Das Förderprogramm richtet sich an Kommunen und private Initiativen.

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1 Fördergrundsätze INGEplus des Programms INGE Grundsätze zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte zur Vorbereitung und Einrichtung von Innovationsbereichen nach dem Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) 1 Zuwendungszweck Das Land Hessen möchte mit dem Förderprogramm INGEplus die Einrichtung von Innovationsbereichen in Geschäftsquartieren nach dem Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt das Land Hessen Zuwendungen für Beratungsleistungen, Konzeptentwicklungen und Öffentlichkeitsarbeit zur Vorbereitung eines Innovationsbereiches. Das Vorbereitungsverfahren sollte in den Antrag auf Einrichtung des Innovationsbereichs ( 5 Abs. 1 INGE) münden. Das Förderprogramm richtet sich an Kommunen und private Initiativen. Die Zuwendung erfolgt durch das für den Städtebau zuständige Ministerium als Bewilligungsbehörde. Bewilligende Stelle ist: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Mainzer Straße Wiesbaden 2 Gegenstand der Förderung 2.1 Förderfähige Maßnahmen Gefördert werden beispielhafte und innovative Konzepte und Leistungen, die die Gründung eines Innovationsbereiches nach INGE unterstützen. Die Förderung wird für Maßnahmen zur Aktivierung und Mobilisierung der folgenden Stufen des Verfahrens zur Einrichtung eines Innovationsbereiches bewilligt: Initialphase Konkretisierungsphase 1

2 Entscheidungsphase 2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben Bei den zur Unterstützung ausgewählten Initiativen sind Ausgaben zur Vorbereitung der Gründung eines Innovationsbereiches zuwendungsfähig. Das sind insbesondere: Konzeptentwicklungen Beratungen und Moderation Aufbau von Managementstrukturen und Gründung Organisationsentwicklung Öffentlichkeitsarbeit Beteiligungsprozesse 2.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben Personalausgaben der Kommune investive bauliche Maßnahmen Marketing-Maßnahmen z. B. für den Tourismus, Mieten, Werbung (außer für das Projekt), Maklertätigkeiten, 3. Antragsteller / Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsteller sind private Initiativen, die eine enge Kooperation mit der Kommune nachweisen müssen. Auch Kommunen sind antragsberechtigt. 3.2 Die Zuwendung wird ausschließlich an die Kommune ausgezahlt, in der der Innovationsbereich gebildet werden soll. Sie gibt die Zuwendung an die privaten Initiativen weiter. Die Weitergabe erfolgt auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung unter Beachtung dieser Richtlinie, in der die Zweckbindung, der Umfang der Leistung und die Höhe der Förderung geregelt werden muss. 2

3 4. Zuwendungsvoraussetzung Voraussetzung für die Zuwendung ist die Erfüllung der unter 2.1 genannten Kriterien und der Magistratsbeschluss der Kommunen, die Initiierung eines Innovationsbereiches zu unterstützen. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendung und Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung gewährt. Der Fördersatz beträgt maximal 85 v.h. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximale Höhe der Förderung beträgt Euro und sollte Euro nicht unterschreiten. 6. Verfahren Ein Antrag auf Förderung aus dem Programm INGEplus muss bis zum 30. Oktober 2015 bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden. Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten: Problemaufriss und Zielsetzung Beschreibung des Standortes und seines Umfeldes, Organisationsstand der privaten Initiative, Beschreibung der Maßnahme, Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorbereitung des Innovationsbereiches Die private Initiative reicht die Antragsunterlagen über die Kommune bei der Bewilligungsstelle ein. Die Kommune erklärt sich verbindlich bereit, als 3

4 Zuwendungsempfänger einzutreten und die beantragten Fördermittel an die antragstellende private Initiative weiter zu geben. Für die Beantragung von Fördermitteln stehen einheitliche Formblätter im Internet unter zur Verfügung oder können bei der Bewilligungsstelle angefordert werden. 6.1 Bewilligungsverfahren Das für den Städtebau zuständige Ministerium prüft die eingereichten Unterlagen und entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung der Zuwendung. 6.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Fördermittel an den Zuwendungsempfänger erfolgt auf schriftlichen formlosen Antrag des Zuwendungsempfängers bei der Bewilligungsstelle. Die Fördermittel können nur an die Kommune ausgezahlt werden. 6.3 Rechtsgrundlagen / Zu beachtende Vorschriften Der Förderung liegen folgende Bewilligungsbestimmungen zugrunde: Für die Gewährung, die Auszahlung und die Rückzahlung von Zuwendungen, den Nachweis ihrer Verwendung, den Widerruf und die Prüfung der Verwendungsnachweise gelten das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Hierbei sind insbesondere zu beachten in der jeweils gültigen Fassung: Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBestGK), Anlage 3 zu den VV Nr. 5.1 zu 44 LHO 4

5 Zinsregelungen nach VV Nr. 8.4 zu 44 LHO Die ANBest-GK ist zum Bestanteil des Zuwendungsbescheides zu erklären. 6.4 Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (einfacher Verwendungsnachweis) und einem Erfahrungsbericht zur Modellförderung. Der Verwendungsnachweis ist in zweifacher Ausfertigung spätestens 6 Monate nach Abschluss des Projektes durch den Zuwendungsempfänger vorzulegen. 8. Prüfungsrecht Der Hessische Rechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der gewährten Fördermittel durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Antragsteller hat auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen. 7. Schlussbestimmung Die Fördergrundsätze ergehen im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen. Sie treten rückwirkend zum 1. Juli 2015 in Kraft und sind befristet bis zum Wiesbaden, den 23. September 2015 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV 6 b 061-a-22 INGE plus 5

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