Vorlesung Telekommunikationsrecht. Datenschutz und öffentliche Sicherheit II
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- Minna Bergmann
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1 Vorlesung Telekommunikationsrecht Datenschutz und öffentliche Sicherheit II
2 Wiederholungsfall Das Bundeskriminalamt stellt auf seiner Website unter anderem Informationen über die terroristische Vereinigung V bereit. Aufgrund von Hinweisen nimmt das Amt an, dass Angehörige von V diese Informationen häufiger abrufen, um etwas über den Stand der Ermittlungen gegen die Vereinigung zu erfahren. Das Bundeskriminalamt protokolliert darum alle Zugriffe auf die betreffenden Seiten in einer Logdatei, um sie gegebenenfalls später einmal auszuwerten. Greift dieses Vorgehen des Bundeskriminalamts in Grundrechte ein?
3 Thema heute Regelungen des TKG Telekommunikationsdatenschutz Schutz der öffentlichen Sicherheit
4 TK-Datenschutz: Systematische Einordnung TK-Datenschutzrecht als bereichsspezifisches Datenschutzrecht Grund: besondere Schutzbedürftigkeit der Telekommunikation Mittel Datenschutzrechtliche Grundsätze (Verbotsprinzip, Zweckbindung, Erforderlichkeit, Datenvermeidung und Datensparsamkeit) gelten auch hier Erlaubnistatbestände des TKG i.d.r. enger gefasst als im BDSG
5 TK-Datenschutz: Anwendungsbereich Adressaten: geschäftsmäßige Erbringer von / Mitwirkende an Telekommunikationsdiensten in Telekommunikationsnetzen Schutz personenbezogener Daten Schutz auch von Daten juristischer Personen, soweit sie dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, 91 I 2 TKG (anders im allgemeinen Datenschutzrecht, 3 I BDSG) Schutz der Daten der Teilnehmer und Nutzer von Telekommunikation Abgrenzung zu 11 ff. TMG Verhältnis zum BDSG
6 TK-Datenschutz: Erlaubnistatbestände (1) Grundlegende Unterscheidung Bestandsdaten, 3 Nr. 3 TKG Verkehrsdaten, 3 Nr. 30 TKG
7 Beispielsfall Das Filmstudio F stellt fest, dass in einem Filesharingnetzwerk ein aktueller Film aus seiner Produktion ausgetauscht wird. F erhebt die IP- Adressen der beteiligten Rechner zu einem bestimmten Zeitpunkt und leitet diese an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Staatsanwaltschaft wendet sich unter anderem an Telekommunikationsunternehmen T, damit T eine der IP-Adressen auflöst. Da es sich um eine dynamisch vergebene IP-Adresse handelt, verknüpft T die IP-Adresse mit vorhandenen Daten über die Zuweisung dieser Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt. Anschließend übermittelt T der Staatsanwaltschaft Name und Anschrift des Anschlussinhabers. Welche Art von Daten hat T verwendet?
8 TK-Datenschutz: Erlaubnistatbestände (2) Bestandsdaten, 95 TKG Vertragsverhältnis Diensteanbieter Teilnehmer, 95 I 1 TKG: Verwendung erforderlich zur Vertragsbegründung Vertragsabwicklung Vertragsausgestaltung Verhältnis Diensteanbieter anderer Diensteanbieter, 95 I 2 TKG Beratung, Werbung, Marktforschung, Vermittlungsdienste grds. nur mit Einwilligung des Teilnehmers, 95 II TKG Löschung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, 95 III TKG
9 TK-Datenschutz: Erlaubnistatbestände (3) Verkehrsdaten Unterscheide Erhebung und (weitere) Verwendung, 96 I 1 und 2 TKG Auflistung erhebungsfähiger Verkehrsdaten in 96 I 1 TKG Zulässige Erhebungs- und Verwendungszwecke Aufbau und Aufrechterhaltung der Telekommunikation, arg. 96 I 1 Nr. 5 TKG Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung, 97 TKG Ggfs. Einzelverbindungsnachweis, 99 TKG Störungs- und Missbrauchsverhinderung, 100 TKG Unverzügliche Löschung nicht mehr benötigter Verkehrsdaten nach Verbindungsende, 96 I 3 TKG
10 Beispielsfall Das Telekommunikationsunternehmen T bietet Internetzugangsdienste für Verbraucher an, die mit einem (echten) Flatratetarif, also zeit- und volumenunabhängig berechnet werden. Sie speichert nach Verbindungsende die dynamisch vergebenen IP-Adressen ihrer Kunden sowie weitere Verbindungsdaten über die Zeiten der Kommunikation und die übertragenen Datenvolumina und behält diese Daten drei Monate lang. Ist dies zulässig? (nach BGH vom 13. Januar 2011 III ZR 146/10)
11 Öffentliche Sicherheit (1) Notrufverpflichtung, 108 TKG Telekommunikationsüberwachung, 110 TKG i.v.m. TKÜV Technische Seite der Überwachung Behördliche Überwachungsermächtigungen im behördlichen Fachrecht, z.b. StPO, Polizeigesetze, G
12 Öffentliche Sicherheit (2) Auskunft über TK-Bestandsdaten Datenschutzrechtliches Doppeltürmodell: Datenübermittlung als zweigliedriger Vorgang Übermittlungsregelung Abfrage-/Empfangs- und Weiterverwendungsregelung Datenübermittlungsregelungen bei Bestandsdaten TK-Unternehmen an Sicherheitsbehörde, 113 TKG Übermittlungsbefugnis schließt Verwendung von Verkehrsdaten ein, 113 I 3 TKG (Zuordnung dynamischer IP-Adressen) Bundesnetzagentur an (u.a.) Sicherheitsbehörde, 112 TKG Pflicht der TK-Diensteanbieter zur Erhebung und Speicherung von Bestandsdaten, 111 TKG Automatisierter Abruf und Übermittlung durch die Bundesnetzagentur, 112 TKG Abfrageregelungen im behördlichen Fachrecht
13 Beispielsfall Das Telekommunikationsunternehmen T bietet unter anderem Prepaid- Mobilfunkdienste für Privatkunden an. Dabei erhebt und speichert T zwar die in 111 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Bestandsdaten, überprüft die Angaben der Kunden jedoch nicht. Dies führt dazu, dass ein nicht unerheblicher Teil der Prepaidkunden Fantasienamen und anschriften angeben (z.b. Donald Duck, Erpelweg 15, Entenhausen). Die Bundesnetzagentur hält diese Praxis von T für unzureichend. Zu Recht?
14 Lehren des Tages Arten von Telekommunikationsdaten Erlaubnistatbestände zur Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten Bestandsdatenauskunft
15 Nacharbeit Kühling/Schall/Biendl, S Neumann/Koch, S Vertiefung: BVerfGE 130, 151 (Bestandsdatenauskunft)
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