O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
|
|
- Silke Hausler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Verg 06/09 VK Nordbayern 21. VK /09 Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Vavra sowie der Richter am Oberlandesgericht Rieger und Ramm am in dem Nachprüfungsverfahren betreffend Postzustellungsaufträge für die Dienststellen des Freistaats Bayern Los 2 (Südbayern) und Los 3 (Ballungsraum München) Beteiligte: 1. J. GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2. Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, dieses vertreten.d.d.landesamt für Finanzen - Zentralabt. -, - Antragsgegner und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte 3. D.P. AG, Geschäftsbereich Vertrieb BRIEF Öffentlicher Sektor, - Beigeladene - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
2 - 2 - b e s c h l o s s e n: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom weiter zu verlängern, wird abgelehnt. Gründe: I. Gegenstand der Ausschreibung ist die Ausführung von förmlichen Zustellungsaufträgen für die Behörden des Freistaates Bayern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Rücksendung der Zustellungsurkunden. Im Einzelnen hat der Auftragnehmer die Postzustellungsaufträge bei den Dienststellen abzuholen, den Adressaten zuzustellen und die Zustellungsurkunden an die Dienststellen zurückzusenden. Die Vergabestelle schrieb den Auftrag im offenen Verfahren nach 3 a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A aus. Die Veröffentlichung erfolgte am im Supplement zum Amtsblatt der EU. Der Gesamtauftrag wurde in 4 Lose aufgeteilt. Es konnten Angebote für ein oder mehrere Lose eingereicht werden. Los 2 (Südbayern) umfasst die Zustellungen im Bereich der Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern ausschließlich des Ballungsraumes München, Los 3 (Ballungsraum München) die Zustellungen im Bereich des Ballungsraumes München.
3 - 3 - Die Laufzeit des Vertrages beginnt am und endet am Es besteht, sofern der Vertrag nicht gekündigt wird, eine Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr, längstens bis zum Nach Ziffer I. 4. der Verdingungsunterlagen ist das Angebot in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift einzureichen. Nach Ziffer III der Verdingungsunterlagen muss das vom Bieter verlangte Entgelt von der Bundesnetzagentur während der Vertragslaufzeit genehmigt sein. Die Vorlage einer Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur wird nicht verlangt. Nach Ziffer III. 4. der Verdingungsunterlagen konnte entweder ein einheitlicher Preis für alle Zustellungsaufträge oder ein von der jährlichen Einlieferungsmenge abhängiger Staffelpreis angeboten werden. Am Wettbewerb für die Lose 2 und 3 haben sich ausschließlich die Antragstellerin und die Beigeladene beteiligt. Die Beigeladene hat einen Staffelpreis angeboten, der den Preis für die Abholung noch nicht enthält. Für diese ist ein gesonderter Preis angeführt. Das Angebot der Beigeladenen ist vom Geschäftsbereichsleiter mit der Beifügung ppa und von einem Abteilungsleiter mit dem Zusatz i.v. unterschrieben. Mit Schreiben vom hat die Vergabestelle der Antragstellerin gemäß 13 VgV mitgeteilt, dass deren Angebot, da geforderte Erklärungen und Angaben zur Eignungsprüfung fehlten und die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Antragstellerin negativ beurteilt würden, nicht berücksichtigt werden könne. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag für die Lose 2 und 3 der Beigeladenen zu erteilen. Mit Schreiben vom stellte die Antragstellerin Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Nordbayern. Mit Beschluss vom , zugestellt am , auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wies die Vergabekammer Nordbayern den
4 - 4 - Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurück. Hiergegen richtet sich die am beim Oberlandesgericht München eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Die Antragstellerin, die, wie auch schon zuletzt im Verfahren vor der Vergabekammer, nicht in Frage stellt, dass sie mit ihrem eigenen Angebot ausgeschlossen ist, vertritt die Auffassung, dass es ihr dennoch nicht verwehrt sei, ein Vergabenachprüfungsverfahren im Hinblick darauf zu betreiben, dass auch das Angebot der Beigeladenen zwingend auszuschließen sei. Die Beigeladene habe, obwohl sie für das ausgeschriebene Produkt Postzustellung inklusive Abholung, jedenfalls für Mengenstaffeln von mehr als Zustellungen pro Jahr, über eine spezielle Entgeltgenehmigung verfüge, ihren angebotenen Preis unzulässigerweise aus einer Kombination der anderweitigen Entgeltgenehmigungen BK 5d-08/027 und BK 5d-08/028 sowie BK 5b-07/105 hergeleitet. Damit habe die Beigeladene unzulässigerweise die für das ausgeschriebene Produkt speziell erteilte Entgeltgenehmigung BK 5 d-08/026 umgangen. Für die Mengengruppe 1 ( Sendungen pro Jahr und Abholstelle) verfüge die Beigeladene für das ausgeschriebene Produkt über keine Entgeltgenehmigung. Das Angebot der Beigeladenen sei einer vergleichenden Angebotsbewertung nicht zugänglich. Für die einzelnen Abholstellen sei keine verlässliche und belastbare Zuordnung zu den jeweiligen Mengengruppen möglich. Damit könne der von der Beigeladenen angebotene mengenabhängige Staffelpreis keiner vergleichenden Angebotsbewertung mit dem von der Antragstellerin angebotenen Festpreis unterzogen werden. Das Angebot der Beigeladenen habe nicht die geforderte rechtsverbindliche Unterschrift aufgewiesen. Die Beigeladene werde laut Handelsregister durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder durch ein Mitglied des Vorstandes gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Das Angebot der Beigeladenen sei jedoch nur von einem Prokuristen und einem Abteilungsleiter unterzeichnet gewesen. Ein
5 - 5 - Nachweis der Vertretungsmacht der Unterzeichner sei dem Angebot der Beigeladenen nicht beigefügt gewesen. Der Antragsgegner habe trotz ausdrücklicher Nachfrage der Antragstellerin nicht bestätigt, dass die Beigeladene sämtliche nach den Verdingungsunterlagen geforderten Erklärungen und Preisangaben abgegeben habe. Die Antragstellerin beantragt: 1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde wird bis zur Hauptsacheentscheidung verlängert. 2. Der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom (Az: 21.VK /09) wird aufgehoben. 3. Dem Antragsgegner wird untersagt, auf das Angebot der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. 4. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen. Der Antragsgegner und die Beigeladene machen geltend, dass nach den Verdingungsunterlagen eine Entgeltgenehmigung nicht vorzulegen gewesen sei
6 - 6 - und diese folglich auch nicht Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens sein könne. Im Übrigen entsprächen die Angebotspreise der Beigeladenen auch den dieser erteilten Entgeltgenehmigungen. Die Beigeladene sei berechtigt, die Entgeltgenehmigung für förmliche Zustellungen exklusive Abholung mit dem gesondert genehmigten Entgelt für Abholungen zu kombinieren. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladenen auch eine Entgeltgenehmigung für förmliche Zustellungen inklusive Abholung erteilt worden sei. Soweit die Antragstellerin vorbringe, dass das Angebot der Beigeladenen einer vergleichenden Angebotsbewertung nicht zugänglich sei, fehle es bereits an der Antragsbefugnis und einer zeitgerechten Rüge. Im Übrigen seien Staffel- und Festpreise einer vergleichenden Angebotsbewertung ohne weiteres zugänglich. Das Angebot der Beigeladenen sei von zwei Mitarbeitern, die hierzu bevollmächtigt gewesen seien, unterschrieben worden. Der Nachweis einer Vertretungsmacht sei weder in den Verdingungsunterlagen verlangt gewesen noch im Geschäftsverkehr üblich. Die Antragstellerin behaupte im Übrigen lediglich ins Blaue hinein, dass das Angebot der Beigeladenen unvollständig gewesen sei. II. A. 1. Dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung war nicht stattzugeben. Nach der im Verfahren nach 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GWB a.f. gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg. 2. Die Vergabekammer geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom , X ZB 7/04; vgl. auch den Senatsbeschluss vom , Verg 05/06) zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin, obwohl diese mit ihrem Angebot unstreitig ausgeschlossen ist,
7 - 7 - ein Vergabenachprüfungsverfahren, um sich im Falle der Neuausschreibung wiederum um den Auftrag bewerben zu können, mit der Behauptung betreiben kann, dass auch alle anderen Bieter, hier die Beigeladene, ausgeschlossen werden müssen 3. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin besteht jedoch kein Anlass, das Angebot der Beigeladenen auszuschließen: a) Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur Die Vergabestelle durfte und darf davon ausgehen, dass das von der Beigeladenen verlangte Entgelt während der Vertragslaufzeit durch die Bundesnetzagentur genehmigt ist. Spezifisch postrechtliche Fragestellungen können und müssen im Vergabeverfahren nicht abschließend geklärt werden. Die Beigeladene hat im Verfahren vor der Vergabekammer, eine Vorlage bei der Vergabestelle war in den Verdingungsunterlagen nicht verlangt, insgesamt vier einerseits teilweise fragmentierte, andererseits sich teilweise auch inhaltlich überlappende Entgeltgenehmigungen der Bundesnetzagentur vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene die Entgeltgenehmigung für förmliche Zustellungen exklusive Abholung nicht mit dem gesondert genehmigten Entgelt für die Abholung kombinieren durfte. Aus dem der Vergabekammer als Anlage C 1. der Beigeladenen vorgelegten Schreiben (des Vorsitzenden der Beschlusskammer 5) der Bundesnetzagentur vom ergibt sich, dass die Bundesnetzagentur davon ausgeht, dass die Zusammenfassung verschiedener bestehender Entgeltgenehmigungen bei einem Angebot recht- und zweckmäßig ist. Wenn dem nicht so wäre, wäre auch nicht verständlich, dass die Bundesnetzagentur der Beigeladenen vier einerseits fragmentierte und andererseits sich inhaltlich überlappende Entgeltgenehmigungen erteilt hat.
8 - 8 - Folglich bestehen auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene zwingend von der spezifischen Entgeltgenehmigung BK 5 d- 08/026 Gebrauch machen musste. Wenn dies der Fall wäre, hätte es nahegelegen, dass die Bundesnetzagentur die zuvor erteilte fragmentierte Genehmigungen mit Erteilung der Genehmigung BK 5d-08/026 aufhebt und nicht, wie tatsächlich geschehen, der Beigeladenen gleichzeitig weitere derartige Genehmigungen zusätzlich erteilt. Für Jahresmargen unterhalb von Sendungen verfügt die Beigeladene ohnehin nur über fragmentierte Genehmigungen. Im Übrigen hat die Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen, dass das Preisblatt der Vergabestelle ausdrücklich danach differenziert, ob der Preis für die Abholung im verlangten Entgelt bereits enthalten ist oder nicht. Aus den vorgenannten Gründen kann, entgegen der Einschätzung der Antragstellerin, auch keine Rede davon sein, dass die Beigeladene über keine Entgeltgenehmigung für jährliche Zustellungsmargen unterhalb von Sendungen verfügt. b) Rechtsverbindliche Unterschrift Nach den Verdingungsunterlagen war das Angebot in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift abzugeben. Das Angebot der Beigeladenen ist vom Geschäftsbereichsleiter mit einem die Erteilung einer Prokura kennzeichnenden Zusatz (sowie von einem Abteilungsleiter mit der Beifügung i.v. ) unterzeichnet. Nach 49 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura, deren Wirksamkeit nicht von der Handelsregistereintragung gemäß 53 HGB abhängt, zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, also auch zur Abgabe des verfahrensgegenständlichen Angebotes der Beigeladenen. Demgegenüber ist, was die Antragstellerin aber zu verlangen scheint, bei einem Großunternehmen wie der Beigeladenen die
9 - 9 - Unterzeichnung des Angebotes durch Vorstandsmitglieder nicht zu erwarten. Die Beigeladene hat im Übrigen schriftsätzlich und mündlich gegenüber der Vergabekammer wie auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich betont, dass ihr Angebot von bevollmächtigten Mitarbeitern unterzeichnet worden ist und von der Beigeladenen ohne jede Einschränkung als von Anfang an rechtlich verbindlich anerkannt wird. Die Vergabestelle hatte im Rahmen des ihr zukommenden Ermessensspielraumes davon abgesehen, die Vorlage eines Nachweises der Vertretungsmacht zu verlangen. Folglich durfte die Beigeladene auch von der Vorlage diesbezüglicher Belege absehen. c) Vergleichbarkeit von Fest- und Staffelpreisen Die Verdingungsunterlagen sehen die Bewerbung mit einem Staffelpreis ausdrücklich vor. Folglich kann, wenn die Beigeladene davon Gebrauch gemacht hat, dies nicht zu ihrem Ausschluss führen. Im Übrigen wäre die Antragstellerin mit ihrer Rüge, eine vergleichende Angebotsbewertung zwischen Fest- und Staffelpreisen sei nicht möglich, auch gemäß 107 Abs. 3 GWB ausgeschlossen. Die Antragstellerin konnte bereits aus den Verdingungsunterlagen, insbesondere dem Preisblatt, entnehmen, dass sowohl die Abgabe eines Staffel- als auch die eines Festpreises vorgesehen und möglich war. Die Antragstellerin wäre deshalb gehalten gewesen, ihre diesbezügliche Rüge unverzüglich nach Zugang der Verdingungsunterlagen anzubringen. Diese Verpflichtung bestand unabhängig davon, ob, was ohnehin nicht zuverlässig zur Kenntnis der Antragstellerin gelangen musste, tatsächlich von einem Bieter ein Staffelpreis angeboten wird.
10 Darauf, ob, was wohl der Fall sein dürfte, Staffel- und Festpreise hinreichend vergleichbar sind, kommt es folglich nicht mehr entscheidend an. d) Auch im Übrigen sind bezüglich des Angebotes der Beigeladenen keine Ausschlussgründe ersichtlich. B. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Verfahrens nach 118 Abs. 1 Satz 3 GWB sind Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die entsprechend 91 ff. ZPO einheitlich im Rahmen der Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache zu befinden ist.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Verg 016/04 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-21/04 14/Str Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Mehr6/ne Vergabekammer Nordbayern
Verg 8/02 320.VK - 3194-05/02 6/ne Vergabekammer Nordbayern Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie des Richters Zwirlein und
MehrTitel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens
OLG München, Beschluss v. 06.12.2012 Verg 29/12 Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens Normenketten:
MehrBerliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der
MehrLeitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 13.01.2009, 20 WF 0003/09.
Leitsätze: 1. Der im Hauptsacheverfahren nach 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt ist für ein späteres Prozesskostenhilfeüberwachungsverfahren nicht allein aufgrund des gesetzlichen Umfangs der ihm früher
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII - Verg 78/05 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
MehrBeschluss. Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg. Az.: /07 VK 16/00 MD. In dem Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer beim Regierungspräsidium Magdeburg Az.: 33-32571/07 VK 16/00 MD Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der M vertreten durch den Geschäftsführer, mbh, -Antragstellerin- Verfahrensbevollmächtigter:
MehrOberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII -Verg 24/06 Verkündet laut Protokoll am 21. Juni 2006 R., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp.
Mehr24/t Vergabekammer Nordbayern
Verg 18/03 320.VK-3194-26/03 24/t Vergabekammer Nordbayern Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt, des Richters Lorbacher und der
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 11.02.2005 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-51/04 Leitsatz: Entspricht ein Angebot nicht den in den Verdingungsunterlagen festgelegten Zahlungsbedingungen,
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Erledigungsbeschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Erledigungsbeschluss Az.: VK 24 / 10 Arnsberg, 19.01.2010 Leitsatz : Einstellung des Nachprüfungsverfahrens durch Erledigung auf Basis einer Aufhebungserklärung
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 18/10 Z3-3-3194-1-41-06/10 Vergabekammer Südbayern Im Namen des Volkes! Beschluss verkündet am 23.9.2010 die Urkungdsbeamtin Justizangestellte Der Vergabesenat
MehrLeitsätze: 2. Keine Prüfung eines hilfsweisen Gebührenansatzes von 2,0. OLG Naumburg, Bes vom 22.10.2009, 1 Verg 8/09
Leitsätze: 1. Zur Unbilligkeit eines Gebührenansatzes einer 2,5-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in einem Nachprüfungsverfahren, welches ein Verhandlungsverfahren nach VOF zum Gegenstand hat (hier: keine
MehrVollmachten im Geschäftsverkehr (i.a., i.v., ppa.) (Sept. 2014)
Vollmachten im Geschäftsverkehr (i.a., i.v., ppa.) (Sept. 2014) 1. Warum werden Vollmachten erteilt und welche gibt es? Die GmbH wird als juristische Person durch den Geschäftsführer vertreten. Erklärungen,
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII-Verg 63/05 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2005 der Vergabekammer
MehrOberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB. Leitsatz:
Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/01 114 ZPO, 1565, 1566 BGB Leitsatz: Prozesskostenhilfe kann für einen Scheidungsantrag, in welchem keine Härtegründe vorgetragen sind, vor Ablauf des Trennungsjahres
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF VII - Verg 92/05 BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 170/12 (9) Chemnitz, 06.08.2012 9 Ca 2927/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 06.08.2012 9 Ca 2927/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S
MehrOLG Brandenburg. B e s c h l u s s. verkündet am 01.11.2011
OLG Brandenburg B e s c h l u s s verkündet am 01.11.2011 Aktenzeichen: Verg W 12/11 T e n o r : 1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vom 18.10.2011 gegen
MehrVergabevermerk anhand einer Checkliste (V. 1.3) Dokumentation gem. 20 VOL/A bzw. 24 EG
, den (Vergabestelle) Tel.: (Bearbeiter/in) Ablauf der Zuschlagsfrist Vergabevermerk anhand einer Checkliste (V. 1.3) Dokumentation gem. 20 VOL/A bzw. 24 EG am Ablauf der Bindefrist am ggf. Ablauf der
MehrAO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx52_09 letzte Aktualisierung: 21.8.2009 OLG München, 9.7.2009-34 Wx 52/09 AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75 Prüfungsumfang
MehrService-Management im Krankenhaus
Leitsätze: Service-Management im Krankenhaus 1. Bei der Festsetzung der Höhe ihrer Gebühren hat die Vergabekammer einen Ermessensspielraum, der im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Mehr3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss
3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss AZ: 3 VK LSA 14-2/15 Halle, 05.05.2015 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 3 Abs. 5 a) VOL/A, 20 VOL/A - falsche Vergabeart Gemäß 3 Abs. 5 a) VOL/A ist eine Freihändige
MehrDer Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie der Richter Zwirlein und Lorbacher
Verg 9/03 Nordbayern 320.VK-3194-07/03 13/v/Str Vergabekammer Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie der Richter Zwirlein und
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 BS 426/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn K. H. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte W. & S. gegen den
MehrDie D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?
Geschäftsflugzeug P ist leitender Finanzbuchhalter bei der Baustoffe ABC-GmbH und als solcher auch zur Zeichnung ppa ermächtigt, wobei es ihm untersagt ist, Vertretungshandlungen außerhalb des Bereichs
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: Verg 007/05 Vergabekammer Nordbayern 320.VK /04 BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 007/05 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-21/04 Str/sch BESCHLUSS Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v. 09.10.2006, 20 WF 739/06
Leitsatz: Die einer bedürftigen Partei gewährte Prozesskostenhilfe kann auch dann nicht auf die Kosten einer außergerichtlichen Mediation erstreckt werden, wenn diese auf Anregung des Prozessgerichts zur
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 91/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 233/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12. Juli 2006 Verkündet am 12. Juli 2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
Mehr2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss
2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Beschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 11/07 In dem Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin 1. - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigter: gegen den
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrLeitsatz: OLG Dresden, Vergabesenat, Beschluss vom , Az.: WVerg 0003/11
Leitsatz: Lassen die Ausschreibungsunterlagen die Abgabe eines Angebots zu, so wird ein Bieter hieran nicht dadurch gehindert, dass das ausgeschriebene Leistungsprofil nicht den anerkannten Regeln der
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Verg 23/08 VK Nordbayern 21. VK-3194-48/08 Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München erlässt durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Vavra sowie die Richter
MehrVergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /17
Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 31.05.2017 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-06/17 Leitsatz: Nach 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften,
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
22/01/2016 11:20 3570 OLG MJC s. 01/09 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen:Verq 1111 5 Vergabekammer Südbayern:AZ.:23-3-3194-1-38-06/15 Der Vergabesenat beim Oberlandesgericht
MehrBeschluss. gegen. ... - Beigeladene -
BUNDESKARTELLAMT 2. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 2 95/06 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:... gegen... - Antragsgegnerin
MehrLeitsatz: Vorschriften: 130 Ziff. 1 ZPO. Suchbegriffe: Parteibezeichnung Auslegung
Leitsatz: Die falsche Bezeichnung der Beklagten schadet der Klägerin nicht wenn die wirklich gemeinte Beklagte durch Auslegung zu ermitteln ist und die wirkliche Beklagte die Falschbezeichnung durchschaut
MehrLeitsätze: Schülerbeförderung
Leitsätze: Schülerbeförderung 1. Für die Feststellung des Bestehens einer Schadenersatzpflicht des Antragsgegners ist weder die Vergabekammer noch der Vergabesenat zuständig; dies ist Sache der Zivilgerichte.
Mehr96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb
96. 17b VOB/A - Aufruf zum Wettbewerb Aufruf zum Wettbewerb 1. (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen a) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 13.12 OVG 1 A 35.12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 161/13 = 70 F 1091/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrÜbersicht über den Ablauf des Vergabeverfahrens
Übersicht über den Ablauf des Vergabeverfahrens Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf Bezirksstadtrat für Bürgerdienste und Facility Management Stephan Richter Ablauf des Vergabeverfahrens 1. Ermittlung des Bedarfs
MehrBeschluss Antragstellerin - gegen Antragsgegnerin -
BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 116/07 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - Antragsgegnerin
MehrAbschrift. In der Handelsregistersache. erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht München Abschrift Az,: 31 Wx 8/13 HRB AG München In der Handelsregistersache Beteiligte: 1) 2) - Beschwerdeführerin - - Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte
Mehr175. 26 VOL/A - Aufhebung der Ausschreibung
175. 26 VOL/A - Aufhebung der Ausschreibung Aufhebung der Ausschreibung 1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn a) kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
MehrLeitsätze. Beschluss 69d VK - 66/ Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt
2. VERGABEKAMMER des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium in Darmstadt 69d VK 66/2008 Leitsätze Beschluss 69d VK - 66/2008 Spruchkörper: 2.Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],
Mehr3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss
3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss AZ: 3 VK LSA 44/15 Halle, 16.06.2015 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 10 Abs. 3 LVG LSA, 13 Abs. 3 VOL/A und 16 Abs. 3 lit. a VOL/A. - unvollständige Erklärung
MehrBESCHLUSS. Oberlandesgericht München Schleißheimer Str. 139, München. Verg 014/05 Vergabekammer Nordbayern 320.VK /05
Oberlandesgericht München Schleißheimer Str. 139, 80797 München Verg 014/05 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-20/05 ne BESCHLUSS Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung
MehrVK 1 171/04 1. September Beschluss
BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 171/04 1. September 2004 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... - Antragstellerin - gegen... - Antragsgegnerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
Mehr- Motivation und Arbeit -
Öffentliche Ausschreibung nach 1 i. V. m. 3 Abs. 1 S. 1 VOL/A Vergabe von Leistungen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung Bekanntmachung vom 04.04.2016 Termin für die Einreichung der Angebote:
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung
MehrDer Mahnbescheid. Was Sie wissen sollten, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen
Der Mahnbescheid. Was Sie wissen sollten, wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen www.justiz.nrw.de Sie haben einen gelben Umschlag vom Gericht zugestellt bekommen. Inhalt: Ein Computerausdruck mit der Überschrift
MehrAufforderung zur Abgabe eines Angebotes Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 1 der VOB/A
Vergabestelle Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Marburg Raiffeisenstraße 7 35043 Marburg Deutschland Ort: Marburg Datum: 13.05.2016 Tel.: +49 6421/403-0 Fax: +49 6421/403-186 E-Mail: vergabe.marburg@mobil.hessen.de
MehrBayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS
Verg 017/04 Vergabekammer Nordbayern 320.VgK-3194-22/04 19/ne Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Rojahn
MehrLANGUAGE: NO_DOC_EXT: 2016-081113 SOFTWARE VERSION: 9.1.8
LANGUAGE: DE CATEGORY: ORIG FORM: F02 VERSION: R2.0.9.S01 SENDER: ENOTICES CUSTOMER: TremmelS NO_DOC_EXT: 2016-081113 SOFTWARE VERSION: 9.1.8 ORGANISATION: ENOTICES COUNTRY: EU PHONE: / E-mail: stefan.tremmel@muenchen.de
MehrUnterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Gas durch die Netze Duisburg GmbH
Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Gas durch die Netze Duisburg GmbH 1. Die Netze Duisburg GmbH (Netzbetreiber) nimmt eine Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung
MehrWettbewerb»Erweiterung Josef Albers Museum Quadrat«in Bottrop
Die Unterlagen sind zu richten an: Stadt Bottrop Fachbereich Tiefbau und Stadterneuerung Zentrale Vergabestelle Stichwort:»Wettbewerb Erweiterung Josef-Albers Museum Quadrat«Ernst-Wilczok-Platz 2 46236
MehrVERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Beschluss
VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Regierungspräsidium Karlsruhe 1 VK 19/10 Beschluss Im Vergabenachprüfungsverfahren xxx - Antragstellerin - g e g e n xxx - Antragsgegnerin - betreffend das Vergabeverfahren
MehrDie Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss
Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 28/09 Arnsberg, 10.11.2009 In dem Nachprüfungsverfahren pp. hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg durch die Vorsitzende
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Aktenzeichen: Verg 20/10 Z3-3-3194-1-45-07/10 Vergabekammer Südbayern Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München erlässt durch die Vorsitzende Richterin
MehrBVerwG 1 B 92.02 (1 PKH 12.02) OVG 4 L 273/94. In der Verwaltungsstreitsache
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 92.02 (1 PKH 12.02) OVG 4 L 273/94 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat, des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 2003 durch die Vizepräsidentin
MehrVergabekammer Sachsen
Kommentar zum Seite 1 Urteil der Vergabekammer Sachsen Beschluss vom 18.06.2009 1 Problem/Sachverhalt [.. 1..] Die Vergabestelle (VSt) schreibt Baumaßnahmen für den Hochwasserschutz im Offenen Verfahren
MehrVergabekammer beim Regierungspräsidium Halle. Beschluss
Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle Beschluss AZ: VK Hal 22/99 Halle, 1999-12-13 In dem Nachprüfungsverfahren Firma P GmbH Antragstellerin gegen Firma D GmbH Antragsgegnerin wegen gerügtem Vergabeverstoß
MehrRahmenvertrag zur Ersatzbeschaffung von Bürodrehstühlen
Az: ZVS-2016/17 - Anlage 2 - Rahmenvertrag zur Ersatzbeschaffung von Bürodrehstühlen zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Regionalstelle Schwaben, Morellstraße
MehrIn der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...
10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrBank- und Kreditsicherungsrecht. Zwangsvollstreckung und Insolvenz Gebühren und Kosten
Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabesammlung Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und
MehrDNotI. Dokumentnummer: 6w256_10 letzte Aktualisierung: 20.09.2010. Thüringer OLG, 28.07.2010-6 W 256/10. GmbHG 40 Abs. 2, 55, 54 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 6w256_10 letzte Aktualisierung: 20.09.2010 Thüringer OLG, 28.07.2010-6 W 256/10 GmbHG 40 Abs. 2, 55, 54 Abs. 3 Unterzeichnung der aktualisierten Gesellschafterliste
MehrVergabe-Leitfaden. Inhaltsübersicht. Stand: 29.07.2014. 1 Allgemeine Erläuterungen 2
Stand: 29.07.2014 Vergabe-Leitfaden Inhaltsübersicht 1 Allgemeine Erläuterungen 2 1.1 Einführung 2 1.2 Form des Angebotes 2 1.3 Nebenangebote 2 1.4 Übersendung des Angebotes 3 1.5 Zustelladresse 3 1.6
MehrTierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I
P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII-Verg 45/06 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
MehrLeitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom (WVerg 0003/05)
Leitsatz zu dem Beschluss des Vergabesenats vom 14.03.2005 (WVerg 0003/05) 116 Abs. 2 GWB ist in Kostenangelegenheiten nicht anwendbar. - 2 - Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: WVerg 0003/05 1/SVK/138-04
MehrDeutschland-Sankt Augustin: Gebäudereinigung 2016/S 060-101835. Auftragsbekanntmachung. Dienstleistungen
1 / 6 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:101835-2016:text:de:html Deutschland-Sankt Augustin: Gebäudereinigung 2016/S 060-101835 Auftragsbekanntmachung Dienstleistungen
Mehrf Az.: fl9d-v.z-7;7nrn
11 Verg 11/13 69d VK.. 1112011 1-/1:,,'- I \ I;;.",;,: I,~, i,:.... I f Az.: fl9d-v.z-7;7nrn K OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In dem Vergabenachprüfungsverfahren, vertreten durch Antragsgegnerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
MehrBeschluss Antragstellerin Antragsgegnerin
BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn VK 1 121/06 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren des... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte:... gegen... - Antragsgegnerin
MehrAnforderungen an Schriftform bei Vertragsabschluss durch AG
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zr86_07 letzte Aktualisierung: 4.2.2010 BGH, 4.11.2009 - XII ZR 86/07 BGB 550 Anforderungen an Schriftform bei Vertragsabschluss durch AG Bei Abschluss eines
MehrKaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn. BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes VK 1 206/09. Beschluss. In dem Nachprüfungsverfahren der ...
BUNDESKARTELLAMT 1. Vergabekammer des Bundes VK 1 206/09 Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der... Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte:... gegen... Antragsgegnerin...
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII-Verg 25/06 Verkündet laut Protokoll am 5. Juli 2006 R., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat
MehrBeschluss /2016-E-006-J
Beschluss 250-4003-5317/2016-E-006-J I. Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB; aufgrund des Antrages vom 01.07.2016, 1. der Xxx Bürosysteme GmbH, Xxx./. 2. Yyy Yyy, betreffend das Vergabeverfahren "Lose Zivile
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06. InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr61_06 letzte Aktualisierung: 9.12.2009 BGH, 8.10.2009 - IX ZR 61/06 InsO 103, 113, 55 Abs. 1; HGB 74 Abs. 2, 74b, 75 Anspruch des durch Insolvenzverwalter
MehrB E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren
VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren
MehrALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE. Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist:
ANHANG ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist: Übergangsrecht: 3 Abs. 1 und 2 VwGbk-ÜG diesem Zeitpunkt noch keine Berufung erhoben haben, so können
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.
Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrQualität fängt bei der Ausschreibung an. Vergaberecht in der Schulverpflegung
Qualität fängt bei der Ausschreibung an Vergaberecht in der Schulverpflegung Fachtagung am 26. September 2012 in Düsseldorf Ministerium für Inneres und Kommunales NRW 1 Qualität fängt bei der Ausschreibung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil
5 U 26/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 O 379/04 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 22.09.2005 Verkündet am 22.09.2005 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrTextbausteine zur Implementierung des Zertifikates Entsorgungsfachbetrieb in Ausschreibungen
Seite 1 von 7 In der folgenden Studie werden Textbausteine die zur Implementierung des Zertifikates Entsorgungsfachbetrieb in von öffentlichen Auftraggebern, die dem Bundesvergabegesetz 2006 unterliegen
MehrOLG Celle, Vergabesenat Typ, AZ: Beschluss, 13 Verg 4/09 Datum: 19.08.2009
Gericht: OLG Celle, Vergabesenat Typ, AZ: Beschluss, 13 Verg 4/09 Datum: 19.08.2009 Sachgebiet: Sonstiges Normen: GWB 100 ABS 1, GWB 127 Abs 1, VgV 2 Leitsatz: 1. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Schätzung
MehrWiderrufsbelehrung. [2] Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.
Muster für die Widerrufsbelehrung 01.04.2008-03.08.2009 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] [1] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 5 KR 71/13 B ER Az.: S 33 KR 10/13 ER SG Itzehoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrBeschluss. 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im laufenden Vergabeverfahren der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen.
3. Vergabekammer des Bundes VK 3-41/13 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren [ ], - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: [ ], gegen [ ], - Antragsgegnerin - [ ] - Beigeladene - wegen der Vergabe
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 89/09 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach
Mehra) Zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle, den Zuschlag erteilende Stelle sowie Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind:
Öffentliche Ausschreibung nach VOL/A Sicherheitstechnische Betreuung (Fachkraft für Arbeitssicherheit) gemäß den Richtlinien der DGUV Vorschrift 2 nach 6 Arbeitssicherheitsgesetz und betriebsärztliche
MehrÖffentliche Ausschreibung zur Erstellung von Thermografien im Rahmen des Projektes "Privathaushalte in NRW für die Energiewende gewinnen"
Öffentliche Ausschreibung zur Erstellung von Thermografien im Rahmen des Projektes "Privathaushalte in NRW für die Energiewende gewinnen" Sehr geehrte Damen und Herren, I. die Verbraucherzentrale NRW beabsichtigt,
Mehr