Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 6

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1 Fall 6 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

2 A. Madantenbegehren: G will verhindern, dass die Stadt über die GmbH die Grundstücke erwirbt. Er will gegen die Stadt vorgehen. B. Sachentscheidungsvoraussetzungen I. 40 VwGO 1. Aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. Öffentlich Rechtliche Streitigkeit? Problem: Hier handelt Stadt nicht selbst, sondern durch die Tü-GmbH, die eine privatrechtliche Gesellschaft ist. Theorien, ob Öffentlich Rechtliche Streitigkeit: - Interessentheorie (wenn Norm Allgemeininteresse dient, öffentlich rechtlich). - Subordinationstheorie (Über-/Unterordnungsverhältnis, dann öffentlich rechtlich). - Sonderrechtslehre (wenn durch Norm nur Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt/verpflichtet wird, dann öffentlich rechtlich). 2 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 2

3 B. Sachentscheidungsvoraussetzungen I. 40 VwGO 2. Öffentlich Rechtliche Streitigkeit? a) Bürgerliche Rechtsstreitigkeit wegen Bestehens eines privatrechtlichen Wettbewerbsverhältnisses? Verhältnis von Stadt und W-GmbH: privatrechtliche Wettbewerber! Ansprüche zwischen Wettbewerbern auf Unterlassung richtet sich nach privatrechtlichem Wettbewerbsrecht (etwa 3 Abs. 1 iv.m. 8 UWG). Verhältnis der Gleichordnung zwischen Stadt und W-GmbH. 3 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 3

4 B. Sachentscheidungsvoraussetzungen I. 40 VwGO 2. Öffentlich Rechtliche Streitigkeit? b) Aber öffentlich-rechtliche Streitigkeit wegen öffentlich-rechtlicher Bindung der Stadt im Wettbewerb ( 102 ff. GemO)? W-GmbH beruft sich aber nicht auf UWG, sondern darauf, dass es der Stadt aufgrund öffentlichen- Rechts ( 102 ff. GemO) verboten ist. Daraus leitet die W-GmbH den Anspruch her. 102 ff. GemO sind Normen des öffentlichen Rechts. 4 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 4

5 B. Sachentscheidungsvoraussetzungen I. 40 VwGO 2. Öffentlich Rechtliche Streitigkeit? c) Privatrechtliche Streitigkeit weil privatrechtliches Handeln begehrt wird? W-GmbH begehrt, dass die Stadt als Gesellschafterin die Tü-GmbH anweist, die Grundstücke nicht zu erwerben. Weisungsrecht folgt aus GmbHG und ist privatrechtlicher Natur. => W-GmbH begehrt privatrechtliches Handeln. Aber: Es kommt irv 40 VwGO auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs an (hier aus GemO oder aus Grundrechten) (Parallele zu Zwei-Stufen-Theorie Etwa Abschluss Mietvertrags für Veranstaltung in Stadthalle) Ergebnis: Verwaltungsrechtsweg eröffnet! 5 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 5

6 B. Sachentscheidungsvoraussetzungen II. Statthafte Klageart Leistungsklage gerichtet darauf, dass Stadt die Tü-GmbH als Gesellschafterin anweist, die Grundstücke nicht zu erwerben. (A.A.: Unterlassungsklage die Tü-GmbH zu betreiben vertretbar) III. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog W müsste einen Anspruch darauf haben, dass die Stadt die Tü-GmbH entsprechend anweist. 1. Aus 8 Abs. 1 UWG i.v.m. 3 UWG? (-), da keine unlauteren geschäftlichen Handlungen. (Möglicher Verstoß gg. 102 GemO macht es auch nicht unlauter) 6 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 6

7 B. Sachentscheidungsvoraussetzungen III. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Aber grundrechtlicher Abwehranspruch? 2. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 19 Abs. 3 GG? Grundsatz (-): Art. 12 Abs. 1 GG schützt den Wettbewerb, nicht vor Wettbewerb. Aber hier Besonderheit: Öffentliche Hand will an Wettbewerb teilnehmen. Stellt das einen Eingriff in Wettbewerbsfreiheit dar? a) Rspr (BVerwGE 39, 329, 336 f.): Bloßer Teilnahme kein Eingriff. Eingriff nur (+), wenn monopolartige Teilnahme private Konkurrenz unzumutbar einschränkt. Arg.: Nur systemimmanente Verschärfung des Wettbewerbsdrucks. b) A.A. (Pünder/Dittmar, Jura 2005, 760): Bloße Teilnahme schon Eingriff c) Vermittelnd: Eingriff (+), wenn Staat nicht mehr marktkonform auftritt. d) Hier: Stadt handelt marktkonform. Eingriff (-), a.a. zu weit. 7 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 7

8 B. Sachentscheidungsvoraussetzungen III. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler 3. Aus Art. 14 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 19 Abs. 3 GG? (-), Art. 14 GG schützt das Erworbene, nicht den Erwerb. Also kein Schutz von Erwerbschancen und vor Konkurrenten. 4. Aus Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (aus Art. 12 oder Art. 14 GG jeweils i.v.m. Art. 19 Abs. 3 GG)? (-), da es am betriebsbezogenen Eingriff fehlt. 8 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 8

9 B. Sachentscheidungsvoraussetzungen III. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler 5. Aus 102 Abs. 1 GemO? Wenn drittschützend und Anspruch daraus resultiert. a) 102 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GemO? Drittschutz? (Str.) Contra: Nur reflexhafte Begünstigung der Wettbewerber (a.a. vertretbar) b) 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO? (+) Eindeutiger Gesetzgeberischer Wille! Aus 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO folgt dann unmittelbar ein Unterlassensanspruch. (a.a.: Folgenbeseitigungsanspruch auch vertretbar). 9 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 9

10 A. Sachentscheidungsvoraussetzungen IV. Richtiger Klagegegner: 78 VwGO Stadt Tübingen V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit a) W-GmbH gem. 61 Nr. 1 VwGO beteiligten- und gem. 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig. b) Stadt gem. 61 Nr. 1 VwGO beteiligten und gem. 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 vertreten durch den OB ( 42 Abs. 1 Satz 2 GemO) prozessfähig. B. Beiladung? Notwendige Beiladung der Tü-GmbH, wenn Rechtsstreit ihr und Stadt ggü. nur einheitlich entschieden werden kann. => Muss nicht einheitlich entschieden werden, da Stadt allein anweisen kann. => Aber fakultative Beiladung möglich ( 65 Abs. 1 VwGO). 10 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 10

11 B. Begründetheit Die Klage ist begründet, wenn die Stadt gegen 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO verstößt. Exkurs: Systematik 102 ff. GemO 102 Abs. 1 GemO beschränkt die wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten der Gemeinde. Wichtig: 102 Abs. 4 GemO klammert im Wege einer gesetzlichen Fiktion einige Bereiche aus. Diese gelten dann nicht als wirtschaftliche Unternehmen isd 102 Abs. 1 GemO. 103 GemO gilt nur, wenn Unternehmen in Privatrechtsform errichtet / übernommen / erweitert wird. 103a GemO gilt, wenn die Rechtsform einer GmbH gewählt wird. Die 103 und 103a GemO sind dann zusätzlich zu prüfen. 11 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 11

12 B. Begründetheit Exkurs: 102 Abs. 1 GemO Was bedeutet Öffentlicher Zweck? Jeder Gemeinwohlbelang, der zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zählt!(z.b.: Versorgung der Einwohner und der ört'l Wirtschaft mit Infrastrukturleistungen (Energie, Abfall, Wasser, Verkehr, Wohnraum, Freizeit)) Grenze: 1.Zweck muss von Verbandskompetenz der Gemeinde umfasst sein (Ausnahme 102 VII GemO). 2. Die Gewinnerzielung als solche ist kein öffentl' Zweck. => Der öffentl' Zweck muss vielmehr das Unternehmen selbst legitimieren. (Rein erwerbswirtschaft'l Betätigung, um mit Gewinn Kinderspielplätze zu finanzieren, ist mit 102 I Nr. 1 GemO unvereinbar). Gewinnerzielung als Nebeneffekt ist io! 12 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 12

13 B. Begründetheit 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO Prüfungsschema: a) Wirtschaftliches Unternehmen und kein Fall von 102 Abs. 4 GemO b) errichten / übernehmen / erweitern c) Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge d) Zweck kann nicht ebenso a) gut (bezieht sich z.b. auf Sicherheit und Kontinuität der Versorgung oder die Wahrung von Umweltbelangen.) b) und wirtschaftlich "Wirtschaftlich" bezieht sich auf die Kostengünstigkeit für die Einwohner und sonstigen Nachfrager. durch privaten Anbieter erfüllt werden. Wichtig: Bezüglich gut und wirtschaftlich hat Gemeinde Beurteilungsspielraum! 13 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 13

14 B. Begründetheit a) Wirtschaftliches Unternehmen und kein Fall von 102 Abs. 4 GemO aa) (+), will Grundstücke erwerben, bebauen und verkaufen. bb) Kein Fall von 102 Abs. 4 b) Errichten (+), Tü-GmbH wurde gegründet. c) Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge (P) Was fällt unter Daseinsvorsorge? (Kein Beurteilungsspielraum!) Es gibt keine Legaldefinition. Unter ihn fallen auf den örtl' Wirkungskreis bezogen: - Stadtplanung und Stadtentwicklung, - sozialer Wohnungsbau - kommunale Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung der Infrastruktur. - Kommunale Sozial- und Jugendhilfe - Krankenhäuser - Förderung von Kultur, Bildung, Sport, - Öffentlicher Nahverkehr, - Wasser und Energieversorgung sowie Entsorgungswirtschaft. 14 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 14

15 B. Begründetheit c) Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge Begriff ist nicht auf Maßnahmen beschränkt, die für Leben & Zusammenleben der Bürger existenziell ist. Aber: Gemeinden sollen der Privatwirtschaft nicht ohne Not schrankenlos Konkurrenz machen. 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO soll die wirtschaftliche Betätigungsgarantie der Gemeinde zu Gunsten der Privatwirtschaft zurücknehmen. Daher: Begriff darf nicht zu weit ausgelegt werden, da sonst die Subsidaritätsklausel leer liefe. Interessenabwägung zwischen: Belangen der Privatwirtschaft versus Belangen der Kommunalwirtschaft 15 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 15

16 B. Begründetheit c) Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge Für Frage, ob Tätigkeit = Daseinsvorsorge ist zunächst auf Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Wenn Schwerpunkt Daseinsvorsorge, dann sind auch untergeordnete Nebentätigkeiten noch Daseinsvorsorge. Wenn Schwerpunkt nicht Daseinsvorsorge, dann ist gesamte Tätigkeit an Subsidiaritätsklausel zu messen. Hier: Schwerpunkt ist Kauf, Bebauung und Verkauf der Grundstücke. => Geschäft dient der erwerbswirtschaftlichen Betätigung, keine Daseinsvorsorge. 16 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 16

17 B. Begründetheit c) Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge Aber: Geschäft als Teil der Stadtentwicklung und damit Daseinsvorsorge? => Ändert nichts, da Schwerpunkt erwerbswirtschaftlich ist. b) Zweck kann nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch Privaten verfolgt werden? W-GmbH ist erfahrener, liquider Bauträger, die zu besten und günstigsten Konditionen verkauft. (-), damit Verstoß gegen 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO. 17 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 17

18 B. Begründetheit d) Rechtsfolge von Verstoß gegen 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO: => Anspruch auf Unterlassen (P) Tü-GmbH ist schon gegründet dann ist Anspruch auf Beendigung der Betätigung gerichtet. Zur Vertiefung: Fall ist VGH Mannheim, NvwZ-RR 2015, 307 ff. (besprochen von Ruffert, JuS 2015, 477) nachgebildet. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg (10. Auflage), 19 insb. Rn. 154 ff.). Ausführlicher Fall: 18 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 18

19 Ergänzungsfall 1 I. Klage gegen Stadt 1. Zulässigkeit: a) 40 VwGO (+), s.o. b) Klageart: Leistungsklage, s.o. c) Klagebefugnis: (P) aa) GrundR (-), s.o. bb) 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO? (-), da Stadt zuverlässiger und günstiger. cc) 102 Abs. 1 Nr. 1 GemO? Verstoß (+), aber kein subj. Recht. 2. Ergebnis: Damit mangels Klagebefugnis unzulässig (jedenfalls unbegründet). 19 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 19

20 Ergänzungsfall 1 II. Klage auf Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde Rechtsaufsichtsbehörde ist das RP Tübingen, 119 S. 1 Alt. 2 GemO. 1. Zulässigkeit: a) 40 VwGO (+), s.o. b) Klageart: Verpflichtungsklage auf Beanstandung ( 121 GemO) und ggfs. Ersatzvornahme ( 123 GemO). c) Klagebefugnis (P) Anspruch auf Einschreiten? (-), da Rechtsaufsicht allein im öffentlichen Interesse handelt. Arg.: Die Begünstigung von Dritten ist ein reiner Rechtsreflex. 2. Ergebnis: Damit auch diese Klage unzulässig. 20 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 20

21 Ergänzungsfall 1 III. Dienstaufsichtsbeschwerde an Rechtsaufsichtsbehörde Formloses Verfahren Einschreiten steht im Ermessen der Behörde ( 118 Abs. 3 GemO) Damit: Sinnvoll, wenn Stadt rechtswidrig handelt. Handelt Stadt rechtswidrig? Hier Verstoß gegen 102 Abs. 1 Nr. 1 GemO? Zweck des Unternehmens: Gewinnerzielung Das ist kein öffentlicher Zweck, damit Verstoß gegen 102 Abs. 1 Nr. 1 GemO. Ergebnis: R wird raten, die Rechtsaufsichtsbehörde zu informieren. 21 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 21

22 Ergänzungsfall 2 I. Vorgehen gegen den Beanstandungsbescheid Nur Zulässigkeit gefragt. Wie ist der Beanstandungsbescheid rechtlich zu qualifizieren? Es handelt sich um einen VA gem. 121 GemO. Achtung: folgt nicht aus 125 GemO (Keine Gesetzgebungskompetenz des Landes). Arg.: Es wird in Selbstverwaltungsangelegenheit eingegriffen, damit in anderen Rechtskreis. 1. Widerspruchsverfahren? (-), nicht statthaft, da 17 Abs. 1 AGVwGO 22 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 22

23 Ergänzungsfall 2 I. Vorgehen gegen den Beanstandungsbescheid 2. Anfechtungsklage? a) 40 VwGO (+) b) Statthafte Klageart: Anfechtungsklage (s.o.) c) Klagebefugnis: Möglicherweise in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 LV. Achtung: Gegen Maßnahmen der Fachaufsicht idr keine Klagebefugnis. Nur dann, wenn Grenzen des Weisungsrechts überschritten wurden. d) Restliche Voraussetzungen (+) 3. Ergebnis: Vorgehen zulässig, aber unbegründet (s.o.). Zur Vertiefung: Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg (10. Auflage), Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 23

24 weisungsfreie Aufgaben = Aufgaben, die Ausdruck des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde, Artt. 28 II GG, 71 LV (Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft), sind in diesen Fällen wird Gemeinde als eigenständiger Verwaltungsträger tätig freiwillige weisungsfreie Aufgaben, 2 I GemO weisungsfreie Pflichtaufgaben, 2 II GemO Rechtsaufsicht (Überprüfung nur auf Rechtmäßigkeit) Grund: die Gemeinde entscheiden i.r. ihrer Selbstverwaltung über den Inhalt ihrer Maßnahmen; die Rechtsaufsichtbehörden kontrollieren allein, ob sich die Gemeinde (als Verwaltung) an Recht und Gesetz hält, Art. 1 III GG) hinsichtlich Zweckmäßigkeit liegt die alleinige Entscheidung aber bei der Gemeinde! Gemeindliche Aufgaben: Weisungsaufgaben = Aufgaben, bei denen die Gemeinde als 3. Ebene des Verwaltungsaufbaus für das Land tätig wird (das Land delegiert also die Ausführung eigener originärer Aufgaben an die Gemeindeverwaltung) in diesen Fällen wird Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde tätig ( 15 II LVG) Pflichtaufgaben nach Weisung resultieren aus: Delegation landeseigener Aufgaben Delegation von Aufgaben, die das Land in Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG, durchführt Fachaufsicht (Überprüfung auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit) Grund: hier kontrolliert die Fachaufsichtsbehörde eine Entscheidung, die die Gemeinde für das Land trifft hinsichtlich Zweckmäßigkeit daher volle Überprüfung, da es schließlich um Aufgaben geht, die originär dem Land zukommen: er bedient sich der Gemeinen und muss sicherstellen, dass diese in ihrem Sinne handeln! 24 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

25 weisungsfreie Aufgaben = Aufgaben, die Ausdruck des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde, Artt. 28 II GG, 71 LV (Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft), sind Gemeindliche Aufgaben: Weisungsaufgaben = Aufgaben, bei denen die Gemeinde als 3. Ebene des Verwaltungsaufbaus für das Land tätig wird (das Land delegiert also die Ausführung eigener originärer Aufgaben an die Gemeindeverwaltung) Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht: Maßnahmen der Rechtsaufsicht haben VA-Qualität, weil sie auf Außenwirkung gerichtet sind, indem sie sich auf eine selbstständige Rechtsposition des Verwaltungsträgers Gemeinde (Artt. 28 II GG, 71 LV) beziehen statthaft ist die Anfechtungs-/Verpflichtungsklage ( 125 VwGO ist rein deklaratorisch zu verstehen) die Klagebefugnis nach 42 II VwGO ergibt sich aus der Möglichkeit der Verletzung des Selbstverwaltungsrechts aus Artt. 28 II GG, 71 LV Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Fachaufsicht Maßnahmen der Fachaufsicht haben mangels Außenwirkung i.d.r. keine VA-Qualität, denn die Gemeinde wird nicht als eigenständiger Verwaltungsträger, sondern als Teil des einheitlichen Verwaltungsträgers Land tätig statthaft ist allein die Allg. Leistungsklage/Feststellungsklage (hierfür fehlt es dann aber an der (soweit erforderlichen) Klagebefugnis, da die Behörde nicht in ihrem subj. Recht aus Art. 28 II GG betroffen ist bzw. aus dem gleichen Grund am Feststellungsinteresse) 25 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht

26 Viel Erfolg im Examen! 26 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht 26

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