Handreichung zum FQA-Prüfbericht für stationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung

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1 Handreichung zum FQA-Prüfbericht für stationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung Vorbemerkung Zur Prüfung: Die Veröffentlichung der Prüfberichte in geeigneter ( standardisierter ) Form ändert nichts an der schon bisher geltenden Art und Weise der Durchführung der Prüfungen auf der Grundlage der Bestimmungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) und der dazu ergangenen Bestimmungen. Materieller Prüfmaßstab ergibt sich wie bisher - aus Art. 11 PfleWoqG sowie Art. 3 PfleWoqG. Grundlage der Prüfung sind die in Art 1 Abs 1 Punkt 1-4 und Art. 3 des PfleWoqG enthaltenen Qualitätsanforderungen/Qualitätsbereiche. Im Prüfleitfaden für stationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung aufgeführte Qualitätsanforderungen/Qualitätsbereiche orientieren sich am Pflege- und Wohnqualitätsgesetz. Da die starre Vorgabe einheitlicher Prüfkriterien den methodischen und konzeptionellen Ansätzen in der Pflege und Betreuung sowie den vielfältigen unterschiedlichen Versorgungskonzepten in der stationären Versorgung nicht hinreichend gerecht werden, hat die zuständige Behörde nach Art. 11 Pfle- WoqG einen Ermessensspielraum dahingehend, Schwerpunkte bei der Überprüfung der materiellen Qualitätsanforderungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Einrichtungen sollte stets die Ergebnisqualität im Vordergrund stehen. Durch die Beschreibung der geprüften Schwerpunkte und der dabei festgestellten Ergebnisse in den standardisierten Prüfberichten wird Transparenz über die im Prüfungszeitpunkt festgestellte Qualität der jeweiligen Einrichtung nach den Anforderungen des Pflege und Wohnqualitätsgesetzes in nachvollziehbarer und nicht verzerrender Weise geschaffen. Eine unmittelbare Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Einrichtungen wird dadurch nicht erreicht, ist aber vom Gesetz und der darin vorgesehenen Veröffentlichung der FQA-Prüfberichte auch nicht intendiert.

2 2 Zum Prüfbericht: Ergebnis der Prüfung: Die Erstellung von Prüfberichten binnen einen Monats nach Abschluss von Prüfungen der Qualität der unter das PfleWoqG fallenden Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung durch die FQA stellt die gängige Verwaltungspraxis dar und ist dem Pfle- WoqG sowie den hierzu ergangenen Vorschriften immanent (vgl. Art. 6 Abs. 2, Art. 11 Abs. 10 PfleWoqG). Große Bedeutung für die Feststellung der Ergebnisse am Tag der Überprüfung der Einrichtung hat das nach dem Prüfleitfaden für stationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung nach dem Konsensprinzip durchzuführende Abschlussgespräch. Hier sollen die Ergebnisse der Begehung prägnant und vollständig zusammengefasst werden. Dabei werden Beurteilungen stets mit konkreten Beobachtungen belegt. Es werden zunächst die positiven Ergebnisse der Begutachtung präsentiert, die Qualitätsentwicklung und Empfehlungen. Erst danach werden ggf. (erhebliche) Mängel mit den sich ergebenden Beratungen oder ordnungsrechtlichen Maßnahmen erläutert. Sollten noch nicht alle Aspekte der Überprüfung dargelegt werden können (z.b. Auswertung der Dienstpläne), ist auf diesen Umstand sowie insoweit auf die Vorläufigkeit des Abschlussgesprächs hinzuweisen. Empfehlenswert ist es, ein stichpunktartiges Kurzprotokoll über die Inhalte des Abschlussgesprächs anzufertigen, das den Gesprächspartnern nach dem Abschlussgespräch ausgehändigt wird. Zur Abfassung eines Prüfberichtes in Sonderfällen: 1. Nach Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung: Soweit die Überprüfung durch eine konkrete Beschwerde oder sonstige Kenntniserlangung der FQA von einem etwaig (drohenden) Mangel ausgelöst wurde, ist dieser konkrete Anlass im Prüfbericht nicht zu benennen. Im Prüfbericht erfolgt nur die Wiedergabe der von der FQA am Tag der Begehung festgestellten Sachverhalte und ggf. deren Bewertung (entsprechend dem Muster-Prüfbericht). 2. Nach Abschluss mehrerer situativ kurz aufeinander folgender Überprüfungen: Wenn in Einrichtungen situativ kurz aufeinander folgende Überprüfungen der FQA notwendig sind (z.b. vier-wöchentliche Überprüfungen), um immer wieder denselben Qualitätsbereich / dieselben Qualitätsbereiche einer genaueren Überprüfung

3 3 zu unterziehen, braucht erst dann ein Prüfbericht zu diesem speziellen Qualitätsbereich / zu diesen speziellen Qualitätsbereichen erstellt und veröffentlicht werden, wenn sich die FQA über die jeweiligen Punkte ein abschließendes Bild verschafft hat. In den daraufhin zu erstellenden Prüfbericht sollten die Termine dieser zeitlich kurz aufeinanderfolgenden Prüfungen aufgenommen werden. Rechtsqualität: Bei dem Prüfbericht handelt es sich nach seiner Bekanntgabe (entgegen missverständlicher Formulierung in dem Kommentar zum PfleWoqG) um einen feststellenden Verwaltungsakt, sofern sich der Prüfbericht nicht auf eine bloße Sachverhaltsschilderung beschränkt, sondern eine verbindliche Feststellung von Mängeln enthält. Für den Träger ergibt sich insoweit die gesetzliche Verpflichtung zur Abstellung dieser Mängel (Art. 3 PfleWoqG: Sicherstellung der Qualitätsanforderungen an den Betrieb). Der Prüfbericht ist daher - wegen der Feststellung eines Sachverhaltes mit unmittelbarer Rechtspflicht - eine hoheitliche Maßnahme im Sinn von Art. 35 BayVwVfG. Sollten keine Mängel festgestellt werden und sich der Prüfbericht daher auf positive Aspekte bzw. allgemeine Informationen wie Aussagen zur Qualitätsentwicklung und unverbindliche Qualitätsempfehlungen beschränken, hat der Prüfbericht lediglich informatorischen Charakter. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten (informatorischer Hinweis/Qualitätsempfehlung/ Mängelfeststellung) empfiehlt es sich jedoch, in jedem Fall bei der Abfassung des Prüfberichts die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zugrunde zu legen. Dies bedeutet insbesondere: Vor der Bekanntgabe des Prüfberichts gegenüber dem Träger der Einrichtung hat eine ca. zweiwöchige Anhörung zu den bei der Prüfung festgestellten Mangelsachverhalten zu erfolgen (Muster-Prüfbericht 1). Aufgrund des Charakters der Einrichtungsbegehung bzw. Prüfung als Momentaufnahme kann allerdings eine etwaige im Nachgang zu der Prüfung erfolgte Mängelbeseitigung im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht berücksichtigt werden (insoweit ist der Träger auf sein Recht zur Gegendarstellung zu verweisen, dazu siehe gleich). Mit der Bekanntgabe des Prüfberichts ist dem Träger der stationären Einrichtung eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Zudem soll der Träger darauf hingewiesen werden, dass er für den Zeitraum von einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts

4 4 die Möglichkeit zur Gegendarstellung hat, bevor die Veröffentlichung des Prüfberichts erfolgt (Muster-Prüfbericht 2). Die Gegendarstellung ermöglicht dem Träger insbesondere den Hinweis auf eine im Nachgang zur Prüfung erfolgte Mängelbeseitigung. Sie soll als eigenständiges Dokument zu dem jeweiligen Prüfbericht veröffentlicht werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Prüfbericht als Maßnahme der Prüfung haben - soweit es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt - gemäß Art. 11 Abs. 5 PfleWoqG keine aufschiebende Wirkung. Betreffend die einzuhaltenden Bestimmungen des Datenschutzes bei der Erstellung der Prüfberichte wird auf das AMS vom 3. Juli 2009 verwiesen. Zur Veröffentlichung: Geeignete ( standardisierte ) Form: Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG sieht vor, die über die in stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen erstellten Berichte ab dem 1. Januar 2011 in geeigneter Form zu veröffentlichen. Angesichts der durch die Veröffentlichung berührten Rechtspositionen ist zur Gewährleistung einer objektiven Information neben einer sorgsamen Sachverhaltsaufklärung (vgl. Art. 12 Abs. 1 PfleWoqG) ein standardisiertes Verfahren zur Abfassung der Prüfberichte den gesetzlichen Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 i.v.m. Art. 11 PfleWoqG immanent. Die Kreisverwaltungsbehörden sind als die nach Art. 24 Abs. 1 PfleWoqG für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden daher gehalten, die Prüfberichte über stationäre Einrichtungsbegehungen künftig entsprechend der Formular-Vorlagen Muster- Prüfbericht 1 und 2 abzufassen und auf der Homepage der jeweiligen Kommune zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung im Internet ist darauf zu achten, dass die Prüfberichte zwar ausgedruckt werden können, jedoch eine Abänderung der Inhalte ausgeschlossen ist. Insbesondere sollte ein kopieren von Inhalten aus einem veröffentlichten Prüfbericht zur Übertragung in ein anderes Textdokument am Computerbildschirm verhindert werden. Um diesem nachzukommen können beispielsweise PDF-Dateien entsprechend geschützt werden.

5 5 Die Vorlagen Muster-Prüfbericht 1 und 2 wurden als Verwaltungsvorschrift erlassen und in die Datenbank Bayern Recht eingestellt. Dieser Muster-Prüfbericht ersetzt den Prüfbericht aus dem Prüfleitfaden. Wegen der hohen Bedeutung einer zuverlässigen, nicht marktverzerrenden Information ist bezüglich der Veröffentlichung der Prüfberichte Folgendes zu beachten: Alle turnus- und anlassgemäßen standardisierten Prüfberichte entsprechend dem Muster-Prüfbericht 2 sind für einen Zeitraum von drei Jahren zu veröffentlichen, um die bei den Prüfungen festgestellte Qualität der Leistungen der stationären Einrichtung aussagekräftig darzustellen. Gleiches gilt für etwaige Gegendarstellungen des Trägers, die als eigenständiges Dokument zu veröffentlichen sind. Die FQA sind gemäß Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG verpflichtet, sämtliche ab dem 5. April 2011 verfassten Prüfberichte in der standardisierten Form zu erstellen und zu veröffentlichen (Veröffentlichungspflicht). Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung wird darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung der ab dem 5. April 2011 verfassten Prüfberichte durch die Kreisverwaltungsbehörden bereits zum jetzigen Zeitpunkt möglich ist. Aus Sicht des StMAS kann allerdings mit der Veröffentlichung gewartet werden, bis eine Anzahl von Prüfberichten nach Muster 2 vorliegt, die ein aussagekräftiges Bild entstehen lässt. Davon ist auszugehen, sobald in dem jeweiligen Regierungsbezirk für 10 Prozent der stationären Einrichtungen standardisierte Prüfberichte nach Muster 2 vorliegen. Spätestens am 1. Oktober 2011 hat dann allerdings bayernweit die Veröffentlichung der Prüfberichte nach Muster 2 zu erfolgen. Rechtsqualität: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um einen vom Prüfbericht zu unterscheidenden hoheitlichen Akt. Während der Prüfbericht die Qualität eines Verwaltungsaktes haben kann, handelt es sich bei der Veröffentlichung um einen Realakt. Hiergegen steht dem Träger, der sich durch die Veröffentlichung eines aus seiner Sicht unzutreffenden Prüfberichts in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verletzt sieht, ein aus der Abwehrfunktion der Grundrechte abzuleitender öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Vorbeugenden Rechtsschutz zur Verhinderung der Veröffentlichung des sofort vollziehbaren

6 6 Prüfberichts kann der Träger durch eine einstweilige Anordnung erreichen. Neben dem Vorgehen gegen die Veröffentlichung kann der Träger parallel hierzu gegen den Prüfbericht (durch Widerspruch/Anfechtungsklage) vorgehen. Sollte der Prüfbericht in Bestandskraft bzw. Rechtskraft erwachsen, entfällt auch die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung (denn durch ein objektiv rechtmäßiges Prüfverfahren nach den Grundsätzen des Pfle- WoqG werden die Rechte des Einrichtungsträgers nicht verletzt).

7 7!!Wichtig!! Allgemeine Hinweise zu den Musterprüfberichten (Vorlagen) Alle in Normalschrift (d.h. nicht kursiv) gehaltenen Angaben sind zwingend und daher in den Prüfbericht 1 und 2 zu übernehmen bzw. mit konkreten Angaben zum jeweiligen Einzelfall auszufüllen. Dies gilt auch für die in Klammern gesetzten Passagen in Normalschrift. In Kursivschrift gehaltene Angaben beziehen sich auf im konkreten Fall zu ergänzende Daten oder zeigen mögliche Alternativen auf. Die hiervon jeweils zutreffenden Angaben sind von der FQA in Normalschrift in den Prüfbericht aufzunehmen. Alle grau hinterlegten Angaben sind interne Erläuterungen und Hinweise zum Vorgehen der FQA; sie sind in den Prüfbericht 1 und 2 nicht aufzunehmen. Adressfeld Der Prüfbericht ist dem Einrichtungsträger zu übersenden. Die Einrichtung selbst erhält einen Abdruck über das Ergebnis der Überprüfung. Betreff Bei den Angaben der Daten der Träger sollte auch die Internet-Adresse des Trägers der stationären Einrichtung aufgeführt werden (soweit die FQA von Seiten des Trägers hierauf nicht aufmerksam gemacht wird, sollte die FQA von sich aus gezielt danach fragen). Anlagen: Erforderlich ist wegen der Anonymisierung des Prüfberichts eine solche Anlage, die es dem Träger ermöglicht die Sachverhalte zuzuordnen. Diese ist nicht zu veröffentlichen. Ansonsten ist die Weitergabe von Anlagen grundsätzlich nicht zwingend, es wird der FQA nur die Möglichkeit gegeben, dem Prüfbericht eine Anlage beizufügen. Stichprobencharakter Der Stichprobencharakter der Überprüfung wird durch die Nennung des Überprüfungstages und der geprüften Qualitätsbereiche deutlich gemacht.

8 8 Beteiligte an der Prüfung Die Aufzählung der an der Prüfung beteiligten Personen erfolgt ausschließlich im Musterprüfbericht 1. Bei der Aufzählung im Musterprüfbericht 1 der an der Überprüfung Beteiligten genügt die Angabe der Professionen bzw. der Funktionen. Die seitens der Einrichtung und der FQA an der Prüfung Beteiligten sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht im Musterprüfbericht 2 aufzuführen. Daten zur Einrichtung Hier sind die Angaben aufzuführen, die seitens der Einrichtungsträger bzw. der Einrichtungen angezeigt werden und die seitens der FQA bestätigt werden können. Dabei können die Formulierungen der Versorgungsverträge berücksichtigt werden. Bei den Daten ist jeweils auf den Tag der Überprüfung abzustellen. Im Nachhinein aufgetretene Veränderungen sind nicht in dem zu veröffentlichenden Prüfbericht nachzutragen. Eine Aktualisierung der Daten erfolgt erst bei der nächsten Überprüfung. Einrichtungsart (nur Zutreffendes ist aufzuführen): Beispiel: Bei einer stationären Pflegeeinrichtung, die situativ Kurzzeitpflegeplätze anbietet und Plätze für Menschen mit Mehrfachbehinderung vorhält ist anzuführen: Stationäre Pflegeeinrichtung, Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für alte Menschen sowie Einrichtung für Menschen mit Mehrfachbehinderung. Angebotene Wohnformen (nur Zutreffendes ist aufzuführen): Beispiel: Betreffend die angebotenen Wohnformen ist bei entsprechend vorliegendem Angebot in einer stationären Pflegeeinrichtung anzuführen: Stationäre Hausgemeinschaften, Pflegeoasen, Offene gerontopsychiatrische Wohnbereiche, Wohnbereiche für Menschen mit geistiger Behinderung. Therapieangebote (nur Zutreffendes ist aufzuführen): Die Angabe von z.b. Physiotherapie oder Logopädie erfolgt nur, wenn die Einrichtung dauerhaft diese Angebote (Struktur/Räumlichkeiten/Personal) vorhält.

9 9 Angebotene und Belegte Plätze (stets aufzuführen): Betreffend die angebotenen Plätze für Rüstige kann auf den Versorgungsvertrag Bezug genommen werden. Einzelzimmerquote (stets aufzuführen): Betreffend die Einzelzimmerquote ist ausnahmsweise nicht auf den Tag der Überprüfung abzustellen (mit der Folge der Berücksichtigung der vorübergehenden Belegung eines Doppelzimmers als Einzelzimmer). Hier ist der vom Träger bei Aufnahme des Betriebs bzw. bei nachträglicher baulicher Änderung angezeigte Anteil an Einzelzimmern anzugeben. Diese Quote bemisst sich nach der Zimmerzahl der Einrichtung, nicht der Bewohneranzahl. Dabei können auch die Vereinbarungen mit den jeweiligen Kostenträgern Berücksichtigung finden. Fachkraftquote (stets aufzuführen): Die einschlägigen Bestimmungen zur Fachkraftquote enthalten eine allgemein gefasste Mindestanforderung, die ihren aktuellen Verpflichtungsgehalt erst durch die organisatorischen, personellen und räumlichen bzw. baulichen Gegebenheiten (z. B. mehrere Gebäude, Wohnbereiche über mehrere Stockwerke) des jeweiligen Betriebs und die durch die individuellen Ressourcen der Bewohnerinnen und Bewohner bedingten Betreuungs- und Pflegeanforderungen erhalten. Die Bestimmungen sehen eine Fachkraftquote von 50 Prozent vor. Bei der Berechnung der Fachkraftquote können die zwischen den Einrichtungen und den Kostenträgern vereinbarten Personalschlüssel als Orientierung herangezogen werden. Prinzipiell ist die Anzahl der Bewohner am Stichtag der Einrichtungsbegehung zu erfassen und der Personalbedarf (unter Zuhilfenahme des im Versorgungsvertrag angegebenen Personalschlüssels oder des über die Leistungsvereinbarung finanzierten Personals) zu ermitteln. Von diesem ermittelten Personalbedarf (z. B. 23,5 Planstellen) müssen 50 Prozent Fachkräfte sein (hier: 11,75 Planstellen müssen mit Fachkräften besetzt sein, 11,75 Planstellen können auf Hilfskräfte entfallen). Sollte jetzt eine Einrichtung ihre Planstellen für die Fachkräfte regulär mit 11,75 und zudem 13 Planstellen mit Pflegehilfskräften besetzt haben, so spricht das für das Bestreben einer Einrichtung, die Qualität zu verbessern.

10 10 Keinesfalls kann jedoch auf der Grundlage dieser (von der Einrichtung zusätzlich vorgehaltenen) 13 Planstellen für Hilfskräfte der Fachkräfteanteil berechnet werden. Zu den Fachkräften zählen grundsätzlich Fachkräfte aus dem Bereich Pflege, der Therapie (u.a. Pädagogik, Psychologie, Medizin- und Psychotherapie) und Betreuung. Je nach zugrunde liegendem Konzept der jeweiligen Einrichtung sind verschiedene Professionen als Fachkräfte anzuerkennen. Beispiele: In einer vollstationären Altenpflegeeinrichtung mit einem Pflege- und Betreuungskonzept ohne besonderen Schwerpunkt im Bereich der Therapie und Betreuung leben ausschließlich Bewohner mit den Pflegestufen 0, 1, 2 und 3. Hier liegt der Schwerpunkt ausschließlich im Bereich der Pflege, d. h. die Fachkräfte in der Pflege sind in dieser Einrichtung Pflegefachkräfte in den Professionen Altenpfleger/in, Gesundheits- und Krankenpfleger/in. Hat eine vollstationäre Altenpflegeeinrichtung ein Konzept nach Kneipp, Bobath etc. und ist in diesem Konzept klar und deutlich beschrieben, dass z.b. Ergotherapeuten im Rahmen eines Trainings zum Wiedererlernen bzw. Wiedererreichen von Fähigkeiten und Kompetenzen des Bewohners tätig werden, so sind in dieser Einrichtung beispielsweise auch Ergotherapeuten als Fachkräfte im Bereich der Therapie anzurechnen. Wichtig hierbei ist zu wissen, dass Ergotherapeuten zwar als Fachkräfte anzurechnen sind, diese aber nicht als Schichtleitung eingeteilt werden können, da diese Berufsgruppe beispielsweise keine Injektionen verabreichen darf. Insofern wird jede Einrichtung (Pflegedienstleitung) bestrebt sein, nicht zu viele Stellenanteile mit pflegefremden Berufsgruppen zu besetzen. Wiederum sind in Einrichtungen für junge erwachsene Menschen mit Behinderung andere Professionen als Fachkräfte notwendig als in Pflegeeinrichtungen für alte Menschen Werden in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung auch Pflegeleistungen benötigt, so sind neben Heilerziehungspflegern auch andere Pflegefachkräfte in der Fachkraftquote zu berücksichtigen.

11 11 Nur die tatsächlich am Pflege- und Betreuungsprozess direkt Beteiligten sind bei der Berechnung der Fachkraftquote zu berücksichtigen. Entscheidend ist, dass insbesondere eine angemessene Qualität der Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht wird. Falls eine angemessene Qualität der Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht erbracht wird, kann trotz des Erfüllens des Personalschlüssels von der 50 %igen Fachkraftquote nach oben abgewichen werden und dies Gegenstand einer Mangelfeststellung sein. Von der zuständigen Behörde kann wegen drohender oder bereits eingetretener Mängel auch der Einsatz von mehr Personal gefordert werden. Liegt eine Befreiung von der Fachkraftquote vor so ist neben der Nennung der hinter der gesetzlichen Mindestanforderung zurückbleibenden Quote zudem der Hinweis erforderlich, dass eine nach dem Gesetz zulässige Befreiung vorliegt.!zusätzlich!: Anzahl der Auszubildenden in der Einrichtung (stets zwingend aufzuführen): Um für die Einrichtung einen Anreiz zu schaffen Pflege- und Betreuungsfachkräfte auszubilden, ist dieses Qualitätskriterium im Prüfbericht stets zu nennen. Informationen zur Einrichtung Unter diesem Punkt wird dem umfassenden Informationsinteresse der (künftigen) Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung getragen. Hier sind Ausführungen zu positiven Aspekten bzw. allgemeinen Informationen sowie zur Qualitätsentwicklung der Einrichtung, vor allem im Hinblick auf die Ergebnisqualität der Einrichtung stets erforderlich. Die in Art 1 und 3 PfleWoqG enthaltenen Qualitätsanforderungen/Qualitätsbereiche bilden hierfür die auf die jeweilige Einrichtung ausgerichtete Prüfungsgrundlage. Qualitätsempfehlungen sind demgegenüber nicht erforderlich. Soweit hierzu dennoch Ausführungen gemacht werden, sollten diese knapp und stichpunktartig, vor allem aber auch nur zu den wesentlichen Aspekten der Lebens- und Wohnqualität erfolgen.

12 12 Positive Aspekte und allgemeine Informationen Hier erfolgt eine prägnante Wiedergabe von Aspekten, die bei der Prüfung der Einrichtung positiv aufgefallen bzw. die aus Sicht der FQA als allgemeine Informationen hervorzuheben sind. Ziel muss es sein, statt der sehr ausführlichen Darstellung nur eines Qualitätsbereiches eine kurze, dafür aber vielschichtige Darstellung mehrerer Qualitätsbereiche zu erreichen. Auch bei den positiven Aspekten der Einrichtung sollte stets die Ergebnisqualität im Vordergrund stehen. (Diesem berechtigten Anliegen von Seiten der Einrichtungsträger, dass positive Aspekte angemessenen Raum in der Darstellung im Prüfbericht einzuräumen, ist Rechnung zu tragen.) Beispiele können sein: - Wertschätzender und würdevoller Umgang mit den Pflege- und Betreuungsbedürftigen; - es erfolgt eine umfassende Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner; - die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Bewohner wird gezielt gefördert und unterstützt - die Teilhabe der Bewohner am Leben der örtlichen Gemeinschaft wird gepflegt - die umfassende Mitwirkung der Bewohner in allen Angelegenheiten ihrer Einrichtung ist gesichert - die Pflege und Betreuung ist auf die jeweiligen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner ausgerichtet, wodurch eine hohe Lebensqualität erreicht wird; - hohe Einzelzimmerquote. Aber auch: - Die ärztliche Versorgung ist auf vorbildliche Weise sichergestellt; - die von der Einrichtung geprägte Abschiedskultur ist besonders hervorzuheben; - eine Vielzahl von Angehörigengruppen und die Einbindung von ehrenamtlichen Kräften bereichert das Angebot der Einrichtung; - Qualitätsempfehlungen insbesondere im Hinblick auf die Lebens- und Wohnqualität werden umgesetzt.

13 13 Sollten was allerdings kaum vorstellbar ist keinerlei positiven Aspekte benannt werden können, so sind jedenfalls allgemeine Informationen aufzuführen. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass positive Aspekte nicht vorlagen, hat vor allem im Hinblick auf die Wertschätzung und Motivation der sich im Einzelfall in der Einrichtung engagierenden Fach- und Hilfskräfte sowie der Bemühungen um die Aufwertung des Altenpflegeberufes zu unterbleiben. Qualitätsentwicklung Von zentraler Bedeutung im Rahmen der Informationen über eine Einrichtung ist die Darstellung der Qualitätsentwicklung einzelner Qualitätsbereiche der jeweiligen Einrichtung, wobei auch hier stets die Ergebnisqualität im Vordergrund stehen sollte. Dabei sind die jeweilige Einrichtung sowie die Qualitätsbereiche differenziert zu betrachten. Die Einrichtung sollte möglichst knapp und stichpunktartig, dafür aber in vielen ihrer Facetten/Qualitätsbereichen (im Hinblick auf positive bzw. negative Tendenzen) dargestellt werden (z.b. Betreuung, Pflege, Hygiene, Umgang mit Medikamenten). An dieser Stelle können wertschätzend und für die Einrichtung motivierend die Bemühungen der Einrichtung zur Verbesserung der Qualität der erbrachten Leistungen gewürdigt werden. Die Betrachtung der Qualitätsentwicklung erfolgt über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg (z.b. die Wohnqualität hat sich seit der letzten Überprüfung weiter verbessert). Qualitätsempfehlungen (nur wenn diese keinen Mangel-Sachverhalt darstellen) Ergänzend zu den positiven Aspekten und der Qualitätsentwicklung können stichpunktartig Empfehlungen zur weiteren Qualitätsentwicklung ausgesprochen werden. Ausführungen hierzu sind nach dem Verständnis des PfleWoqG jedoch nicht zwingend erforderlich, da gemäß Art. 12 Abs. 2 PfleWoqG nach der gesetzlichen Intention eine Empfehlung im Sinn einer Beratung nur bei Feststellung eines Mangel-Sachverhaltes erfolgt. Soweit die FQA dennoch Ausführungen zu Qualitätsempfehlungen i.s.d. Ziffer II.3. des Muster-Prüfbericht 1 oder 2 machen will, sollten sie im Abschlussgespräch Erwähnung finden und müssen die Optimierung der Qualitätsentwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zum Ziel haben. 1 1 HLL Feststellen von Mängeln und erheblichen Mängeln, S. 2 zu Qualitätsempfehlungen.

14 14 Dabei kann es sich nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des PfleWoqG sowie der hierzu erlassenen Bestimmungen erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen. Abweichungen vom PfleWoqG (Mängel) sind als solche zu benennen und dürfen nicht als Qualitätsempfehlung versteckt werden; es besteht ansonsten keine verbindliche gesetzliche Verpflichtung der Träger zur Abstellung der als Qualitätsempfehlung versteckten - Mängel. Mit unverbindlichen Empfehlungen können also nur Punkte angesprochen werden, deren Erfüllung wünschenswert wäre, die jedoch über die Mindestanforderungen des Gesetzes hinausgehen. Angesichts des empfehlenden - unverbindlichen - Charakters haben Ausführungen mit der Formulierung es wird angeregt/ empfohlen/ angeraten bzw. im Konjunktiv zu erfolgen, da sie ansonsten als Anordnung mit Verwaltungsaktcharakter missverstanden werden könnten. Insbesondere können keine Fristen zur Erfüllung der im Prüfbericht enthaltenen Empfehlungen gesetzt werden oder eine Einbeziehung in die Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG erfolgen. Eine Festsetzung von Gebühren für die außerhalb der Mängelfeststellung erfolgenden Empfehlungen ist ebenfalls nicht möglich. Die Qualitätsempfehlungen sind im Muster-Prüfbericht 2 nur dann aufzuführen und infolgedessen zu veröffentlichen, wenn hierzu das Einverständnis des Einrichtungsträgers vorliegt. Allgemein: Festgestellte Mängel und erhebliche Mängel nach dem PfleWoqG Hinsichtlich des Feststellens von Mängeln wird auf die diesbezügliche Handlungsleitlinie Bezug genommen. Bei der Beurteilung der Einrichtung sollte stets die Ergebnisqualität im Vordergrund stehen. Die Darstellung der Sachverhalte zu den einzelnen Mängeln hat kurz und prägnant stichpunktartig zu erfolgen. Im Prüfbericht erfolgt die Darstellung von erstmaligen, wiederholt festgestellten und erheblichen Mängeln getrennt voneinander.

15 15 Sollten bei einer Überprüfung keine Abweichungen vom Gesetz (Mängel) festgestellt werden, kann der Musterprüfbericht 2 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) verwendet werden (und auf die Versendung des Musterprüfberichts 1 verzichtet werden). Sollten bei einer Überprüfung keine Abweichungen vom Gesetz (Mängel) festgestellt, jedoch Qualitätsempfehlungen ausgesprochen werden, ist stets der Muster- Prüfbericht 1 zu verwenden. Zur Veröffentlichung der Qualitätsempfehlungen ist das Einverständnis des Trägers einzuholen. Sollte das Einverständnis verweigert werden, ist Ziffer II.3. des Prüfberichts nach Muster 2 zu streichen und damit die Qualitätsempfehlungen nicht zu veröffentlichen. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Hier handelt es sich um erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG in Betracht kommt. Die Aufstellung muss alle Qualitätsbereiche umfassen, in denen am Tag der Prüfung erstmalig Abweichungen festgestellt wurden und zu denen eine Beratung in Betracht kommt. Für jede/n überprüfte/n, mangelrelevante/n Qualitätsanforderung / Qualitätsbereich erfolgt ein dreigliedriger Aufbau: zunächst eine kurze, zusammenfassende Schilderung aller erstmalig vorliegenden mangelrelevanten Sachverhalte im jeweiligen Qualitätsbereich (z.b. können mehrere pflegerische Mängel auch aus mehreren Schlüsselsituationen - im Qualitätsbereich Pflege und Dokumentation stichpunktartig zusammengefasst werden) und unmittelbar im Anschluss hieran die Feststellung: Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG) und danach im Regelfall eine kurze (und stichpunktartige) Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der im jeweiligen Qualitätsbereich festgestellten Mängel. Trotz der zusammenfassenden Sachverhalt-Schilderung und Beratung ist unabdingbar, dass bei mehreren Mängeln innerhalb eines/r Qualitätsbereichs/Qualitätsanforderung stets ein Bezug von Mangelsachverhalt und

16 16 Mangelberatung hergestellt werden kann. Dies kann bei einer Mehrzahl von Mängeln z.b. durch eine entsprechende (Unter-)Nummerierung erfolgen. Erst wenn alle erstmalig vorliegenden Mängel im Rahmen einer/s Qualitätsanforderung/Qualitätsbereichs entsprechend dem dreigliedrigen Aufbau im Prüfbericht behandelt wurden, erfolgt die Diskussion der/s nächsten Qualitätsanforderung/Qualitätsbereichs. Bei der Mängelberatung ist dringend darauf zu achten, dass eine im Prüfbericht enthaltene Mängelberatung des Trägers durch die FQA (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG) nicht als vermeintliche Anordnung von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung formuliert wird (keine Formulierung: Sie müssen/sie haben ). Die Mängelberatung soll nach dem PfleWoqG nur Möglichkeiten zur Abstellung des Mangels aufzeigen, hat also lediglich Empfehlungscharakter und ist daher immer eindeutig dahingehend zu formulieren, dass der Einrichtung nur eine Lösungsmöglichkeit aufgezeigt, diese aber von der FQA nicht angeordnet wird. Bei der Beratung sind insbesondere Formulierungen zu verwenden wie: es wird empfohlen, es wird dringend empfohlen, es wird (an)geraten bzw. wenn mehrere Möglichkeiten des Trägers zur Abstellung der festgestellten Mängel bestehen, hat die Beratung im Konjunktiv zu erfolgen. Damit wird deutlich, dass der Träger bzw. die Einrichtung den festgestellten Mangel auch auf eine von der Beratung abweichende Weise abstellen kann. Die Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der erstmalig festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen. Sollte bereits vor Ort eine mündliche Mängelberatung erfolgt sein, so ist im Prüfbericht auf die vor Ort erfolgte Mängelberatung hinzuweisen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, stichpunktartig die mündliche Mängelberatung wiederzugeben. Dabei ist auf die vorstehenden Formulierungshinweise zu achten. Sollten keine erstmaligen Mängel festgestellt worden sein, ist zwingend folgender Satz aufzunehmen:

17 17 Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erstmaligen Mängel festgestellt. Erneut festgestellte Mängel, zu denen im Regelfall bereits eine Beratung erfolgt ist Hier handelt es sich um erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach im Regelfall bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Die Aufstellung muss alle Qualitätsbereiche umfassen, in denen am Tag der Prüfung erneute Mängel festgestellt wurden. (Sollte ein Mangel bei der vorhergehenden Überprüfung bereits festgestellt worden sein, hierzu aber keine Beratung erfolgt sein, ist dieser erneut festgestellte Mangel ebenfalls unter diesem Punkt aufzuführen.) Sofern die FQA (in den aufgeführten Qualitätsbereichen) den Erlass einer Anordnung beabsichtigt, ist folgender Text im Muster-Prüfbericht 1 aufzunehmen (um nicht den Träger zu einer geplanten Anordnung von Maßnahmen getrennt von den im mangelrelevanten Sachverhalt getroffenen Feststellungen im Prüfbericht anhören zu müssen): Hiermit wird Ihnen Gelegenheit gegeben, bis. zu den nachfolgend geplanten Anordnungen Stellung zu nehmen. Sie werden darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist Anordnungen gem. Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG ergehen können. Die Gelegenheit zur Stellungnahme entspricht einer Anhörung gem. Art. 28 BayVwVfG zu den geplanten Anordnungen. Für jede/n überprüfte/n, mangelrelevante/n Qualitätsanforderung / Qualitätsbereich erfolgt ein dreigliedriger Aufbau: zunächst eine kurze, zusammenfassende Schilderung aller erneut vorliegender mangelrelevanten Sachverhalte im jeweiligen Qualitätsbereich (z.b. können mehrere pflegerische Mängel auch aus mehreren Schlüsselsituationen - im Qualitätsbereich Pflege und Dokumentation stichpunktartig zusammengefasst werden) und

18 18 unmittelbar im Anschluss hieran die Feststellung: Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG) und danach die konkrete Benennung der geplanten Anordnung zur Abstellung des Mangels oder eine kurze (und stichpunktartige) Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der im jeweiligen Qualitätsbereich erneut festgestellten Mängel. Im Fall einer erneuten Feststellung eines Mangels muss die FQA entscheiden, ob deswegen eine Anordnung oder eine Beratung erfolgt. Beispiele für die Formulierung einer geplanten Anordnung: Geplant ist daher (soweit der wiederholt vorliegende Mangel nicht abgestellt wird) folgende Anordnung zu erlassen:.. bzw. Folgende Anordnung soll erlassen werden (soweit der wiederholt vorliegende Mangel nicht abgestellt wird):. Trotz der zusammenfassenden Schilderung von Sachverhalten und Folgemaßnahmen ist unabdingbar, dass bei mehreren Mängeln innerhalb eines/r Qualitätsbereichs/Qualitätsanforderung stets ein Bezug von Mangelsachverhalt und Mangelfolge hergestellt werden kann. Dies kann bei einer Mehrzahl von Mängeln z.b. durch eine entsprechende (Unter-)Nummerierung erfolgen. Erst wenn alle erneut festgestellten Mängel im Rahmen einer/s Qualitätsanforderung/Qualitätsbereichs entsprechend dem dreigliedrigen Aufbau im Prüfbericht behandelt wurden, erfolgt die Diskussion der/s nächsten Qualitätsanforderung/Qualitätsbereichs. Es wird darauf hingewiesen, dass bei fehlender Beratung bei der erstmaligen Feststellung des Mangels im Fall einer erneuten Mangelfeststellung nur eine Beratung zulässig ist. Eine Anordnung gemäß Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG kann nur ergehen, wenn festgestellte Mängel nach bereits erfolgter Beratung nicht abgestellt wurden. Sollten keine erneuten Mängel festgestellt worden sein, ist zwingend folgender Satz aufzunehmen: Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt.

19 19 Festgestellte erhebliche Mängel Dabei handelt es sich um festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Die Aufstellung muss alle Qualitätsbereiche umfassen, in denen am Tag der Prüfung erhebliche Mängel festgestellt wurden. Soll aufgrund der festgestellten erheblichen Mängel (in den aufgeführten Qualitätsbereichen) noch eine Anordnung ergehen, ist folgender Zusatz stets erforderlich: Zu den nachfolgend angeführten erheblichen Mängeln ergeht ein gesonderter Anordnungsbescheid zur Mängelbeseitigung. Sollte der Anordnungsbescheid bereits vor der Versendung des Prüfberichts erteilt worden sein, bitte die Formulierung verwenden: Zu den nachfolgend angeführten erheblichen Mängeln wurde bereits gesondert ein Anordnungsbescheid erteilt. Für jede/n überprüfte/n, mangelrelevante/n Qualitätsanforderung / Qualitätsbereich erfolgt ein dreigliedriger Aufbau: zunächst eine kurze, zusammenfassende Schilderung aller festgestellten erheblichen mangelrelevanten Sachverhalte im jeweiligen Qualitätsbereich (z.b. können mehrere pflegerische Mängel auch aus mehreren Schlüsselsituationen - im Qualitätsbereich Pflege und Dokumentation stichpunktartig zusammengefasst werden) und unmittelbar im Anschluss hieran die Feststellung: Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG) und danach die konkrete Benennung der geplanten/erfolgten Anordnung zur Abstellung der Mängel oder in Abweichung vom Regelfall eine kurze (und stichpunktartige) Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der im jeweiligen Qualitätsbereich festgestellten erheblichen Mängel. Im Fall einer Feststellung eines erheblichen Mangels muss die FQA entscheiden, ob deswegen eine sofortige Anordnung oder in Abweichung vom Regelfall eine Beratung erfolgt. Beispiel für die Formulierung einer geplanten Anordnung: Geplant ist daher folgende Anordnung zu erlassen:..

20 20 Beispiele für die Formulierung einer erteilten Anordnung: Es wurde angeordnet: (.. ) bzw. Folgende Anordnung wurde erteilt: ( ) Trotz der zusammenfassenden Schilderung von Sachverhalten und Folgemaßnahmen ist unabdingbar, dass bei mehreren Mängeln innerhalb eines/r Qualitätsbereichs/Qualitätsanforderung stets ein Bezug von Mangelsachverhalt und Mangelfolge hergestellt werden kann. Dies kann bei einer Mehrzahl von Mängeln z.b. durch eine entsprechende (Unter-)Nummerierung erfolgen. Erst wenn alle festgestellten erheblichen Mängel im Rahmen einer/s Qualitätsanforderung/Qualitätsbereichs entsprechend dem dreigliedrigen Aufbau im Prüfbericht behandelt wurden, erfolgt die Diskussion der/s nächsten Qualitätsanforderung/Qualitätsbereichs. Sollten keine erheblichen Mängel festgestellt worden sein, ist zwingend folgender Satz anzuführen: Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt.

21 21 Muster-Vorlage 1: Anhörung Notwendigkeit von zwei Anhörungen, soweit zwei Verwaltungsakte vorliegen: Prüfbericht = Feststellender Verwaltungsakt Ggf. geplante Anordnung = Verpflichtender Verwaltungsakt Es sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden: Anhörung zu den jeweils festgestellten Mangel-Sachverhalten (Ziffer III.1.1 ff, IV.1.1 ff und V.1.1 ff des Prüfberichts). Dies entspricht der Anhörung unter Ziffer VI des Muster-Prüfbericht1. Weitere Anhörung, soweit eine Anordnung gem. Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist. Dies entspricht der Anhörung unter Ziffer IV des Muster-Prüfbericht 1. Bei erheblichen Mängeln (gem. Art. 13 Abs 2 PfleWoqG) entfällt eine Anhörung im Regelfall aufgrund der vorliegenden Gefährdungssituation der Bewohnerinnen und Bewohner; regelmäßig ergeht hier der Anordnungsbescheid noch vor dem Versand des Prüfberichts. Das Anhörungsverfahren: Die Gelegenheit zur Stellungnahme entspricht einer Anhörung gem. Art. 28 BayVwVfG. Maßgeblich sind die Feststellungen am Tag der Überprüfung der Einrichtung. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn der Einrichtungsträger eine Beseitigung der Mängel im Nachgang zu der Prüfung mitteilt, es in dem zu veröffentlichenden FQA-Prüfbericht bei der Benennung der am Prüfungstag festgestellten Mängel bleibt. Die Benennung von Mängeln kann nur dann entfallen, wenn der Einrichtungsträger im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum FQA-Prüfbericht aus Sicht der FQA aus berechtigten Gründen geltend macht, dass wesentliche Gesichtspunkte bei der Überprüfung der Einrichtung durch die FQA außer Acht gelassen worden sind. Diese Gesichtspunkte

22 22 müssen so gewichtig sein, dass die FQA nach deren Würdigung zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts kommt und diesen nicht mehr als Mangel qualifizieren würde. Muster-Vorlage 1: Unterschrift Der Prüfbericht ist von demjenigen zu unterzeichnen, der im Rahmen der Organisationshoheit der Kommunen hierfür vorgesehen ist. Muster-Vorlage 2: Veröffentlichung des Prüfberichts In jedem Fall ist der Einrichtungsträger im Muster-Prüfbericht 2 darauf hinzuweisen, dass der ihm übersandte Prüfbericht veröffentlicht werden soll. Seitens des Trägers kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung ist kein Bestandteil des Prüfberichts der FQA. Der Einrichtungsträger übersendet der FQA ggf. ein eigenständiges Dokument, aus dem eindeutig ersichtlich ist, dass es sich dabei um ein Dokument des Einrichtungsträgers handelt. Dieses Dokument wird zusätzlich zu dem FQA-Prüfbericht auf der Internetseite der Kommune als gesondertes Dokument neben dem FQA-Prüfbericht veröffentlicht. Die Gegendarstellung muss den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen und darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Tatsachenfeststellungen beziehen. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen soll der Träger der Einrichtung Sorge tragen. Ggf. ist die Gegendarstellung dem Träger mit einem entsprechenden Hinweis zurückzugeben und nicht von der FQA nicht zu veröffentlichen. Eine datenschutzrechtlich unzureichende Form der Gegendarstellung führt nicht zu einer Verzögerung des Zeitpunkts der Veröffentlichung der Prüfberichte nach Muster 2. In der Gegendarstellung kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden.

23 23 Die Gegendarstellung muss durch den Träger persönlich unterzeichnet werden und darf nur Tatsachenbehauptungen bzw. die daraus gezogenen rechtlichen Wertungen beinhalten. Entspricht die Gegendarstellung nicht diesen Vorgaben, ist die FQA zwar nicht verpflichtet diese zu veröffentlichen, in Zweifelsfällen sollte aber dennoch eine Veröffentlichung erfolgen. Bei der angegebenen Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Wenn die Gegendarstellung des Trägers später eintrifft, muss diese seitens der FQA dennoch veröffentlicht werden. Wird die Veröffentlichung der Gegendarstellung unberechtigterweise verweigert, kann der Träger sie auf dem Rechtsweg nach den Vorschriften für eine einstweilige Anordnung erzwingen. Muster-Vorlage 2: Rechtsbehelfsbelehrung Die Rechtsbehelfsbelehrung hat stets zu erfolgen, soweit die Feststellung eines mangelrelevanten Sachverhaltes erfolgt, da sich unmittelbar aus dieser Feststellung für den Träger die gesetzliche Verpflichtung zur Abstellung des Mangels ergibt (feststellender Verwaltungsakt). Muster-Vorlage 2: Unterschrift Die Fassung der Mustervorlage 2, die dem Einrichtungsträger zugeht, muss entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unterschrieben sein. Eine Unterschrift der Version des Prüfberichts, der in das Internet eingestellt bzw. zusätzlich auf andere Weise veröffentlicht wird, ist nicht erforderlich. Muster-Vorlage 2: Abdruck Einen Abdruck des Prüfberichtes erhalten die überprüfte Einrichtung, die zuständige Regierung (ggf. mit Gegendarstellung der Einrichtung), die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, der MDK-Bayern (Ressort Pflege) und der Überörtliche Träger der Sozialhilfe.

24 24 Ein Abdruck des Prüfberichts mitsamt der Gegendarstellung der Einrichtung ist auch an die jeweilige Bewohnervertretung der stationären Einrichtung zu übermitteln, damit diese den Prüfbericht und die Gegendarstellung nach der Veröffentlichung im Internet in Papierform auch vor Ort durch Aushang am Schwarzen Brett veröffentlichen kann. Gesonderter Bescheid: Kostenentscheidung Bei festgestellten Mängeln ist ein gesonderter Bescheid über die Kostenfestsetzung gemäß dem Kostengesetz zu erlassen. (Die Problematik bei einem Anfügen der Kostenentscheidung an den Muster-Prüfbericht 2 besteht darin, dass - trotz der grundsätzlich möglichen isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung - bei einem unbestimmten Klageantrag das Gericht das Rechtschutzziel des Klägers durch Auslegung bestimmt und im Zweifel der ganze Bescheid als angefochten gilt).

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