FINANZGERICHT HAMBURG
|
|
- Simon Bachmeier
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 349/12 Urteil des Senats vom Rechtskraft: Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 48/13 Normen: UStG 4 Nr. 14a, MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Leitsatz: Umsätze eines Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte und/oder Krankenhäuser analysiert und befundet, sind als Heilbehandlungsleistungen nach 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG steuerfrei. Überschrift: Umsatzsteuer: Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von Laborleistungen, die die Klägerin an externe Ärzte und Kliniken erbringt. Die Klägerin ist eine aus sieben Gesellschaftern bestehende ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie betreibt ein eigenes Labor zur Analyse und Befundung von Gewebeproben und erbringt Leistungen im Bereich der Dermatologie, Allergologie, operativen Dermatologie, Gefäßchirurgie sowie dermatologischen und allergologischen Labordiagnostik einschließlich der Histopathologie. Sie verfügt über keine vertragsärztliche Zulassung. Das Labor wird von zwei der sieben Gesellschafter operativ betrieben. Beide sind Fachärzte für Dermatologie und verfügen über eine histopathologische Zusatzausbildung. Die Laboruntersuchungen werden aufgrund ärztlicher Anordnung durchgeführt und dienen der Erkennung von Krankheiten. Die Gewebeproben werden bei Eingang von einem der beiden verantwortlichen Gesellschafter gesichtet, nach Fragestellung und Dringlichkeit vorsortiert. Anschließend wird das vom Patienten gewonnene Gewebe vom nichtärztlichen Personal aufbereitet. Das vorbereitete Gewebe wird sodann von den Ärzten untersucht und befundet. Das Ergebnis der Begutachtung wird schließlich dem einsendenden Arzt oder der Klinik mitgeteilt. In dem Labor der Klägerin werden zum einen Gewebeproben von eigenen (Privat-) Patienten des... untersucht. Hinsichtlich dieser Leistungen besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen, dass insoweit eine unselbstständige Nebenleistung zur Heilbehandlung vorliegt, die von der Umsatzsteuer befreit ist. Zum anderen analysiert und befundet die Klägerin Gewebeproben anderer niedergelassener oder privatärztlich tätiger Ärzte und Kliniken (sogenannte Fremdhistologien). Die Fremdhistologien werden entweder gegenüber dem Einsender, einem niedergelassenen Arzt oder einer Klinik, abgerechnet oder direkt gegenüber dem Patienten, wenn es sich um Privatpatienten oder um Selbstzahler handelt. Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2012 meldete die Klägerin Umsatzsteuer in Höhe von ,83 an. Sie erklärte darin alle Laborumsätze, auch die aus Fremdhistologien als umsatzsteuerfrei. Ergänzend schlüsselte sie die Einnahmen auf und wies die aus der Fremdhistologie gesondert aus.
2 Mit Bescheid vom setzte der Beklagte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für März 2012 abweichend fest, weil er die Auffassung vertrat, dass die Laborleistungen der Klägerin, die gegenüber anderen Ärzten und Kliniken erbracht werden, nicht unter die Regelung des 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) fielen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am Einspruch ein. Ergänzend wies sie darauf hin, dass bei einer teilweisen Steuerpflicht der Laborumsätze eine höhere Vorsteuer zu berücksichtigen sei. Der Beklagte änderte daraufhin am den Vorauszahlungsbescheid für März 2012 und setzte die Umsatzsteuer auf ,01 fest. Im Übrigen wies er mit Einspruchsentscheidung vom den Einspruch als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrer am erhobenen Klage. Zur Begründung führt sie aus, dass auch die Umsätze aus Fremdhistologien nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei seien. Sie erbringe Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, denn auch Laborleistungen gehörten dazu, auch soweit solche Leistungen von anderen Ärzten verordnet und durch ein externes Labor erbracht würden. Es sei nicht erforderlich, dass die Heilbehandlungsleistung unmittelbar gegenüber dem Patienten erbracht werde. Entgegen der Ansicht des Beklagten erfordere die Steuerbefreiung für Laborleistungen nicht ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Ein solches Verständnis ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus der Systematik. Die Abgrenzung zwischen den beiden Befreiungstatbeständen nach 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG erfolge nach dem Ort der Leistungserbringung. Leistungen, die nicht in einer der in 4 Nr. 14 Buchst. b UStG genannten Einrichtungen erbracht würden, sondern in den Praxisräumen des behandelnden Arztes, in den Wohnungen des Patienten oder an einem anderen Ort, seien nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, auch soweit es sich dabei um extern erbrachte Laborleistungen handle. Soweit der Beklagte sich für seine Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in Sachen Dornier (vom C-45/01) berufe, verkenne er, dass dort die Formulierung "im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung" lediglich zur Umschreibung von Heilbehandlungsleistungen, die außerhalb von Krankenhäusern erbracht werden, verwendet worden sei. Dass es sich dabei nicht um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handeln solle, ergebe sich aus der nachfolgenden Rechtsprechung des EuGH, in der das "persönliche Vertrauensverhältnis" nicht mehr zur Abgrenzung der Befreiungstatbestände genutzt werde. In der Entscheidung des EuGH in Sachen Verigen (vom C- 156/09) werde ausdrücklich festgestellt, dass auch die Bearbeitung von Biopsaten in einem Labor eine Heilbehandlung sei. Wenn es auf das von dem Beklagten angeführte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des persönlichen Vertrauensverhältnisses ankäme, hätte der EuGH in diesem Urteil die Steuerbefreiung verneinen müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) stelle in dem nachfolgenden Urteil ausdrücklich fest, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis des Arztes zum Patienten nicht stets Voraussetzung der Steuerbefreiung nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sei (BFH-Urteil vom XI R 52/07). Aber selbst wenn ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient Voraussetzung für die Anwendung des 4 Abs. 14 Buchst. a UStG sein sollte, so werde dieser Tatbestand von ihr, der Klägerin, auch in den Fällen der Fremdhistologien erfüllt. Denn in den Bereichen der Dermatologie und Histopathologie sei der Laborarzt gleichsam in das Vertrauensverhältnis zum Patienten mit einbezogen, weil die Befundung, die
3 Grundlage für die Diagnose und Behandlung sei, häufig differenzierte Wertungen und Einschätzungen erfordere, die eine enge Kommunikation mit dem behandelnden Arzt beinhalteten und auch Hinweise und Behandlungsempfehlungen des Laborarztes mit umfassen könnten. Im Übrigen würde die Sichtweise des Beklagten auch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer verletzen. Denn Ärzte, die Laborleistungen anbieten und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, könnten ihre Laborleistung umsatzsteuerfrei anbieten, während andere Ärzte, die wie sie, die Klägerin, nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, dieselben Leistungen zu versteuern hätten. Die Klägerin beantragt, den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für März 2012 vom und die Einspruchsentscheidung vom in der Weise zu ändern, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf ,83 festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Umsätze der Klägerin aus Fremdhistologien umsatzsteuerpflichtig seien und nimmt Bezug auf Abs. 1 des Umsatzsteueranwendungserlasses. Die streitigen Laborleistungen seien weder nach dem Steuerbefreiungstatbestand des 4 Nr. 14 Buchst. a UStG noch nach dem des 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei. Eine Steuerbefreiung nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG komme nicht in Betracht, da zwischen dem Laborarzt und dem betroffenen Patienten kein persönliches Vertrauensverhältnis bestehe. Das Merkmal des "persönlichen Vertrauensverhältnisses" ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, es folge aber aus der Rechtsprechung des EuGH in Sachen Dornier (C-45/01) und Kommission/Vereinigtes Königreich (C-353/85). Dem stehe auch nicht das Urteil des BFH vom (XI R 52/07) entgegen, denn dieses Urteil sei zu der Rechtslage vor dem ergangen, so dass dessen Inhalt für den hier streitigen Zeitraum nicht herangezogen werden könne. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen des 4 Nr. 14 Buchst. b UStG oder 4 Nr. 14 Buchst. d UStG. Dem Gericht hat die Rechtsbehelfsakte des Beklagten zu der Steuer-Nr..../.../... vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid über die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für März 2012 vom und die Einspruchsentscheidung vom sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit für die Umsätze aus Fremdhistologien die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG versagt wurde. Die Umsätze der Klägerin unterliegen nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nicht der Umsatzsteuer, soweit sie Laborleistungen für andere Ärzte und Kliniken erbringt. Auch insoweit handelt es sich um Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (1.), die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt
4 werden (2.). Eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient bedarf es für die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nicht (3.). Nach 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG in der seit dem geltenden Fassung sind Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, steuerfrei. Die Regelung dient der Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL). Danach befreien die Mitgliedstaaten die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, von der Steuer. 1. Die Klägerin erbringt Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Heilbehandlungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH, der der Senat folgt, Tätigkeiten, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Dabei muss das Hauptziel der Leistungen im Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit bestehen (EuGH, Urteil vom C-212/01 - Unterpertinger, Umsatzsteuer Rundschau - UR , 70; Urteil vom C-45/01 - Christoph-Dornier- Stiftung für klinische Psychologie, UR 2003, 584). Unter den Begriff der Heilbehandlung fallen auch die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienenden medizinischen Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung auf Anordnung praktischer Ärzte durchgeführt werden. Denn auch medizinische Analysen können zur Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit beitragen, da sie ebenso wie jede vorbeugend erbrachte ärztliche Leistung darauf abzielen, die Beobachtung und Untersuchung der Patienten zu ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen (EuGH, Urteil vom C-106/05 - L. u. P., Slg. 2006, I-5123). Diese Auslegung des Begriffes "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" des EuGH ist zwar zu Art. 13 A Abs. 1 Buchst. c der sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsatzsteuern (6. EG-Richtlinie) ergangen. Die Norm hat jedoch den gleichen Wortlaut wie Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, so dass die zu der vorherigen Regelung ergangene Rechtsprechung in vollem Umfang zur Auslegung des geltenden Rechts herangezogen werden kann (vgl. Urteil vom C-156/09, Verigen Transplantation Service International Slg. 2010, I-11733, Rz. 27). Bei der von der Klägerin auf Anordnung von Ärzten oder auch Kliniken durchgeführten Analyse von Gewebeproben handelt es sich danach um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, denn sie dienen der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Die histologischen Untersuchungen indizieren nach der unbestrittenen Darstellung der Klägerin unter anderem die Art der Behandlung und dienen damit der Vorbereitung und Unterstützung der Heilbehandlung durch die einsendenden Ärzte und Kliniken. 2. Die Heilbehandlungen werden auch im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt. Die histologischen Untersuchungen werden durch zwei
5 Gesellschafter der Klägerin vorgenommen, die Fachärzte für Dermatologie sind und über eine Zusatzqualifikation als Histopathologe verfügen. Ohne Bedeutung ist dabei der Umstand, dass die Gewebeproben vom Laborpersonal, das nicht aus qualifizierten Ärzten besteht, präpariert werden. Es ist nicht notwendig, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt wird (vgl. EuGH, Urteil vom C-156/09, Verigen Transplantation Service International, Slg. 2010, I-11733; Urteil vom C-106/05 - L. u. P., Slg. 2006, I-5123). Die Steuerbefreiung ist grundsätzlich auch bei einer entsprechenden beruflichen Qualifikation der Mitarbeiter zu gewähren (vgl. BFH-Urteil vom XI R 52/07, BFH/NV 2011, 1806). Die entscheidenden Arbeitsschritte der Untersuchung und Befundung werden bei der Klägerin von den beiden Fachärzten vorgenommen und lassen schon deshalb keinen Zweifel an dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung aufkommen. 3. Die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erfordert im vorliegenden Fall kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Nach Auffassung des Beklagten, der sich auf Tz und Tz Abs. 9 des Umsatzsteueranwendungserlasses sowie das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom (IV B 9 - S7170/08/1009, BGBl I 2009, 756) stützt, sind Leistungen von Laborärzten, die nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Patienten beruhen, nicht von der Umsatzsteuer befreit. In Abgrenzung zu den Leistungen nach 4 Nr. 14 Buchst. b UStG seien nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nur solche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, z. B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden. Dem Wortlaut des 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG kann das Erfordernis eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient nicht entnommen werden. Ebenso wenig ergibt sich diese Voraussetzungen aus dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, dessen Umsetzung in das nationale Steuerrecht durch 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erfolgt ist. Auch handelt es sich dabei nicht um ein Kriterium, das systematisch zur Abgrenzung von 4 Nr. 14 a UStG zu 4 Nr. 14 Buchst. b UStG heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Kriterium für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der beiden Befreiungstatbestände in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL (wortgleich Art. 13 A Abs. 1 Buchst. b und c der 6. EG-Richtlinie) weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. Zwar hat der EuGH in der Rechtsache Dornier (C-45/01 mit Hinweis auf das Urteil vom C-353/85 - Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817, Rz. 33) noch ausgeführt, dass solche Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. der EG-Richtlinie zu befreien seien, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung wie der eines Schutzes der menschlichen Gesundheit bestehen, während Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie auf Leistungen anwendbar sei, die außerhalb von Krankenhäusern im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem erbracht würden. Das Kriterium des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem wird in späteren Entscheidungen des EuGH zur Abgrenzung der beiden Befreiungstatbestände aber nicht mehr herangezogen. Vielmehr wird allein auf den Ort der Leistungserbringung abgestellt (vgl. Urteil vom C-106/05 - L. u. P., Slg. 2006, I-5123, Rz. 22; Urteil vom
6 - C-156/09, Verigen Transplantation Service International, Slg. 2010, I-11733; Urteil vom C-91/12 - PFC Clinic AB, UR 2013, 335), nämlich außerhalb von Krankenhäusern, "sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort". Der EuGH nimmt in den neueren Entscheidungen wiederum Bezug auf seine Urteile in den Rechtssachen Kommission/Vereinigtes Königreich (C-353/85) und Dornier (C-45/01). Daraus folgt, dass der EuGH die nunmehr vorgenommene Abgrenzung der beiden Befreiungstatbestände als Fortführung seiner Rechtsprechung ansieht und auf den Ort der Leistungserbringung als das maßgebliche Abgrenzungskriterium abstellt. Es ist danach nicht erkennbar, dass dem Kriterium des "Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem" eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (oder Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie) zukommt. Andernfalls hätte der EuGH in den Rechtssachen Verigen (C-156/09) und L. u. P. (C-106/05), in denen ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Patienten und den die Leistung erbringenden Laboren gerade nicht bestand, anders entscheiden müssen. Der EuGH entscheidet vielmehr in der Rechtssache Verigen, dass die Laborleistungen des Herauslösens von Gelenkknorpelzellen und ihrer anschließenden Vermehrung zur Reimplantation aus therapeutischen Zwecken unter den Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne von Art. 13 Teil A Buchst. c der 6. der EG-Richtlinie fallen. In diesem Zusammenhang weist der EuGH darauf hin, dass die Steuerbefreiungstatbestände grundsätzlich eng auszulegen sind, aber dies nicht dazu führen darf, dass der Befreiungsregelung dadurch ihre Wirkung genommen wird (vgl. Rs Verigen C-156/09). Zweck des Befreiungstatbestands des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (oder Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie) und damit des 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist es jedoch, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken (vgl. Rs. Dornier C-45/01; Rs. L. u. P. C-106/05). Diesem Zweck wird mit einer Auslegung, die Laborleistungen der hier vorliegenden Art in die Befreiungsregelung einbezieht, gerade Rechnung getragen. Auch nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ein Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht erforderlich. In dem Urteil vom (XI R 52/07, BFH/NV 2011, 1806), das im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Verigen (C-156/09) ergangen ist, stellt der BFH fest, dass ein Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht ausnahmslos Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung ist. Diese Rechtsprechung wird vom BFH in einer Entscheidung über infektionshygienische Leistungen eines Arztes fortgeführt (BFH-Urt. vom V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diese Rechtsprechung, die zu 4 Nr. 14 UStG in der bis Ende 2008 geltenden Fassung ergangen ist, auf 4 Nr. 14 Buchst. a UStG in der seit dem geltenden Fassung übertragbar. Mit 4 Nr. 14 Buchst. a UStG wurde die bisherige Steuerbefreiung des 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a. F. unter Übernahme der Terminologie des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL fortgeführt (BT-Drs. 16/10189 S. 74; Hölzer in Rau/Dürrwächter, UStG 4 Nr. 14 Rn. 26, 28). Darüber hinaus diente 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a. F. der Umsetzung des Art. 13 Teil A Buchst. c der 6. EG- Richtlinie, die wortgleich in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL übertragen wurde. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist damit in gleicher Weise für die Auslegung von 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a. F. wie auch von 4 Nr. 14 Buchst. a UStG heranzuziehen.
7 Ist danach das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient nicht grundsätzlich Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer nach 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, kann es dahinstehen, ob die Laborärzte der Klägerin auf Grund der Besonderheiten der von ihnen erbrachten Leistungen von einem solchen Vertrauensverhältnis mit umfasst sind. Die von der Klägerin getätigten Laborumsätze sind danach auch von der Umsatzsteuer befreit, soweit die Leistungen für andere Ärzte oder Kliniken erbracht werden. Der Höhe nach sind die Umsätze und die zu berücksichtigende Vorsteuer zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für März 2012 ist danach - wie von der Klägerin angemeldet - auf ,83 festzusetzen. 4. Der Beklagte hat nach 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nach 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
BFH: Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus Zellentnahmen für Reimplantation
BFH: Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus Zellentnahmen für Reimplantation Urteil vom 29.6.2011 XI R 52/07 Die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen
MehrBUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)
BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem
MehrUStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen
MehrBGH: Umsatzsteuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte
BGH: Umsatzsteuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte Urteil vom 18.8.2011 V R 27/10 Infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser erbringt,
MehrMobile Dienstleistungen für Alltag und Haushalt
Mobile Dienstleistungen für Alltag und Haushalt Umgang mit der Steuerfrage Claudius Hasenau APD Ambulante Pflegedienste GE GmbH Gelsenkirchen Produktentwicklungsstrategie als Überlebensstrategie? Sind
MehrFinanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15
MehrZum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze)
BUNDESFINANZHOF Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze) 1. Die Bundesrepublik Deutschland war u.a. im Besteuerungszeitraum 2008 nicht
MehrProMemoria-Info-Brief (Mai 2016)
ProMemoria-Info-Brief (Mai 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 (V R 56/14 - BFH/NV 2016 S. 792) Entgeltliche Personalgestellung keine im sozialen
MehrFG Köln Urteil vom K 2892/14
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien
MehrFINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -
FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der
MehrD E Z E M B E R W I N H E L L E R R E C H T S A N W A L T S G E S E L L S C H A F T M B H
D E Z E M B E R 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W A L T S G E S E L L S C H A F T M B H V O L LTEXTSERVICE Keine Umsatzsteuerbefreiung gemäß 4 Nr. 14 UStG ohne passenden Befähigungsnachweis BFH,
MehrUrteil Az. V R 8/11. Leitsätze. Tatbestand. BFH 15. September 2011
Urteil Az. V R 8/11 BFH 15. September 2011 Leitsätze Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maÿgeblichen Verhältnisse ändern sich i.s. des Ÿ15a Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn sich der Steuerpichtige während
MehrUStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2
BUNDESFINANZHOF 1. Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme)
MehrBFH: Umsatzsteuerfreiheit laborärztlicher Untersuchungen. Urteil vom V R 55/03
BFH: Umsatzsteuerfreiheit laborärztlicher Untersuchungen Urteil vom 15.3.2007- V R 55/03 1. Ein Arzt für Laboratoriumsmedizin erbringt mit seinen medizinischen Analysen und Laboruntersuchungen, die er
MehrSeite 1 von 7 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.3.2015, XI R 15/11 Überlassung von Operationsräumen an einen Operateur durch einen an den Operationen mitwirkenden Anästhesisten Leitsätze 1. Überlässt ein Anästhesist,
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,
FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt
MehrI. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG
MehrEuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der "Ansässigkeit" des Steuerpflichtigen. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
BUNDESFINANZHOF EuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der "Ansässigkeit" des Steuerpflichtigen Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist ein Steuerpflichtiger bereits dann
MehrOberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 54/04
Bundesfinanzhof Urt. v. 10.03.2005, Az.: V R 54/04 Umsatzsteuer: Ernährungsberater steht vor dem Fiskus wie ein Arzt Ein Ernährungsberater (Oecotrophologe), der Beratungen in Gruppenkursen oder als Einzelberater
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 15. Juni 1989 *
STICHTING UITVOERING FINANCIËLE ACTIES / STAATSSECRETARIS VAN FINANCIËN URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 15. Juni 1989 * In der Rechtssache 348/87 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 74/07
Bundesfinanzhof Urt. v. 03.04.2008, Az.: V R 74/07 Umsatzsteuer: Auf verkaufte Golfbälle wird keine Umsatzsteuer fällig Zwar sind grds. nur die ausgerichteten sportlichen Veranstaltungen gemeinnütziger
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2687-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,R-Straße, vom 5. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10
MehrZur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes
BUNDESFINANZHOF Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes 1. Ehrenamtlich werden u.a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche
Mehr(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile)
FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 414/14 Titel: (Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005 Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006
Mehr(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching)
FG München, Beschluss v. 06.12.2012 14 V 3038/12 Titel: (Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) Normenketten: Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006 4 Nr 21 Buchst
Mehr(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)
FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 3591/11 Titel: (Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)
MehrVorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. Januar K 76/06 (EFG 2008, 891) G r ü n d e
BUNDESFINANZHOF Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch
MehrN I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T
N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U R T E I L vom 20.02.2009 Az.: 16 K 311/08 Orientierungssatz: Umsatzsteuer 2006 Vorsteuerabzug und Angabe der Steuernummer in Rechnungen - 2
MehrRückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung
Dok.-Nr.: 0950418 Bundesfinanzhof, V-R-26/15 Urteil vom 20.10.2016 Fundstellen Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung
MehrLandgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger
Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger
MehrTitel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags
FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2012 2 K 1217/10, 2 K 1217/10 ( Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags
MehrM A I Betreutes Wohnen: Wäscheservice und Hausmeisterdienst umsatzsteuerpflichtig. FG Berlin-Brandenburg, Urteil v
M A I 2011 WINHELLER RECHTSANWÄLTE V O L LTEXTSERVICE Betreutes Wohnen: Wäscheservice und Hausmeisterdienst umsatzsteuerpflichtig FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.01.2011, 5 K 5110/07 Tatbestand WINHELLER
Mehrzurück zur Übersicht
zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF 1. Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung ( 6 Abs. 4 UStG i.v.m. 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung
MehrBFH: Umsatzsteuerbefreiung abhängig vom Kostenträger?
BFH: Umsatzsteuerbefreiung abhängig vom Kostenträger? Beschl. v. 2.3.2011 XI R 47/07 Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 4/05
Bundesfinanzhof Urt. v. 23.08.2007, Az.: V R 4/05 Umsatzsteuer: Nur unmittelbare Lehrerin ist befreit Zwar ist eine selbständige Lehrerin, die in allgemeinen und berufsbildenden Einrichtungen Unterricht
Mehr(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)
FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft
Mehrzurück zur Übersicht
Seite 1 von 7 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren,
MehrEinspruch und Klage hatten keinen Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 418).
BFH: Umsatzsteuerfreiheit für Schönheitsoperationen Urt. v. 15.7.2004 V R 27/03 Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach 4 Nr. 14 UStG 1993 reicht es nicht aus, dass die Operationen
MehrVorinstanz: FG Münster vom 19. Januar K 3083/03 U (EFG 2006, 1016)
BUNDESFINANZHOF 1. Die Mindestbemessungsgrundlage nach 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung nach 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a
MehrDurchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
BFH v. 16.04.2008 - XI R 73/07 Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform Leitsatz 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für
MehrJ U L I Medikamentenlieferung durch Krankenhausapotheken an ambulante Patienten umsatzsteuerfrei
J U L I 2011 WINHELLER RECHTSANWÄLTE V O L LTEXTSERVICE Medikamentenlieferung durch Krankenhausapotheken an ambulante Patienten umsatzsteuerfrei FG Münster, Urteil vom 12.05.2011, Az. 5 K 435/09 U WINHELLER
Mehr3. Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.
BUNDESFINANZHOF 1. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG ( 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug. 2.
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure
Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure Inhalt I. Welche Leistungen sind steuerfrei? II. Welche Leistungen sind nicht begünstigt? 1. Wellnessprogramme
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07
BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der
MehrUmsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 14 a UStG
UMSATZSTEUER Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 14 a UStG von StB Catrin Stockhausen, Korbach Der EuGH und (in der Folge) der BFH haben mit einigen Entscheidungen für eine neue Dynamik bei der Auslegung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0314-F/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Jänner 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember
MehrZum Leitsatz Zur Normenkette Zur Passivzitierung Zu den Fundstellen
Zum Leitsatz Zur Normenkette Zur Passivzitierung Zu den Fundstellen Entscheidungsstichwort (Thema) Einschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten durch 15 Abs. 1 a Nr. 1
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 160/14 Urteil des Senats vom 20.05.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KStG 8 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997
MehrOrganschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft 1. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein
MehrEuGH: Umsatzsteuerpflichtigkeit psychotherapeutischer Behandlungen durch Diplompsychologen
EuGH: Umsatzsteuerpflichtigkeit psychotherapeutischer Behandlungen durch Diplompsychologen Urteil vom 6.11.2003 C-45/01 Die in der Ambulanz einer Stiftung des privaten Rechts von Diplompsychologen, die
MehrQuelle: Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter XI B 126/13
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: Sächsisches Finanzgericht 2. Senat Entscheidungsdatum: 16.10.2013 Aktenzeichen: 2 K 1183/13 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Orientierungssatz Nichtzulassungsbeschwerde
MehrDokument: Bundesfinanzhof
Seite 1 von 3 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 30.6.2011, V R 35/08 Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Leistungen des Betreibers eines Imbiss-Stands - Ermäßigter Steuersatz auf die Abgabe von zubereiteten
MehrBUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38
BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten
MehrVerwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage
BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG
Mehr(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)
FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4
MehrPMR 2011 Service In Kooperation mit dem IQB Internetportal Rechtsprechungs-Report
FG Düsseldorf: Tätigkeit als Berufsbetreuer ist umsatzsteuerpflichtig mit Regelsteuersatz FG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.10 (Az. 1 K 1914/10 U) ( ) Aus dem Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin umsatzsteuerfreie
MehrBeschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -
Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 295/13 Urteil des Einzelrichters vom 23.12.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, GewSt 2, EStG 15 Leitsatz: Wird bei einer
MehrJ A N UA R Der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden Aktuelles EuGH-Urteil. EuGH, Urteil vom , Rs. C 511/10.
J A N UA R 2013 WINHELLER RECHTSANWÄLTE V O L LTEXTSERVICE Der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden Aktuelles EuGH-Urteil EuGH, Urteil vom 08.11.2012, Rs. C 511/10 Urteil Das Vorabentscheidungsersuchen
MehrLandgericht Frankfurt (Oder)
14 O 292/10 (Geschäftsnummer) Verkündet am 13. April 2011, Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrM Ä R Z W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Umsatzsteuer auf die Vermittlung von Mitgliedern für ausländische Vereine?
M Ä R Z 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Umsatzsteuer auf die Vermittlung von Mitgliedern für ausländische Vereine? BFH, Urteil vom 12.12.2012, Az. XI R 30/10 Gründe
MehrPraxisticker Nr. 313: Umsatzsteuer bei Heilbehandlungen
Praxisticker Nr. 313: Umsatzsteuer bei Heilbehandlungen Mit BMF-Schreiben vom 19.06.2012 hat sich die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Heilpraktikern und Gesundheitsfachberufen geäußert.
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 6. November 2003 *
URTEIL VOM 6. 11. 2003 RECHTSSACHE C-45/01 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 6. November 2003 * In der Rechtssache C-45/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesfinanzhof
MehrFinanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt
Seite 1 von 5 Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1961/14 VSt Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 27.05.2015 Finanzgericht Düsseldorf 4. Senat Urteil 4 K 1961/14 VSt Tenor: Die Klage
MehrLeitsätze. Tatbestand
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 30.3.2011, XI R 19/10 Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform)
MehrUStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1
BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem
MehrTitel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung)
FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 1495/12 Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung) Normenketten: 4 Nr 22 Buchst
MehrOrganschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft
Mehrzurück zur Übersicht
BUNDESFINANZHOF zurück zur Übersicht Seite 1 von 7 Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen
Mehr(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)
FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1
MehrJ U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste
J U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste BFH, Urteil vom 19.03.2013, Az. XI R 47/07 Tatbestand I. Die Klägerin und
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05
BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines
MehrSchlagworte: Anschaffungskosten, Auslegung, Beleg, Rechtsnorm, Reisemobil, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Wohnmobil
FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1003/11 Titel: (Vorsteuerabzug eines Rennfahrers aus dem Erwerb eines Wohnmobils - Nachweis der Absicht zur Aufnahme einer zu besteuerten Umsätzen führenden wirtschaftlichen
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 29/10
Bundesfinanzhof Urt. v. 11.04.2013, Az.: V R 29/10 Auch "betriebliche" Strafverteidigungskosten können "privat" veranlasst sein Wird ein Bauunternehmer in einem Verfahren von einem Strafverteidiger vertreten,
MehrUStG 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1, 3f Satz 1, 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 Abs. 5, MwStSystRL Art. 16, Art. 31, Art. 32, Art. 146 Abs. 1 Buchst.
Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung Die Entnahme eines PKW
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung
Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen oder rekommunalisierten Abfallentsorgung
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 205/14 Urteil des Senats vom 25.11.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c) bzw. MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst.
MehrF I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G
F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G BESCHLUSS 5 V 5144/15 In dem Verfahren des bevollmächtigt: gegen das Herrn A, Finanzamt, Antragsteller, Antragsgegner, wegen Antrag auf Aussetzung
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98
BUNDESFINANZHOF Seit der Neufassung des 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer
MehrBeschluss. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gericht: BFH 11. Senat Entscheidungsdatum: 14.12.2015 Aktenzeichen: XI B 113/14 Beschluss Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster
Mehr2. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind.
FG München, Urteil v. 23.09.2014 2 K 3435/11 Titel: (Tauschähnlicher Umsatz bei Renovierung eines fremden Daches im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen das Recht, das Dach zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage
MehrUmsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 42/01
Bundesfinanzhof Urt. v. 28.02.2002, Az.: V R 42/01 Bescheid heilt eine unwirksame Steuererklärung Zwar ist eine Steuererklärung, die die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam.
MehrN I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T
N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T B E S C H L U S S vom 26.11.2010 Az.: 5 V 366/10 Orientierungssatz: Umsatzsteuer-Vorauszahlung Januar - März, Mai und Juni 2010 (Aussetzung der
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen Deutscher Bundestag WD /18
Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Frage zur Umsatzsteuerpflicht von Kommunen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 19. Januar 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und
MehrVI ZR 277/07 [UVR 03/2009, S.
- 78 - Erstversorgung, Untersuchungen, Befunderhebungen zur Diagnosestellung und die Diagnose selbst sind unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung des D-Arztes, ob allgemeine oder besondere Heilbehandlung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)
ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer
MehrTitel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)
FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S
Mehr(Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft)
FG München, Urteil v. 29.07.2014 2 K 3594/11 Titel: (Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft) Normenketten:
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrTätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG. (siehe GZ. RV/ /2015)
Tätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG (siehe GZ. ) Mag. Josef Ungericht BFG Tag 2018 Offenlegung durch steuerliche Vertretung - Bf. unterrichte als selbständige Unternehmerin Schüler
MehrRechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"
Mehrzurück zur Übersicht
zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF 1. Die Anforderungen an den nach 6 Abs. 4 UStG i.v.m. 8 ff. UStDV beizubringenden Belegnachweis können nicht durch die Finanzverwaltung um weitere Voraussetzungen,
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 28/13
Bundesfinanzhof Urt. v. 16.01.2014, Az.: V R 28/13 Der Hinweis auf Vertragsunterlagen reicht - auch ohne Anlage - aus Enthält eine Eingangsrechnung den Hinweis auf einen Vertrag, der der Rechnung zugrunde
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen
SÄCHSISCHES FINANZGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL Az: 6 K 193/12 In dem Finanzrechtsstreit Herr - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagter - wegen Grunderwerbsteuer hat der 6. Senat durch
MehrTitel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen)
FG München, Beschluss v. 12.11.2012 2 V 2192/12 Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 11 S 1
Mehr