Informationsveranstaltung zum Arbeitsmarktzugang Geflüchteter

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1 Informationsveranstaltung zum Arbeitsmarktzugang Geflüchteter Berlin,

2 Lebensbedingungen Unsicherheit über weitere Perspektive psychosoziale Konsequenzen, Traumatisierung, fehlende Tagesstruktur, Angst vor Behörden zumindest in den ersten drei Monaten Leben in Gemeinschaftsunterkunft und Sachleistungen Grund-Krankenversicherung (Notfallmedizin) kein sofortiger Zugang zu regelfinanzierten Sprachkursen Zugang und Dauer der Anerkennungsverfahren noch nicht ausreichende interkulturelle Öffnung für Flüchtlinge aller beteiligten Akteure am Arbeitsmarkt 2

3 Motivation finanzielle Motivation, dem AsylbLG zu entfliehen Unterstützung der Familie im Herkunftsland sehr hohe Lernmotivation und Arbeitswille Flüchtlinge sind hochmotiviert für jegliche Art von Arbeit Flüchtlinge haben zum Teil hohe Potentiale für den deutschen Arbeitsmarkt 3

4 Potentiale und Qualifikationen von Flüchtlingen Daten von Bleibeberechtigten und Flüchtlingen mit Zugang zum Arbeitsmarkt - Erhebung: Ende 2011 bis Ende % haben eine Schule besucht ca. 55% davon 9-12 Jahre ca. 23% haben Zeugnisse 23% haben eine Ausbildung absolviert ca. 90% davon im Herkunftsland ca. 35% haben Zeugnisse aus dem Herkunftsland 13% haben studiert ca. 40% haben das Studium abgeschlossen ca. 60% davon haben Zeugnisse, ca. 33% im Original 4

5 Aufenthaltstitel/ Aufenthaltspapier 4 verschiedene Aufenthaltstitel im Aufenthaltsgesetz : Visum Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis Daueraufenthalt EU i.d.r. 1-3 Monate 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre unbefristet unbefristet andere Arten von Aufenthaltspapieren : Duldung Aufenthaltsgestattung Fiktionsbescheinigung Grenzübertrittsbescheinigung 1 Monat 3 Monate 6 Monate zuerst 1 Jahr, dann 3-12 Monate i.d.r. 1-6 Monate EU-Bürger und Familienangehörige haben einen eigenen Status. 5

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7 Bleiberecht Wege aus der Duldung kein garantiertes Bleiberecht während der Ausbildung; aber: Bleiberecht für qualifizierte Geduldete (z.b. Berufs- oder Studienabschluss in Deutschland) 18a AufenthG Bleiberecht für junge integrierte Geduldete (15-20 Jahre alt, mind. 6 Jahre in Deutschland, erfolgreicher Schulbesuch bzw. Abschluss) 25a AufenthG; die Eltern können ggf. ebenfalls profitieren ggf. bald: 4 Jahre Aufenthalt, Antrag bis 26 J., kein Höchstalter bei Einreise Ggf. bald: Bleiberecht wegen Integration (altersunabhängig; 6-8 Jahre Aufenthalt; Integrationsnachweise) 25b AufenthG Antrag bei der Härtefallkommission (i.d.r. mind. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland, Nachweise über Integration) 23a AufentG Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Unmöglichkeit der Ausreise 25 Abs. 5 AufenthG 7

8 Aufenthaltsstatus Aufenthaltsgestattung Duldung Aufenthaltstitel Fiktionsbescheinigung 8

9 Kund/innen der Agenturen für Arbeit Asylbewerber/innen Asylsuchende Flüchtlinge im Asylverfahren Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) ( ) Asylerstanträge Asylerstanträge Hauptherkunftsländer: Syrien, Afghanistan, Eritrea, Serbien, Russische Föderation Anzahl der Personen mit Aufenthaltsgestattung (Ende 2014) Deutschland: davon in Berlin 2014: Personen mit

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11 Kund/innen der Agenturen für Arbeit Geduldete v.a. abgelehnte Asylsuchende, die nicht ausreisen können, da: - Bürgerkrieg im Herkunftsland - Transport unmöglich, z.b. mangelnde Flugverbindung, gesundheitliche Gründe - fehlende Einreisepapiere Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ( 60a AufenthG) Hauptherkunftsländer: Serbien, Irak, Kosovo, Mazedonien, Russische Föderation Anzahl der geduldeten Flüchtlinge (Ende 2014) Deutschland: , davon seit über fünf Jahren: davon in Berlin:

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13 Kund/innen der Jobcenter bzw. der Agenturen für Arbeit Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE) 1. Flüchtlinge mit Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz oder Abschiebungsschutz ( 25.1, 25.2, 25.3 AufenthG) 2. Flüchtlinge mit einer AE aufgrund langfristigen Aufenthalts, z.b. Bleiberechtsregelungen Gesetzesvorhaben: neuer 25 b AufenthG 3. andere humanitäre Aufenthaltstitel z.b. Landesaufnahmeprogramm für Syrer Hauptherkunftsländer: Syrien, Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea Anzahl der Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (Ende 2014) Deutschland: davon in Berlin:

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15 Zugang zum Arbeitsmarkt Zugang zu Lohnarbeit Zugang zu Zeitarbeit Zugang zu Ausbildung und Praktika 15

16 Zugang zu Lohnarbeit Der Arbeitsmarktzugang ist in den Nebenbestimmungen der Aufenthaltspapiere vermerkt: Wartefrist Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitsmarktprüfung Erwerbstätigkeit nur nach mit Vorrangprüfung ohne Vorrangprüfung behörde gestattet. Genehmigung durch die Ausländer- unbeschränkter Arbeitsmarktzugang Erwerbstätigkeit gestattet. Versagung der Beschäftigungserlaubnis Erwerbstätigkeit nicht gestattet. 16

17 Antragsverfahren Soweit die Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich ist, ist die Beschäftigungserlaubnis für ein konkretes Stellenangebot bei der ABH zu beantragen (Formulare: Stellenbeschreibung + Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) BA prüft: Vorrangprüfung und Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen 17

18 Ausnahmen: 32 Abs. 2 BeschV Zustimmung der BA entfällt insgesamt für z.b. Berufsausbildungen, bestimmte hochqualifizierte Tätigkeiten, Freiwilligendienste, Praktika zu Weiterbildungszwecken und Beschäftigung in Betrieben eines Verwandten, mit der der Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft wohnt 32 Abs. 5 BeschV Vorrangprüfung entfällt bei bestimmten Tätigkeiten, die einen Hochschulabschluss/Berufsabschluss voraussetzen, praktischen Tätigkeiten, die als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen dienen sowie nach 15 Monaten Voraufenthalt - wichtig: trotzdem Zustimmungserfordernis der BA! 18

19 Zugang zu Zeitarbeit Die Prüfung der gleichwertigen Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung beziehen sich grundsätzlich auf den konkreten Arbeitsplatz. Beschäftigte in der Zeitarbeit werden jedoch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt. Zeitarbeit ist möglich, wenn es keiner Zustimmung der BA bedarf, vgl. 32 Abs. 2 BeschV. wenn es der Zustimmung der BA bedarf ist Zeitarbeit für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung bis zum 48. Monat nach Einreise nicht möglich, da durch die BA nach 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Zustimmung zu versagen ist, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will. 19

20 Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber/innen Änderung der BeschV vom und Personen mit Aufenthaltsgestattung Monat Wartefrist Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (ohne Zustimmung der BA) 20

21 Räumliche Beschränkung: seit bundesweit mit Wohnsitzauflage Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Datum Asylantragstellung: nach 3 bzw. 15 Monaten Änderung des Arbeitsmarktzugangs

22 Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Duldung Änderung der BeschV vom und Personen mit Duldung (sofern Geduldeten nicht nach 33 BeschV die Beschäftigungserlaubnis versagt wird) Monat Wartefrist (gilt nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung durch die BA bedürfen) Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (ohne Zustimmung der BA) 22

23 Erwerbstätigkeit: oder in Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen Räumliche Beschränkung: seit bundesweit mit Wohnsitzauflage Beschäftigungsverbot?

24 Zugang zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Änderung der BeschV vom BeschV Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Aufenthaltserlaubnis (AE AufenthG) ab AE-Erteilung Arbeitserlaubnis (ohne Zustimmung der BA) 24

25 Aufenthaltserlaubnis (befristet) mit der AE ggf. hier auch Zugang zum Arbeitsmarkt vermerkt Nebenbestimmungen: Zugang zum Arbeitsmarkt + weitere Bestimmungen

26 26

27 Zugang zu Ausbildung und Praktika schulische Ausbildung = keine Beschäftigung keine Erlaubnis der ABH erforderlich betriebliche Ausbildung / schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika = Beschäftigung Erlaubnis der ABH einholen Wichtig: Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA schulische Praktika / Hospitanz = keine Beschäftigung keine Erlaubnis der ABH erforderlich betriebliche Praktika = Beschäftigung Erlaubnis der ABH einholen Wichtig: Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA für Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.b. im Rahmen von Ausbildungen oder EUgeförderten Programmen 27

28 Ausbildung Personen mit Aufenthaltsgestattung Monat schulische Ausbildungen möglich ab 4. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Duldung sofern die Beschäftigung nicht nach 33 BeschV versagt ist, ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Aufenthaltserlaubnis ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich 28

29 Personen mit Aufenthaltsgestattung Praktika Monat nur Praktika im schulischen Kontext ab 4. Monat Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde (Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA für Praktika zu Weiterbildungszwecken) Personen mit Duldung sofern die Beschäftigung nicht nach 33 BeschV versagt ist, ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde (Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA für Praktika zu Weiterbildungszwecken) Personen mit Aufenthaltserlaubnis ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis 29

30 Unterstützungsmöglichkeiten 30

31 Förderinstrumente SGB II 16 ff. SGB II Leistungen zur Eingliederung Allgemeines, 16 Kommunale Eingliederungsleistungen, 16a Einstiegsgeld, 16b Eingliederung von Selbständigen, 16c Arbeitsgelegenheiten, 16d Förderung von Arbeitsverhältnissen, 16e Freie Förderung, 16f Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit, 16g 31

32 Förderinstrumente SGB III Beratung, 29 ff. Vermittlung, 35 ff. vermittlungsunterstützende Leistungen, 44, 45 berufliche Weiterbildung, 81 ff. Teilhabe am Arbeitsleben, 112 ff. Einstiegsqualifizierung, 54 a Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, 130 ff. Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate (Hinweis: Modellagenturen ab 1. Tag) Aufenthaltsgestattung Aufenthalt in BRD kürzer als 3 Monate nur Beratung 29 ff. Duldung Beratung 29 ff. u. Vermittlung ( 35 ff.) in künftige Ausbildung 32

33 33

34 34

35 Berliner Netzwerk für Bleiberecht Netzwerk aus 10 nichtstaatlichen Organisationen und der Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration 35

36 Strategie & Rechtsberatung Koordination & Erstberatung 36

37 Fragen und Fälle 37

38 Beispiel 1 Herr X ist syrischer Staatsangehöriger und hat eine Aufenthaltsgestattung. Er will sich arbeitssuchend melden. Variante: Herr X ist bereits als Flüchtling anerkannt und hat eine AE nach 25 Abs.2 AufenthG. Wer ist zuständig? 38

39 Beispiel 2 Der junge Herr D ist vor 3 Jahren als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (UMF) eingereist und hat eine Duldung, in der Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde steht. Er hat jetzt einen HSA und möchte eine Ausbildung machen, weiß aber nicht genau, welche. Wie prüfen Sie weiter? Was können Sie ihm empfehlen? 39

40 Beispiel 4 Die junge Frau A aus Afghanistan ist seit zwei Jahren in Deutschland, hat eine AE nach 25 Abs. 3 AufenthG und konnte bereits erfolgreich ihren HSA abschließen. Nun fragt sie sich, wer ihr bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz helfen kann und welche finanzielle Unterstützung sie erhalten könnte. Was raten Sie ihr? 40

41 Beispiel 3 Die irakische Kurdin Frau A. (18 J.) ist vor 4 Jahren nach Deutschland eingereist und hat eine Duldung erhalten (Gültigkeit: noch 4 Monate). Auch wenn Frau A. wegen Sprachschwierigkeiten den Hauptschulabschluss gerade knapp verfehlt hat, möchte sie eine Ausbildung zur Arzthelferin beginnen. Sie findet eine Praxis, die bereit ist, sie auszubilden, wenn sie für den Beruf geeignet ist. Bedingung ist, dass sie zuvor ein 6-monatiges Praktikum absolviert und ihre Sprachkenntnisse verbessert. Zuständigkeit Arbeitsmarktzugang Bedarfe und Möglichkeiten 41

42 Beispiel 4 Ein iranischer Flüchtling lebt seit 2011 in Deutschland. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, er wird inzwischen seit einem Jahr geduldet. Da er schon im Iran auf dem Bau gearbeitet hat, absolvierte er das Praktikum im Rahmen seines berufsbezogenen Deutschkurses bei einer Trockenbaufirma. Die würde ihn gern zum 1. September als Auszubildenden einstellen, Bedingung ist jedoch ein Führerschein. Der im Iran ausgestellte Führerschein ist in Deutschland nicht mehr gültig. Zuständigkeit Arbeitsmarktzugang Bedarfe und Möglichkeiten 42

43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! bridge Berliner Netzwerk für Bleiberecht Koordination: Rechtsberatung: Erstberatung: Johanna Boettcher 030/ Die Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration Potsdamer Straße 65, Berlin Ellahe Amir-Haeri 030/ IntMig Monika Dittrich 030/ Arbeit und Bildung e.v. Kurfürstenstraße 131, Berlin 43

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