorstand ist ermächtigt, die Geschäftsführung zu delegieren. Er

3 erlässt ein Organisationsreglement und sorgt für sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der Geschäftsleitung. Art. 16 Art. 17 Zusammensetzung Der Vorstand mit Präsidium besteht aus 5 Mitgliedern. Folgende Kompetenzen sollen im Vorstand vertreten sein: Branchenkenntnisse (Gesundheitswesen, Sozialwesen, Politik/Verwaltung), Fachkenntnisse (Unternehmensführung, Finanzen, Personalwesen, Öffentlichkeitsarbeit/Marketing), Strategisches Denken, Unabhängigkeit, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit. Der Vorstand konstituiert sich selbst, ausgenommen das Präsidium. In den bereich des Vorstands fallen alle des Vereins, soweit sie in den Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Für die Führung des Vereins nimmt der Vorstand insbesondere die folgenden wahr: a) die Vertretung des Vereins auf strategischer Ebene nach aussen und die zugehörige Öffentlichkeitsarbeit, b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der von ihr gefassten Beschlüsse, c) das Erstellen des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Voranschlags zuhanden der Mitgliederversammlung, d) die Beschlussfassung über unaufschiebbare Ausgaben ausserhalb des Voranschlags, e) Erlass des Entschädigungsreglements für den Vorstand, f) die Vertretung des Vereins in Rechtsgeschäften, g) die Verwaltung des Vereins- und Fondsvermögens (Fondsreglement), h) die Einsetzung von Kommissionen. Für die Führung der Spitex-Organisation nimmt der Vorstand insbesondere die folgenden wahr: a) das Festlegen von Vision, Strategie und Unternehmenspolitik, b) die mittelfristige Planung auf strategischer Ebene (, Ziele, Finanzen), c) die Jahresplanung und den Abschluss von Leistungsvereinbarungen d) die Festlegung der Tarife e) das Controlling auf strategischer Ebene (Führungsziele, finanzielle Eckwerte, Leistungsdaten), f) den Erlass des Organisationsreglements, g) die Ausgestaltung der Führungsinstrumente, insbesondere des Rechnungswesens, des Controllings und des Qualitätsmanagements, h) die Festlegung der Grundsätze der Personalpolitik und der Personalentwicklung (Personalreglement), i) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Geschäftsleitung, j) die Stellenbeschreibung der Geschäftsleitung und die Festlegung ihrer und Kompetenzen, k) ist Rekursinstanz für Beschwerden. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt das Präsidium zusammen mit der Geschäftsleitung oder mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Art. 18 Wahl und Amtsdauer Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.

4 Art. 19 Einberufung und Beschlussfassung Der Vorstand versammelt sich so oft dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Das Präsidium, bei Verhinderung das Vizepräsidium, leitet die Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt. Die Geschäftsleitung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. IV / 3 Art. 20 Art. 21 Revisionsstelle Wahl / Anforderungen Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle gemäss den Anforderungen des Obligationenrechts und des Revisionsaufsichtsgesetzes. Es gilt Art. 727c OR analog. Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Es gilt Art. 729 OR analog. Die Revisionsstelle wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle prüft die Rechnung des Vereins und der Spitex- Organisation. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung und auf Déchargeerteilung an den Vorstand. Die Revisionsstelle ist berechtigt, jederzeit die Vorlage aller Unterlagen der Rechnungsführung sowie aller Belege zu verlangen. IV / 4 Art. 22 V Art. 23 Art. 24 Geschäftsleitung Führung der Spitex-Organisation Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Spitex- Organisation verantwortlich. Sie ist Sekretariatsstelle des Vorstandes. Finanzen des Vereins Einnahmen Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus a) den Mitgliederbeiträgen, b) Spenden und Legaten, c) Weiteren Einnahmen. Fondsvermögen Der Verein verfügt über Fonds, über deren Verwendung der Vorstand entscheidet. Die Fonds dienen zur Milderung von Notlagen und zur Unterstützung der Spitex-Organisation. Über die Fonds werden nach kaufmännischen Grundsätzen eigene Vermögensrechnungen geführt.

5 VI Art. 25 Art. 26 Finanzen der Spitex-Organisation Führung Die Spitex-Organisation wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Einnahmen Die Einnahmen der Spitex-Organisation setzen sich zusammen aus a) den Tarifeinnahmen, b) den Beiträgen der öffentlichen Hand, c) weiteren Einnahmen. VII Art. 27 Art. 28 Art. 29 Weitere Bestimmungen Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Es besteht keine Nachschusspflicht. Schweige- und Sorgfaltspflicht Die Angestellten sowie die Vorstandsmitglieder unterstehen der Schweige- und Sorgfaltspflicht. Diese gilt auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise der Mitgliedschaft im Vorstand. VIII Art. 30 Art. 31 Schlussbestimmungen Auflösung Für den Beschluss auf Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Vermögen Im Falle einer Auflösung des Vereins wird nach Begleichung aller Verpflichtungen das verbleibende Vermögen einer Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zugeführt. Mitglieder haben auch bei Austritt keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art. 32 Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung des Vereins am (Datum) in (Ort) genehmigt. Sie treten sofort in Kraft. Ort und Datum Das Tagespräsidium Das Tagessekretariat

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