osborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen
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1 Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Katharina Müller, LL.M. oec. KnowTech 9. Oktober
2 Social Media, Mobile Devices and BYOD Die Nutzung von Social Media im Unternehmen Mobile Devices Bring Your Own Device BYOD 2
3 Die Nutzung von Social Media im Unternehmen 3
4 Nutzen von Social Media nur ein Fünftel der Unternehmen nutzt die Präsenzen Potentielle Arbeitnehmer Arbeitgeber Soziales Netzwerk Konsumenten Private Kontakte 4
5 Mögliche Regelungsansätze Untersagung der Nutzung Verpflichtung zur Nutzung Nutzung eines Unternehmensaccounts 5
6 Untersagung der Nutzung Der Arbeitgeber kann generell private Internetnutzung oder Nutzung von Social Media ausschließen Komplettverbote können durch einseitige Arbeitsanweisung erteilt werden Gestattung und Nutzung lassen sich allgemeinverbindlich auch durch Betriebsvereinbarungen regeln Achtung: Geduldete Nutzung führt zu einer betrieblichen Übung, die Mitarbeiter haben dann einen Rechtsanspruch auf private Nutzung des Internets und Social Media 6
7 Verpflichtung zur Nutzung Erstellung eines privaten Accounts Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht zur Erstellung eines privaten Accounts zu Werbezwecken anweisen Verpflichtung kann weder durch vertragliche Regelung noch durch das allgemeine arbeitgeberseitige Weisungsrecht begründet werden Erstellung eines Dienstaccounts stellt die Darstellung des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag dar, ist eine Verpflichtung zur Erstellung eines dienstlichen Accounts möglich 7
8 Nutzung eines Dienstaccounts Achtung: Was passiert bei Kündigung des Arbeitnehmers? Account im Namen des Arbeitgebers: Es besteht Anspruch auf Herausgabe der Daten und Löschung Rein privat genutzter Account des Arbeitnehmers: Es bestehen keine Ansprüche auf Löschung oder Herausgabe Gemischt genutzte Accounts: Login-Daten des Arbeitnehmers müssen nicht herausgegeben werden, die Kundenkontakte schon und ggfls. zu löschen 8
9 Mitbestimmung des Betriebsrats Untersagt der Arbeitgeber die Nutzung gänzlich hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht Wird die Nutzung durch Verhaltensregeln ausgestaltet hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht Als Gestaltungsmittel bietet sich die Betriebsvereinbarung an 9
10 Mobile Devices 10
11 Mobile Devices Kommunikationsverhalten im Arbeitsleben Mobile Devices = Smartphones, PDAs, Sub-Notebooks, Tabletcomputer etc waren 88 % der Arbeitnehmer nach Büroschluss für Vorgesetzte und Kollegen erreichbar 17 % der Unternehmen erwarten eine ständige Erreichbarkeit Ca. ein Drittel der Berufstätigen ist jederzeit erreichbar Achtung: Der Betriebsrat ist bei der Einführung zu beteiligen Das "übersehene Problem": Arbeitszeit 11
12 Vorteile einer Betriebsvereinbarung bei der Einführung von Mobile Devices Es werden einheitliche Regelungen für jedes Arbeitsverhältnis geschaffen Die Betriebsvereinbarung wirkt zwingend und unmittelbar für jeden Mitarbeiter Betriebsvereinbarungen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle, dadurch können Inhalte geregelt werden, die nicht wirksam in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden können Mögliche Regelungsaspekte der Betriebsvereinbarung: Bereitstellung des mobilen Endgerätes Private Nutzung Haftung bei Verlust etc. 12
13 Freizeittätigkeit Was ist das? Nutzung dienstlich zur Verfügung gestellter Mobile Devices außerhalb der Bürozeit Arbeitszeit? Arbeitszeit = Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen ( 21 ArbZG) Freizeittätigkeit = Aufnahme der Tätigkeit während der Freizeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit, aber auch im Urlaub Gesetzlich nicht geregelt, aber wohl vergleichbar mit Rufbereitschaft Auch im Hinblick auf Arbeitszeit bestehen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats 13
14 Freizeittätigkeit Was ist das? Rufbereitschaft meint, dass der Arbeitnehmer, ohne persönlich am Arbeitsplatz anwesend sein zu müssen, ständig für den Arbeitgeber erreichbar ist Nimmt er die Arbeit aus der Rufbereitschaft auf, ist das Arbeitszeit Achtung: Einhaltung des ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit (8 max. 10 Stunden täglich) darf nicht überschritten werden, Arbeitnehmer kann nicht auf eine Einhaltung verzichten 14
15 Bring Your Own Device - BYOD 15
16 BYOD Neue Erscheinungsform von Mobile Devices 71 % der Arbeitnehmer nutzen private Geräte für die tägliche Arbeit Die Einführung erfordert eine vertragliche Regelung Die Einführung ist mitbestimmungspflichtig, weil: Die Synchronisation mit den unternehmenseigenen Servern theoretisch eine umfassende Kontrolle des Arbeitnehmers ermöglicht Es im Rahmen der Mitbestimmung irrelevant ist, ob der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte 16
17 Private Nutzungsvereinbarung Eine private Nutzungsvereinbarung ergänzt die Betriebsvereinbarung Sie regelt Fragen wie: Kompensation Haftungsregelungen Versicherung Etwaigen Ersatz des Gerätes Die Individualvereinbarung sollte stets betriebsvereinbarungsoffen sein 17
18 Vorteile einer Betriebsvereinbarung bei der Einführung von BYOD Einheitliche und zwingende Regelungen für jedes Arbeitsverhältnis Keine AGB-Kontrolle Ist eine individualvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer nicht für diesen günstiger, gilt die Betriebsvereinbarung Mögliche Regelungsaspekte: Einführung von BYOD Synchronisation mit den Servern des Arbeitgebers Nutzungsbestimmungen des mobilen Endgerätes 18
19 osborneclarke.de Fragen? Gerne! Katharina Müller, LL.M. oec. Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht
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