Kommissionsvertrag. wird Folgendes vereinbart:
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- Jürgen Sachs
- vor 7 Jahren
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1 Kommissionsvertrag Zwischen , im Folgenden der Kommittent, und Werkstatt Frankfurt e. V. Neufundland Lärchenstrasse Frankfurt Griesheim, im Folgenden der Kommissionär wird Folgendes vereinbart: 1 Gegenstand des Kommissionsvertrages (1) Der Kommittent beauftragt den Kommissionär mit dem Verkauf der in der Erfassungsliste, die Anhang zu diesem Vertrag wird, aufgeführten und an den Kommissionär übergebenen Gegenstände. (2) Der Kommittent sichert zu, Eigentümer beziehungsweise Verfügungsberechtigter hinsichtlich des Kommissionsgutes zu sein. Ein Anspruch auf Verkauf des Kommissionsgutes besteht nicht. (3) Das Kommissionsgut bleibt im Eigentum des Kommittenten. Es wird von anderen Waren gesondert ausgezeichnet. (4) Sollte der Kommittent dem Kommissionär zukünftig weitere Waren zum kommissionsweisen Verkauf anbieten, wird darüber eine neue Vereinbarung geschlossen. 2 Warenbewertung, Erfassungsliste, Verkaufspreis, Reduzierung (1) Kommissionär und Kommittent bewerten die zu übergebende Ware gemeinsam. Der Kommittent informiert den Kommissionär über sämtliche, der Ware anhaftende Mängel. In der Erfassungsliste wird jeder zur Kommission übergebene und bewertete Gegenstand sowie dessen Eigenschaften und Mängel detailliert eingetragen. (2) Der Kommittent und Kommissionär bestimmen den zu erzielenden Verkaufspreis (inklusive gültiger Mehrwertsteuer) pro Gegenstand und tragen auch diesen in der Erfassungsliste ein. (3) Mit ihrer Unterschrift auf der Erfassungsliste bestätigen Kommissionär und Kommittent, dass sie sich über den Preis und die Beschaffenheit, einschließlich der Mängel der Kommissionsware geeinigt haben.
2 (4) Hinsichtlich des Verkaufspreises wird weiter vereinbart, dass dem Kommissionär ein Verhandlungsspielraum gegenüber dem Endkunden in Höhe eines Preisnachlasses von 10 % abzüglich von dem nach 2 Abs. 2 vereinbarten Verkaufspreis zusteht. Dieser Verhandlungsspielraum vermindert den Verkaufspreis und damit den an den Kommittenten auszuzahlenden Kommissionserlös. (5) Der Kommissionär sichert zu, im Interesse des Kommittenten den höchsten Verkaufspreis zu erzielen. (6) Nach Ablauf von zwei (2) Monaten, in denen die Kommissionsware im Verkaufsraum des Kommissionärs angeboten wurde, werden die in der Liste vereinbarten Verkaufspreise jeweils um 20 % gesenkt. Mit jedem weiteren Monat findet eine weitere Reduzierung um 20 % statt. Der Kommissionär ist zu der Senkung nicht verpflichtet. (7) Der Kommittent kann dem Kommissionär jederzeit schriftlich gestatten, den Verkaufspreis nach seinen Angaben zu reduzieren. (8) Der Kommissionär behält sich vor, Kommissionsware bei einem unverschuldeten Überangebot von Ware kurzfristig im Lager aufzubewahren. 3 Gebühren, Provision, Aufwendungsersatz (1) Mit Unterzeichnung dieses Kommissionsvertrages wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 Euro (inklusive gültiger Mehrwertsteuer) fällig. (2) Der Kommissionär hat für jedes zur Ausführung gekommene Geschäft einen Anspruch auf eine Provision in Höhe von vierzig (40) Prozent. Die Provision errechnet sich auf Grundlage des mit dem Kommittenten vereinbarten und gegenüber dem Endkunden erzielten Verkaufspreis (inklusive gültiger Mehrwertsteuer), gegebenenfalls abzüglich vorgenommener Reduzierungen. (3) Ein Anspruch auf Auslieferungsprovision für den Fall, dass das Geschäft nicht zur Ausführung gekommen ist, besteht nicht. (4) Für einen Transport der Kommissionsware berechnet der Kommissionär eine Entfernungspauschale, die gesondert vereinbart und berechnet wird. Bei besonders aufwendigen Gegebenheiten, die den Lieferort und/ oder den Ort der Abholung/ Transportweg betreffen, behält sich der Kommissionär vor, zusätzlich eine Mehraufwandspauschale anhand von Zeitaufwand und Personaleinsatz zu berechnen. (5) Die kostenpflichtige Lagerung, die nicht unter die in 2 Abs. 8 genannte fällt, muss gesondert vereinbart und berechnet werden. 4 Dauer des Vertrages, Kündigung, Abholung (1) Die Kommission wird für einen Zeitraum von maximal sechs (6) Monaten ab Übergabe der Ware vereinbart. (2) Grundsätzlich endet das Kommissionsverhältnis mit Verkauf und nach Abrechnung aller auf der Erfassungsliste genannten Artikel. (3) Bei Vertragsbeendigung durch Zeitablauf ist der Kommittent gehalten, die Kommissionsware umgehend abzuholen.
3 (4) Der Vertrag kann seitens der Vertragsparteien auch durch schriftliche Kündigung beendet werden unter folgender Maßgabe: a) Kündigt der Kommittent vor Ablauf der ersten zwei Monate diesen Vertrag, ist er verpflichtet, dem Kommissionär die nach 3 Abs. 2 vereinbarte Provision zu zahlen, die er bei einem Verkauf der Ware erhalten hätte. b) Der Kommissionär kann diesen Vertrag jederzeit kündigen, wenn sich während der Laufzeit herausstellt, dass die Kommissionsware Mängel aufweist, die verschwiegen wurden, oder wenn begründete Zweifel an der Eigentümerstellung oder Verfügungsberechtigung des Kommittenten entstehen. c) Die Kündigung ist schriftlich, auch per , zu erklären und hat sofortige Wirkung. (5) Werden nach Erfassung und Bewertung Mängel festgestellt, die unerheblich sind, können die Parteien auch in Neuverhandlungen über den Verkaufspreis treten, der dann schriftlich zu bestätigen ist. Ansonsten bleibt das Recht des Kommissionärs aus Abs. 4 auf Kündigung unberührt. (6) Endet das Kommissionsverhältnis, erklärt sich der Kommittent mit Unterzeichnung dieses Vertrages einverstanden, dass das Nichtabholen des übergebenen Artikels als eine Aufgabe des Eigentums an dem übergebenen Artikel gewertet wird. Der Kommissionär ist jedoch verpflichtet, für den Fall, dass er sich auf die Eigentumsaufgabe beruft, den Kommittenten auf diese Rechtsfolge durch eingeschriebenen Brief hinzuweisen. In dem Hinweis ist eine Frist zur Abholung von vier (4) Wochen zu setzen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Falle des Verstreichens der Frist der Kommissionär berechtigt ist, sich das Eigentum an den nicht abgeholten Artikeln anzueignen. Der Kommissionär kann den Hinweis frühestens mit Beendigung des Vertrages versenden. 5 Auszahlung des Verkaufserlöses Die in einem Monat erzielten Verkaufserlöse werden gebündelt zu jedem Monatsende, frühestens jedoch vierzehn (14) Tage nach Verkauf eines Artikels, abzüglich der vereinbarten Kommission auf ein von dem Kommittenten angegebenes Konto überwiesen. 6 Haftung bei Diebstahl oder Beschädigung, Gewährleistung (1) Die Waren, die sich im Besitz des Kommissionärs befinden, werden ausreichend gegen Risken aus Feuer, Diebstahl, Beschädigung und Haftpflicht versichert. Im Falle eines Schadens kommt der auf die Ware entfallende Versicherungsbetrag dem Kommittenten zu. (2) Der Kommissionär haftet für sonstige Schäden lediglich im Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (3) Wird Ware aufgrund von Mängeln innerhalb eines Jahres zurückgegeben, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
4 Seite 1 von 1 7 Schriftform, Teilunwirksamkeit (1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. (2) Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift: Kommittent Unterschrift: Kommissionär - Anhang (Artikelliste)
5 Anrede Vorname Nachname Postleitzahl Wohnort Straße Haus-Nr. Bankverbindung Kontoinhaber Name des Kreditinstituts BLZ Kontonummer Vertragsnummer Datum Besondere Vereinbarungen: Erfassungsliste Kommissionsgut Anhang zum Kommissionsvertrag Kommittent / -in Vertrag Anzahl Artikelbezeichnung Beschreibung ( detaillierte Mängelangaben ) vereinbarter VK inkl. U.-St. Datum, Unterschrift Kommittent Datum, Unterschrift Kommissionär Erstellt von BL SHW;Formular-Nr ; Version: 1.2; Stand:
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