VIII. Kapitel. Die unterschiedlichen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung

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1 VIII. Kapitel Die unterschiedlichen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung I. Ausgangspunkt des Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist der vorliegende behördliche Vollstreckungstitel. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass als Vollstreckungstitel nur - entweder der entsprechende sog. Grund-Verwaltungsakt oder - eine Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (sog. Verwaltungsvertrag) nach Art. 61 BayVwVfG in Betracht kommt. II. Alsdann überlegt die Vollsteckungsbehörde, ob überhaupt Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vollstreckungsschuldner eingeleitet werden sollen. Denn nach Art. 29 I VwVzVG können die entspr. Verwaltungsakte mit Verwaltungszwang vollstreckt werden. a) Die Vollstreckungsbehörde hat demnach Ermessen bei der Frage nach dem Einsatz von Verwaltungszwang 1. Wird diese Frage bejaht, ist zu klären, welche konkrete Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme gegen den Vollstreckungsschuldner eingeleitet werden soll. a) Die Vollstreckungsbehörde prüft also das Ob der Verwaltungsvollstreckung und dann, wenn dies bejaht wurde (was regelmäßig der Fall sein wird), das Wie der Verwaltungsvollstreckung 2, also die Frage, welches der mehreren möglichen Zwangsmittel eingesetzt werden soll 3. Die Androhung trifft die wesentlichen Regelungen des Vollstreckungsverfahrens mit verbindlicher Wirkung für die weiteren Stufen der Zwangsmittelanwendung, indem sie über das Ob und Wie der Zwangsanwendung entscheidet 4 b) Die Frage, ob überhaupt Verwaltungszwang eingesetzt werden soll und wie er im konkreten Fall auszusehen hat, ist eine innerbehördliche Entscheidung der zuständigen Vollstreckungsbehörde (ohne Außenwirkung). Der Vollstreckungsschuldner erfährt die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, sobald ihm gegenüber ein konkretes Zwangsmittel angedroht wird. Im Vordergrund stehen bei den entspr. Erwägungen der Vollstreckungsbehörde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 29 III VwZVG) und das Übermaßverbot 5. 1 OVG Bautzen, JbSächsOVG 1, 292, 294, und LKV 1994, 412; VGH Mannheim, VBlBW ; Schoch, JuS 1995, 310; Stohrer, BayVBl. 2005, VGH München, NJW 1983, 460; OVG Bautzen, NVwZ-RR 1999, 101, 102, und SächsVBl. 2004, Kintz, S VGH München, NJW 1983, OVG Münster, Gewerbearchiv 1991, 31: Wie bei allen behördlichen Maßnahmen ist auch bei der Androhung eines Zwangsmittels der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiten Sinne zu beachten ; OVG Hamburg, NJW 2005, 2247, 2250; VG Stuttgart, NVwZ 1999, 323, 324; Stohrer, BayVBl. 2006, 492

2 III. Hat sich die Vollstreckungsbehörde entschieden, Verwaltungszwang anzuwenden (sie hat also die Frage des Ob bejaht), stehen ihr nach Art. 29 II VwZVG mehrere Zwangsmittel zur Verfügung (das Wie der Verwaltungsvollstreckung, also welche Art von Zwangsmittel im konkreten Fall auszuwählen 6 ist): 1. Zwangsgeld nach Art. 31, 2. die Ersatzvornahme nach Art. 32, 3. die Ersatzzwangshaft nach Art. 33, und 4. der unmittelbare Zwang nach Art. 34. Dabei ist festzuhalten, dass ein grundsätzlicher Vorrang des Zwangsmittel Zwangsgeld besteht (Art. 32 S. 2, 34 S. 1 VwZVG), auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit 7 von Vollstreckungsmaßnahmen (Art. 29 III VwZVG). 6 OVG Schleswig, NMVwZ-RR 1996, 200, 201; OVG Hamburg, NJW 2005, 2247, 2250: Die Auswahl des Zwangsmittels der Ersatzvornahme entsprach den Anforderungen des 15 I HbgVwVG, die Zwangsmittel des 14 HbgVwVG so auszuwählen, dass sie in angemessenem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Pflichtigen nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen. 7 OVG Berlin, NVwZ-RR 1998, 412, 413; OVG Brandenburg, Gewerbearchiv 2002, 28, 29

3 I. Sonderfall der Ersatzzwangshaft, Art. 33 i.v. mit 37 I 3 VwZVG 1 : Dabei handelt es sich nicht um ein selbständiges Zwangsmittel, die Ersatzzwangshaft kann nur bei uneinbringlichem Zwangsgeld gerichtlich angeordnet werden. Die Ersatzzwangshaft ist somit auch keine Strafe, sondern, wie das Zwangsgeld selbst, ein Beugemittel 2. Der mit der Ersatzzwangshaft verbundene schwerwiegende Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Vollstreckungsschuldners (Art. 2 II, 104 I GG) darf deshalb nicht außer Verhältnis 3 zur Bedeutung der Sache stehen. Denn die Ersatzzwangshaft ist das letzte Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen 4 und demnach besonderen Ausnahmefällen vorbehalten Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluß die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht (Art. 33 I VwZVG) Die Dauer der Ersatzzwangshaft beträgt nach Art. 33 II VwZVG mindestens einen Tag und höchstens 2 Wochen. Nach Art. 37 I 3 VwZVG darf die Ersatzzwangshaft insgesamt jedoch die Höchstdauer von 4 Wochen nicht überschreiten Zu den Voraussetzungen des Antrags: a) uneinbringliches Zwangsgeld: Das Zwangsgeld kann nicht beigetrieben werden, weil der Vollstreckungsschuldner von Sozialhilfe lebt 8 oder Pfändungsversuche der Vollstreckungsbehörde blieben erfolglos 9. Dagegen wird nicht verlangt, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben muss 10. Die Tatsache der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes muß die Vollstreckungsbehörde im Antrag darlegen, es genügt demnach nicht, wenn der Schuldner die Zahlung nur verweigert hat. Die Vollstreckungsbehörde muß dabei intensive Bemühungen zur (notfalls) zwangsweisen Beitreibung der Forderung nachweisen. Erst wenn diese intensiven Bemühungen letztlich erfolglos geblieben sind oder der Vollstreckungsschuldner 1 Siehe dazu Weber, Zur Zwangshaft im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, VR 2004, 363 ff.; und Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls bei uneinbringlichem Zwangsgeld, KommJur 2006, 331 ff.; Brühl, JuS 1998, 68 2 VG Dessau, LKV 1996, 80 3 OVG Münster, NJW 2006, 2569; VG Stuttgart, NVwZ 1999, 323; VG Meiningen, NVwZ-RR 2000, OVG Münster, NVwZ-RR 2000, 477; VG Meiningen, NVwZ-RR 2000, 477; VG Saarlouis, Beschluß vom , 10 O 611/07 (Durchsetzung der Herausgabepflicht des Führerscheins). 5 VGH München, NVwZ-RR 1997, 69, 70; OVG Münster, NJW 2006, Ähnlich z.b. 23 SächsVwVG. Dort ist es jedoch im Gegensatz zur bayerischen Rechtslage möglich, dass nach der Androhung noch auf die Zulässigkeit von Zwangshaft hingewiesen werden kann. Der Vorrang des unmittelbaren Zwangs (wie in Bayern) ist nicht normiert. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag ist das Amtsgericht. 7 VGH München, NVwZ-RR 1997, 69, 70. In Sachsen beträgt die Höchstdauer 2 Wochen, im Saarland bis zu 6 Wochen ( 28 II 2 SVwVG) VGH München, NVwZ-RR 1998, 310 VG Berlin, NVwZ-RR 1999, 349 OVG Münster, NVwZ-RR 1997, 764; VG Meiningen, NVwZ-RR 2000, 477

4 zahlungsunfähig ist, kommt überhaupt nur eine gerichtliche Anordung der Ersatzzwangshaft in Betracht 11. b) Hinweis in der Zwangsgeldandrohung auf evtl. Ersatzzwangshaft: So hat das VG Dessau 12 (Sachsen-Anhalt) ausdrücklich zu der in Bayern entspr. Regelung für Sachsen-Anhalt festgestellt, dass in der nach dem Recht Sachsen-Anhalts vorgesehenen Zwangsgeldfestsetzung ein Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft nicht ausreichte VG Meiningen, NVwZ-RR 2000, 478 LKV 1996, 80

5 Muster 5 Muster für Tenorierungen mit Zwangsgeldandrohung nach Art. 36 II VwZVG (in allen Fällen Vollstreckungstitel und danach die Androhung in Verbindung mit dem konkreten Vollstreckungstitel) 1. Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten, VG München, NVwZ 2004, Untersagung der Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten 2. Einstellung dieser Tätigkeiten mit Ablauf des Tages der Zustellung dieses Bescheides 3. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheides wird ein Zwangsgeld in Höhe von Euro angedroht 4. Die Nr. 1 und 2 des Bescheides werden für sofort vollziehbar erklärt. 2. Entziehung der Fahrerlaubnis nach 3 StVG mit Aufforderung zur Vorlage des Führerscheines betr. Eintragung eines Vermerks über den Wegfall der Gültigkeit im Inland (VG Freiburg, VBlBW 2006, 396) 1. Die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen wird entzogen 2. Der Führerschein ist zwecks Eintragung eines Vermerks über den Wegfall der Gültigkeit im Inland unverzüglich vorzulegen 3. Der Sofortvollzug der Verfügungen zu 1. und 2. wird angeordnet. 4. Für den Fall der Nichtvorlage wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht 5. Gebührenfestsetzung Anmerkung: Im konkreten Fall handelte es sich um das unbefugte Gebrauchen einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland. - Im Tenor wird zutreffend zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis (Z. 1), also dem belastenden Verwaltungsakt, und dem Führerschein (Z. 2), der nur die Bedeutung eines Legitimationspapiers hat, unterschieden. - Die unter Ziffer 2 des Tenors geforderte unverzügliche Vorlage des Führerscheins begegnet Bedenken, weil zu unbestimmt. Besser ist eine konkrete Frist oder ein Termin, der dem Bestimmtheitsprinzip genügt (z.b. innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides, siehe anschließendes Muster 4). Siehe dazu später Muster 6 (kompletter Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis) 3. Widerruf der Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens nach 28 StVZO 1 (Bescheid des Landratsamtes Annaberg vom ) 1. Die Ihnen gegenüber erfolgte Zuteilung roter Dauerkennzeichen wird widerrufen. 1 Siehe dazu Weber, Annaberg sieht rot (Klausur mit Mustertenor), VR 2006, 203 ff.

6 2. Ihnen wird aufgegeben, die 3 ausgestellten Fahrzeugscheinhefte sowie die entspr. Kennzeichenschilder unverzüglich, spätestens bis , bei dem Landratsamt... abzugeben. 3. Für die Regelungen unter 1. und 2. wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen. 4. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung unter 2. wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro angedroht. 5. Gebührenfestsetzung... Anmerkung: Hier schadet unter Ziffer 2 des Tenors die unverzügliche Aufforderung nicht, da ein konkretes Fristende zusätzlich festgelegt ist. 4. Widerruf einer Reisegewerbekarte (GewO) 2 (behördlicher Bescheid vom ) 1. Die Ihnen am erteilte Reisegewerbekarte Nr. 456 (gewerbliches Anbieten von Bungeespringen) wird widerrufen. 2. Die vorgenannte Reisegewerbekarte ist unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides, bei der Stadt... abzugeben. 3. Die sofortige Vollziehung der Z. 1 und 2 dieses Bescheides wird angeordnet. 4. Für den Fall der nicht fristgemäßen Abgabe der vorgenannten Reisegewerbekarte wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Anmerkung: Der Fall ereignete sich in Sachsen (Klausurfall), dort ist die Androhung im Gegensatz zu Bayern nicht zuzustellen. In Bayern muss demnach in Ziffer 2 die Zustellung des Bescheides festgelegt werden ( spätestens 5 Tage nach Zustellung dieses Bescheides ). 5. Widerruf einer Maklererlaubnis ( 34 c GewO) 3 (behördlicher Bescheid vom ) 1. Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes 2. Die mit dieser Erlaubnis verbundenen Tätigkeiten sind spätestens mit Ablauf des 10. Tages nach Zustellung dieses Bescheides einzustellen. 3. Die entspr. Gewerbeerlaubnis ist unverzüglich, spätestens bis , an die Behörde zurückzugeben. 4. Die sofortige Vollziehung der unter 1 3 genannten Maßnahmen wird angeordnet. 5. Für den Fall der Weiterführung des Gewerbes wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 DM und für den Fall der Nichterfüllung der Rückgabeanordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM angedroht. 2 Siehe dazu Weber, Eine gefährliche Reisegewerbekarte (Klausur mit Mustertenor), apf 2004, LB Sachsen, S. 50 ff. Grundlage waren ein Beschluss des VGH Mannheim vom (Gewerbearchiv 1993, 416), und ein Urteil des VGH Mannheim vom (Gewerbearchiv 1994, 421). 3 VG Meiningen, Gewerbearchiv 2000, 422 ff.; siehe dazu Weber, Der erfolglose Makler (Klausur), VR 2002, 276 ff.

7 Anmerkung: Auch hier Rückgabe des Legitimationspapiers in Z. 3 des Tenors unverzüglich, aber spätestens bis... Unter Z. 5 des Tenors wird zutreffend unterschiedlich Zwangsgeld angedroht, der höhere Betrag für die bedeutsame Regelung der Beendigung des Gewerbes, der geringere Betrag für die nicht rechtzeitige Rückgabe des Papiers. Siehe dazu später Muster 7 (kompletter Bescheid zu diesem Fall)

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