Hinweise zur Durchführung von Veranstaltungen unter Beachtung des Jugendschutzes

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1 Hinweise zur Durchführung von Veranstaltungen unter Beachtung des Jugendschutzes Zu Veranstaltungen generell Um eine Veranstaltungen zu einem erfolgreichen und gelungenen Fest werden zu lassen, müssen die Verantwortlichen bereits im Vorfeld wichtige Aufgaben erledigen. Die folgenden Hinweise sollen deshalb als Leitfaden und Arbeitshilfe für Vereine, Verbände, Organisationen und Schulen, die öffentliche Tanz- oder Musikveranstaltungen durchführen, dienen. Es soll helfen, Veranstaltungen unter Berücksichtigung relevanter Gesetze vorzubereiten und durchzuführen. Der Veranstalter eines öffentlichen Festes hat zahlreiche gesetzliche Pflichten und eine Menge Verantwortung, dies gilt besonders, wenn Kinder und Jugendliche mitfeiern (z.b. Jugendschutzgesetz 1, 4, 5, 9, 10 und Gaststättengesetz 6, 12, 19, 20 u.a.). Es ist deshalb in jedem Fall erforderlich, sich im Vorfeld mit den gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vertraut zu machen und vor allem die Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der Anwesenheit, der Abgabe von alkoholischen Getränken und dem Rauchen anlässlich der Veranstaltung sicherzustellen! Grundsätzlich steht im Vordergrund, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen! Das Jugendschutzgesetz gilt für alle Feierlichkeiten in der Öffentlichkeit. Öffentlich ist ein Fest, wenn jedermann, der sich den Eintrittsbedingungen unterwirft, Zutritt hat. Dabei ist nicht die Bezeichnung (z.b. als geschlossenen Veranstaltung) maßgeblich, sondern der tatsächliche Charakter der Veranstaltung. Zu einer nicht öffentlichen "geschlossenen" Veranstaltung haben ausschließlich(!) namentlich geladene Gäste Zutritt. Für öffentliche Veranstaltungen sind je nach Art der Veranstaltung diverse Genehmigungen erforderlich. Bei Ausgabe von Getränken und Speisen ist eine gaststättenrechtliche Genehmigung notwendig. Der Gestattungsantrag ist bei der zuständigen Stadt/Gemeinde frühzeitig (mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung) zu stellen. Mit Antragstellung werden auch Fragen rund um die Veranstaltung einschließlich Fragen zur Einhaltung des Jugendschutzes geklärt. Jugendschutz bei Veranstaltungen 1. Welche Alters- und Zeitgrenzen müssen nach dem Jugendschutzgesetz beachtet werden?

2 Generell regelt das Jugendschutzgesetz den Zutritt und die maximale Aufenthaltsdauer von Kindern (noch nicht 14 Jahre alt) und Jugendlichen (14, aber noch nicht 18 Jahre alt) : A. Gaststättenbesuch: Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person oder bei Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränkes in der Zeit von bis Uhr gestattet. Jugendlichen ab 16 Jahren ohne Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder eine erziehungsbeauftragte Person in der Zeit von bis 5.00 Uhr nicht gestattet. B. Nachtbars und Nachtclubs: Kindern und Jugendlichen nicht gestattet. C. Tanzveranstaltungen: Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahre ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet. Jugendlichen ab 16 Jahre ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person bis Uhr gestattet. D. Spielhallen: Kindern und Jugendlichen ist die Anwesenheit in Spielhallen oder vorwiegend dem Spielbetrieb. dienenden Räumen nicht gestattet. 2. Was ist eine erziehungsbeauftragte Person? Nach dem Jugendschutzgesetz können personensorgeberechtigte Personen (Eltern oder Vormund) Erziehungsaufgaben zeitweise an andere Personen über 18 Jahre übertragen. Man spricht in diesen Fällen von erziehungsbeauftragten Personen. In Begleitung dieser Personen sind gewisse zeitliche Begrenzungen, z.b. für den Besuch von Gaststätten oder Tanzveranstaltungen aufgehoben. Auch wenn eine schriftliche Form der Erziehungsbeauftragung gesetzlich nicht gefordert ist, können und sollten Veranstalter im Sinne einer Vereinfachung von Kontrollen eine schriftliche Bestätigung (Formblatt) verlangen. Folgende Hinweise sind wichtig und empfehlenswert: Der Veranstalter hat die Pflicht, die Erziehungsbeauftragung zu prüfen (z.b. ob die Unterschrift gefälscht ist oder Veränderungen vorgenommen worden sind) Blankounterschriften nicht akzeptieren

3 ist die erziehungsbeauftragte Person nicht in der Lage, ihre Aufgabe zu erfüllen (z.b. wegen Alkoholisierung), ist die Beauftragung ungültig, so dass z.b. der Zutritt verweigert werden kann wegen Interessenkollision können Veranstalter oder Gewerbetreibende keinen Erziehungsauftrag übernehmen im Zweifelsfall telefonisch bei den Sorgeberechtigten rückversichern 3. Was ist bei der Abgabe von Alkohol nach dem Jugendschutzgesetz zu beachten? Gemäß 9 Jugendschutzgesetz ist die Abgabe und der Verzehr von Branntwein und brandweinhaltigen Getränken an Kinder und Jugendliche verboten. Hierunter fallen Spirituosen (Schnaps), branntweinhaltige Mixgetränke, Cocktails und auch Alcopops, die mit Brandwein als Grundlage hergestellt wurden. Die Abgabe und der Verzehr von anderen alkoholischen Getränken (Bier, Wein, Sekt) darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet werden. Hierbei gibt es die Ausnahme, dass die Abgabe und der Verzehr schon bei 14- und 15-jährigen erlaubt ist, wenn sich diese in Begleitung ihrer Personensorgeberechtigten (Eltern) befinden (und die Eltern die Erlaubnis erteilen). "Abgabe": ist jede Form der Zugangsverschaffung von Alkohol, ein tatsächlicher Verzehr ist nicht erforderlich. Eine verbotene Abgabe liegt bereits vor, wenn z.b. 15-jährige auf einem Fest Bier ausschenken und ihnen dadurch der Zugang zu Alkohol verschafft wird. "Gestatten": des Alkoholkonsums liegt vor, wenn das Trinken von Alkohol zumindest passiv geduldet (also zugelassen) wird, obwohl ein Eingreifen möglich wäre. Veranstalter haben die Pflicht, die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes einzufordern und zu kontrollieren. Beachtet werden sollte noch: es muss mindestens 1 alkoholfreies Getränk nicht teurer angeboten werden, als das billigste alkoholische Getränk gleicher Menge Animation zum Kampftrinken durch Dumpingpreise (Happy Hour) und Abgabe beliebiger Mengen Alkohol zu einem Festpreis (Flatrateparty) ist unzulässig grundsätzlich kann die Person bestraft werden, die für die Abgabe bzw. die Erlaubnis zum Verzehr verantwortlich ist. Jeder Veranstalter ist verpflichtet, sein Personal über die Bestimmungen zu informieren und auf deren Einhaltung hinzuweisen. die Einteilung der Jugendlichen beim Einlass (farbige Armbändchen oder Stempel) kann den ordnungsgemäßen Ausschank erleichtern. 4. Wie soll man mit dem Rauchen umgehen? Tabakwaren dürfen an Kinder und Jugendliche (also Personen unter 18 Jahre) weder abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Sollten sich Kinder und Jugendliche nicht an

4 dieses Verbot halten, müssen sie vom Veranstalter auf diese Bestimmung hingewiesen und das Rauchen untersagt werden. 5. Was ist sonst noch wichtig? Veranstalter müssen die geltenden Bestimmungen kennen, nötige Vorkehrungen zur Umsetzung treffen und die Mitarbeiter/Helfer entsprechend einweisen. Vorschriften deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen, um sie bekannt zu machen. Der Veranstalter hat Hausrecht. Er kann deshalb Personen den Zutritt verweigern oder zum Verlassen der Veranstaltung auffordern. Bei der Auswahl des Sicherheitspersonals auf Erfahrung und Professionalität achten Das Sicherheitspersonal sollte deutlich erkennbar und einheitlich gekleidet sein. Im Zweifelsfall immer das Alter der jungen Menschen überprüfen. Auf gesetzlich vorgegebene Zeiten, zu denen sich Kinder oder Jugendliche bei der Veranstaltung aufhalten dürfen, achten. Besonders das Ausschankpersonal vor der Veranstaltung anweisen, junge Besucher zum Vorzeigen des Ausweises aufzufordern und, falls der notwendige Altersnachweis nicht erbracht wird, keinen Alkohol und Tabak auszugeben. Checkliste - Jugendschutz auf Veranstaltungen 1. Vor der Veranstaltung Volljähriger Hauptverantwortlicher und evtl. Jugendschutzbeauftragter benannt? Sind sich diese Personen ihrer Aufgaben und Pflichten bewusst? Alle notwendigen Genehmigungen eingeholt? Sicherheitsgespräch mit der Polizei geführt Personal über alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen informiert/belehrt? Ausreichend und geeignetes Sicherheitspersonal? (2-3 Kräfte pro 100 Besucher) Bei Werbung Altersgrenzen, Beginn und Ende der Veranstaltung bekannt gemacht und auf Bestimmungen des Jugendschutzes hingewiesen? Notfallpläne erstellt 2. Am Tag der Veranstaltung I. Einlasskontrollen: Eingangs-Schleuse eingerichtet Ein- und Ausgang räumlich getrennt Ein- und Ausgang dauerhaft mit Sicherheitspersonal besetzt deutlich sichtbaren Hinweis zum Jugendschutz im Eingangsbereich angebracht Kontrolle des Alters (nur Personalausweis oder Führerschein akzeptieren!) Erziehungsbeauftragte Personen haben ihre Berechtigung nachzuweisen (Formblatt)

5 Verwenden von farbigen Stempeln oder Armbändchen zur Alterskennzeichnung (unter 16/ unter 18/ in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person/ über 18) Kontrolle von Rucksäcken und Taschen (mitgebrachter Alkohol, unerlaubte Gegenstände, z.b. Waffen nicht zulassen) kein Eintritt/Einlass für Betrunkene II. Alkoholausschank: im Ausschank Hinweis zum Jugendschutz anbringen (Plakat Jugendschutz) nur Erwachsene im Verkauf einsetzen, die bei der Abgabe von alkoholischen Getränken verantwortungsbewusst handeln Altersgrenzen/Jugendschutzgesetz sind vom Thekenpersonal strikt einzuhalten keine Abgabe von Alkohol an sichtbar Betrunkene wird mindestens 1 alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge angeboten? III. Zeitgrenzen: Anwesenheitskontrollen (z.b Uhr) durchführen Beleuchtung kurz auf normale Helligkeit Musik für Minuten unterbrechen Durchsagen machen mit Nennung der Altersgruppe, Aufforderung zum Gehen und Ankündigung von Kontrollen durch das Sicherheitspersonal IV. Sicherheit: auch den Außenbereich durch Sicherheitspersonal regelmäßig kontrollieren Zufahrt für Einsatzfahrzeuge und Fluchtwege freihalten für Notfälle entsprechende Telefonliste und Telefon vorhanden? zur Abreise sollten Taxis zur Verfügung stehen Wir wünschen Ihrer Veranstaltung einen gelungenen, störungsfreien und erfolgreichen Verlauf und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung!

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