Mitbestimmungsrecht II

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1 Mitbestimmungsrecht II Formelles Betriebsverfassungsrecht & Unternehmensmitbestimmungsrecht Wintersemester 2015/2016 1

2 Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer zum Betriebsrat (BAG vom ABR 26/96 NZA 1997, 1245 ff.) Wegen verschiedener Pflichtwidrigkeiten kündigte Arbeitgeber A das Arbeitsverhältnis des B mit Zustimmung des Betriebsrats im November 2008 und im Juli 2009 jeweils fristlos auf. Gegen beide Kündigungen wandte sich B form- und fristgerecht mit der Kündigungsschutzklage; B wurde zunächst nicht weiterbeschäftigt. Zur Betriebsratswahl im April 2010 reichte die Gewerkschaft G eine Wahlvorschlagsliste ein, auf der B als Kandidat verzeichnet war. Der Wahlvorstand wies die Liste zurück, weil B nicht wählbar sei. Nach Durchführung der Wahl wurde den Kündigungsschutzklagen rechtskräftig stattgegeben. G focht daraufhin die Betriebsratswahl fristgerecht an. Ist die Wahlanfechtung begründet? 2

3 Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer zum Betriebsrat (BAG vom ABR 26/96 NZA 1997, 1245 ff.) Begründetheit der Wahlanfechtung? I. Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit 1. Verstoß gegen 8 BetrVG a) Aktives Wahlrecht nach 7 BetrVG aa) Arbeitnehmereigenschaft (+) bb) Betriebszugehörigkeit Nicht: Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sondern: Eingliederung in Betrieb 3

4 Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer zum Betriebsrat (BAG vom ABR 26/96 NZA 1997, 1245 ff.) Begründetheit der Wahlanfechtung? I. Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit 1. Verstoß gegen 8 BetrVG a) Aktives Wahlrecht nach 7 BetrVG bb) Betriebszugehörigkeit (= Eingliederung) Mit Ablauf der Kündigungsfrist und Nichtweiterbeschäftigung ist Betriebszugehörigkeit erloschen A.A. BAG: Offen, ob Betriebszugehörigkeit beendet oder nur unterbrochen 4

5 Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer zum Betriebsrat (BAG vom ABR 26/96 NZA 1997, 1245 ff.) Begründetheit der Wahlanfechtung? I. Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit 1. Verstoß gegen 8 BetrVG a) Aktives Wahlrecht (+) b) 6-monatige Betriebszugehörigkeit c) Keine Aberkennung des Wahlrechts 2. Wesentlichkeit der Vorschrift (+) II. Beeinflussung des Wahlergebnisses (+) 5

6 Wahlinformation für ausländische Arbeitnehmer (BAG vom ABR 5/04 DB 2005, 675 f.) Im Betrieb des AG, einem Catering-Unternehmen der Luftfahrt, werden ca AN beschäftigt; davon sind 70% Ausländer aus 11 Ländern. Dementsprechend werden Informationen der Geschäftsleitung nicht nur in deutscher Sprache, sondern auch in anderen, den AN geläufigen Sprachen bekannt gegeben. In dem Betrieb fand vom 22. bis 24. März 2010 eine Betriebsratswahl statt. Das Wahlausschreiben für die Betriebsratswahl war nur in deutscher Sprache bekannt gemacht worden. Eine gesonderte Information der ausländischen Arbeitnehmer über die Einzelheiten der Wahl hatte nicht stattgefunden. Kann die BR-Wahl angefochten werden? 6

7 Wahlinformation für ausländische Arbeitnehmer (BAG vom ABR 5/04 DB 2005, 675 f.) I. Zulässigkeit der Wahlanfechtung II. Begründetheit Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl? 1. Anfechtungsantrag 2. Anfechtungsberechtigung, 19 II S. 1 BetrVG 3. Anfechtungsfrist, 19 II S. 2 BetrVG 1. Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren a) Verstoß gegen 2 Abs. 5 WahlO (+) 7

8 Wahlinformation für ausländische Arbeitnehmer (BAG vom ABR 5/04 DB 2005, 675 f.) II. Begründetheit Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl? 1. Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren b) Wesentliche Vorschrift - Bloße Sollvorschrift? - elementare Grundprinzipien der BR-Wahl - Sicherstellung des aktiven und passiven Wahlrechts sowie betriebliche Integration ausländischer Arbeitnehmer 8

9 Wahlinformation für ausländische Arbeitnehmer (BAG vom ABR 5/04 DB 2005, 675 f.) II. Begründetheit Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl? 2. Beeinflussung des Wahlergebnisses hätte bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt? 9

10 Übergangsmandat Var Die M-AG betreibt in Leipzig einen Betrieb mit 150 AN; die T-GmbH einen Betrieb mit 50 AN. Zum übernimmt die M-AG sämtliche Anteile der T-GmbH. Zum werden die Betriebe zusammengelegt. Die BR-Vorsitzende des Betriebs der M-AG in Leipzig möchte wissen, ob sie weiterhin im Amt ist und welche Verpflichtungen für sie als BR- Vorsitzende im Hinblick auf den Zusammenschluss der Betriebe folgen. 10

11 Übergangsmandat Var. 1 Grundkonstellation Fallvariante 1 M-AG übernimmt 100 % zum T-GmbH Betrieb M 150 AN Zusammenlegung Betrieb M (neu) 200 AN zum Betrieb T 50 AN 11

12 Übergangsmandat Var. 1 Fortbestand des Amts des BR des M-Betriebs? I. Übernahme des Übergangsmandats durch BR des M-Betriebs nach 21a Abs. 2 BetrVG? 1. Vorliegen mehrerer Betrieb (+) 2. Zusammenlegung (+) 3. BR des zahlenmäßig größeren Betriebs M-Betrieb T-Betrieb 150 AN > 50 AN BR des M- Betriebs nimmt Übergangsmandat wahr 12

13 Übergangsmandat Var. 1 Besondere Verpflichtungen des BR mit Übergangsmandat? II. Verpflichtungen des BR? 21a Abs. 2 S. 2 i.v.m. Abs. 1 BetrVG? Unverzügliche Bestellung eines Wahlvorstands 13

14 Übergangsmandat Var Die M-AG betreibt in Leipzig einen Betrieb mit 150 AN; die T-GmbH einen Betrieb mit 50 AN. Zum übernimmt die M-AG sämtliche Anteile der T-GmbH. Zum werden die Betriebe zusammengelegt. Die BR-Vorsitzende des Betriebs der M-AG in Leipzig möchte wissen, ob sie weiterhin im Amt ist und welche Verpflichtungen für sie als BR- Vorsitzende im Hinblick auf den Zusammenschluss der Betriebe folgen. 2. Wie Fall 1, nur wird der bisherige Betrieb der T-GmbH in den Betrieb der M-AG integriert. 14

15 Übergangsmandat Var. 2 Grundkonstellation Fallvariante 2 M-AG übernimmt 100 % zum T-GmbH Betrieb M 150 AN Integration Betrieb M 200 AN zum Betrieb T 50 AN 15

16 Übergangsmandat Var. 2 Besondere Verpflichtung des BR des M-Betriebs? Verpflichtungen des BR? Einleitung einer Neuwahl wg. 13 II Nr. 1 BetrVG? AN-Zahl um mehr als die Hälfte gesunken oder gestiegen? (-) 16

17 Übergangsmandat Var Die M-AG betreibt in Leipzig einen Betrieb mit 150 AN; die T-GmbH einen Betrieb mit 50 AN. Zum übernimmt die M-AG sämtliche Anteile der T-GmbH. Zum werden die Betriebe zusammengelegt. Die BR-Vorsitzende des Betriebs der M-AG in Leipzig möchte wissen, ob sie weiterhin im Amt ist und welche Verpflichtungen für sie als BR- Vorsitzende im Hinblick auf den Zusammenschluss der Betriebe folgen. 2. Wie Fall 1, nur wird der bisherige Betrieb der T-GmbH in den Betrieb der M-AG integriert. 3. Die M-AG hat drei Betriebe mit 150 AN (Betrieb A), 75 AN (Betrieb B) und 25 AN (Betrieb C). Betrieb B und C haben einen BR. Zum werden die drei Betriebe zusammengeschlossen. Besteht ein Übergangsmandat eines BR? 17

18 Übergangsmandat Var. 3 Grundkonstellation Fallvariante 3 M-AG Betrieb A 150 AN Betrieb B 75 AN Betrieb C 25 AN Betriebe mit BR Betrieb D (neu) 250 AN 18

19 Übergangsmandat Var. 3 Bestehen eines Übergangsmandats? I. Wahrnehmung eines Übergangsmandats nach 21a Abs. 2 BetrVG? 1. Vorliegen mehrerer Betrieb (+) 2. Zusammenlegung (+) 3. BR des zahlenmäßig größeren Betriebs Betrieb A Betrieb B Betrieb C > > 150 AN 75 AN 25 AN größter Betrieb ist Betrieb A Aber: Kein BR! 19

20 Restmandat vgl. BAG vom AZR 728/08 NZA 2010, 1025 ff. Die M-AG hat zum ihren Betrieb in Dresden stillgelegt. Der in diesem Betrieb gebildete BR ist ordnungsgemäß informiert worden. Das Interessenausgleichsverfahren ist abgeschlossen, hinsichtlich des Sozialplans konnte keine Einigung erzielt werden. 1. Der BR möchte von Ihnen heute wissen, ob er noch die Einigungsstelle anrufen kann. 2. Die BR-Vorsitzende Beate-Bettina Vor-Sitz nimmt an den Sitzungen der Einigungsstelle teil. Kann sie eine Vergütung verlangen, wenn a) mit der Stilllegung das Arbeitsverhältnis zur M-AG beendet wurde? b) wenn sie inzwischen im Betrieb Leipzig der M-AG tätig ist? 20

21 Restmandat Recht zum Anrufen der Einigungsstelle? (Fort-)Bestehen eines Betriebsrats, 21b BetrVG 1. Untergang des Betriebs durch Stilllegung (+) 2. Zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich Betriebsstilllegung löst gemäß 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG Interessenausgleich und Sozialplan aus BR kann Einigungsstelle anrufen 21

22 Restmandat vgl. BAG vom AZR 728/08 NZA 2010, 1025 ff. Vergütungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vergütungsanspruch aus 37 III S. 3 Hs. 2 BetrVG 1. Unmittelbar mangels Arbeitspflicht kann keine Arbeitsbefreiung gewährt werden Anspruch durch unmittelbare Anwendung (-) 2. Analoge Anwendung BAG (-), da Verstoß gegen Ehrenamtsprinzip 22

23 Restmandat Vergütungsanspruch bei Tätigkeit in anderem Betrieb Anspruch auf bezahlte Freistellung aus 37 II BetrVG 1. Unmittelbar BR-Tätigkeit erfolgt nicht für Beschäftigungsbetrieb Anspruch durch unmittelbare Anwendung (-) 2. Analoge Anwendung h.m. (+) 23

24 Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte BRM wg. Schulung (BAG vom AZR 330/04 NZA 2005, 936 ff.) Ein AG beschäftigt ca. 450 AN mit unterschiedlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeiten (zw. 5 und 40 Std.); der Durchschnitt beträgt 21,5 Std./Wo. Die Mitarbeiterin Berta arbeitet in der Korrekturabteilung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 19 Std./Wo. Die regelmäßige Arbeitszeit der dort tätigen AN liegt zwischen 10 und 25 Stunden. Berta ist Mitglied des BR. In der Zeit vom 08. bis nahm Sie an einer Schulung teil und wurde dafür unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Seminarbeginn war Montag, der , Uhr, und als Seminarende Freitag, der , Uhr. Die Schulungsdauer betrug inkl. Pausen insgesamt 40 Std. Kann Berta auf Grund der Schulungsteilnahme Arbeitsbefreiung im Umfang von 21 Stunden verlangen? 24

25 Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte BRM wg. Schulung (BAG vom AZR 330/04 NZA 2005, 936 ff.) Freizeitausgleich nach 37 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 6 S. 1 BetrVG I. Teilnahme an Schulungsveranstaltung i. S. v. 37 Abs. 6 BetrVG (+) II. Außerhalb der Arbeitszeit 21 Stunden inkl. Pausen (+) 25

26 Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte BRM wg. Schulung (BAG vom AZR 330/04 NZA 2005, 936 ff.) Freizeitausgleich nach 37 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 6 S. 1 BetrVG III. Aus betriebsbedingten Gründen 1. Betriebsbedingtheit betriebsbedingt = durch die Organisation des Betriebs bedingt Lage der Schulung liegt in der Hand des BR Schulung grds. nicht betriebsbedingt, sondern betriebsratsbedingt 26

27 Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte BRM wg. Schulung (BAG vom AZR 330/04 NZA 2005, 936 ff.) Freizeitausgleich nach 37 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 6 S. 1 BetrVG III. Aus betriebsbedingten Gründen 2. Aber: 37 Abs. 6 S. 2 BetrVG a) Schulung wg. Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung außerhalb der Arbeitszeit betriebsüblicher Umfang der Arbeitszeit = Vollzeit Teilzeitbeschäftigung ist Besonderheit (so BAG) 27

28 Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte BRM wg. Schulung (BAG vom AZR 330/04 NZA 2005, 936 ff.) Freizeitausgleich nach 37 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 6 S. 1 BetrVG III. Aus betriebsbedingten Gründen 2. Aber: 37 Abs. 6 S. 2 BetrVG b) Umfang der Schulungstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit 21 Std. inkl. Pausen? Wortlaut 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG Teilnahme an Schulung- und Bildungsveranstaltungen nicht nur Schulungs- und Bildungszeiten 28

29 Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte BRM wg. Schulung (BAG vom AZR 330/04 NZA 2005, 936 ff.) Freizeitausgleich nach 37 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 6 S. 1 BetrVG III. Aus betriebsbedingten Gründen 2. Aber: 37 Abs. 6 S. 2 BetrVG c) Beschränkung auf die Arbeitszeit eines in Vollzeit beschäftigten AN, 37 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 BetrVG Probl: Wer ist vollzeitbeschäftigter AN? durchschnittl. Arbeitszeit (-) höchste Arbeitszeit (-) Arbeitszeit, deren Dauer sich im Rahmen der für vollzeitbeschäftigte AN allgemein üblichen regelmäßigen Arbeitszeiten bewegt (+) 29

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