Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

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1 Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum der S als Erbin, 1922 I BGB? (wieder chronologisch vorgehen) (1) Ursprüngliches Eigentum des P (+) (2) Eigentumsübergang auf M? (-), weil P Übereignung an M nie gewollt hat, keine Einigung ersichtlich (3) evtl. Eigentumsübertragung noch vor Tod des P gem. 929 S. 1 BGB von P auf B? (-) dies wäre nur dann denkbar, wenn M Stellvertreter des B wäre (dann WE des P sofort dem B zugegangen nach 164 III BGB) hier ist aber M offensichtlich kein Vertreter des B Zwischenergebnis: P hat sein Eigentum bis zu seinem Tod nicht verloren (4) mit Tod des P Eigentumserwerb der S gem I BGB (+) Exkurs zum Erbrecht: Die Universalsukzession der S nach 1922 I BGB bewirkt, dass S umfassend in die Rechtsstellung P s eintritt. Insofern entfalten auch etwaige Veräußerungsvorgänge, die P noch zu Lebzeiten in Gang gesetzt hat, über 1922 I BGB unmittelbar Wirkung für und gegen S. Daher im Folgenden die Prüfung, ob S durch die von P veranlasste Veräußerung P B ihr Eigentum an den Inhaberpapieren verloren hat. 1

2 (5) Eigentumsverlust der S gem. 929 S. 1 BGB an B durch Aushändigung der Wertpapiere an F durch M nach Tod des P? (a) dingliche Einigung zwischen P und B (mit Wirkung für und gegen S)? (1) Angebot seitens P? a. Willenserklärung? hier durch Anweisung seitens P an M (s.o.: Erklärungsbote) b. Wirksamkeit der WE? aa. Abgabe (+) zu Lebzeiten gegenüber M bb. Zugang?? Bei Empfänger F ( 164 III BGB) erfolgte Zugang erst nach Tod des P! Lösung über 130 II BGB, daher Zugang ebenfalls (+) cc. kein Widerruf nach 130 I 2 BGB (wäre S theoretisch möglich gewesen!!) (2) Annahme seitens B? a. Willenserklärung? Annahme nach Tod des Antragenden möglich? wegen 153 BGB (+) Durch F, 164 I 1 BGB, konkludent mit Entgegennahme der Wertpapiere b. Wirksamkeit der WE? aa. Abgabe (+) konkludent durch Entgegennahme bb. Zugang? hier kein Zugang ersichtlich Lösung über 151 S. 1 BGB, konkludenter Verzicht des P (3) Wirkung für und gegen S? Telos von 130 II, 153 BGB will in solchen Fällen Wirkung für und gegen Rechtsnachfolger (Verkehrsschutz), daher (+) 2

3 b) Übergabe (Vor.?) (1) Besitzerwerb des Erwerbers? Verein (juristische Person) besitzt nicht selbst, sondern durch Organe Hier erwirbt F als Organ (Vertreter, 26 II BGB) des B unmittelbaren Besitz (2) Verlust jeglicher Besitzposition durch Veräußerer? Bis Tod des P = (unmittelbarer, dann mittelbarer, s.u.) Besitz des P Mit Anweisung und Übergabe an M Begründung mittelbaren Besitzes seitens P; M Besitzmittler, 868 i.v.m. 662 BGB Mit Tod des P rückt S in die Stellung als mittelbarer Besitzer nach, 857, 672 S. 1 BGB Verlust dieser Position mit Übergabe M an F (3) Veranlassung des P wirkt transmortal cc) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Problem: kein Einigsein zwischen S und B im Zeitpunkt der Übergabe an F h.m.: Einigsein erfordert nur, dass bis Übergabe kein Widerruf erfolgt ist hier: (+), kein Widerruf ersichtlich dd) Berechtigung des P bzw. der S (+) Ergebnis: Eigentumserwerb B von S (+), Anspruch S aus 985 BGB daher (-) 3

4 II. Anspruch S gegen B aus 812 I 1 Alt. 1 BGB 1. erlangtes Etwas des B? Eigentum und (Organ-)Besitz an den Wertpapieren (s.o.) 2. Durch Leistung der S? Zurechnung der Leistung des P über 1922 I BGB 3. Rechtsgrund? Wirksamer Schenkungsvertrag zwischen P und B, 516 ff. BGB? a) Vertragsschluss aa) Angebot des P ggü. B? Mit Hilfe des M als Bote (+) Zugang nach 130 II BGB trotz Tod des P (+) bb) Annahme des Bonifatiusvereins Möglich wegen 153 BGB (s.o.) F ist Vertreter des B, 26 II BGB, s.o. Wieder Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung nach 151 S. 1 BGB b) Wirksamkeit des Vertrags? aa) Nichtigkeit nach 518 I 1, 125 S. 1 BGB? zwar 518 I 1 BGB (+), aber Heilung nach 518 II BGB durch Bewirkung der Leistung bb) Problem: 2301 I 1 BGB als Wirksamkeitsvoraussetzung? Wenn hier Tb-Vor. von 2301 I 1 BGB bejaht werden (str.), sind als Rechtsfolge die Vorschriften des Erbrechts anzuwenden. Aus erbrechtlicher Sicht wäre es hier denkbar, den Vertrag als Erbvertrag nach 2274 ff. BGB einzustufen. Folglich müsste der (Schenkungs-)Vertrag zwischen P und B, um Wirksamkeit zu erlangen, abgesehen von 518 BGB zusätzlich nach 2276 I 1 BGB notariell beurkundet sein, was im hiesigen Fall nicht gegeben wäre. 4

5 2301 I 1 BGB setzt tatbestandlich Schenkung von Todes wegen voraus (bedeutet: Wirksamkeitsvoraussetzung der Schenkung ist Tod des Schenkers) diese ist nach h.m. zu unterscheiden von der Schenkung in Anbetracht des Todes (bedeutet: Schenkung unabhängig von tatsächlichem Tod des Schenkers) Auf die Schenkung in Anbetracht des Todes ist 2301 I 1 BGB NICHT anwendbar, so dass sich das Problem der notariellen Beurkundung nicht stellt. Auslegung ( 133, 157 BGB) im hiesigen Fall ergibt in Anbetracht des Todes (+): Keine ausdrückliche Bedingung bzgl. Tod des P erkennbar P konnte nicht sicher sein, dass die Übergabe erst nach seinem Tod stattfinden werde, daher sollte Wirksamkeit nicht an tatsächlichen Todeseintritt gebunden sein. Zwischenergebnis: Schenkungsvertrag als Rechtsgrund i.s.v. 812 I 1 Alt.1 BGB wirksam Ergebnis: Anspruch (-), da Rechtsgrund besteht. 5

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