Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005
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- Inken Dresdner
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1 Arbeitslosengeld II 7 Abs.4 SGB II Heimbewohner haben keinen Anspruch auf ALG II, wenn sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Barbetrag 35 Abs.2 SGB XII 21 Abs.3 BSHG Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung beträgt mindestens 26 % des Eckregelsatzes (= 26 % von 345 = 89,70 ). Bisher betrug der Barbetrag 30 % von 296 = 88,80. Der Barbetrag muss erhöht werden, wenn ein im Einzelfall unabweisbarer zusätzlicher Bedarf vorliegt ( 9 Abs.1; 28 Abs.1 SGB XII) Eingliederungshilfe SGB XII BSHG Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wird unverändert weiter gewährt. Die Hilfe im Heim ist eine Leistung nach 54 Abs.1 SGB XII i.v.m. 55 Abs.2 SGB IX. Einkommen 82 SGB XII 76 BSHG Wie bisher zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen zählen wie bisher Pflegegeld, Blindengeld, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, Grundrenten nach BVG oder BEG. Eingesetzt werden muss das bereinigte Nettoeinkommen: also das Einkommen mnis Absetzbeträge und minus Freibetrag. Einkommen Absetzbeträge 82 Abs.2 SGB XII 76 Abs.2 BSHG 85 Abs.2 BSHG Vom Einkommen können wie bisher die Beiträge für angemessene Versicherungen, die Werbungskosten und das Arbeitsförderungsgeld ( 43a SGB IX) abgezogen werden. Einkommen Freibetrag 88 Abs.2 SGB XII 85 Abs.2 BSHG Von dem Einkommen, das der Heimbewohner aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt (z..b. WfbM), sind frei: 1/8 des Eckregelsatzes (= 43,13 ) zuzüglich 25 % des 43,13 übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung Beispiel: Entgelt aus WfbM-Beschäftigung 200 frei sind 43,13 und 25 % von (200,00-43,13 ) = 43, ,22 = 82,35 Kurt Ditschler 1
2 einmalige Leistungen 35 Abs.2 SGB XII 21 Abs.1 BSHG Im Heim werden als Bestandteile des weiteren notwendigen Lebensunterhalts die einmaligen Leistungen erbracht, die nicht durch den Barbetrag abgedeckt sind. ergänzendes Darlehen 35 Abs.3 SGB XII - Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Heimbewohner die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze ( 62 SGB V) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Heimbewohner nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das ganze Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1.Januar oder bei Aufnahme in das Heim. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1.November des Vorjahres die Leistungsberechtigten mit, soweit diese der Darlehensgewährung für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben. Die Krankenkasse erteilt über den Träger der Sozialhilfe Freistellungsbescheinigung. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr. Erweiterte Hilfe 92 Abs.1 SGB XII 43 Abs.1 BSHG Erfordert die Behinderung Leistungen in einem Heim, sind die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang vom Sozialhilfeträger zu erbringen, wenn dem Heimbewohner die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. Der Sozialhilfeträger trägt daher die Heimkosten wie bisher in voller Höhe und fordert vom Heimbewohner einen Kostenbeitrag. Gesamtplan 58 SGB XII 46 BSHG Unverändert bleiben die Anforderungen an den Gesamtplan der Eingliederungshilfe. Der Gesamtplan geht der neuen Leistungsabsprache nach 12 SGB XII vor. Grundsicherung für Arbeitsuchende 7 Abs.4 SGB II Heimbewohner haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind Kurt Ditschler 2
3 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung SGB XII Grundsicherungsgesetz Die Grundsicherung ist jetzt Bestandteil der Sozialhilfe. Wie bisher haben Heimbewohner Anspruch auf die Grundsicherung, wenn sie das 65.Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Beschäftigte in einer WfbM gelten per Gesetz als auf Dauer voll erwerbsgemindert und damit als leistungsberechtigt für die Grundsicherung. Die Grundsicherung besteht aus ( 42 SGB XII): Regelsatz (80% des Eckregelsatzes) Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des Trägers der Sozialhilfe Mehrbedarfzuschläge einmalige Leistungen für Erstausstattungen die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ergänzende Darlehen. Die Grundsicherung wurde bisher vom Grundsicherungsamt auf den Sozialhilfeträger übergeleitet; jetzt wird die Grundsicherung in Form des Lebensunterhalts durch den Heimträger und des weiteren Lebensunterhalts (Kleidung, Barbetrag, ergänzendes Darlehen) gewährt. Kurt Ditschler 3
4 Heimkosten 35 SGB XII - Im SGB XII wird der Wert des im Heim zur Verfügung gestellten Lebensunterhalts abweichend von der vom Sozialhilfeträger gezahlten Grundpauschale festgelegt. Der Wert des Lebensunterhalts, den der Heimbewohner erhält, berechnet sich nach dem Grundsicherungsanspruch des Heimbewohners aus 42 SGB XII: Regelsatz (80% des Eckregelsatzes) + Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des Trägers der Sozialhilfe + evtl. Mehrbedarfzuschläge Beispiel: Regelsatz 276,00 + pauschale Kosten für Unterkunft und Heizung 260,00 + Mehrbedarf (Schwerbehindertenausweis mit G ) 58,65 Wert des Lebensunterhalts im Heim 594,65 Der Wert des weiteren Lebensunterhalts berechnet sich nach der tatsächlichen Leistungshöhe: Barbetrag 89,70 Kleidung 30,00 Wert des weiteren Lebensunterhalts 129,70 Der Wert der Leistungen der Eingliederungshilfe berechnet sich nach der für die Hilfebedarfsgruppe des Heimbewohners gezahlten Maßnahmenpauschale. Hat der Heimbewohner kein Einkommen in Höhe des Wertes des Lebensunterhalts, dann erhält er bis zur Höhe des Wertes des Lebensunterhalts Grundsicherung ( 42 SGB XII), für den weiteren Lebensunterhalt Hilfe zum Lebensunterhalt ( 35 SGB XII) und für die Betreuung Eingliederungshilfe ( 54 SGB XII). Die Eltern müssen in diesem Fall einen Unterhaltsbeitrag von 20 für die Hilfe zum Lebensunterhalt und von 26 für die Eingliederungshilfe leisten. Hat der Heimbewohner eine Rente von 750, dann deckt sein Kostenbeitrag sowohl den Wert des Lebensunterhalts als auch den Wert des weiteren Lebensunterhalts von insgesamt 724,35 ab. Die verbleibenden 25,65 sind als Kostenbeitrag für die Eingliederungshilfe einzusetzen. Die Eltern müssen in diesem Fall nur einen Unterhaltsbeitrag von 26 für die Eingliederungshilfe leisten, da der Wert des Lebensunterhalts vom Heimbewohner vollständig ersetzt wird. Kurt Ditschler 4
5 Kindergeld 82 Abs.1 SGB XII - Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, so weit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Kindergeld für volljährige Kinder ist grundsätzlich als Einkommen dem Kindergeldberechtigten zuzuordnen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die zuständige Familienkasse auf Antrag das Kindergeld an das volljährige Kind auszahlt ( 74 EStG). Kleidung 35 Abs.2 SGB XII 21 Abs.1 BSHG Kleidung gehört weiterhin zu den zusätzlich zu erbringenden Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts. Kostenbeteiligung der Heimbewohner 82 Abs.3 SGB XII 88 Abs.1 Nr.3 SGB XII 85 Abs.1 Nr.3 BSHG Der Heimbewohner muss auf jeden Fall Einkommen in der Höhe der häuslichen Ersparnis einsetzen. Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Heimbewohnern, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten. Alleinstehende Heimbewohner müssen sich daher mit ihrem bereinigten Nettoeinkommen an den Kosten im Heim beteiligen. Zuerst müssen sie sich an den Kosten des ihnen zur Verfügung gestellten Lebensunterhalts beteiligen. Danach müssen sie sich an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligen. Lebensunterhalt 35 SGB XII 27 Abs.3 BSHG 21 Abs.3 BSHG Der notwendige Lebensunterhalt im Heim umfasst: - den vom Heimträger erbrachten Lebensunterhalt und zusätzlich - zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Heimbewohner die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze ( 62 SGB V) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens. Kurt Ditschler 5
6 Persönliches Budget 57 SGB XII - Ab kann auf Antrag ein trägerübergreifendes persönliches Budget gewährt werden. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähige Leistungen sind Leistungen, die sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. ( 17 Abs.2 SGB IX) Für Heimbewohner werden Budgets daher wohl keine bedeutende Rolle spielen. Sozialhilfeleistungen im Heim Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern Vereinbarungen mit dem Leistungsträger 8 SGB XII 27 Abs.3 BSHG Im Heim besteht grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen der Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt + Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung + Hilfe zur Gesundheit + Eingliederungshilfe + Hilfe zur Pflege + Altenhilfe + Blindenhilfe + Bestattungskosten. Im BSHG war die Hilfe zum Lebensunterhalt im Heim stets Teil der Eingliederungshilfe. 94 SGB XII 91 BSHG Bei volljährigen Heimbewohnern macht der Sozialhilfeträger gegenüber den Eltern einen pauschalen Unterhaltsanspruch geltend: bei der Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt der Unterhalt monatlich 20 bei der Eingliederungshilfe beträgt der Unterhalt monatlich 26. Für die geleistete Grundsicherung wird kein Unterhalt geltend gemacht. Eltern müssen nur dann für die Hilfe zum Lebensunterhalt einen Unterhaltsbeitrag von 20 leisten, wenn die Kosten für den zusätzlichen Lebensunterhalt (Barbetrag, Kleidung) nicht vom Heimbewohner durch dessen einzusetzendes Einkommen abgedeckt wird. 75 SGB XII 93 BSHG Im Wesentlichen unverändert bleiben die Regelungen über die zwischen den Leistungsträgern und den Leistungserbringern abzuschließenden Leistungs-, Vergütungs- und Qualitätsvereinbarungen. Vermögen 90 SGB XII 88 BSHG Die in der Verordnung festgelegten Vermögensfreigrenze steigt von 2301 auf Diese Freigrenze gilt für die Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn der Heimbewohner das 60.Lebensjahr vollendet hat oder wenn er voll erwerbsgemindert ist. Bei der Grundsicherung und bei der Eingliederungshilfe gilt die Freigrenze ausnahmslos. Kurt Ditschler 6
7 Zusatzbarbetrag 133a SGB XII 21 Abs.3 BSHG Der Zusatzbarbetrag entfällt für neue Heimbewohner ab dem Für Heimbewohner, die am 31.Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach 21 Abs.3 BSHG hatten, wird dieser Zusatzbarbetrag in der für den vollen Kalendermonat festgestellten Höhe weiter erbracht. Zuzahlungen 35 Abs.3 SGB XII - Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für Heimbewohner die jeweils von ihnen bis zur Belastungsgrenze ( 62 SGB V) zu leistenden Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darlehens, sofern der Heimbewohner nicht widerspricht. Die Auszahlung der für das ganze Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die zuständige Krankenkasse zum 1.Januar oder bei Aufnahme in das Heim. Der Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spätestens bis zum 1.November des Vorjahres die Leistungsberechtigten mit, soweit diese der Darlehensgewährung für das laufende oder ein vorangegangenes Kalenderjahr nicht widersprochen haben. Die Krankenkasse erteilt über den Träger der Sozialhilfe Freistellungsbescheinigung. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr. Kurt Ditschler 7
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