Besteuerung. der. Vereine
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- Helmuth Kolbe
- vor 7 Jahren
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1 Besteuerung der Vereine
2 Themenübersicht 1. Die Tätigkeitsbereiche des Vereins 2. Die Steuererklärungspflicht 3. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen 4. Der neue Spendenabzug 5. Freibeträge
3 Rechtsform der Vereine Rechtsfähiger Verein Nichtrechtsfähiger Verein Eintragung in das Vereinsregister erforderlich Nicht im Vereins- Register eingetragen Vorteile: Nachteile: - kann Verbindlichkeiten - Haftung der handelnden eingehen Vorstandsmitglieder - kann Eigentümer von persönlich!!! Grundstücken werden Unterscheidung Wirtschaftlicher Verein Ideeller Verein - Unterhaltung eines - Verfolgung von wirtschaftlichen gemeinnützigen, Geschäftsbetriebs mildtätigen oder bzw. Verfolgung von eigen- kirchlichen Zwecken wirtschaftlichen Interessen Z. B. Wohnungsbauverein steuerpflichtig steuerfrei
4 Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Vereins Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetriebe Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
5 1. Ideeller Bereich Hier wird der eigentliche satzungsmäßige Zweck verwirklicht. Zu dem ideellen Bereich gehören z. B. : Mitgliedsbeiträge Spenden (Geld- und Sachspenden) Öffentliche Zuschüsse Aufnahmegebühren Steuerneutraler Bereich Beachte: - Zeitnahe Mittelverwendung - 55 (1) Nr. 5 AO (spätestens im Folgejahr des Zuflusses) - Bildung von Rücklagen unter den Voraussetzungen der 58 Nr. 6 und 7 AO zulässig. Bei Verstößen Gefährdung der Gemeinnützigkeit!
6 Vermögensverwaltung Zu der Vermögensverwaltung gehört z. B.: a) Zinsen b) Dividenden c) Vermietung und Verpachtung Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Die Freistellung vom Zinsabschlag für Kapitalerträge erfolgt durch Vorlage des Freistellungsbescheids beim Kreditinstitut Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist für die Freistellung von Sparbuchzinsen nicht erforderlich, anders jedoch bei Wertpapieren (z. B. Dividenden)
7 Zweckbetriebe Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, mit dem der eigentliche steuerbegünstigte Zweck erfüllt wird. Zweckbetriebe sind z. B.: a) Sportliche Veranstaltungen b) Konzerte, Ausstellungen c) Vereinszeitung ohne Anzeigenteil d) Kulturelle Veranstaltungen z. B. Theater Zweckbetriebe kraft gesetzlicher Sonderregelung: z. B. Krankenhäuser, Kindergärten, Jugendherberge, Theater und Museum Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt) Ermäßigter Steuersatz von 7 % bei der Umsatzsteuer (USt)
8 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind Betätigungen der Vereine, die auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sind, nachhaltig betrieben werden und über eine Vermögensverwaltung hinausgehen. Die wirtschaftliche Betätigung darf dem Verein jedoch nicht das Gepräge geben Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend Gemeinnützige Vereine gefährden ihre Steuerbegünstigung, wenn sie Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Überschüssen aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung oder der Zweckbetriebe ausgleichen. Zu den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gehören z. B.: a) Vereinsgaststätte b) gesellige Veranstaltungen c) Verkauf von Speisen und Getränken, auch bei Zweckbetriebsveranstaltungen c) Werbung Grundsätzlich volle Steuerpflicht bei der Körperschaftsteuer (KSt) Gewerbesteuer (GewSt) Umsatzsteuer (USt) Ausnahme: Freigrenze: Summe der Bruttoeinnahmen < (ab 07:35.000) sobald die Freigrenze überschritten wird, sind die Einkünfte bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Gewinnermittlung ist für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erstellen Neu ab 05:Verpflichtung zur Abgabe der Anl. EÜR
9 Beispiel Ein Musikverein hat folgende Einnahmen und Ausgaben: Einnahmen aus Kartenverkauf Konzert: ,- Kosten für GEMA-Gebühren 500,- Miete für Konzertsaal 1.000,- Verkauf von Speisen/Getränken: ,- Einkauf von Speisen/Getränken: ,- Aushilfen zum Bedienen 500,- Spenden 8.000,- Mitgliedsbeiträge ,- Kosten für Noten 4.000,- Kosten für Instrumente 9.000,- Gehalt für Dirigent 5.000,- Zinsen für das Sparbuch 1.000,-
10 Lösung: Ideeller Bereich: Einnahmen aus Spenden ,- Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ,- Kosten für Noten ,- Kosten für Instrumente ,- Gehalt für Dirigent ,- Gewinn (steuerneutral) 2.000,- steuerfrei bei der KSt, GewSt und USt Zweckbetrieb: Einnahmen aus Kartenverkauf Konzert: ,- Kosten für GEMA-Gebühren - 500,- Miete für Konzertsaal ,- Gewinn ,- steuerfrei bei der KSt und GewSt USt-Satz: 7% Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Verkauf von Speisen/Getränken: ,- Einkauf von Speisen/Getränken: ,- Aushilfen zum Bedienen - 500,- Gewinn ,- volle Steuerpflicht bei der KSt und GewSt Ust-Satz: 19% Vermögensverwaltung: Zinsen für das Sparbuch 1.000,- steuerfrei bei der KSt, GewSt und USt
11 Die Steuererklärungspflicht - Die Überprüfung der Vereine, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit noch erfüllt sind, erfolgt i. d. R. alle drei Jahre durch das Finanzamt. Hierfür ist der Vordruck Gem 1 (Gemeinnützigkeitserklärung) abzugeben. - Mit der Abgabe der Gemeinnützigkeitserklärung ist eine vereinfachte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für den Überprüfungszeitraum als Anlage vorzulegen. Die Anlage wird mit der Gemeinnützigkeitserklärung übersendet. - Dabei sind die Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Tätigkeitsbereichen und den einzelnen Jahren des Prüfungszeitraums aufzuzeichnen - Des weiteren sind die Tätigkeitsberichte, der Nachweis über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen sowie die Kassenberichte vorzulegen - Ein Verein ist grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Ausnahme: Der Verein betreibt ein im Handelsregister eingetragenes kaufmännisches Unternehmen oder erzielt einen Jahresumsatz von mehr als ,- bzw. erzielt einen Jahresgewinn, der über ,- liegt. - Ansonsten ist eine sog. Einnahmeüberschussrechnung zu erstellen, in der jedoch nur die Einnahmen und Ausgaben zu erfassen sind, die den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen.
12 - Sofern ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Überschreitung der Freigrenze von ,- ) unterhalten wird, ist jährlich eine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung abzugeben. Eine Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch nur insoweit, als das Einkommen den Körperschaftsteuerfreibetrag i. H. v ,- übersteigt. Bei der Gewerbesteuer wird ebenfalls ein Freibetrag i. H. v ,- gewährt. - Umsatzsteuer: Umsätze aus Zweckbetrieben unterliegen einem Steuersatz von 7 % und aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i. H. v. 19 % und zwar auch dann, wenn die Umsätze aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter der Freigrenze von ,- liegen. Die Vorsteuern aus diesen Tätigkeitsbereichen sind entsprechend abzugsfähig. - Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind je nach Höhe des Umsatzes monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzugeben. Im Jahr der Vereinsgründung sind die Voranmeldungen monatlich abzugeben. - Auf die Entrichtung der Umsatzsteuer kann der Verein verzichten (sog. Kleinunternehmerregelung), wenn der Bruttoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr ,- nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht ,- übersteigen wird. - Allerdings darf der Verein dann auch keine Umsatzsteuer für seine Leistungen in Rechnung offen ausweisen. Er darf auch keine Vorsteuern ziehen. - Der Verein kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, wenn das ein Nachteil für ihn wäre z. B. wegen hoher Vorsteuern. An den Verzicht ist der Verein dann fünf Jahre gebunden.
13 Die satzungsmäßigen Voraussetzungen - Bevor ein Verein ins Vereinsregister eingetragen wird oder die Steuerbefreiung beim Finanzamt beantragt wird, empfiehlt es sich, einen Entwurf der Satzung dem Finanzamt zukommen zu lassen. Das Finanzamt prüft dann, ob der Entwurf den Vorschriften der Abgabenordnung entspricht und weist ggf. auf vorzunehmende Korrekturen hin. Andernfalls müßte ggf. durch neuen Vorstandsbeschluss die Satzung geändert werden, um eine Änderung im Vereinsregister herbeiführen zu können. - Sofern die Satzung mit der Abgabenordnung übereinstimmt, erteilt das Finanzamt eine vorläufige Freistellungs- Bescheinigung, die zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen berechtigt. - Die Bescheinigung wird in der Regel auf 18 Monate begrenzt und ist jederzeit widerrufbar. - Ein endgültiger Freistellungsbescheid kann erst im nachhinein erteilt werden, da erst anhand der tatsächlichen Geschäftsführung überprüft werden kann, ob der Verein sich auch satzungsgemäß verhalten hat. - Die Überprüfung erfolgt i. d. R. alle drei Jahre. - Der Verein ist verpflichten, Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit betreffen sowie eine Auflösung des Vereins umgehend dem Finanzamt anzuzeigen.
14 Mustersatzung (Nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen) 1 Die Chorgemeinschaft Bombach (e.v.) mit Sitz in Koblenz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges sowie Durchführung von Konzerten. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4 Es Darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bombach, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
15 Förderung der Allgemeinheit - Der Verein muss der Allgemeinheit dienen. Schädlich wäre daher, wenn der zu fördernde Personenkreis fest abgeschlossen ist oder auf nur wenige Personen beschränkt ist. - Dies ist z. B. dann der Fall, wenn als Satzungszweck ausschließlich die Belegschaft eines Unternehmens gefördert wird oder der Mitgliederkreis durch hohe Beiträge (über 1.023,- je Mitglied) und Aufnahmegebühren (über 1.534,- je Neumitglied) beschränkt ist. Unmittelbarkeit Der Verein muss seine Ziele unmittelbar verfolgen, d. h. es genügt nicht, wenn er regelmäßig andere gemeinnützige Institutionen unterstützt (Ausnahme: Fördervereine) Selbstlosigkeit Der Verein muss selbstlos tätig sein. Die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen (z. B. bei Sparvereinen oder Börsenclubs) wäre schädlich. Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs darf nicht Hauptzweck des Vereins sein. Vereinsfahrten auf Kosten des Vereins wären demnach schädlich oder Gehaltszahlungen an Vorstandsmitglieder ohne angemessene Gegenleistung. Geburtstagsgeschenk zum 50. Geburtstag des langjährigen Vereinsvorsitzenden von ca. 40 oder ein kleines Helferfest sind hingegen unschädlich.
16 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements ab Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engangements soll dazu mithelfen, die Bewahrung des Zusammenhalts in unserer Gesellschaft durch zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit zu sichern. Das Gesetz soll die Wertschätzung ausdrücken, die die Menschen verdienen, die sich bürgerschaftlich engagieren. Zugleich soll ein Zeichen gesetzt werden, um noch mehr Menschen zu motivieren, sich gleichfalls finanziell oder ehrenamtlich für die Gesellschaft einzusetzen. (s. BT-Drs 16/5200, 12)
17 Zuwendungen an den Verein Spenden Mitgliedsbeiträge Mitgliedsumlagen Aufnahmegebühren Spenden sind freiwillige Aufwendungen ohne Gegenleistung Zuwendungen müssen für ideelle Aufgaben des Vereins oder für den Zweckbetrieb bestimmt sein Mitgliedsbeiträge an Vereine, die - den Sport - kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen - die Heimatpflege und Heimatkunde fördern, bleiben wie bisher vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen ( 10b (1) S. 2 EStG)
18 Der neue Spendenabzug ab dem Ab dem sind neue amtliche Vordrucke zu verwenden (beachte: Übergangsregelung bis ) - Zu unterscheiden sind Geldzuwendungen, Sachspenden, und Aufwandsspenden - Bei Aufwandsspenden muss ein Anspruch auf Erstattung bestehen, auf den verzichtet wird. - Der Umfang des Spendenabzugs wurde verbessert und vereinheitlicht auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 4 %0 der Umsätze und Löhne - Spenden, die wegen Überschreitung der Höchstgrenzen nicht abgezogen werden können, sind ohne zeitliche Begrenzung vortragbar - Der Spendenvortrag wird durch das Finanzamt gesondert festgestellt. - Für Zuwendungen bis 200,- reicht ein vereinfachter Zuwendungsnachweis aus (z. B. Kontoauszug)
19 Spendenhaftung - Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Spendenbescheinigungen ausstellt (Ausstellerhaftung) - oder Spenden zweckentfremdet verwendet (Veranlassungshaftung) kann hierfür in Haftung genommen werden und gefährdet die Gemeinnützigkeit des Vereins. Haftungsschuldner kann der Verein selbst oder ein Vorstandsmitglied sein. Haftungshöhe: 30% des bestätigten/fehlverwendeten Betrages unabhängig von der tatsächlichen Auswirkung beim Spender
20 Übungsleiterfreibetrag Anhebung des Freibetrags nach 3 Nr. 26 EStG auf 2.100,- (bisher 1.848,- ) Voraussetzungen wie bisher: Nebenberufliche Tätigkeit im - erzieherischen oder künstlerischen Bereich (Übungsleiter, Ausbilder) oder - zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen (Pfleger, Betreuer) im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke Schriftliche Bestätigung des Beschäftigten, ob der Freibetrag bei einem anderen Verein in Anspruch genommen wird!
21 Freibetrag für andere nebenberufliche Tätigkeiten gem. 3 Nr. 26 a EstG Freibetrag i. H. v. 500,- im Jahr für Personen, die sich nebenberuflich im gemeinnützigen Bereich engagieren (sog. Ehrenamtsfreibetrag) - Zahlung einer pauschalen steuerfreien Aufwandsentschädigung durch den Verein ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten des ehrenamtlichen Mitarbeiters! Voraussetzungen: - Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden - Die Tätigkeit muss im Dienste oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erbracht werden - Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen Weitere Merkmale: - der Freibetrag wird bei mehreren Tätigkeiten nur einmal gewährt und ist nicht zeitanteilig aufzuteilen - Zahlungen über 500,- sind steuer- und sozialversicherungspflichtig Schriftliche Bestätigung des Beschäftigten, ob der Freibetrag bei einem anderen Verein in Anspruch genommen wird!
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