Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) bezeichnet ein Handlungsfeld sozialer Arbeit und verweist zugleich auf die als Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB)

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1 Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) bezeichnet ein Handlungsfeld sozialer Arbeit und verweist zugleich auf die als Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB) ausgestaltete (bundesrechtliche) Rechtsgrundlage. Mit dieser Bezeichnung wird ein komplexes Feld sozialer Leistungen zur Förderung der Entwicklung junger Menschen umschrieben. In der Nachkriegszeit hat zunächst der Begriff Jugendhilfe den ursprünglichen Begriff»Jugendwohlfahrt«verdrängt. In den letzten zwei Jahrzehnten wird anknüpfend an die aktuelle Rechtsgrundlage meist die erweiterte Bezeichnung»Kinder- und Jugendhilfe«verwendet. K. u. J. umfasst ein breites Spektrum von Aufgaben zur allgemeinen Förderung junger Menschen und Familien sowie von Hilfen in besonderen Lebenslagen und Erziehungssituationen und fasst damit die beiden Teilgebiete (Allgemeine Förderung = Jugendpflege bzw. Jugendarbeit und Hilfen für gefährdete junge Menschen = Jugendfürsorge) zusammen (sog. Einheit der J.). Wie sich am Beispiel der Jugendsozialarbeit oder den Hilfen zur Verbesserung der elterlichen Erziehungskompetenz ( Familienbildung) zeigt, sind die Übergänge zwischen allgemeiner Förderung und Hilfen zur Deckung eines individuellen Bedarfs fließend geworden. Zur K. u. J. zählt auch die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege, die in den letzten Jahrzehnten vor dem Hintergrund der Bildungsdebatte und der Forderung nach besserer Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsleben eine hohe gesellschaftspolitische Bedeutung gewonnen hat. Über viele Jahrhunderte war die Sorge für vernachlässigte und elternlose Kinder autonomer Auftrag von Kirchen, kirchennahen Verbänden und anderen humanitären Organisationen. Die historischen Ursprünge der öffentlichen Erziehung liegen in der Fürsorge für Findel- und Waisenkinder; sie vollzog sich zunächst in der Anstaltserziehung und wurde später durch die Familienpflege ergänzt. Erst zu Beginn des 20. Jh. kam es mit der Errichtung von Jugendämtern zum gezielten Aufbau einer öffentlichen J. Mit dem Aufkommen der Jugendbewegungen erweiterte sich das Selbstverständnis der J. und sie erklärte sich nunmehr auch für die»jugendpflegerische«arbeit zuständig. Nach ihrer gesetzlichen Grundlage ( 1 Abs. 3 SGB VIII) zielt K. u. J. darauf ab, (1) junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, (2) Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen, (3) Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und (4) dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Adressaten der K. u. J. sind Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern, aber auch junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Schwerpunkt der K. u. J. ist die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Minderjährigen) durch Erziehung, Bildung und Betreuung. Dabei hat die K. u. J. den vorrangigen Erziehungsauftrag der Eltern ( Elternrecht) und der Schule zu respektieren. Andererseits setzt sie mit ihren familienunterstützenden Hilfen zunehmend mehr Eltern erst in die Lage, ihrer Erziehungsverantwortung gerecht zu werden. Soweit die Eltern ihren Erziehungsauftrag nicht wahrnehmen und dem Kind daraus Gefahr für seine Entwicklung droht, hat die K. u. J. zusammen mit dem Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen (staatliches Wächteramt, Kinderschutz). Darüber hinaus werden Leistungen für junge Volljährige zur Verselbstständigung gewährt ( Hilfen für junge Menschen/Volljährige). K. u. J. in Deutschland wird von öffentlichen und von freien Trägern der J. geleistet. Die öffentliche J. nimmt die im SGB VIII und den dazu verabschiedeten Landesausführungsgesetzen definierten Aufgaben wahr und arbeitet dabei mit einer großen Zahl von nichtstaatlichen (freien) Trägern zusammen, die ihrerseits zum größeren Teil in Jugendverbänden, Wohlfahrtsverbänden und anderen Fachorganisationen auf Bundesebene zusammengeschlossen sind. Freie Träger werden aufgrund ihres Selbstverständnisses nicht als Auftragnehmer der öffentlichen Träger tätig, sondern im Rahmen ihres autonomen Betätigungsrechts. Durch die immer stärkere Verrechtlichung der Zusammenarbeit, die Abhängigkeit freier Träger von öffentlicher

2 Finanzierung und die Tendenz, diese Finanzierung mit der Erbringung konkret vereinbarter Leistungen zu verknüpfen, werden ihre Spielräume jedoch zunehmend enger. Neben den klassischen freigemeinnützigen Trägern werden zunehmend auch freigewerbliche Träger in der K. u. J. tätig. Im Bereich der öffentlichen K. u. J. unterscheidet man örtliche und überörtliche Träger ( Jugendhilfeträger). Die überörtlichen Träger und seit der Änderung des 69 SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz auch die örtlichen Träger werden durch Landesrecht bestimmt. Damit hat der Gesetzgeber auf die Änderung von Art. 84 Grundgesetz (GG) im Rahmen der Föderalismusreform reagiert, wonach es dem Bund künftig verboten ist, den Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben zuzuweisen (Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG). Durch die Änderung von 69 SGB VIII werden die Länder in die Umsetzung des Bundesrechts einbezogen mit der Folge, dass bei einer bundesrechtlichen Aufgabenzuweisung die sog. Mehrbelastungsausgleichspflicht gegenüber den Kommunen zur Anwendung kommt, wenn die Länder die kommunalen Gebietskörperschaften zu örtlichen Trägern bestimmen (Konnexitätsprinzip). Örtliche Träger sind nunmehr aufgrund landesgesetzlicher Regelung die Landkreise und kreisfreien Städte, in einzelnen Ländern auch kreisangehörige Städte mit eigenem Jugendamt. Überörtliche Träger sind je nach landesrechtlicher Regelung die Länder bzw. (in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg) höhere Kommunalverbände. Das Schwergewicht der Aufgaben in der K. u. J. liegt seit der Reform des K. u. J.-Rechts (1991) auf örtlicher Ebene. Anders als in der Sozialhilfe sind alle Leistungen der K. u. J. auf der örtlichen Ebene konzentriert. Die örtlichen Träger handeln durch die Jugendämter, die überörtlichen Träger durch die Landesjugendämter, die beide aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben zweigliedrig organisiert sind ( Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des Jugendamtes, 70 SGB VIII). Im Rahmen der Föderalismusreform I im Jahre 2006 wurden den Ländern Abweichungsrechte von den bundesrechtlichen Vorgaben zur Behördeneinrichtung zugestanden. Inhaltlich wird der Bereich der K. u. J. weitgehend durch die im SGB VIII geregelten Aufgaben definiert und auf diese Weise auch von anderen Aufgaben, die der Förderung bzw. dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienen, abgegrenzt, wie etwa dem Jugendschutz in der Öffentlichkeit bzw. dem Jugendmedienschutz, der Ausbildungsförderung oder der Arbeitsförderung. Der K. u. J. i. e. S. zuzurechnen ist die Adoptionsvermittlung, die in einem eigenständigen Gesetz geregelt ist. Die Aufgaben der K. u. J. werden im SGB VIII unterteilt in Leistungen und andere Aufgaben. Zu den Leistungen der K. u. J. gehören nach 2 Abs. 2 SGB VIII insbes.: die allgemeine Förderung junger Menschen, die Jugendsozialarbeit und der erzieherische Kinder- und Jugendschutz, die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, die Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung sowie Beratung bei der Ausübung des Umgangsrechts, die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege, die Hilfe zur Erziehung, die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und die Hilfe für junge Volljährige. Zu den anderen Aufgaben der K. u. J. gehören nach 2 Abs. 3 SGB VIII insbes. die Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ( Inobhutnahme, Pflegeerlaubnis, Heimaufsicht) sowie die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft. Über diese explizit gesetzlich geregelten Aufgaben hinaus hat die öffentliche K. u. J. eine spezifische Anwaltsfunktion zugunsten junger Menschen und Familien ( 1 Abs. 3 SGB VIII). Zu diesem Zweck kooperiert sie mit den anderen Einrichtungen und Stellen, deren Aufgaben sich auf die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen auswirken, insbes. den Familien- und Jugendgerichten, den Schulen, den Sozialämtern, den Stellen der Agentur für Arbeit sowie den Gesundheitsbehörden ( 81 SGB VIII). Die theoretischen Grundlagen der K. u. J. legten in der ersten Hälfte des 20. Jh. insbes. Hermann Nohl und Hans Scherpner. Sie begründeten den theoretischen Erklärungsrahmen für die gesellschaftliche Funktion der K. u. J. und konstituierten so deren Aufgaben- und Handlungsverständnis. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich K. u. J. zusehends zu einem

3 eigenständigen, neben Familie und Schule zunehmend gesellschaftlich bedeutsamer werdenden ( demografischer Wandel) Sozialisationsbereich. In den 1980er-Jahren führten die verstärkt einsetzenden gesellschaftlichen Wandlungsprozesse (Technologisierung der Wirtschaft, Verengung des Arbeitsmarktes, Stärkung des Bürgerbewusstseins, Enttraditionalisierung von Sozialisationsmilieus, Pluralisierung von Lebenslagen, Individualisierung von Lebensstilen etc.) zu teilweise grundlegenden Veränderungen in den bisherigen»normalitätskonzepten«der Lebensentwürfe junger Menschen und Familien. Die sich vor diesem Hintergrund verändernden Lebensverhältnisse leiteten auch in der K. u. J. nach und nach eine paradigmatische Neuorientierung ein. Das 1990 in Kraft getretene SGB VIII hat den Paradigmenwechsel schließlich auch auf der gesetzlichen Ebene umgesetzt. Damit hat sich v.a. das Verhältnis der Fachkräfte zu den Adressat/innen und das professionelle Rollenverständnis (vom intervenierenden Experten zum mitgestaltenden Vermittler) verändert. Diese tiefgreifenden Veränderungen in der K. u. J. seit Beginn der 1980er-Jahre wurden im Wesentlichen von zwei theoretischen Ansätzen unterstützt und begleitet. Dies war zum einen die»alltags- bzw. lebensweltorientierte J.«(Thiersch). Der 8. Jugendbericht (1990) ( Jugendberichterstattung) entwickelte hierzu den konzeptionell-pragmatischen Rahmen, in dem er für die Handlungskonzepte der K. u. J. folgende Strukturmaximen formulierte: Prävention, verstanden als Mitarbeit der K. u. J. an lebenswerten, stabilen Verhältnissen und an Krisen vermeidenden bzw. vermindernden Hilfen; Dezentralisierung/Regionalisierung, verstanden als Einbettung der Arbeit in den konkreten regionalen Bezug; Alltagsorientierung, verstanden als der sensible und respektvolle Umgang im sozialen Milieu der Betroffenen, Nutzung der dortigen Ressourcen und Vernetzung von professionellen und nichtprofessionellen Systemen; Integration/Normalisierung, verstanden als Arbeitsstrategien, die den eigensinnigen Lebenskonstellationen und Lebensperspektiven der Betroffenen gerecht werden müssen; Partizipation, verstanden als mitverantwortliche Einbeziehung von Familien und jungen Menschen in die Hilfeprozesse und eine Stärkung ihrer Rechtsposition; Lebensweltorientierung zwischen Hilfe und Kontrolle, verstanden als eine sensible J., die sich ihrer teilweisen Zudringlichkeit bewusst ist und dieser auch Grenzen setzt. Einen zweiten wichtigen Erklärungsrahmen für neue Handlungsstrategien lieferte die Theorie der»jugendhilfe als Dienstleistung«(Flösser u. a.). Von ihr gingen wesentliche Impulse zur Modernisierung der J. aus. Im Kern der theoretischen Überlegungen geht es dabei zum einen um die ökonomische Modernisierung der Verwaltung ( Verwaltungsmodernisierung) und zum anderen um ein neues Fachlichkeitsverständnis ( Neue Fachlichkeit in der Jugendhilfe). In diesem Kontext gilt es von Seiten der Institutionen, flexible, problemangemessene und lebenslagenbezogene (Hilfe-)Angebote zur Verfügung zu stellen, die miteinander vernetzt werden und sich auf die vorhandenen Ressourcen (der Adressat/innen und des Umfelds) beziehen. Ein solches Verständnis liegt auch dem SGB VIII zugrunde und kommt in der Ausgestaltung als Leistungsgesetz mit Rechtsansprüchen, Beteiligungsrechten, dem Wunsch- und Wahlrecht und insbes. dem Hilfeplanverfahren ( Hilfeplanung in der Jugendhilfe) zum Ausdruck. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass auch eine dienstleistungsorientierte K. u. J. im Interesse und zum Schutz des Kindes und Jugendlichen auf Eingriffs- und Kontrollaspekte nicht verzichten kann. Deshalb wurde im Jahre 2005 der staatliche Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gesetzlich konkreter ausgestaltet ( 8 a SGB VIII). Vor dem Hintergrund medial vermittelter Fälle von Kindesvernachlässigung und sexueller Gewalt erscheint die Balance von (präventiver) Förderung und staatlicher Kontrolle zunehmend gefährdet. K. u. J. gerät in die Gefahr, nur noch aus der Perspektive des Kinderschutzes wahrgenommen und weiterentwickelt zu werden. Nach den Angaben der Kinder- und Jugendhilfestatistik wurden im Jahr 2008 aus öffentlichen Mitteln für die K. u. J. 24,6 Mrd. Euro ausgegeben, davon entfielen 14,2 Mrd. Euro auf den Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder. Die Ausgaben wurden zu über zwei Drittel von kommunalen Gebietskörperschaften (einschl. der Stadtstaaten), zu etwa 30% von den Ländern

4 und entsprechend der Finanzverfassung des Grundgesetzes nur zu ca. 1% vom Bund getragen. Die K. u. J. wird durch folgende alte und neue Problemlagen geprägt. Dies ist zunächst die Aufgabenteilung zwischen Bund, Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften: Während die Gesetzgebungskompetenz beim Bund und bei den Ländern liegt, ist die Umsetzung und damit auch die Finanzierungslast in erster Linie Aufgabe der kommunalen Gebietskörperschaften. Deren kinder- und jugendpolitischer Handlungsspielraum ist weitgehend abhängig von der kommunalpolitischen Prioritätensetzung bzw. der wirtschaftlichen Situation der einzelnen Kreise und Städte. Dies bedeutet, dass die gesetzlich eingeräumten Handlungsspielräume und Gestaltungsaufträge in den einzelnen Kreisen und Städten unterschiedlich genutzt werden und damit deren Angebotsstruktur unterschiedlich ist. In letzter Zeit verstärkt sich die Tendenz in der Kommunalpolitik, durch Lockerung bundesrechtlicher Vorgaben weitere Handlungsspielräume zu gewinnen. Dies wird insbes. deutlich im Hinblick auf die bundesgesetzlichen Vorgaben über die Errichtung und die Organisation der Jugendämter und deren umfassende Zuständigkeit für alle Aufgaben der K. u. J. Im Rahmen der Föderalismusreform 2006 haben die Länder Abweichungsrechte von den bundesgesetzlichen Regelungen über die Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren durchgesetzt. Damit besteht die Gefahr einer weiteren Zersplitterung der Organisation der öffentlichen K. u. J. und damit einer Schwächung der kommunalpolitischen Vertretung der Interessen von Kindern und Jugendlichen. Neben diesen strukturpolitischen Problemlagen sieht sich die K. u. J. gegenwärtig weiteren konzeptionellen Herausforderungen gegenüber: Da ist zum einen die stärkere mitverantwortliche, aktive und gleichberechtigte Einbeziehung der betroffenen jungen Menschen und ihrer Familien in die Hilfeprozesse ( 36 SGB VIII). Der Ausbau dieser Beteiligungsrechte ( 8 und 9 SGB VIII) folgt dem veränderten Verhältnis von Bürger/innen und Staat und einem veränderten Hilfeverständnis. Zum anderen geht es um die Flexibilisierung der erzieherischen Hilfen und der damit einhergehenden Forderung nach sozialräumlicher Arbeit ( Sozialraumorientierung). Hierzu werden gegenwärtig sowohl organisatorisch-strukturelle/finanzielle und sozialpädagogische Konzepte entwickelt. Damit soll die Versäulung von Handlungsfeldern und Angeboten aufgehoben und die flexible Verschränkung von Hilfearrangements zu einer Effektivierung der Hilfeprozesse führen (Modell INTEGRA). Schließlich geht es um die Qualitätsentwicklung ( Qualität) in der K. u. J. Angebote und Unterstützungsleistungen sollen im Einzelfall durch regelmäßige Erfolgskontrollen auf ihre beabsichtigten Wirkungen hin überprüft ( 36 SGB VIII) und die hierfür erforderlichen strukturellen Standards und Bewertungsverfahren durch generelle Vereinbarungen zwischen öffentlichen Trägern und Einrichtungen/freien Trägern ( 78 a ff. SGB VIII) sichergestellt werden (Wirkungsorientierung). Wenngleich es v.a. im Hinblick auf die Verfahren zur Qualitätsbewertung noch erhebliche Probleme gibt, wird die Notwendigkeit der Qualitätsentwicklung nahezu uneingeschränkt bejaht. Dabei erlangt der Aspekt einer wirkungsorientierten Steuerung der Hilfeprozesse zunehmend Bedeutung. Die künftige Entwicklung der K. u. J. wird v.a. durch die demografische Entwicklung geprägt werden: Kinder und Jugendliche werden zunehmend zu einer Minderheit in der Gesellschaft, gleichzeitig wachsen die Risiken durch gesellschaftliche Modernisierungsprozesse. Fraglich bleibt, ob es gelingt, auch künftig die notwendigen finanziellen Ressourcen im härter werdenden Verteilungskampf für die K. u. J. sicherzustellen. K. u. J. wird zunehmend für andere Interessen und Ziele instrumentalisiert. So wird der Ausbau verschiedener Formen der Tagesbetreuung im Wesentlichen durch die Anforderungen der Arbeitsgesellschaft und den Anspruch an die Gleichstellung von Männern und Frauen vorangetrieben. Im Hinblick auf die Entwicklung von Kinder- und Jugendkriminalität wird der K. u. J. zunehmend ein Präventionsauftrag erteilt. K. u. J. muss sich deshalb ihres spezifischen Auftrags, die Entwicklung junger Menschen zu fördern, immer wieder bewusst werden und ihn immer wieder neu definieren. Lit. Birtsch u. a.: Handbuch; Bohler u. a.: Jugendhilfe; Deinet u. a.: Handbuch; Flösser u. a.: Neue Steuerungsmodelle; Fülbier u. a.: Handbuch Jugendsozialarbeit; Jordan, E.: Jugendhilfe; Münder

5 u. a.: SGB VIII; Münder u. a.: Handbuch; Rauschenbach u. a.: Kinder- und Jugendhilfereport; Schmid u. a.: Föderalismusreform; Schröer u. a.: Handbuch; Wiesner u. a.: SGB VIII. Josef Faltermeier/Reinhard Wiesner Aus: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (Hrsg): Fachlexikon der sozialen Arbeit, 7. Aufl., Berlin 2011.

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