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1 VORWORT 5 Vorwort Das nunmehr in 3. Auflage vorliegende Leikon hat seinen Platz in der Bibliothek der Mitarbeitervertretungen gefunden. Das Nachschlagewerk für Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche und Diakonie beschäftigt sich mit den wichtigsten Themen der MAV-Arbeit und will praisnah und ohne juristische Schnörkel in die Problematik einführen und möglichst konkrete Handlungsanleitungen geben. In der 3. Auflage wurde das Leikon insbesondere dem zum 1. Januar 2010 novellierten Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD) angepasst. Daneben berücksichtigt das Handwörterbuch den Gesetzesstand bis September 2010, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom , das neue Gesetz über die Pflegezeit vom , die Änderungen im Arbeitsschutzgesetz, die Änderungen im Arbeitssicherheitsgesetz, die Änderungen in der Arbeitsstättenverordnung, die Änderungen des Arbeitszeitgesetzes, das neue Gendiagnostikgesetz, die Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die Änderungen beim Teilzeit- und Befristungsgesetz. Daneben wurden einige neue Stichwörter aufgenommen: Ältere Beschäftigte, Arbeitsverhinderung, Sitzung der MAV, Bildungsurlaub, Ein-Euro-Job, Familienbudget, Haftung des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers, Jahressonderzahlung, Leiharbeit, Loyalitätsrichtlinie, Outsourcing, Pflegezeit, Zuweisung.

2 6 VORWORT Zu diesem Leikon In über 140 Stichwörtern werden Begriffe erläutert, die in der alltäglichen MAV-Arbeit eine Rolle spielen. Das Leikon stellt keinen Kommentar zum MVG oder zur AVR Diakonie dar und will dies auch nicht sein, sondern eine Hilfestellung für die Beantwortung der zahlreichen Fragen, die sich in der MAV-Prais immer wieder stellen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit haben wir [in den neuen bzw. überarbeiteten Stichwörtern] ausschließlich die männliche Form verwendet; alle emanzipierten Leserinnen und Leser mögen uns dies nachsehen. Die Beschäftigten in Kirche und Diakonie sind Arbeitnehmer wie im weltlichen Bereich auch; ihre»chefs«verstehen sich als Arbeitgeber und handeln auch danach. Daher ersetzen wir die im Kirchenbereich üblichen Begriffe»Dienstnehmer«und»Dienstgeber«durch die Wörter»Arbeitnehmer«und»Arbeitgeber«. Grundlage aller Erläuterungen ist das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD), in den Stichwörtern in der Regel nur als MVG bezeichnet. Für die entsprechenden Mitbestimmungsgesetze der einzelnen Landeskirchen sind die Kommentierungen und Hinweise deshalb nur dann übertragbar, wenn die Bestimmungen wortgleich sind. Für die Erläuterung arbeitsrechtlicher Begriffe wurden insbesondere die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR DW EKD) herangezogen. Wo möglich, wurde auch der Bezug zum TVöD bzw. zum TV-L hergestellt. Wichtige Begriffe sind fett gedruckt; ein Stichwortverzeichnis am Ende des Leikons soll das Auffinden von Begriffen erleichtern. Hinweise auf andere erläuterte Hauptstichwörter sind im Tet durch einen Pfeil und Fettdruck gekennzeichnet.»die Prais der Mitarbeitervertretung von A bis Z«gehört zum Geschäftsbedarf jeder Mitarbeitervertretung in Kirche und Diakonie; wir hoffen, dass dieses Handwörterbuch auch weiter Einzug in die MAV-Büros hält. Die Autoren verfügen über langjährige Erfahrungen mit diakonischen und kirchlichen Mitbestimmungsregelungen, insbesondere in Bayern und Hessen. Daher fühlen wir uns dem Grundsatz verpflichtet:»aus der Prais für die Prais«. Dennoch mag uns dessen Verwirklichung nicht in allen Punkten gelungen sein. Verlag und Autoren freuen sich deshalb über Kritik und Anregungen, auch über die Nennung weiterer Stichwörter, die in eine Neuauflage aufgenommen werden sollen. Frankfurt am Main, im Januar 2011 Die Autoren

3 30 ACK ACK (Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland), ACK-Klausel Was ist das? Die Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) ist ein freiwilliger Zusammenschluss christlicher Kirchen in Deutschland. Neben dem deutschlandweiten Zusammenschluss gibt es noch regionale Arbeitsgemeinschaften. Aufgabe der ACK ist die Förderung der Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis der unterschiedlichen christlichen Kirchen. Bedeutung für die MAV Im Sinne der Kirchenautonomie können die einzelnen Landeskirchen in ihrem jeweiligen MVG festlegen, ob für ihren Bereich die ACK-Klausel (ACK = Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen) gilt oder nicht. Uneingeschränkt gilt die ACK-Klausel in den Kirchen in Bayern, Württemberg, der Pfalz und Baden. Die übrigen Kirchen in Deutschland lassen (z. T. befristet) die Ausnahme von der Anwendung zu. Die Anwendung der ACK-Klausel bedeutet, dass Beschäftigte, die keiner Kirche oder einer Kirche angehören, die nicht Mitglied in der ACK ist, nicht für die MAV kandidieren können ( 10 Abs. 1) MVG). Weiterhin bedeutet dies, dass auch für den f Wahlvorstand die ACK- Klausel gilt, da der f Wahlvorstand in bestimmten Situationen ( 16 Abs. 2 MVG) die Aufgaben der MAV übernimmt. Bedeutung für die Beschäftigten Die ACK-Klausel teilt die Beschäftigten in Kirche und Diakonie bei der Bewerbung um das Mandat eines Mitarbeitervertreters in zwei Gruppen. Die eine Gruppe kann für die MAV kandidieren, die andere Gruppe ist von einer Kandidatur ausgeschlossen. Zwar schützt das GG die Glaubensfreiheit (Art 4 GG), jedoch wird von der Kirche ihr in Art 140 i.v.m. Art 137 WRV ge-

4 ACK (ARBEITSGEMEINSCHAFT CHRISTLICHER KIRCHEN IN DEUTSCHLAND) 31 währleistetes Selbstbestimmungsrecht auch bei der Besetzung von Ämtern als Argument ins Feld geführt. Begründet wird diese Auffassung damit, dass auch die einzelnen MAV-Mitglieder eine kirchenleitende Funktion hinsichtlich ihrer Verantwortung für die Aufgaben der f Dienststelle haben. In der Präambel des MVG wird dazu festgehalten, dass der kirchliche Dienst durch den Auftrag bestimmt ist, das Evangelium in Wort und Tat zu verkünden und auch das Amt eines MAV-Mitgliedes ein Amt im kirchlichen Sinne ist. Bei einer MAV-Tätigkeit handelt es sich in der Regel um die Mitgestaltung innerbetrieblicher Fragen, die kaum oder keine Wirkung außerhalb der f Dienststelle haben. Da die Beschäftigten, die keiner ACK-Kirche angehören, mit Wissen und Wollen des Arbeitsgebers beschäftigt werden, dürfte es hier keine zwei Klassen von Beschäftigten geben. Die ACK-Klausel betrifft nur das passive Wahlrecht, das aktive Wahlrecht ist durch die Klausel nicht eingeschränkt. Zur ACK in Deutschland gehören folgende Kirchen einschließlich ihrer entsprechenden regionalen Untergliederungen: Äthiopisch-Orthodoe Kirche in Deutschland, Köln Koptisch-Orthodoe Kirche in Deutschland, Höter-Brenkhausen Kommission der Orthodoen Kirche in Deutschland, Dortmund: Griechisch-orthodoe Metropolie von Deutschland Erzbistum der orthodoen russischen Gemeinden in Westeuropa (Ökumenisches Patriarchat) Ukrainische Orthodoe Eparchie von Westeuropa (Ökumenisches Patriarchat) Patriarchalvikariat der Griechisch-Orthodoen Kirche von Antiochien für Westeuropa Berliner Diözese der Russischen Orthodoen Kirche des Moskauer Patriarchats Serbisch-Orthodoe Diözese für Mitteleuropa Rumänisch-Orthodoe Metropolie für Deutschland und Zentraleuropa Metropolie der Bulgarischen Diözese von West- und Mitteleuropa Westeuropäische Diözese der Georgischen Orthodoen Kirche Syrisch-Orthodoe Kirche von Antiochien in Deutschland, Warburg Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland, Enkenbach-Alsenborn Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, Wustermark- Elstal Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, Bunde Heilsarmee in Deutschland, Köln Evangelische Brüder-Unität (Herrnhuter Brüdergemeine), Bad Boll

5 32 ACK (ARBEITSGEMEINSCHAFT CHRISTLICHER KIRCHEN IN DEUTSCHLAND) Evangelische Kirche in Deutschland, Hannover Evangelisch-methodistische Kirche, Frankfurt am Main Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, Hannover Mülheimer Verband Freikirchlich-Evangelischer Gemeinden, Bremen Römisch-katholische Kirche (Verband der Diözesen Deutschlands), Bonn Arbeitsgemeinschaft Anglikanisch-Episkopaler Gemeinden in Deutschland, Berlin Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, Bonn Armenisch-Apostolische Kirche in Deutschland, Köln Gastmitglieder Apostelamt Jesu Christi, Cottbus, der Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland, Witten Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland, Hannover und Ostfildern. Ständige Beobachter Religiöse Gesellschaft der Freunde (Quäker), Bad Pyrmont die Arbeitsgemeinschaft Ökumenischer Kreise e. V. (AÖK), Hofheim/Murnau das Evangelische Missionswerk, Hamburg, Christinnenrat (Ökumenische Arbeitsgemeinschaft in Deutschland), Düsseldorf. Nicht zu der ACK in Deutschland gehören u. a. folgende Gemeinschaften oder Sekten: Christliche Wissenschaft (Christian Science) Jehovas Zeugen Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen) Neuapostolische Kirche Scientology Kirche Deutschland Universelles Leben Vereinigungskirche Fiat Lu Christengemeinschaft Weltweite Kirche Gottes Fraglich ist, ob die ACK-Klausel vom f Tendenzschutz bzw. vom f Europäischen Arbeitsrecht gedeckt ist.

6 ACK (ARBEITSGEMEINSCHAFT CHRISTLICHER KIRCHEN IN DEUTSCHLAND) 33 Literaturhinweis: Richardi, Reinhard: Arbeitsrecht in der Kirche, 5. Auflage, München Hammer, Ulrich: Kirchliches Arbeitsrecht, Frankfurt/Main 2002.

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