2. Organisation 2. Organisation Art. 3 Art. 3 Organe. Art. 2 Art. 2

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1 1. Retchtsform, Name, Sitz, Zweck 1. Retchtsform, Name, Sitz, Zweck Art. 1 Art. 1 Name, Rechtspersönlichkeit, Sitz Name, Rechtspersönlichkeit, Sitz Die Gemeinden Arni, Jonen, Oberlunkhofen, Die Gemeinden Arni, Jonen, Oberlunkhofen, Rottenschwil und Unterlunkhofen bilden unter dem Rottenschwil und Unterlunkhofen bilden unter dem Namen Kreisschule Kelleramt, Jonen einen Namen Kreisschule Kelleramt, Jonen einen Gemeindeverband mit eigener Rechtspersönlichkeit Gemeindeverband mit eigener Rechtspersönlichkeit mit mit Sitz in 8916 Jonen ( 74 ff. GG, 56 Schulgesetz). Sitz in 8916 Jonen ( 74 ff. GG, 56 Schulgesetz). Art. 2 Art. 2 Zweck Zweck Der Gemeindeverband betreibt für die beteiligten Der Gemeindeverband betreibt für die beteiligten Gemeinden in Jonen ein Oberstufenzentrum mit Real- Gemeinden in Jonen ein Oberstufenzentrum mit Realund Sekundarschulabteilungen sowie bei Bedarf mit und Sekundarschulabteilungen sowie bei Bedarf mit weiteren Abteilungen der Oberstufe. weiteren Abteilungen der Oberstufe. Es können zusätzliche Aufgaben wie z. B. Schulsozialarbeit usw. übernommen werden. Die Schulsozialarbeit wurde 2010 neu in das Angebot aufgenommen. 2. Organisation 2. Organisation Art. 3 Art. 3 Organe Organe Die Organe des Verbandes sind: Die Organe des Verbandes sind: Die Abgeordnetenversammlung Die Abgeordnetenversammlung Die Kreisschulpflege Die Kreisschulpflege Die Konrollstelle Die Konrollstelle 1

2 Abgeordnetenversammlung Abgeordnetenversammlung Ar. 4 Art. 4 Zusammensetzung Zusammensetzung Die Abgeordnetenversammlung setzt sich aus je zwei Die Abgeordnetenversammlung setzt sich aus je einem Vertretern - unter ihnen je einem Gemeinderat - der Vertreter aus dem Gemeinderat aus den Verbandsgemeinden zusammen. Verbandsgemeinden zusammen. Jede Gemeinde ist nur noch mit einem Gemeinderatsmitglied vertreten. Wahl Die Wahl der Abgeordneten erfolgt durch das nach der Gemeindeordnung zuständige Organ. Die Wahl ist nach Abschluss der Gemeinderatswahlen für eine vierjährige Amtsdauer vorzunehmen. Präsidium Das Präsidium steht dem Gemeinderat oder dem zweiten Vertreter der Sitzgemeinde zu. Konstituierung Die Abgeordnetenversammlung konstituiert sich im übrigen selber. Wahl Die Wahl der Abgeordneten erfolgt durch das nach der Gemeindeordnung zuständige Organ. Die Wahl ist nach Abschluss der Gemeinderatswahlen für eine vierjährige Amtsdauer vorzunehmen. Präsidium Das Präsidium wird durch die Abgeordnetenversammlung gewählt. Konstituierung Die Abgeordnetenversammlung konstituiert sich im übrigen selber. Das Präsidium kann von jeder der Verbandsgemeinden ausgeübt werden, daher Wahl durch die Abgeordnetenversammlung. Entfällt ersatzlos. 2

3 Art. 5 Art. 5 Ordentliche und ausserordentliche Ordentliche und ausserordentliche Abgeordnetenversammlung Abgeordnetenversammlung Ordentliche Abgeordnetenversammlungen finden Ordentliche Abgeordnetenversammlungen finden jährlich zweimal statt. jährlich zweimal statt. Ausserordentliche Abgeordnetenversammlungen sind einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Abgeordneten, die Kreisschulpflege oder der Gemeinderat einer Verbandsgemeinde verlangen. Ausserordentliche Abgeordnetenversammlungen sind einzuberufen, wenn es eine Mehrheit der Abgeordneten, die Kreisschulpflege oder der Gemeinderat einer Verbandsgemeinde verlangen. Stimmrecht Jeder Abgeordnete hat eine Stimme; Stellvertretung ist nicht zulässig. Weitere Teilnehmer beratende Stimme Ein Vertreter der Kreisschulpflege und der Schulleitung der Kreisschule nehmen an den Abgeordnetenversammlung mit beratender Stimme teil. Einberufung Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch den Präsidenten. Stimmrecht Jeder Abgeordnete hat eine Stimme; Stellvertretung ist zulässig. Weitere Teilnehmer beratende Stimme Ein Vertreter der Kreisschulpflege und der Schulleitung der Kreisschule nehmen an den Abgeordnetenversammlungen mit beratender Stimme teil. Einberufung Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch das Präsidium. 3

4 Beschlussfähigkeit Die Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Abgeordneten anwesend sind und jede Gemeinde vertreten ist. Beschlussfähigkeit Die Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Abgeordneten anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Damit in jedem Fall ein Entscheid gefällt werden kann. Art. 6 Art. 6 Beschlussfassung Beschlussfassung Die Beschlüsse kommen durch Stimmenmehrheit der Die Beschlüsse kommen durch Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten zustande. Der Präsident anwesenden Abgeordneten zustande. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Stichentscheid. Neu im Art. 5 (Beschlussfähigkeit) geregelt. Protokoll Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung wird ein Protokoll geführt. Administration Die Verwaltung ist für Administration und Protokollführung der Abgeordnetenversammlung zuständig und verantwortlich. Protokoll Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung wird ein Protokoll geführt. Administration Das Präsidium ist für Administration und Protokollführung der Abgeordnetenversammlung zuständig und verantwortlich. Neue Regelung. Anpassung an bisherige Praxis. 4

5 Art. 7 Art. 7 Oeffentlichkeit Publikation Öffentlichkeit Publikation Die Verhandlungen der Abgeordnetenversammlung Die Verhandlungen der Abgeordnetenversammlungen sind öffentlich. Die Sitzungen sind in den ortsüblichen sind öffentlich. Die Sitzungen sind in den ortsüblichen Publikationsorganen unter Angabe der Publikationsorganen unter Angabe der Verhandlungsgegenstände rechtzeitig anzukünden; Verhandlungsgegenstände rechtzeitig anzukünden; die die gefassten Beschlüsse werden publiziert. gefassten Beschlüsse werden publiziert. 5

6 Art. 8 Art. 8 Aufgaben und Kompetenzen Aufgaben und Kompetenzen Die Abgeordnetenversammlung hat folgende Die Abgeordnetenversammlung hat folgende Aufgaben Aufgaben und Kompetenzen: und Kompetenzen: -Genehmigung des Voranschlages, der a) Genehmigung des Budgets Verbandsrechnung, der Investitionsrechnung und des b) Genehmigung der Verbandsrechnung Rechenschaftsberichtes, c) Genehmigung der Investitionsrechnungen -Bewilligung von Ausgaben für Bau, Unterhalt, Miete d) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und Betrieb der Schulanlagen, e) Bewilligung von Ausgaben für Bau, Unterhalt, Miete -Anschaffung von Schulmobiliar und Geräten, und Betrieb der Schulanlagen -Beschluss oder Genehmigung von Verträgen (z. B. f) Anschaffung von Schulmobiliar und Geräten Schulverträge, Arbeitsverträge, Kauf, Belastung und g) Beschluss oder Genehmigung von Verträgen (z. B. Verkauf von Immobilien, Kreditverträge, usw.) Schulverträge, Arbeitsverträge, Kauf, Belastung und -Erlass von Reglementen (z. B. Benützung der Verkauf von Immobilien, Kreditverträge, usw.) Schulanlagen durch schulfremde Veranstalter, h) Erlass von Reglementen (z. B. Benützung der Schulordnung, usw.) Schulanlagen durch schulfremde Veranstalter, -Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle, Schulordnung usw.) -Erledigung aller weiterer in die Zuständigkeit des -Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle, Verbandes fallenden Geschäfte, soweit diese nicht i) Erledigung aller weiteren in die Zuständigkeit des von der Kreisschulpflege zu besorgen sind. Verbandes fallenden Geschäfte, soweit diese nicht von der Kreisschulpflege zu besorgen sind. Gemäss harmonisiertem Rechnungsmodell 2 wurde der Begriff Voranschlag durch Budget ersetzt. Zuständigkeit liegt bei der Schulpflege und Schulleitung. Wahl der Kontrollstelle neu durch die Abgeordneten. 6

7 Kreisschulpflege Kreisschulpflege Art. 9 Art. 9 Zusammensetzung Zusammensetzung Die Kreisschulpflege setzt sich zusammen aus zwei Die Kreisschulpflege setzt sich zusammen aus je einem Jonen ist neu ebenfalls nur mit 1 Mitglied vertreten. Mitgliedern von Jonen und je einem Mitglied der Mitglied der Verbandsgemeinden. Dabei ist anderen Verbandsgemeinden. Dabei ist anzustreben, anzustreben, dass ein Mitglied der örtlichen Schulpflege dass ein Mitglied der örtlichen Schulpflege der der Kreisschulpflege angehört. Kreisschulpflege angehört. Wahl Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden wählen gemeindeweise ihre Kreisschulpfleger für eine vierjährige Amtsdauer. Wahl Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden wählen gemeindeweise ihre Kreisschulpfleger für eine vierjährige Amtsdauer. 7

8 Konstituierung Konstituierung Die Kreisschulpflege konstituiert sich selbst. Die Kreisschulpflege konstituiert sich selbst. Art. 10 Art. 10 Beschlussfähigkeit Quorum Beschlussfähigkeit Quorum Die Beschlüsse kommen durch Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Die Beschlüsse kommen durch Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Kreisschulpflege Kreisschulpflege zustande. Bei Stimmengleichheit hat zustande. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den der Präsident den Stichentscheid. Stichentscheid. Protokoll Protokoll Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Kreisschulpflege wird ein Protokoll geführt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Kreisschulpflege wird ein Protokoll geführt. Art. 11 Art. 11 Aufgaben Kompetenzen Aufgaben und Kompetenzen Die Kreisschulpflege erfüllt die vom Schulgesetz und Die Kreisschulpflege erfüllt die vom Schulgesetz und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen der den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen der Schulpflege überbundenen Aufgaben. Schulpflege überbundenen Aufgaben. 8

9 Aufgaben Aufgaben Der Kreisschulpflege obliegen insbesondere folgende Der Kreisschulpflege obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Aufgaben: -Vollzug der schulrechtlichen Bestimmungen des a) Vollzug der schulrechtlichen Bestimmungen des Kantons Aargau Kantons Aargau. - Zusammenarbeit mit anderen Schulen der b) Zusammenarbeit mit anderen Schulen der Verbandsgemeinden und die Sorge für ein gutes Verbandsgemeinden und die Sorge für ein gutes Einvernehmen zwischen Eltern und Schule Einvernehmen zwischen Eltern und Schule. -Kontakt mit kantonalen und kommunalen Behörden, c) Kontakt mit kantonalen und kommunalen Behörden, soweit Fragen des Schulbetriebes zu behandeln sind. soweit Fragen des Schulbetriebes zu behandeln sind. -Einholung von Bewilligungen neuer Lehrerstellen. d) Einholung von Bewilligungen neuer Lehrerstellen. -Wahl sämtlicher Lehrer der Kreisschule. e) Wahl sämtlicher Lehrer der Kreisschule. -Statistik über die zu erwartenden Schülerzahlen. f) Statistik über die zu erwartenden Schülerzahlen. -Abschluss von Versicherungen. -Abschluss von Versicherungen. -Information der Oeffentlichkeit in geeigneter Form. g) Information der Öffentlichkeit in geeigneter Form. -Wahl der Schulleitung und der Schulärzte. h) Wahl der Schulleitung und der Schulärzte. -Erstellung des Budgets zuhanden der i) Erstellung des Budgets in Zusammenarbeit mit der Abgeordnetenversammlung Schulleitung zuhanden der Abgeordneten. -Beschlussfassung über das Zustandekommen von -Beschlussfassung über das Zustandekommen von Referendumsbegehren Referendumsbegehren -Ansetzung der Urnenabstimmungen. -Ansetzung der Urnenabstimmungen. Fällt in die Zuständigkeit der Abgeortneten. Die Schulleitung bestand 2001 noch nicht. Fällt nicht in die Zuständigkeit einer Schulpflege. 9

10 Kontrollstelle Kontrollstelle Art. 12 Art. 12 Zusammensetzung Wahl Zusammensetzung Wahl Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern, je Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, je einem Vertreter aus den Finanzkommissionen von einem Vertreter aus den Finanzkommissionen von zwei drei im Turnus zu berücksichtigenden im Turnus zu berücksichtigenden Verbandsgemeinden Verbandsgemeinden. für die Dauer einer Amtsperiode. Anzahl Mitglieder wurde reduziert. Bisher war die Dauer nicht festgelegt. Die Kontrollstelle konstituiert sich im übrigen selber. Die Kontrollstelle konstituiert sich selbst. Aufgaben Die Kontrollstelle prüft die Rechnungen und erstattet der Abgeordnetenversammlung Bericht und Antrag Aufgaben Die Kontrollstelle prüft die Rechnungen und erstattet der Abgeordnetenversammlung Bericht und Antrag. 3. Verwaltung, Vertretung und Betrieb 3. Verwaltung, Vertretung und Betrieb Administrative Verwaltung Aministrative Verwaltung Art. 13 Art. 13 Allgemeines Allgemeines Die administrative Verwaltung der Kreisschule wird Die administrative Verwaltung der Kreisschule ist am der Oberstufenstandortgemeinde Jonen übertragen. Standort des Präsidiums. Die Rechnungsführung muss durch eine Verbandgemeinde mit deren Einverständnis übernommen werden. Das Präsidium ist auch verantwortlich für die administrative Verwaltung. Die Rechnungsführung ist derzeit in Jonen, könnte aber auch von jeder Gemeinde übernommen werden. 10

11 Schulverwalter Schulverwalter Die Gemeinde Jonen hat intern einen Schulverwalter Die Gemeinde Jonen hat intern einen Schulverwalter und einen Schulverwalterstellvertreter zu benennen, und einen Schulverwalterstellvertreter zu benennen, der persönlich für die Verwaltung zuständig ist. der persönlich für die Verwaltung zuständig ist. War so nie eingeführt worden. Beschränkte sich bisher auf Präsidium und Rechnungsführung. Verwaltungskosten Verwaltungskosten Die Kosten der Verwaltung gehen zu Lasten des Die Kosten der Verwaltung gehen zu Lasten des Verbandes. Verbandes. Art. 14 Art. 14 Aufgaben Aufgaben Der Schulverwaltung obliegen folgende Aufgaben: Der rechnungsführenden Gemeinde obliegen folgende Aufgaben: Administration des Gemeindeverbandes Administration des Gemeindeverbandes Rechnungsführung nach den Grundsätzen für das Rechnungsführung nach den Grundsätzen für das Rechnungswesen der Gemeinden. Rechnungswesen der Gemeinden. Erstellung der Jahresrechnung mit Verteilschlüssel zu Erstellung der Jahresrechnung mit Verteilschlüssel zu Handen der Abgeordnetenversammlung. Handen der Abgeordnetenversammlung sowie der Verbandsgemeinden. Anstelle der Schulverwaltung. Die Verbandsgemeinden müssen im Besitz der Unterlagen sein. Zeichnungsberechtigung Zeichnungsberechtigung Der Schulverwalter zeichnet nach den Bestimmungen Der Präsident und Vizepräsident unterzeichnen der Gemeinde, welcher die Schulverwaltung kollektiv. übertragen ist. Festlegung der Zeichnungsberechtigung. 11

12 Lehrer, Schulleitung Lehrer / Schulleitung Art. 15 Art. 15 Lehrer Lehrer Die Lehrer werden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Aargau angestellt. Die Lehrer werden nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Aargau angestellt. Arbeitsverhältnis Arbeitsverhältnis Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Kantons Aargau. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Kantons Aargau. Art. 16 Art. 16 Schulleitung Schulleitung Die Kreisschulpflege wählt eine Schulleitung. Die Kreisschulpflege wählt die Schulleitung. Diese kann aus einen oder mehreren Personen Diese kann aus einen oder mehreren Personen bestehen. Die Aufgaben und Kompetenzen werden in bestehen. Die Aufgaben und Kompetenzen werden in einem Pflichtenheft geregelt. einem Pflichtenheft geregelt. Schüler und Schulbetrieb Schüler und Schulbetrieb Art. 17 Art. 17 Aufnahme Aufnahme Für die Aufnahme der Schüler in die Kreisschule gelten die schulrechtlichen Vorschriften des Kantons Aargau. Für die Aufnahme der Schüler in die Kreisschule gelten die schulrechtlichen Vorschriften des Kantons Aargau. Klasseneinteilung Die Einteilung in die einzelnen Abteilungen erfolgt durch die Kreisschulpflege. Klasseneinteilung Die Einteilung in die einzelnen Abteilungen erfolgt durch die Kreisschulpflege. 12

13 Art. 18 Art. 18 Schulordnung Schulordnung Für den Schulbetrieb gelten die gesetzlichen Für den Schulbetrieb gelten die gesetzlichen Vorschriften und die separate von der Vorschriften und die separate von der Abgeordnetenversammlung erlassene Schulordnung. Abgeordnetenversammlung erlassene Schulordnung sowie eine allfällige Schulordnung. Die Kreisschulpflege mit der Schulleitung ist hierfür verantwortlich. Verantwortung Für den Schulbetrieb verantwortlich ist die Schulleitung. Verantwortung Für den Schulbetrieb verantwortlich ist die Schulleitung. Aufsicht Die Kreisschulpflege hat die Oberaufsicht über den Schulbetrieb. 4. Schulanlagen 4. Schulanlagen Aufsicht Die Kreisschulpflege hat die Oberaufsicht über den Schulbetrieb. Art. 19 Art. 19 Sachübernahme bestehende Bauten Sachübernahme bestehende Bauten Der Gemeindeverband übernimmt von der Gemeinde Der Gemeindeverband übernimmt von der Gemeinde Jonen Schul- und Turnanlagen sowie Jonen Schul- und Turnanlagen sowie Erschliessungsanlagen zur Benützung (Strassen, Erschliessungsanlagen zur Benützung (Strassen, Plätze, Plätze, Kanalisation, Wasser- und Kanalisation, Wasser- und Elektrizitätsversorgung usw.; Elektrizitätsversorgung usw.; vgl. Anlagen und vgl. Anlagen und Einkaufssummen, Anhang 1). Einkaufssummen, Anhang 1). Nicht mehr relevant nach 14 Jahren. 13

14 Planung, Erstellung, Unterhalt Planung, Erstellung, Unterhalt Die Schulanlagen sind nach den kantonalen Die Schulanlagen sind nach den kantonalen Vorschriften zu planen, zu erstellen und zu Vorschriften zu planen, zu erstellen und zu unterhalten. unterhalten. Erforderlichenfalls können auch Erforderlichenfalls können auch Nutzungsrechte an Nutzungsrechte an geeigneten Liegenschaften und geeigneten Liegenschaften und Anlagen Dritter Anlagen Dritter erworben werden. erworben werden. Art. 20 Art. 20 Benützung Schulzwecke Benützung Schulzwecke Die Kreisschule Kelleramt, Jonen und die Die Kreisschule Kelleramt, Jonen und die Primarschule Primarschule Jonen benützen die Schulanlagen und Jonen benützen einzelne Schulanlagen und Lehrmittel Lehrmittel gemeinsam (Anlagen, vgl. Anhang 1). gemeinsam (Anlagen, Anhang 3). Benützung Primarschule Die Gemeinde Jonen hat den Gemeindeverband für die schulische Benützung durch die Primarschule Jonen angemessen zu entschädigen. Berechnungsgrundlage ist die Schulgeldverordnung. Benützung Primarschule Die Gemeinde Jonen hat den Gemeindeverband für die schulische Benützung durch die Primarschule Jonen angemessen zu entschädigen. Berechnungsgrundlage ist die Schulgeldverordnung. Im Rahmen von gemeinsamen Abmachungen. Benützung Infrastruktur Standortgemeinde Benützung Infrastruktur Standortgemeinde Der Gemeindeverband hat die Gemeinde Jonen für die Benützung von zusätzlichen Räumen angemessen zu entschädigen. Berechnungsgrundlage ist die Schulgeldverordnung. Der Gemeindeverband hat die Gemeinde Jonen für die Benützung von zusätzlichen Räumen angemessen zu entschädigen. Berechnungsgrundlage ist die Schulgeldverordnung. Die Kreischule Kelleramt untersteht nicht mehr der Schulgeldverordnung. 14

15 Benützung Standortgemeinde nichtschulische Zwecke Soweit die Kreisschule Kelleramt die Schulanlagen - Schulhäuser, insbesondere Schulzimmer, Aula, Turnhalle, Spielfelder, usw. nicht für eigene Schulbedürfnisse beansprucht, dürfen diese von der Gemeinde Jonen für Fortbildung, Freizeit und Sport und ausnahmsweise bei Bedarf für Schulbedürfnisse der Primarschule benützt werden. Benützung Standortgemeinde nichtschulische Zwecke Soweit die Kreisschule Kelleramt die Schulanlagen Schulhäuser, insbesondere Schulzimmer, Aula, Turnhalle, Spielfelder, usw. nicht für eigene Schulbedürfnisse beansprucht, dürfen diese von der Gemeinde Jonen für Fortbildung, Freizeit und Sport und ausnahmsweise bei Bedarf für Schulbedürfnisse der Primarschule benützt werden. Die Schulpflege der Gemeinde Jonen legt in Absprache mit der Kreisschulpflege die Benützung folgender Anlagen fest: Turnhalle samt Aussenanlagen für die Schule und ausserschulische Zwecke. Der Schulbetrieb darf aus dieser Benützungsart grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden; vorbehalten bleiben seltene, geringfügige Ausnahmen. Dem Verband dürfen daraus keine Kosten erwachsen. Die Schulpflege der Gemeinde Jonen legt in Absprache mit der Kreisschulpflege die Benützung der gemeinsam genutzten Räume, wie z.b. Turnhalle oder Bibliothek fest. Der Schulbetrieb darf aus dieser Benützungsart grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden; vorbehalten bleiben seltene, geringfügige Ausnahmen. Dem Verband dürfen daraus keine Kosten erwachsen. 15

16 Standortgunst Die Standortgunst von 10 %(zehn Prozent) der Anlage- und Betriebskosten deckt die ausserschulische Benützung der Einwohnergemeinde Jonen und deren Vereine. Ausgenommen sind gebührenpflichtige Anlässe der Vereine und Organisationen gemäss Benützungs- und Gebührenreglement der Schul- und Mehrzweckanlagen. Standortgunst Die aktuell geltende Standortgunst von 10 %(zehn Prozent) der Anlage- und Betriebskosten deckt die ausserschulische Benützung der Einwohnergemeinde Jonen und deren Vereine. Die fünf Verbandsgemeinden übertragen der Abgeordnetenversammlung die Kompetenz für eine Anpassung der Standortgunst. Der Beschluss unterliegt dem Referendumsrecht. Ausgenommen sind gebührenpflichtige Anlässe der Vereine und Organisationen gemäss Benützungs- und Gebührenreglement der Schul und Mehrzweckanlagen. der Kreisschule Kelleramt. Betrifft nur Liegenschaften der Kreisschule Kelleramt. Art. 21 Art. 21 Einkauf Bauten Einkauf Bauten Die Verbandsgemeinden zahlen für die von der Die Verbandsgemeinden zahlen für die von der Gemeinde Jonen übernommenen Schul- und Gemeinde Jonen übernommenen Schul- und Turnanlagen sowie Erschliessungsanlagen (Strassen, Turnanlagen sowie Erschliessungsanlagen (Strassen, Plätze, Kanalisation, Wasser- und Plätze, Kanalisation, Wasser- und Elektrizitätsversorgung usw.) eine anteilsmässige Elektrizitätsversorgung usw.) eine anteilsmässige Einkaufssumme (Anlagen und Einkaufssummen, Einkaufssumme (Anlagen und Einkaufssummen, Anhang 1). Anhang 1). Nicht mehr relevant nach 14 Jahren. 16

17 Baulandzins, Entschädigung, Grundstücke Der Gemeindeverband zahlt der Gemeinde Jonen für die Grundstücke einen Baulandzins (Baulandzins, Anhang 2). Baulandzins, Entschädigung, Grundstücke Der Gemeindeverband zahlt der Gemeinde Jonen für die Grundstücke einen Baulandzins (Baulandzins, Anhang 2). Der Baulandzins ist Teil der Betriebskosten. Der Baulandzins ist Teil der Betriebskosten. Berechnungsbasis ist ein mittlerer Baulandwert von Fr /m2, Stand 1. März 2001, indexiert gemäss Zürcher Baukostenindex, Anpassung alle fünf Jahre, Zinssatz Gemeindedarlehen, Mittelwert Vorjahr. Berechnungsbasis ist ein mittlerer Baulandwert Stand 2013 indexiert gemäss Zürcher Baukostenindex., Anpassung alle fünf Jahre, Zinssatz Gemeindedarlehen, Mittelwert Vorjahr. Einfachere und klare Berechnungsgrundlage. 17

18 Art. 22 Art. 21 Neuinvestitionen, Schulanlagen Neuinvestitionen, Schulanlagen Investitionen, z. B. Erwerb von Liegenschaften, Errichtung, Erweiterung und Erneuerung von Investitionen, z. B. Erwerb von Liegenschaften, Errichtung, Erweiterung und Erneuerung von Schulanlagen, werden durch den Gemeindeverband Schulanlagen, werden durch den Gemeindeverband getätigt. getätigt. Die Neuinvestitionen können entweder durch Mittelaufnahme des Verbandes oder durch Investitionsbeiträge der Verbandsgemeinden finanziert werden. Neuinvestitionen können entweder durch Mittelaufnahme des Verbandes oder durch Investitionsbeiträge der Verbandsgemeinden oder durch einen Erneuerungsfonds finanziert werden. Ist neu auch für einen Gemeindeverband möglich. Die Kostenanteile der Verbandsgemeinden werden nach Massgabe der Schülerzahlen auf einen Zehntel Prozent genau berechnet (vgl. Berechnungsprinzip, Anhang 3). Berechnungsstichtag ist der 1. September des Jahres, in welchem die Investition fällig und zahlbar ist. Die Einlagen in den Erneuerungsfonds werden jährlich mit dem Budget festgelegt. Die Kostenteile der Verbandsgemeinden werden analog dem Verteiler Betriebskosten verrechnet (Anhang 2). 18

19 Ausgleichsgutschriften bzw. -belastungen Ausgleichsgutschriften bzw. -belastungen Anpassung an Schülerzahl Anpassung an Schülerzahl Die jährliche Belastung der Verbandsgemeinden Die jährliche Belastung der Verbandsgemeinden durch durch die Neuinvestitionen wird die Neuinvestitionen wird gemeindeverbandsintern gemeindeverbandsintern während 20 Jahren gemäss während 20 Jahren gemäss Veränderungen der Veränderungen der Schülerzahlen der Schülerzahlen der Verbandsgemeinden angepasst. Verbandsgemeinden angepasst. Die Ausgleichsbeträge werden pro Jahr wie folgt Die Ausgleichsbeträge werden pro Jahr wie folgt berechnet: berechnet: -Grundbetrag 5 % des Investitionsbetrages -plus Zins, Zinssatz Gemeindedarlehen, Mittelwert Vorjahr -Zinsbasis 50 % der Gesamtinvestition -Total Gesamtbeitrag, - Verteiler gemäss Schülerzahl 1. September, Genauigkeit ein Zehntel-Prozent. -Grundbetrag 5 % des Investitionsbetrages -plus Zins, Zinssatz Gemeindedarlehen, Mittelwert Vorjahr -Zinsbasis 50 % der Gesamtinvestition -Total Gesamtbeitrag, - Verteiler gemäss Schülerzahl 1. September, Genauigkeit ein Zehntel-Prozent. Siehe Anhang 2. 19

20 5. Finanzen und Rechnungswesen 5. Finanzen und Rechnungswesen Art. 23 Art. 22 Rechnungsführung Rechnungsführung Die Rechnung der Kreisschule Kelleramt Jonen wird durch die Schulverwaltung geführt. Die Rechnung der Kreisschule Kelleramt wird durch die rechnungsführende Gemeinde geführt. Voranschlag Der von der Abgeordnetenversammlung beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für das Finanzwesen. Budget Die Abgeordnetenversammlung genehmigt das Budget. Rechnungsjahr Rechnungsjahr Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 24 Art. 23 Betriebskosten Betriebskosten Die Betriebskosten umfassen die Kosten der Schule (Löhne, Lehrmittel, Mobiliar, Geräte, usw.) und der Schulanlagen (Betrieb, Unterhalt, Benützung Infrastruktur, Darlehenszinsen, Baulandzins, usw.) Die Betriebskosten umfassen die Kosten der Schule (Löhne, Lehrmittel, Mobiliar, Geräte, usw.) und der Schulanlagen (Betrieb, Unterhalt, Benützung Infrastruktur, Darlehenszinsen, Baulandzins, usw.) 20

21 Betriebskostenverteiler Die Betriebskosten werden durch die Verbandsgemeinden gedeckt. Die Verteilung erfolgt aufgrund der Schülerzahl per 1. September des Rechnungsjahres. Betriebskosten, die sich nicht eindeutig zwischen Oberstufe und Primarschule aufteilen lassen, werden auf der Basis der Schulgeldverordnung berechnet. Betriebskostenverteiler Die Betriebskosten werden durch die Verbandsgemeinden gedeckt. Die Verteilung erfolgt aufgrund des Verteilschlüssels im Anhang 2. Die Standortgemeinde trägt vorab 10 % der Betriebskosten als Standortgunst. Die Standortgemeinde trägt vorab 10 % der Betriebskosten als Standortgunst. Siehe Art. 20. Aufgrund des Voranschlages für das begonnene Aufgrund des Budgets für das begonnene Schuljahr Schuljahr sowie der Schülerzahlen des Vorjahres stellt sowie der Schülerzahlen des Vorjahres stellt die die Verwaltung den Verbandsgemeinden eine Verwaltung den Verbandsgemeinden eine Akontorechnung über den hälftigen Jahresaufwand, Akontorechnung über den hälftigen Jahresaufwand, zahlbar per 30. April. zahlbar per 30. April. Der gesamte Zahlungsverkehr (z. B. gemäss Schulverträgen mit Nichtverbandsgemeinden oder anderen Gemeindeverbänden) wird über den Gemeindeverband (und nicht über die Verbandsgemeinden) abgewickelt. Das Schulgeld für Schüler aus Gemeinden, die weder dem Gemeindeverband angehören, noch gemäss separaten Schulverträgen abrechnen können, berechnet sich gemäss kantonaler Schulgeldverordnung. Der gesamte Zahlungsverkehr (z. B. gemäss Schulverträgen mit Nichtverbandsgemeinden oder anderen Gemeindeverbänden) wird über den Gemeindeverband und nicht über die Verbandsgemeinden abgewickelt. Das Schulgeld für Schüler aus Gemeinden, die weder dem Gemeindeverband angehören, noch gemäss separaten Schulverträgen abrechnen können, wird von der Abgeordnetenversammlung festgelegt. Die Kreisschule Kelleramt untersteht nicht der Schulgeldverordnung. 21

22 Art. 25 Art. 24 Schlussrechnung Schlussrechnung Die Schlussrechnung an die Vertragsgemeinden wird Die Schlussrechnung an die Vertragsgemeinden wird gestützt auf die Jahresrechnung des gestützt auf die Jahresrechnung des Gemeindeverbandes erstellt. Gemeindeverbandes erstellt. Art. 26 Art. 25 Vorschriften, Rechnungslegung Vorschriften Rechnungslegung Für den Voranschlag, die Rechnungsführung und die Für das Budget, die Rechnungsführung und die Rechnungsablage gelten die kantonalen Vorschriften Rechnungsablage gelten die kantonalen Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Gemeindeverbände. Art. 27 Art. 26 Haftung Haftung Der Gemeindeverband haftet als selbstständige Der Gemeindeverband haftet als selbstständige Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit für Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit für alle alle Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Verbandsintern haften die Gemeinden im Verhältnis der durchschnittlichen ordentlichen Beiträge der letzten fünf Geschäftsjahre. Gegenüber Dritten haftet jede Verbandsgemeinde solidarisch. Die Verbandsgemeinden haften solidarisch gemäss Verteilschlüssel (Anhang 2). Gegenüber Dritten haftet jede Verbandsgemeinde solidarisch. Neuer Verteilschlüssel. 22

23 Art. 28 Art. 27 öffentliche Auflage Öffentliche Auflage Voranschläge, Bau- und Betriebsrechnungen sowie Budget, Bau- und Betriebsrechnungen sowie Rechenschaftsberichte sind in den Rechenschaftsberichte sind in den Verbandsgemeinden Verbandsgemeinden öffentlich aufzulegen. öffentlich aufzulegen. 6. Rechte und Pflichten der Stimmbürger und der Behörden der Verbandsgemeinden 6. Rechte und Pflichten der Stimmbürger und der Behörden der Verbandsgemeinden Art. 29 Art. 28 Auskunftsrecht Auskunftsrecht Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden haben haben bei der Abgeordnetenversammlung, soweit bei der Abgeordnetenversammlung, soweit das das Amtsgeheimnis nicht verletzt wird, ein Amtsgeheimnis nicht verletzt wird, ein Auskunftsrecht Auskunftsrecht über die Verbandsangelegenheiten. über die Verbandsangelegenheiten. Antragsrecht Antragsrecht Jeder Gemeinderat (Behörde) der Jeder Gemeinderat (Behörde) der Verbandsgemeinden) Verbandsgemeinden sowie 20 im Verbandsgebiet sowie 20 im Verbandsgebiet wohnende wohnende Stimmberechtigte können verlangen, dass Stimmberechtigte können verlangen, dass ein den ein den Verband betreffendes Geschäft auf die Verband betreffendes Geschäft auf die Traktandenliste Traktandenliste der Abgeordnetenversammlung bzw. der Abgeordnetenversammlung bzw. der der Kreisschulpflege gesetzt wird. Der Vertreter der Kreisschulpflege gesetzt wird. Der Vertreter der Antragsteller kann an den Sitzungen teilnehmen und Antragsteller kann an den Sitzungen teilnehmen und den Antrag mündlich begründen. den Antrag mündlich begründen. 23

24 Art. 30 Art. 29 Fakultatives Referendum Fakultatives Referendum Gegen Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung 10 Prozent der Stimmberechtigten können gegen über den Neubau oder die Erneuerung von folgende Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung Schulanlagen kann von 1/10 der Stimmberechtigten das Referendum ergreifen: der Verbandsgemeinden das Referendum ergriffen a) Budget und Rechnungen werden. b) Verpflichtungskredite c) Erlass und Änderung von Reglementen d) Satzungsänderungen ( 77a Abs. 3 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (GG) vom 19. Dezember 1978) Ist Sache der Abgeordneten bzw. der Verbandsgemeinden. Das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Kantons Aargau. Die Urnenabstimmung wird von der Kreisschulpflege angesetzt und von den Gemeinden durchgeführt. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Oberstufenstandortgemeinde verantwortlich. Diese teilt das Ergebnis der Kreisschulpflege zur Vornahme der erforderlichen Publikation mit. Das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Kantons Aargau. Die Urnenabstimmung wird von der Kreisschulpflege angesetzt und von den Gemeinden durchgeführt. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Oberstufenstandortgemeinde verantwortlich. Diese teilt das Ergebnis der Kreisschulpflege zur Vornahme der erforderlichen Publikation mit. 24

25 Initiative Initiativen können gemäss 77b GG Initiative Abs. 3 durch 10 Prozent der Stimmberechtigten ergriffen werden. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Standortgemeinde verantwortlich. Diese teilt das Ergebnis der Abgeordnetenversammlung zur Vornahme der erforderlichen Publikation mit. Art. 31 Art. 30 Satzungsänderungen Satzungsänderungen Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Verbandsgemeinden. Mehrheit der Verbandsgemeinden. 25

26 Art. 32 Art. 31 Beitritt weiterer Gemeinden Beitritt weiterer Gemeinden Der Gemeindeverband entscheidet über die Aufnahme weiterer Gemeinden ( 76 GG). Der Gemeindeverband entscheidet über die Aufnahme weiterer Gemeinden ( 76 GG). Der Beitritt zum Gemeindeverband erfolgt mit der Annahme seiner Satzungen durch die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat der beitretenden Gemeinde. Der Beitritt zum Gemeindeverband erfolgt mit der Annahme seiner Satzungen durch die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat der beitretenden Gemeinde. Art. 33 Art. 32 Austritt aus dem Verband Austritt aus dem Verband Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband ist Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband kann nur nach 16-jähriger Zugehörigkeit ab Inkrafttreten der aus wichtigen Gründen erfolgen gemäss 82 Abs. 1 GG vorliegenden Satzungen und unter Beachtung einer ist unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines auf Ende eines Schuljahres zulässig. Erstmals per Ende Schuljahres zulässig. Schuljahr 2016 auf Ende Schuljahr Neuanpassung und Verkürzung der Kündigungsfrist. Die austretenden Gemeinde hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Allfällige Abfindungen bzw. Entschädigungen für Einkaufssummen (Art. 21) und Investitionsbeiträge (Art. 22) an die austretende Gemeinde sind separat zu vereinbaren. Die austretenden Gemeinde hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Allfällige Abfindungen bzw. Entschädigungen für Einkaufssummen (Art. 21) und Investitionsbeiträge (Art. 22) an die austretende Gemeinde sind separat zu vereinbaren. Fällt weg, da nicht mehr relevant. 26

27 Art. 34 Art. 33 Auflösung des Verbandes Auflösung des Verbandes Für die Auflösung des Verbandes gelten die gesetzlichen Bestimmungen ( 82 Abs. 2 GG). Für die Auflösung des Verbandes gelten die gesetzlichen Bestimmungen ( 82 Abs. 2 GG). Das Vermögen, das nach der Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Verbandes verbleibt, wird auf die Verbandsgemeinden nach Massgabe der Einwohnergemeinde per 1. Januar des Auflösungsjahres innert Jahresfrist verteilt. Die Abgeordnetenversammlung beschliesst die Modalitäten der Liquidation. Das Vermögen, das nach der Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Verbandes verbleibt, wird auf die Verbandsgemeinden gemäss Verteilschlüssel (Anhang 2) innert Jahresfrist verteilt. Die Abgeordnetenversammlung beschliesst die Modalitäten der Liquidation. Art. 35 Art. 34 Schiedsgericht bei Streitigkeiten Schiedsgericht bei Streitigkeiten Ueber Streitigkeiten unter den Gemeinden Über Streitigkeiten unter den Gemeinden betreffend betreffend die Auslegung dieser Satzungen oder eine die Auslegung dieser Satzungen oder eine Sachfrage im Sachfrage im Zuständigkeitsbereich des Verbandes Zuständigkeitsbereich des Verbandes entscheidet das entscheidet das BKS Departement für Bildung, Kultur BKS Departement für Bildung, Kultur und Sport des und Sport des Kantons Aargau. Kantons Aargau. Vorbehalten bleiben die kantonalen Rechtsmittel. Vorbehalten bleiben die kantonalen Rechtsmittel. 27

28 7. Schlussbestimmungen 7. Schlussbestimmungen Art. 36 Art. 35 Vertragskompetenz regionale Zusammenarbeit Vertragskompetenz regionale Zusammenarbeit Der Gemeindeverband Kreisschule Kelleramt, Jonen kann mit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden zusammenarbeiten und entsprechende Verträge abschliessen. Die Beschlussfassung durch Organe der Verbandsgemeinden wird - soweit gesetzlich vorgeschrieben - vorbehalten. Der Gemeindeverband Kreisschule Kelleramt, Jonen kann mit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden zusammenarbeiten und entsprechende Verträge abschliessen. Die Beschlussfassung durch Organe der Verbandsgemeinden wird - soweit gesetzlich vorgeschrieben - vorbehalten. Subsidiär geltendes Recht Subsidiär geltendes Recht Subsidiär oder ergänzend sind die gesetzlichen Subsidiär oder ergänzend sind die gesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts, insbesondere Bestimmungen des öffentlichen Rechts insbesondere des Schulgesetzes anwendbar. des Schulgesetzes anwendbar. Aufhebung bisherigen Rechts Die bestehenden Schulverträge werden aufgehoben und durch diese Verbandssatzungen ersetzt. Aufhebung bisherigen Rechts Die bestehenden Schulverträge werden aufgehoben und durch diese Verbandssatzungen ersetzt. Hinfällig. 28

29 Art. 37 Art. 36 Unterzeichnung Zustimmung Unterzeichnung Zustimmung Die Satzungen werden durch die Gemeinderäte Arni, Die Satzungen werden durch die Gemeinderäte Arni, Jonen, Oberlunkhofen, Rottenschwil und Jonen, Oberlunkhofen, Rottenschwil und Unterlunkhofen unter Vorbehalt der Zustimmung Unterlunkhofen unter Vorbehalt der Zustimmung durch durch die jeweiligen die jeweiligen Einwohnergemeindeversammlung Einwohnergemeindeversammlung unterzeichnet unterzeichnet ( 56 Abs. 2 und 3 Schulgesetz; 73 GG). ( 56 Abs. 3 Schulgesetz; 75 GG). Inkrafttreten Die Satzungen treten in Kraft, sobald die entsprechenden Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung rechtskräftig und die Satzungen durch die zuständigen Behörden genehmigt worden sind. Inkrafttreten Die Satzungen treten per 1. Januar 2015 in Kraft, vorbehältlich der Zustimmungen der Einwohnergemeindeversammlungen. Termine Der Schulverband nimmt seine Tätigkeit gemäss separatem Terminplan auf. Termine Der Schulverband nimmt seine Tätigkeit gemäss separatem Terminplan auf. Hinfällig. Der Schulverband rechnet mit den Verbansgemeinden ab. 1. Januar 2002 gemäss diesen Satzungen ab. Der Schulverband übernimmt den Schulbetrieb ab Schuljahr 2002/2003. Der Schulverband rechnet mit den Verbansgemeinden ab. 1. Januar 2002 gemäss diesen Satzungen ab. Der Schulverband übernimmt den Schulbetrieb ab Schuljahr 2002/

30 Jonen, 22. August 2001 Jonen, den XX Namens des Gemeinderates Arni Der Vizeammann: gez. Heinz Pfister Der Gemeinderschreiber: gez. Theo Bernhard Namens des Gemeinderates Jonen Der Gemeindeammann: gez. Fischer Markus Der Gemeinderschreiber: gez. Arnold Huber Namens des Gemeinderates Oberlunkhofen Der Gemeindeammann: gez. Walter Bächer Der Gemeindeschreiber: gez. Erwin Eichenberger Namens des Gemeinderates Arni Der Gemeindeammann gez. Heinz Pfister Der Gemeindeschreiber gez. Marco Widmer Namens des Gemeindrates Jonen Der Gemeindeammann gez. Béatrice Koller Der Gemeindeschreiber gez. Arnold Huber Namens des Gemeinderates Oberlunkhofen Der Gemeindeammann gez. Karl Grossen Der Gemeindeschreiber gez. Erwin Eichenberger 30

31 Namens des Gemeinderates Unterlunkhofen Der Gemeindeammann: Namens des Gemeinderates Unterlunkhofen Der Gemeindeammann gez. Anton Burkard Die Gemeindeschreiberin: gez. Rosmarie Mäder Namens des Gemeinderates Rottenschwil Der Gemeindeammann: gez. Franz Hagenbuch Die Gemeindeschreiberin: gez. Ursula Fankhauser gez. Roger Cébe Die Gemeindeschreiberin gez. Claudia Burkart Namens des Gemeinderates Rottenschwil Der Gemeindeammann gez. Anna Hoppler Die Gemeindeschreiberin gez. Daniela Musil 31

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