MODUL 4 Rechtsprechung in der EU
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- Günther Theodor Baumhauer
- vor 7 Jahren
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1 MODUL 4 Rechtsprechung in der EU Der Europäische Gerichtshof Letzte Instanz in Europa Inhalt: Vorbemerkung Aufgaben des Gerichtshofs Die Verfahrensarten Richtungweisende Urteile Vorabentscheidungen Das Cassis-de-Dijon-Urteil Gegen Diskriminierung und für Gleichbehandlung Aufbau und Struktur des EuGH Vorbemerkung Die Europäische Union ist ein in der Welt bisher einzigartiges politisches Gebilde. Sie ist im Laufe eines halben Jahrhunderts durch völkerrechtliche Verträge und deren Reformen entstanden. Diese Vertragstexte können nicht jeden möglichen Fall, der eintreten könnte, eindeutig klären. Im Binnenmarkt sind aber Hunderte von Vorschriften und Bestimmungen aus 27 Staaten harmonisiert worden. Da liegt es nahe, dass sich für Unternehmen oder den Handel oder Verbraucherinnen und Verbraucher im Einzelfall Streitfragen ergeben, die sich nicht eindeutig aus den EU-Verträgen (Vertrag über die Europäische Union und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) beantworten lassen. Es muss deshalb eine unabhängige Stelle mit höchster Autorität geben, die im Falle einer Klage bestimmt, wie die EU-Verträge auszulegen oder anzuwenden sind. Diese Aufgabe erfüllt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg (Art. 19 EUV). Aufgaben des Gerichtshofs Der EuGH klärt endgültig, wie bestimmte Artikel der Verträge in strittigen Fragen auszulegen sind. Er gleicht hier gewissermaßen einem Verfassungsgericht. Er sorgt außerdem dafür, dass Europarecht in allen Mitgliedstaaten gleich angewandt wird. Nationale Gerichte können Klagen, in denen europäisches Recht eine Rolle spielt, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Der Europäische Gerichtshof gleicht in diesem Bereich einem Verwaltungsgericht.
2 2 Der EuGH ist für alle Mitgliedstaaten, für alle Organe einschließlich der Europäischen Zentralbank und für alle Politikbereiche zuständig. Einzige Ausnahme: die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die Verfahrensarten Das Recht, vor dem EuGH Klage zu erheben, haben alle Mitgliedstaaten, alle Organe der EU, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen sowie jede natürliche oder juristische Person. Klage wegen Vertragsverletzung können die Kommission und die Mitgliedstaaten erheben (Art. 258 und 259 AEUV). Zuvor muss der betroffene Staat Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben. Stellt der Gerichtshof eine Vertragsverletzung fest, muss der Staat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verstoß aus der Welt zu schaffen. Kommt der Staat dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Kommission erneut vor dem EuGH klagen und dabei eine Geldbuße beantragen. Die Kommission kann auch schon im ersten Verfahren eine Geldbuße fordern, wenn der Verstoß darin besteht, dass ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht rechtzeitig oder korrekt umgesetzt hat (Art. 260 Abs. 3 AEUV). Nichtigkeitsklage können alle Mitgliedstaaten, alle EU-Organe, der Ausschuss der Regionen oder Einzelpersonen erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass ein an sie gerichteter Rechtsakt der EU (eine Verordnung oder Entscheidung) Vorschriften des Vertrags oder Formvorschriften verletzt oder dass ein Organ dafür nicht zuständig war oder einen Ermessensmissbrauch begangen hat. Mitgliedstaaten können gegen Rechtsakte der EU klagen, wenn ihre Parlamente darin eine Verletzung des Subsidiaritätsgebots sehen. Auch der Ausschuss der Regionen kann Klage erheben, wenn im Vertrag seine Mitwirkung an dem Gesetz vorgeschrieben ist. Erhält der Kläger Recht, wird der Rechtsakt für nichtig erklärt (Art. 263 und 264 AEUV). Untätigkeitsklage kann von Mitgliedstaaten und EU-Organen erhoben werden, wenn nach ihrer Ansicht ein Organ oder eine andere Einrichtung oder Stelle der Union es unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen und damit gegen den EU-Vertrag mit seinem Aufgabenkatalog verstoßen hat (Art. 265 AEUV). Diese Möglichkeit ist bisher nur selten genutzt worden. Das Europäische Parlament hat 1985 den Rat wegen Untätigkeit in der Verkehrspolitik verklagt; der Rat wurde verpflichtet, Maßnahmen in diesem Bereich zu treffen (Rs. 13/83). Auch Einzelpersonen können Beschwerde führen, wenn nach ihrer Ansicht ein Organ oder eine andere Stelle der Union es unterlassen hat, einen anderen Akt als die unverbindlichen Empfehlungen oder Stellungnahmen an sie zu richten. Auf Schadensersatz kann geklagt werden, wenn durch Organe oder Bedienstete in Ausübung ihrer Amtstätigkeit ein Schaden entstanden ist (Amtshaftung, Art. 340 AEUV).
3 Eine Vorabentscheidung können nationale Gerichte vom EuGH anfordern, wenn ihrer 3
4 4 Ansicht nach in einem bei ihnen anhängigen Verfahren Europarecht berührt wird. Nationale Gerichte letzter Instanz müssen sogar solche Vorabentscheidungen verlangen (Art. 267 AEUV). Wegen Vertragsverletzung wurde 2010 in 128 Fällen geklagt (siehe Zusatzthema Anzahl der Verfahren vor dem EuGH ). Häufigste Verfahrensgegenständewaren: Umwelt und Verbraucher (2010: 48 Urteile), Steuerrecht (66), Geistiges und gewerbliches Eigentum (38) und staatliche Beihilfen (16). Erledigte Rechtssachen des EuGH 2009 und 2010 nach Verfahrensgegenstand Quelle: EuGH, Jahresbericht 2010 Richtungweisende Urteile des EuGH In den Anfangsjahren der Gemeinschaft war für Politiker und Juristen vieles neu. Sie waren es gewohnt, im Rahmen staatlichen Rechts zu denken und zu handeln. Alles, was in den Grenzen anderer Staaten geschah, war als deren innere Angelegenheit zu sehen. Europarecht war fremd und ungewohnt. Der Europäische Gerichtshof hat Neuland betreten, als er Urteile fällte, die von allen Mitgliedstaaten zu beachten waren, ja sogar Urteile gegen einzelne Staaten verhängte. Von Anfang an hat der EuGH das Unionsrecht in einer integrationsfördernden Weise ausgelegt, die den betroffenen Staaten, Gerichten und Unternehmen nicht immer zusagte. Ein erstes richtungweisendes Urteil fällte der EuGH im Februar 1963 im Streitfall van Gend & Loos (Rs. 26/62). Der Hof stellte fest, die Europäische Gemeinschaft habe mit dem EWG-Vertrag eine neue Rechtsordnung geschaffen, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen seien, anders als in völkerrechtlichen Verträgen üblich. Die Staaten hätten ihre Souveränitätsrechte insoweit zugunsten der Gemeinschaft eingeschränkt. Damit war es Organen der Union möglich, Entscheidungen für oder gegen Einzelne (z. B. Unternehmen) zu treffen. Im folgenden Jahr ging der EuGH im Urteil Costa/ENEL (Rs. 6/64) noch weiter und stellte fest, Gemeinschaftsrecht sei vorrangig vor nationalem Recht anzuwenden. Die nationalen Gerichtshöfe, die bisher uneingeschränkt letzte Instanz gewesen waren, sträubten sich zunächst gegen diesen Autoritätsverlust. Inzwischen ist der Anwendungsvorrang des Europarechts zwar allgemein anerkannt, aber nicht unumstritten. So wurden 2009 in Deutschland nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon
5 5 wieder Stimmen laut, die den Vorrang des Europarechts in Frage stellen. In einem Gutachten des Juristischen Dienstes des Rats vom 22. Juni 2007 heißt es jedoch: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts... Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz und an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs. Urteile des EuGH in Vertragsverletzungsverfahren 2005 bis Zu Ab Zu Ab Zu Ab Zu Ab Zu Ab Zu Ab Belgien Bulgarien Tschechische Republik Dänemark Deutschland Estland 1 1 Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen 1 1 Luxemburg Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Slowenien 1 1 Slowakei Finnland Schweden Vereinigtes Königreich Summe Erläuterungen: Zu = Zulassung der Klage; Ab = Abweisung der Klage Vorabentscheidungen Der Binnenmarkt hat vielen Menschen Freiheiten gebracht, die vor 50 Jahren unerreichbar schienen. Er hat andererseits schützende Importbeschränkungen aufgehoben. Sogar die Staaten selbst bremsten mitunter die Geschwindigkeit beim Abbau von Grenzen und
6 6 Handelshemmnissen, damit sie ihre heimische Wirtschaft so lang wie möglich schützen konnten. Folglich gingen und gehen bei Gerichten in den Mitgliedstaaten Klagen wegen Benachteiligung durch eine vermeintlich falsche Anwendung des Primär- und Sekundärrechts der EU ein. Damit im ganzen Binnenmarkt einheitlich nach europäischem Recht geurteilt wird, können nationale Gerichte europarechtliche Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen; nationale Gerichte letzter Instanz sind dazu sogar verpflichtet. Ein Beispiel einer Vorabentscheidung: In Deutschland mussten noch in den neunzehnhundertsiebziger Jahren Liköre, die im Handel angeboten wurden, einen Mindestalkoholgehalt von 25 Prozent haben. So bestimmte es das Branntweinmonopolgesetz. In Frankreich dagegen gab es einen beliebten Likör aus schwarzen Johannisbeeren (französisch: cassis) mit einem Alkoholgehalt unter 20 Prozent. Eine deutsche Handelskette wollte ihn auch in der Bundesrepublik verkaufen. Das wurde ihr verboten, und sie klagte gegen die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein unter Hinweis auf Artikel 30 des EWG- Vertrages, der Einfuhrbeschränkungen untersagt (jetzt Art. 34 AEUV). Das Cassis-de-Dijon-Urteil Das Hessische Finanzgericht, das den Fall zu entscheiden hatte, legte das Problem dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (Rs. 120/78). Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom den Grundsatz auf: Jedes Produkt, das in einem Mitgliedstaat nach dortigen Vorschriften rechtmäßig hergestellt und vertrieben wird, darf grundsätzlich in allen anderen Mitgliedstaaten frei verkauft werden. Das brachte die zögernden Politiker endlich auf den richtigen Weg: Sie fassten den Beschluss, dass nationale Vorschriften, die für den Binnenmarkt von Bedeutung sind, nicht einzeln harmonisiert werden müssen. Wo keine einheitlichen Vorschriften für den Binnenmarkt geschaffen werden, anerkennen und akzeptieren alle Mitgliedstaaten die Vorschriften der anderen Staaten grundsätzlich (Prinzip der gegenseitigen Anerkennung). Was im Binnenmarkt heute selbstverständliche Grundlage des freien Verkehrs von Waren ist, hat seinerzeit nationale Traditionen berührt und Wellen der Empörung ausgelöst: Der EuGH kippte das Verbot, wonach in Deutschland nur Biere verkauft werden durften, die dem Reinheitsgebot von 1516 entsprachen. Er kippte das deutsche Verbot, Milcheiweiß in Wurst zu verarbeiten. Das italienische Einfuhrverbot für Teigwaren, die nicht aus Hartweizengrieß bestanden, wurde für europarechtswidrig erklärt. Die Medien warnten seinerzeit, Deutschland werde von billigen Bieren aus Mais überschwemmt werden, in Italien sah man die traditionell gute Küche in Gefahr. Nichts dergleichen ist eingetreten.
7 7 Gegen Diskriminierung und für Gleichbehandlung 1999 klagte eine Frau vor dem Verwaltungsgericht Hannover, weil ihre Bewerbung als Elektronikerin zur Instandsetzung von Waffen von der Bundeswehr abgelehnt worden war. Das Grundgesetz verbot seinerzeit Frauen den Dienst mit der Waffe (Art. 12a GG in damaliger Fassung); sie durften nur im Sanitäts- oder Musikdienst eingesetzt werden (Soldatengesetz 1 Abs. 2). Der EG-Vertrag aber garantierte in Artikel 2 und 137 die Gleichstellung von Frauen und Männern. Der EuGH entschied auf Vorlage des Verwaltungsgerichts: Es widerspricht der EG-Richtlinie zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen (76/207/EG), Frauen aus allen bewaffneten Einheiten vollständig auszuschließen. In Deutschland mussten das Grundgesetz und das Soldatengesetz geändert werden. Der entsprechende Satz im Grundgesetz lautet nun: Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. Berufssoldatinnen dürfen seither in der Bundeswehr an Waffen ausgebildet werden. In welchem Maße Europarecht ins Alltagsleben eingreifen kann, wurde weiter deutlich am Bosman-Urteil des EuGH (Rs. C-415/93). Der belgische Fußballverband hatte in seinen Ausländerregelungen festgelegt, dass ein Fußballspieler nach Ablauf seines Vertrages nur dann in einem anderen Staat als Profi spielen darf, wenn der neue Verein dem alten eine Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung (Ablösesumme) gezahlt hat. Der Verein RFC Lüttich hatte für seinen Spieler Jean-Marc Bosman eine sehr hohe Ablösesumme (11,7 Mio. BFR) festgesetzt, die es Bosman erschwerte, einen neuen Verein zu finden. Er klagte dagegen. Der EuGH urteilte, die Ausländerregel verstoße gegen die im Binnenmarkt gewährte Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wenn der neue und der alte Verein in Mitgliedstaaten der EU beheimatet seien. Und er kippte auch gleich das Verbot, wonach in Wettkämpfen nur eine begrenzte Anzahl von Spielern aus anderen Staaten eingesetzt werden durften. Für Spieler aus anderen EU-Staaten darf eine solche Regel nicht gelten. Damit durch Vorabentscheidungen des EuGH Prozesse in den Mitgliedstaaten nicht unzumutbar verzögert werden, hat der Rat Ende 2007 die Satzung des Gerichtshofs geändert. Seit 2008 ist es dem EuGH möglich, ein beschleunigtes vorrangiges Verfahren einzuleiten, wenn ein Rechtsfall dies erfordert, beispielsweise bei Freiheitsentzug oder in Streitfällen um das Elternrecht (Art. 23a der Satzung des EuGH). Aufbau und Struktur des EuGH Der Gerichtshof der Europäischen Union ist die letzte Instanz in der Union. Ihm ist seit 1989 ein Gericht erster Instanz (EuG) beigeordnet. Eine dritte Ebene bilden seit 2005
8 8 Fachgerichte, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnung gebildet werden können (Art. 257 AEUV). Seit 2007 gibt es ein solches Gericht für den öffentlichen Dienst. Der Gerichtshof besteht aus je einem Richter je Mitgliedstaat (Art. 19 EUV) und acht Generalanwälten (Art. 252 AEUV). Das Gericht erster Instanz setzt sich aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat zusammen und wird von Generalanwälten unterstützt, wenn die Satzung des Gerichtshofs dies vorsieht. Zu Richtern und Generalanwälten können nur Personen ernannt werden, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat höchste richterliche Ämter bekleiden können. Sie werden von den Regierungen ihrer Staaten für sechs Jahre ernannt. Zuvor muss ein Ausschuss hochrangiger Juristen eine positive Stellungnahme zur Eignung der Bewerber abgegeben haben (Art. 255 AEUV). Die Generalanwälte stellen am Ende eines Verfahrens begründete Schlussanträge zu Rechtssachen, öffentlich, unabhängig und unparteilich. Der Gerichtshof ist an die Schlussanträge nicht gebunden, folgt ihnen aber im Urteil in der Mehrzahl der Fälle. Der Gerichtshof tagt in Kammern mit drei oder fünf Richtern, also stets in ungerader Zahl, um ein Patt zu vermeiden. Auf Antrag großer Verfahrensbeteiligter wie Staaten kann er in einer großen Kammer mit 13 Richtern tagen, in Fällen von besonderer Bedeutung als Plenum. Das Gericht erster Instanz befasst sich nur mit Klagen gegen Entscheidungen der Organe. Gegen seine Urteile kann vor dem EuGH Berufung eingelegt werden, die auf Rechtsfragen beschränkt ist (also beispielsweise nicht festgestellte Tatsachen betrifft). Die Fachgerichte sind für Klagen in besonderen Sachgebieten zuständig (z. B. für das Bedienstetenrecht, künftig unter Umständen für das Recht des geistigen Eigentums oder das Asylrecht). Gegen ihre Urteile kann Berufung beim EuGH eingelegt werden. Anmerkung: Rs. = Rechtssache des EuGH (mit Nr. und Jahr) Zusatzthemen zu Modul 4 Ablauf eines Vertragsverletzungsverfahrens Anzahl der Verfahren vor dem EuGH nach Verfahrensarten und Mitgliedstaaten Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates Was ist Europarecht?
9 9 Basisinformationen zu Modul 4 Satzung des EuGH Berühmte Urteile des EuGH in Sachen Bosman, Cassis de Dijon, Costa ENEL, van Gend Loos und Europäisches Parlament gegen Rat wegen Untätigkeit Rechtsprechungsstatistiken aus dem Jahresbericht 2010 des EuGH
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