Haushaltsnahe Dienstleistungen: So einfach sparen Sie als Eigenheimbesitzer Steuern

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1 Haushaltsnahe Dienstleistungen: So einfach sparen Sie als Eigenheimbesitzer Steuern Foto: Pitopia, Harald Richter, 2007 Sie haben den Maler, den Elektriker oder den Fliesenleger im Haus. Hinterher ist zwar alles schöner und besser, aber natürlich bekommen Sie dafür auch eine Rechnung präsentiert. Heften Sie diese Rechnung zu Ihrer Steuererklärung, denn dafür bekommen Sie vom Finanzamt was geschenkt: 20 % des Rechnungsbetrags als Ihr persönliches Steuerbonbon! Autoren: Heidi Schnurr, Rechtsanwältin und Redakteurin meineimmobilie.de Worum geht es? Wohnen Sie selbst in Ihrer Immobilie? Dann steckt in jeder Ihrer Handwerkerrechnungen echtes Steuer-Spar-Potenzial: Bis zu EUR können Sie damit sparen! Wie`s geht, lesen Sie hier. Darum geht es, wenn Sie lesen, dass Selbstnutzer ihre Aufwendungen für die Instandhaltung ihrer Immobilie steuerlich geltend machen können. Übrigens gilt das nicht nur für Handwerkerleistungen, sondern auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Die 7 häufigsten Fragen und Antworten rund um die steuerliche Geltendmachung von Handwerkerleistungen finden Sie hier.

2 1. Wer bekommt das Steuergeschenk? Ganz einfach: Selbstnutzer! Wohnen Sie also selbst allein oder mit Ihrer Familie im Eigenheim (egal, ob bereits abbezahlt oder nicht), sollten Sie jede Handwerkerrechnung für Ihr Haus oder Ihren Garten für Ihre nächste Steuererklärung gut aufbewahren. Das Gleiche gilt, wenn Sie in Ihrer Eigentumswohnung wohnen. Wichtig: Ihr Häuslein bzw. Ihre Wohnung muss innerhalb der EU liegen! 1. Für welche Arbeiten gilt das? Das gilt für handwerkliche Tätigkeiten, wie etwa Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden bzw. dem Garten. Bauen Sie neu, können Sie diesen Steuervorteil erst einmal nicht nutzen. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen beispielsweise diese Arbeiten: Abflussreinigung Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen Arbeiten an Innen- und Außenwänden Badmodernisierung Dachrinnenreinigung Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), von Wandschränken, Heizkörpern und rohren Fassadenarbeiten Fliesen verlegen Gartengestaltungsmaßnahmen (Gartenpflegearbeiten wie Heckenschneiden und Rasen mähen zählen dagegen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen) Gebühren für den Schornsteinfeger Hausanschlüsse (z.b. Kabel für Strom oder Fernsehen) Klavierstimmer Kontrolle für die Blitzschutzanlage Modernisierung oder Austausch der Einbauküche (nur die Arbeits-, nicht die Anschaffungskosten!) Pflasterarbeiten auf dem Grundstück Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen wie z.b. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC, usw. Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gasund Wasserinstallationen Terrassenüberdachung Überdachung eines Stellplatzes (Carport) Wärmedämmmaßnahmen

3 Wartung des Feuerlöschers 1. Welche Kosten sind absetzbar? Fürs Finanzamt zählen nur die Arbeitskosten und ggf. die Maschinen- und Fahrtkosten eine Rolle. Da die Materialkosten oder auch gelieferte Waren nicht mitzählen, ist es für Sie steuerlich gesehen natürlich viel besser, wenn der Handwerker höhere Arbeits- als Materialkosten ausweist. Je höher die Arbeitskosten, umso höher also Ihre Steuerersparnis. 1. Wie viel Geld kann ich mit einer Handwerkerrechnung sparen? Sie können bei Ihrer Steuererklärung 20 % vom jeweiligen Rechnungsbetrag plus der anteiligen Umsatzsteuer nach 35 a Einkommensteuergesetz steuerlich geltend machen. Maximal aber nur 20 % von EUR. Das entspricht einer maximalen Steuerersparnis von EUR pro Haushalt und Jahr. Beispiel: Sie lassen sich vom Maler den Hausflur und das Wohnzimmer renovieren. Tapeten und Farbe kosten EUR. Dazu kommen noch mal EUR an Arbeitskosten. Fürs Finanzamt können Sie von der Rechnung über EUR nur die EUR für die Arbeitskosten ansetzen. Die Materialkosten zählen nicht mit. 20 % von EUR wären also eine Steuerersparnis von 800 EUR. Lassen Sie sich jetzt noch für EUR das Bad neu fliesen, könnten Sie davon eigentlich noch einmal 600 EUR als haushaltsnahe Handwerkerleistung absetzen. Da Ihnen das Finanzamt aber nur höchstens EUR pro Jahr und Haushalt zugesteht, können Sie von den Kosten für das geflieste Bad nur noch 400 EUR geltend machen; statt der tatsächlichen Kosten von 600 EUR. Wichtig: Die EUR werden direkt von Ihrer Nachzahlung abgezogen! Es ist nicht etwa so, dass dies nur von Ihren Einkünften abgezogen wird, sondern die EUR sind ein echter Steuererlass, der erst dann in die Waagschale geworfen wird, wenn Ihre Nachzahlung bzw. Ihre Steuerrückzahlung bereits berechnet wurden! Hinweis: Rechnerisch gesehen bringt Ihnen eine Handwerkerrechnung über EUR eigentlich gar nichts, da Sie ohnehin nur 20 % absetzen dürfen und so jeder Betrag, der die EUR-Grenze überschreitet, steuertechnisch verpufft: Denn es bleibt dennoch bei der Maximalförderung von EUR im Jahr! 1. Wer die Arbeiten ausführen muss

4 Wem Sie Ihren Auftrag geben, spielt keine Rolle: Das ausführende Unternehmen muss nicht einmal in der Handwerksrolle eingetragen sein. Es genügt, wenn ein selbstständiges Unternehmen die Arbeiten ausführt. Sogar einen sogenannten Kleinunternehmer können Sie beauftragen und damit Steuern sparen. 1. Was gilt bei mehreren Baustellen in einem Jahr? Die Grenze für den maximal steuerlich anerkannten Rechnungsbetrag in Höhe von EUR gilt für das gesamte Kalenderjahr. Also leider nicht pro Handwerker oder Baumaßnahme! Auf der anderen Seite ist es so: Haben Sie mehrere Rechnungen, z. B. für die Reparatur der Spülmaschine, vom Fliesenleger fürs neue Bad und noch eine vom Dachdecker für die Dachsanierung nach dem letzten Sturm, dürfen Sie diese Rechnungen alle zusammen einreichen. Aus der Gesamtsumme errechnet sich dann der Maximalbetrag von EUR und der 20 % Steuernachlass! Kommen Sie insgesamt mit Ihren Rechnungen pro Jahr über die Euro-Grenze, bringt Ihnen der darüberliegende Betrag steuerlich nichts. Wichtig: Da es auf den Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung und nicht auf den Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahme oder das Rechnungsdatum ankommt, sollten Sie bei Rechnungen zum Jahresende hin prüfen, ob Sie den Maximal-Rechnungsbetrag von EUR im Jahr schon ausgeschöpft haben. Falls ja, sollten Sie die Rechnung besser erst im nächsten Jahr zahlen und Ihrem Handwerker natürlich erklären, warum er so lange auf sein Geld warten muss! 1. Wie Ihre Handwerkerrechnung aussehen muss Auf Ihrer Reparatur- oder sonstigen Handwerkerrechnung sollten die Arbeitsstunden immer gesondert ausgewiesen sein. Haben Sie mit Ihrem Handwerker einen Fest- oder Pauschalpreis vereinbart, sichert Ihnen dieser Zusatz auf der Handwerkerrechnung den Steuervorteil: "Im Gesamtrechnungsbetrag von... Euro sind mindestens... Euro an Arbeitsleistung enthalten." Oder so: Im Rechnungsbetrag von... Euro sind Materialkosten in Höhe von brutto... Euro enthalten."

5 Damit weisen Sie den Arbeitsumfang bzw. die reinen Materialkosten mit einem Mindestwert nach. Und noch eine gute Nachricht des Finanzamts, das Ihnen viel Rechnerei zu vermeiden hilft: Sie können sich einen getrennten Umsatzsteuerausweis für die Arbeitsleistung sparen! Beispiel Sie bekommen von Ihrem Handwerker für Fensterreparaturarbeiten die folgende Rechnung: Rechnungsbetrag EUR (brutto). Der Handwerker gibt auf seiner Rechnung an, dass darin EUR Materialkosten brutto enthalten sind. Sie zahlen per Überweisung und ziehen 3 % Skonto ab. Beim Finanzamt können Sie geltend machen: Brutto-Rechnungsbetrag 5.000,00 EUR - abzgl. Materialanteil 2.250,00 EUR Zwischensumme 2.750,00 EUR - abzgl. anteiliger Skontoabzug, 3 % 82,50 EUR Summe Ihrer absetzbaren Aufwendungen 2.667,50 EUR davon 20 % (aber maximal 1.200,00 EUR) 533,50 EUR Die tragen Sie im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung auf Seite 3, Zeile ein! Wichtig: Überweisen Sie die Rechnung bitte immer, denn Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an! meineimmobilie.de-tipp Mit Handwerkerrechnungen können Eigenheimbesitzer bis zu EUR im Jahr an Steuern sparen und das geht sehr einfach! Achten Sie darauf, dass auf Ihrer Rechnung die Arbeitskosten ausgewiesen sind. Hohe Materialkosten bringen Ihnen steuerlich nichts. Zahlen Sie diese Rechnung nie in bar, sonst wird sie vom Finanzamt nicht anerkannt.

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