Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom..., mit der Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden erlassen werden

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1 Entwurf Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom..., mit der Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten der Gemeinden erlassen werden Gemäß 80 Abs. 2 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. xx/xxxx, wird verordnet: 1. Abschnitt Veranlagungen, Allgemeines 1 Veranlagungskategorien Die nachstehenden Richtlinien dieses Abschnittes gelten für folgende Veranlagungskategorien: 1. Guthaben bei Kreditinstituten (inklusive täglich fällige Guthaben), 2. gewährte Darlehen und Kredite, 3. Forderungswertpapiere, 4. Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, Unternehmensanleihen und sonstige Beteiligungswertpapiere, 5. Sonstige Vermögenswerte (Immobilienaktien und -fonds, mit Z 1 bis 4 nicht oder nur gering korrelierende Finanzinstrumente). 2 Veranlagungen zur Kassenhaltung (1) Veranlagungen zur Kassenhaltung sind ausschließlich in Anlageformen des 1 Z 1 bis 3 zulässig. (2) Für Veranlagungen zur Kassenhaltung gelten folgende Grundsätze: 1. die Maßzahl für das Zinsänderungsrisiko (Modified Duration) darf den Wert 1 nicht übersteigen, 2. die Veranlagung hat bei einem Kreditinstitut, einer Kreditinstitutsgruppe oder einer öffentlichen Körperschaft zu erfolgen, die ihren Sitz in einem Staat der Europäischen Währungsunion hat, 3. das Einzelrisiko ist auf 10 % der Gesamterträge des laufenden Gebarungsjahres bei Kreditinstituten (Kreditinstitutsgruppen) zu beschränken, 4. der Einsatz von derivativen Instrumenten zur Überlagerung der Kassenhaltung ist nicht zulässig. 3 Andere Veranlagungen Veranlagungen, die der Gemeinde länger als 1 Jahr zur Verfügung stehen, sind in den Anlageformen des 1 Z 1 bis 5 unter Einhaltung folgender Grundsätze zulässig: 1. Die Messzahl für das Zinsänderungsrisiko der Instrumente (Modified Duration) darf im Einzelfall den Wert von 3 nicht übersteigen. 2. Die Höhe der Veranlagungen in den Anlageformen des 1 Z 4 und 5 darf jeweils 10 % der Gesamtveranlagungen nicht übersteigen.

2 3. Derivative Instrumente dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einen Grundgeschäft in zumindest gleicher Höhe verbunden sind (konnexe derivative Finanzinstrumente) und die Risikoverminderung im Vordergrund steht; geschriebene (verkaufte) Optionen sind nicht zulässig. 4. Veranlagungen in den Anlageformen des 1 Z 4 und 5 darf die Gemeinde nur nach Beratung und Betreuung durch ein Finanzdienstleistungsunternehmen, welches bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) zertifiziert oder diesem gleich zu halten ist, durchführen. 5. Veranlagungen bei einem einzelnen Rechtsträger dürfen 10% der laufenden Erträge des zweitvorangegangenen Jahres nicht übersteigen. 6. Veranlagungen in den Anlageformen des 1 Z 4 und 5 sind nur nach Einstufung der Gemeinde als professioneller Kunde nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, BGBl I. Nr. 60/2007 und nach Beratung und Betreuung durch ein Finanzdienstleistungsunternehmen, welches bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) zertifiziert oder diesem gleich zu halten ist, durchzuführen. Dieses Finanzdienstleistungsunternehmen darf nicht jenes sein, bei dem die Gemeinde die Veranlagung durchführt. 2. Abschnitt Derivative Finanzinstrumente 4 Arten derivativer Finanzinstrumente (1) Die Gemeinde kann nach Maßgabe dieses Abschnittes folgende derivative Finanzinstrumente abschließen: 1. Cap und Floor, 2. Forward Rate Agreement (FRA), 3. Zins-Swap (Payer-Swap oder Receiver-Swap), 4. Cross Currency-Swap, 5. Swaption, 6. Kauf von Devisenoptionen, 7. Andere derivative Finanzinstrumente, die den Richtlinien des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 BGBl I. Nr. 60/2007, für Privatkunden unterliegen. 5 Konnexität derivativer Finanzinstrumente (1) Ein derivatives Finanzinstrument darf nur als Absicherungsgeschäft zum Zweck der Gestaltung und Kontrolle von Zinsänderungs- oder Wechselkurswährungsrisiken eines aufgenommenen Darlehens abgeschlossen werden. (2) Die Nominalbeträge und eine Währung müssen sowohl beim Grundgeschäft als auch beim Derivativgeschäft identisch sein und das Derivativgeschäft darf keinen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft oder die Summe der Grundgeschäfte umfassen. (3) Die Laufzeit des Derivativgeschäftes darf jene des Grundgeschäftes nicht übersteigen. Das Derivativgeschäft hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäftes zu enden. 6 Beratungspflicht Die Gemeinde darf die Finanzinstrumente nach 4 Z 2 bis 7 nur nach Beratung und Betreuung durch einen bei der Finanzmarktaufsicht registrierten Finanzdienstleister abschließen. Dieses Finanzdienstleistungsunternehmen darf nicht jenes sein, bei dem das Grundgeschäft abgeschlossen wurde.

3 1. Allgemeines Erläuterungen Allgemeiner Teil Den Gemeinden steht im Wege ihrer Privatrechtsfähigkeit nach Art 116 Abs. 2 B-VG der Zugang zu verschiedenen Finanzinstrumenten offen. In der Vergangenheit haben sich verschiedene Finanzierungsformen entwickelt, die auch den Gemeinden angeboten werden. Mit dem Entwurf der Novelle zur Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, wird die Landesregierung im 80 Abs. 2 verpflichtet, durch Verordnung Richtlinien für den Einsatz von Finanzinstrumenten zu erlassen. Diese Bestimmung des 80 Abs. 2 Burgenländische Gemeindeordnung lautet: (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten festzulegen. Mit der vorliegenden Richtlinienverordnung werden diese Grundsätze insofern festgelegt, als insbesondere die zulässigen Finanzinstrumente, die Zielsetzungen des Einsatzes derivativer Finanzinstrumente, die Märkte, das Ausmaß von Derivativgeschäften und bestimmte Parameter für die Risikobewertung normiert werden. In der Richtlinienverordnung wird der Rahmen für Finanzgeschäfte in zwei Abschnitte eingeteilt: Im ersten Abschnitt geht es um die Veranlagung von Gemeindegeldern und im zweiten Abschnitt werden Richtlinien für den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten festgelegt. Letztere gewinnen im Geschäftsverkehr zwischen Banken, sonstigen Finanzdienstleistern und Gemeinden bei der Kreditbeschaffung immer größere Bedeutung. Angesichts der Besonderheiten und Risiken solcher Derivatgeschäfte wird mit dieser Verordnung eine Regelung getroffen, die für die Gemeinden einen Rahmen für den Einsatz zulässiger Geschäfte festlegt. Im Rahmen von Darlehensaufnahmen obliegt den Kommunen die Entscheidung, unter welchen Bedingungen ein Kredit aufgenommen wird. Die Kompetenz zur Gestaltung der Konditionen eines Kredites - z.b. was Verzinsungsart, Zinssatz und Laufzeit betrifft - endet aber nicht bei Abschluss der Kreditvereinbarungen; daneben besteht auch die Befugnis zum Abschluss von Derivativgeschäften. Die Zielsetzung dieses Entwurfes liegt darin, dass der Einsatz von Derivaten ausschließlich der Erzielung günstiger Konditionen bei bestehenden und neu aufzunehmenden Schulden sowie der Steuerung von Zinsänderungsrisiken und - bei Krediten in fremder Währung - des Wechselkursrisikos zu dienen hat. Der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten ohne Konnex mit einem Grundgeschäft soll nicht mehr zulässig sein. 2. Kosten Mit dem vorliegenden Entwurf entstehen für das Land keine Kosten. Für die Gemeinden werden insofern Kosten entstehen, als sie vor dem Einsatz bestimmter Finanzinstrumente zur professionellen Beratung durch ein Finanzdienstleistungsunternehmen verpflichtet werden. Diese Kosten werden von der Art und Menge solcher Instrumente abhängen und können nicht genau beziffert werden.

4 Zu 1: Besonderer Teil Diese Bestimmung nennt die Instrumente, die den Gemeinden für die Veranlagung von Gemeindegeldern zur Verfügung stehen. Die Aufzählung erfolgt in Anlehnung an 25 Abs. 2 des Pensionskassengesetzes, BGBl.Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006. Ob und in welcher Weise diese Veranlagungsformen von den Gemeinden eingesetzt werden können, wird in den folgenden Paragraphen normiert. Zu 2: Diese Bestimmung schränkt jene Veranlagungsformen ein, die zur Kassenhaltung eingesetzt werden können. Beim Einsatz dieser Veranlagungsformen darf das Zinsänderungsrisiko (Modified Duration) den Wert von 1 nicht übersteigen. Die Modified Duration ist eine Kennziffer für die Sensitivität eines Anleihepreises auf Zinsänderungen. Sie drückt aus, um wieviel Prozent der Anleihepreis fällt, wenn die Zinsen um einen Prozentpunkt steigen und vice versa. Die Veranlagung soll nur bei einer Körperschaft oder einem Kreditinstitut erfolgen, welches dem Finanzregime eines Staates der Europäischen Union unterliegt. Zum Zweck der Streuung des Risikos soll die Veranlagung bei einem Kreditinstitut 10% der Gesamterträge des laufenden Gebarungsjahres nicht übersteigen. Unter den laufenden Erträgen sind die Einnahmen aus den direkten Gemeindesteuern wie Grundsteuern, Kommunalsteuer, Lustbarkeitsabgabe, Abgabe für das Halten von Tieren, Fremdenverkehrs- und Verwaltungsabgaben, sowie sonstige Gemeindeabgaben, die Einnahmen aus dem Finanzausgleich, wie Abgabenertragsanteile an gemeinschaftlichen Bundesabgaben und Finanzzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz, Gebühreneinnahmen, laufende Transferzahlungen, Ablieferungen von nettoveranschlagten Betrieben und sonstige ständig wiederkehrende Einnahmen zu verstehen. Zu 3: Diese Bestimmung gibt den Rahmen für Veranlagungen vor, die über ein Jahr hinaus angelegt sind. Die Messzahl für das Zinsänderungsrisiko der Instrumente (Modified Duration) darf im Einzelfall den Wert von 3 nicht übersteigen. Die Modified Duration ist eine Kennziffer für die Sensitivität eines Anleihepreises auf Zinsänderungen. Mit ihr wird ausgedrückt, um wieviel Prozent der Anleihepreis fällt, wenn die Zinsen um einen Prozentpunkt steigen und vice versa. Beispiel: modified Duration von 3,7 Anleihepreis 103 Wenn die Zinsen um einen Prozentpunkt steigen, fällt der Anleihepreis um 3,7 % d.h. um 3,81 auf 99,19. Mit der Z 3 wird festgeschrieben, dass nur konnexe derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden dürfen (siehe hiezu die Erläuterungen zu 5). Der Zweck des derivativen Finanzinstrumentes soll darin bestehen, ein mit dem Grundgeschäft bestehendes Risiko zu vermindern. Z 4 bezweckt eine Risikostreuung, indem bei einem Rechtsträger das Veranlagungsvolumen 10% der laufenden Erträge des zweitvorangegangenen Jahres der Gemeinde nicht übersteigen darf. Mit Z 5 wird bestimmt, dass die Veranlagungen in den Anlageformen des 1 Z 4 und 5 nur möglich sind, wenn die Gemeinde einerseits als professioneller Kunde nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, eingestuft ist - was entsprechende Kenntnisse und Vorprüfungen durch das Finanzdienstleistungsunternehmen voraussetzt - und andererseits sich die Gemeinde einer Beratung und Betreuung durch ein Finanzdiensleistungsunternehmen unterzogen hat. Das beratende Unternehmen darf hiebei nicht jenes sein, mit dem das Finanzgeschäft abgeschlossen wird. Zu 4: Diese Bestimmung nennt die Arten von derivativen Finanzinstrumenten, die unter den Bedingungen der Richtlinienverordnung von den Gemeinden abgeschlossen werden können. Cap und Floor (als reines Absicherungsinstrument)

5 Dabei handelt es sich um Zinsoptionen; Im Allgemeinen wird gegen Zahlung einer Prämie für einen zugrunde liegenden Kapitalbetrag eine Zinsobergrenze (Cap), eine Zinsuntergrenze (floor) oder eine Zinsober- und Zinsuntergrenze (collar) vertraglich vereinbart. Basisinstrument ist in der Regel ein Geldmarktsatz, wie etwa der 1-, 3-, 6- oder 12-Monats EURIBOR. Forward Rate Agreement (FRA) Ein FRA ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der Zinssätze für zukünftige Perioden für Einlagen oder Ausleihungen im Voraus festgelegt werden. Es handelt sich um einen Terminkauf oder -verkauf von Termingeldern, jedoch ohne Kapitalbewegung und damit ohne Liquiditätseffekt. Liegt zum vereinbarten Termin der Geldmarktzinssatz über dem vereinbarten Festzins, erhält der Käufer eines FRA vom Verkäufer eine Ausgleichszahlung. Der Abschluss eines FRA ist, falls dieser zu aktuellen Marktkonditionen erfolgt, nicht mit der Zahlung einer Prämie verbunden. Zins-Swap Dabei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, für eine im Vorhinein festgelegte Laufzeit feste gegen variable Zinsen zu tauschen. Unterschieden wird zischen Payer- und Receiver-Swaps. Payer-Swap: Die Gemeinde bezahlt einen Festzinssatz und erhält im Gegenzug einen variablen Zinssatz, in der Regel 1-, 3-, 6-, oder 12 Monats EURIBOR. Der Zins des fixen Zahlungsstromes wird als Swapsatz bezeichnet. Receiver-Swap: Die Gemeinde empfängt einen festen Zinssatz und zahlt variable Zinsen. Bei einem in-arrears-swap erfolgt die Zinsfeststellung nicht am Anfang, sondern am Ende der Zinsperiode. Cross-Currency-Swap (nur in der Währung gestattet in der auch eine Finanzierung aufgenommen werden kann) Swaps können auch über verschiedene Währungen hinweg vereinbart werden. Anders als beim Zinsswap, wird jedoch beim Cross-Currency-Swap auch die Nominale getauscht. Der Cross-Currency-Swap kann entweder fix gegen fix, aber auch fix gegen floating geswaped werden. Swaption (als Käufer zur Absicherung) Die Swaption beinhaltet das Recht, einen Swap zu einem späteren Zeitpunkt einzugehen. Dabei wird ein Festzinssatz des Swaps bereits bei Abschluss der Swaption festgelegt. Wirtschaftlich bedeutet der Erwerb eine Payer Swaption für den Käufer einen Schutz gegen steigende Zinsen, während er mit dem Erwerb einer Receiver-Swaption von fallenden Swapsätzen profitiert. Kauf von Devisenoptionen (zur Absicherung eines Fremdwährungsrisikos) Das Recht, nicht die Pflicht, einen bestimmten Betrag zu einem bestimmten Preis, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen. Es soll als Instrument zur Kursabsicherung dienen. Der Verkauf von Devisenoptionen soll nicht mehr zulässig sein. Andere derivative Produkte: Andere derivative Produkte können grundsätzlich eingesetzt werden, wenn sie den strengen Richtlinien des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 für Privatkunden unterliegen. Zu 5: Abs. 1 bestimmt den Zweck des Rechtsgeschäftes über den Einsatz derivativer Finanzinstrumente: Es dient nur als Absicherungsgeschäft zum Zweck der Gestaltung und Kontrolle von Zinsänderungs- oder Wechselkurswährungsrisiken eines aufgenommenen Darlehens. Als konnex wird ein Derivat-Geschäft angesehen, wenn es der Gestaltung und Kontrolle von Zinsänderungsrisiken eines konkreten Kredites als Grundgeschäft dient. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Vorliegen der Konnexität sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Kriterien zu prüfen ist. Objektive Konnexität liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: 1. Die Nominalbeträge und eine Währung von Grundgeschäft und Derivatgeschäft müssen identisch sein (sachliche Konnexität). Sachliche Konnexität ist auch gegeben wenn ein Derivat einen geringeren, keinesfalls aber einen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft umfasst oder zu einem konnexen Derivat ein weiteres Derivat abgeschlossen wird, das z.b. die wirtschaftlichen Folgen des ursprünglich Derivats umkehrt (Verknüpfung mehrerer Geschäfte).

6 2. Die Laufzeit des Derivats darf die Laufzeit des Grundgeschäfts nicht überschreiten (zeitliche Konnexität). Dies gilt auch dann, wenn das Derivat nicht schon zu Beginn, sondern erst während der Laufzeit des Grundgeschäfts abgeschlossen wird. Subjektive Konnexität ist gegeben, wenn das Derivat mit der Absicht abgeschlossen wird, die Kondition eines konkreten Grundgeschäftes zu gestalten. Zu 6: Diese Bestimmung normiert die Pflicht der Gemeinde, sich vor Abschluss eines derivativen Rechtsgeschäftes durch ein Finanzdienstleistungsunternehmen beraten und betreuen zu lassen. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, wird bestimmt, dass das Beratungsunternehmen nicht jenes sein darf, mit dem das derivative Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.

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