16.1 Zusammenstellung wichtiger Bestimmungen
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- Benedikt Giese
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1 16.1 Zusammenstellung wichtiger Bestimmungen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung - AVV) Transportgenehmigungsverordnung Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) enthält Vorschriften über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Es gilt nicht für Stoffe, die in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden (abfallarme Produktgestaltung, auf abfall- und schadstoffarme Produkte ausgerichtetes Konsumverhalten), in zweiter Linie stofflich (sekundäre Rohstoffe) oder energetisch (Ersatzbrennstoffe) zu verwerten. Ist eine Verwertung nicht möglich, muss der Erzeuger bzw. Besitzer von Abfällen diese auf eine Weise beseitigen, die nicht die Gesundheit von Menschen beeinträchtigt, Tiere oder Pflanzen gefährdet, Gewässer und Boden schädlich beeinflusst oder schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeiführt. Abfälle zur Beseitigung, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, unterliegen besonderen Anforderungen. Im Rahmen dessen ist die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) zu beachten, die am in Kraft getreten ist. Mit Anhang 1 der Abfallverzeichnisverordnung wird das Gesamtverzeichnis der EU umgesetzt und zugleich die als gefährlich eingestuften Abfälle als besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach deutschem Recht genormt. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind mit * gekennzeichnet spitze oder scharfe Gegenstände (außer ) Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer ) * Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektions-präventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektions-präventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) * Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin xx Verpackungsabfall
2 Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat eine Richtlinie zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes erlassen. Hiernach werden die Abfälle je nach Art, Beschaffenheit, Menge und Zusammensetzung den Abfallarten der Abfallverzeichnisverordnung zugeordnet. Auch hier gilt, dass die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle mit * gekennzeichnet sind. Unabhängig von den folgenden Ausführungen sind die jeweils örtlich geltenden Abfallsatzungen zu beachten spitze oder scharfe Gegenstände außer Typisch sind Kanülen, Skalpelle und ähnliche Gegenstände, die in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt, fest verschlossen, transportiert und entsorgt werden müssen. Dabei ist eine Umhüllung sicherzustellen, bis zur Übergabe in das Sammelbehältnis für zu entsorgende Abfälle. Eine stoffliche Verwertung ist unzulässig, die das Öffnen der Sammelbehältnisse voraussetzt - selbst nach einer Desinfektion. Verfahrenstechnisch ist sicherzustellen, dass beim Umgang mit diesen Abfällen allen mit Blut-Kontamination bestehenden Gesundheitsrisiken Rechnung getragen werden Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer ) Körperteile und Organabfälle sowie mit Blutprodukten gefüllte Behältnisse sind sofort getrennt zu erfassen und einer gesonderten Entsorgung zuzuführen, wobei keine vorherige Vermischung mit Siedlungsabfällen stattfinden soll. Bei der Lagerung dieser Abfälle ist eine Gasbildung zu vermeiden. Maßgebend hierfür ist die Lagertemperatur (tief gefrorene Abfälle können bis zu 6 Monate gelagert werden). Im Zweifel ist der Rat eines Experten hinzuzuziehen. Gezogene Zähne gehören nicht zu Körperteile im obigen Sinne * Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektions-präventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden Abfälle, die mit erregerhaltigem Blut, Sekret oder Exkret behaftet sind oder Blut in flüssiger Form enthalten und an die - aufgrund 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - besondere Anforderungen gestellt werden. Die Entsorgung hat als besonders überwachungsbedürftiger Abfall mit Entsorgungsnachweis stattzufinden. Ein Umfüllen, Sortieren, Verwerten, Verdichten, Zerkleinern ist nicht zulässig. Der Abfall ist am Anfallort in reißfeste, feuchtigkeitsbeständige und dichte Behältnisse zu verpacken. Eine Sammlung hat in sorgfältig verschlossenen Einwegbehältnissen zu erfolgen. Bei der Lagerung ist die Vermeidung von Gasbildung erfoderlich Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektions-präventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche,
3 Einwegkleidung, Windeln) Die Abfälle sind direkt in reißfeste, feuchtigkeitsbeständige und dichte Behältnisse zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in sicher verschlossene Behältnisse zur zentralen Sammelstelle zu bringen * Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Hierunter fallen insbesondere Labor- und Chemikalienabfälle - etwa Säuren, Laugen, Lösemittel, Desinfektions- und Reinigungsmittelkonzentrate. Zu empfehlen ist grundsätzlich eine getrennte Sammlung, der einzelnen Stoffe und eine Lagerung in für den Transport zugelassenen verschlossenen Behältnissen. Bei den Lagerräumen ist eine ausreichende Belüftung zu beachten. Die Entsorgung hat als besonders überwachungsbedürftiger Abfall mit Entsorgungsnachweis stattzufinden. Zu beachten ist noch, dass Chemikalien, die Abfälle von diagnostischen Apparaten darstellen und nicht dem Abwasser zugeführt werden dürfen, getrennt zu erfassen und dem Abfallschlüssel * oder zuzuordnen sind Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Betroffen sind zum Beispiel Reinigungsmittel und Händedesinfektionsmittel sowie Abfälle aus diagnostischen Apparaten, die aufgrund der geringen Chemikalienkonzentration nicht * zugeordnet werden müssen. Sammlung und Lagerung in für den Transport zugelassenen verschlossenen Behältnissen. Bei den Lagerräumen ist eine ausreichende Belüftung zu beachten * Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel CMR-Arzneimittel nach TRGS 525; Abfälle, die aus Resten oder Fehlchargen dieser Arzneimittel bestehen oder deutlich erkennbar mit CMR-Arzneimitteln verunreinigt sind. Die Abfälle, die unter diesen Abfallschlüssel fallen, sind aufgrund der gefährlichen Inhaltsstoffe zu beseitigen. Dies gilt etwa für nicht vollständig entleerte Originalbehälter (z. B. bei Therapieabbruch angefallene oder nicht bestimmungsgemäß angewandte Zytostatika), verfallene CMR- Arzneimittel in Originalpackungen, Reste an Trockensubstanzen, zerbrochene Tabletten usw. Diese Abfälle sind in bauartgeprüften, stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen zu sammeln. Daher hat kein Umfüllen oder Sortieren stattzufinden. Die Entsorgung hat als besonders überwachungsbedürftiger Abfall mit Entsorgungsnachweis in zugelassenen Abfallverbrennungsanlagen zu erfolgen.
4 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter * fallen Arzneimittel - auch unverbrauchte Röntgenkontrastmittel - sind getrennt zu erfassen. Eine Entsorgung dieser Abfälle mit Abfällen nach ist unter Umständen möglich. Dabei muss ein missbräuchlicher Zugriff durch Dritte und der damit verbundenen Gefahr ausgeschlossen werden * Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin Amalgamabfälle sind in der Regel die Inhalte von Amalgamabscheidern, Amalgamreste und gezogene Zähne mit Amalgamfüllung. Sie sind getrennt zu sammeln und als besonders überwachungsbedürftige Abfälle regelmäßig zu entsorgen. Werden die Amalgamabfälle vom Hersteller zur Verwertung zurückgenommen, ist der postalische Versand dieser Behältnisse zulässig, wenn eine Befreiung von der Nachweispflicht erteilt wurde. Darüber hinaus sind die Transportbedingungen für den Versand zu beachten und die Hinweise des Herstellers zu den Transportbehältnissen. RKI Richtlinie Anforderungen an die Hygiene in der Zahnmedizin BGR/TRBA 250 Der Praxisinhaber hat Maßnahmen zur Abfallentsorgung von der Anfallstelle bis zur Endbeseitigung zu organisieren und im Hygieneplan schriftlich festzulegen. Bei sachgerechter Behandlung gehen von Praxisabfällen keine größeren Gefahren aus, als von ordnungsgemäß entsorgtem Hausmüll. Abfälle aus Behandlungs- und Untersuchungsräumen sind in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und erforderlichenfalls feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehältern oder Säcken zu sammeln, die vor dem Transport zu verschließen sind. Von kontaminierten Einmalinstrumenten bzw. kontaminierten Abfällen können Verletzungsund Infektionsgefahren für das Personal bzw. auch andere Personen ausgehen. Die Entsorgung von kontaminierten Einmalinstrumenten oder Abfällen muss daher möglichst ohne Verletzungs- und Infektionsrisiken für das Personal bzw. andere Personen erfolgen. Dies kann z. B. für spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände in verschlossenen, durchstichsicheren Behältern oder durch Einbetten in eine feste Masse (Gips) geschehen. Das Einbringen einer benutzten Kanüle in ein Sammelgefäß oder in eine Schutzhülse darf nur mit einer Hand erfolgen, die zweite Hand darf das Sammelgefäß oder die Schutzhülse nicht festhalten. Abfälle, die mit besonders kontagiösen oder gefährlichen Erregern kontaminiert sind (z. B. Erregern des hämorrhagischen Fiebers, der offenen Lungentuberkulose oder des Milzbrandes) fallen normalerweise in der Praxis nicht an. Sollten dennoch derartige Abfälle anfallen, entsprechen sie dem Abfallschlüssel (Gruppe C); damit werden an ihre Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht innerhalb und außerhalb der Praxis besondere Anforderungen gestellt. Aus infektionspräventiven Gründen muss er entweder vor der Entsorgung desinfiziert werden, oder als C-Müll entsorgt werden.
5 Verbrauchte Photochemikalien (Abfallschlüssel ) und quecksilberhaltige Abfälle (Abfallschlüssel ) sind in geeigneten Behältern bzw. Kanistern zu sammeln, die stets geschlossen zu halten sind. Die Nachweise einer geordneten Entsorgung sind aufzubewahren (z. B. Übernahmescheine). Alle übrigen Abfälle sind möglichst getrennt nach Abfallarten zu sammeln und vorrangig einer Verwertung anstelle der Entsorgung zu zuführen. Wo dies möglich ist, sollten Abfälle bereits bei Auswahl und Kauf von Produkten vermieden bzw. reduziert werden, z. B. durch Bevorzugung von Mehrwegprodukten oder Nachfüllpackungen. Abwasserverordnung - Indirekteinleiterverordnung Nach der Verordnung über das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) Anhang 50 - Zahnbehandlung - müssen Behandlungsplätze, an denen amalgamhaltiges Abwasser anfällt, mit einem Amalgamabscheider ausgerüstet sein, der einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 % hat. Die Wartung von Amalgamabscheidern und die Entleerung des abgeschiedenen Amalgams sind zu dokumentieren (Wartungsberichte, Abnahmebescheinigungen). Weiter sind Abscheider in Abständen von nicht länger als 3-5 Jahren nach Inbetriebnahme nach jeweiligem Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Nach der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten gefährlicher Stoffe und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen und ihre Überwachung (Indirekteinleiterverordnung - VGS) ist bei der zuständigen Wasserbehörde ein Antrag auf Genehmigung der Indirekteinleitung zu stellen. Änderungen an der Abwasseranlage sind ebenfalls mitteilungspflichtig Zahnärztekammer Nordrhein
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