Anti-Stress- Verordnung mehr Schutz vor psychischer Belastung bei der Arbeit?

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2 Mehr Schutz vor psychischer Belastung bei der Arbeit? Psychische Erkrankungen im Fokus Psychische Belastung bei der Arbeit Psychische Belastung im Arbeitsschutzrecht Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung der Betriebe Psychische Belastung in der Überwachung der Arbeitsschutzbehörden Verordnung der Länder: Schutz vor psychischer Belastung bei der Arbeit

3 Psychische Erkrankungen im Fokus 53 Mio. Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund psychischer Erkrankungen registriert Anstieg um mehr als 80 Prozent in den letzten 15 Jahren Ausfall an Bruttowertschöpfung von 10,3 Mrd. Euro und Produktionsausfallkosten in Höhe von 5,9 Mrd. Euro. 41 Prozent aller Neuzugänge zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf psychische Störungen zurückzuführen. Psychische Belastungen Ursache Nummer eins für Frühverrentungen. Durchschnittsalter : 48 Jahre. Quelle: Stressreport Deutschland 2012; BAuA aber auch andere Erkrankungen können durch psychische Belastung bei der Arbeit verursacht oder verstärkt werden, z.b. Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

4 Psychische Erkrankungen: Arbeitsunfähigkeit

5 Psychische Erkrankungen: Anstieg der Diagnose

6 Psychische Erkrankungen: Arbeitsunfähigkeit nach Branchen

7 Psychische Belastung bei der Arbeit

8 Psychische Belastungen : Weiterhin hohes Niveau

9 Psychische Belastung: Branchenergebnisse

10 Psychische Belastung: Restrukturierung in Unternehmen

11 Psychische Belastung im Arbeitsschutzrecht Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG 2 Begriffsbestimmungen Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. 3 Grundpflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgendem allgemeinen Grundsatz auszugehen: Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

12 Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung Betriebsrätebefragung 2008/2009 Betriebe mit Betriebsrat und mind. 20 Beschäftigten (n = 1.700), PARGEMA/WSI Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung: 56% ja oder teilweise einschließlich psychischer Belastungen: 20% ja oder teilweise Befragung von Inhaber/innen von Kleinbetrieben 2010 bis 50 Beschäftigte (n = 1.000), BAuA F 1913 Sczesny et. al. 38% geben an, eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt zu haben Lediglich 6% haben dabei psychische Belastung berücksichtigt Ergebnisse der Betriebsbefragung 2011 (n= 6500) Betriebe/ TNS Infratest, GDA-Dachevaluation Weniger als 30 % der Arbeitgeber antworten, dass sie in ihrem Betrieb mögliche Gefährdungen durch psychische Belastung beurteilen

13 Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung Weniger als 20% der deutschen Betriebe setzen Verfahren zum Umgang mit psychosozialen Belastungen ein (ESENER 2009) Diese Betriebe geben als Gründe hierfür an (in %): Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen Anfragen von Beschäftigten / Initiativen der betrieblichen Interessenvertretung Druck durch die Arbeitsschutzaufsicht Anforderung von Kunden / Sorge um das Ansehen der Firma Abnehmende Produktivität / Einbußen in der Qualität der Produkte Hohe Abwesenheitsraten Angaben von Managementvertretern aus deutschen Betrieben (n = 1.510; Mehrfachantworten möglich) Quelle: europäische Unternehmensbefragung ESENER ( deutsche Stichprobe

14 Psychische Belastung in der Überwachung der Arbeitsschutzbehörden A nteil der B era tun gs tä tigk eiten in %, in d ene n da s jew eilig e S a chg eb ie t b erührt w urde M inim a le r, m axi m ale r u nd m ittle rer P ro zen tw e rt ü b e r d ie B u n d esl än d e r B ra n d e nb u rg, S ach se n, Bre m en, N ie d e rsa ch se n un d B a yern 4 0,0 3 8,0 3 6,0 3 4,0 3 2,0 3 0,0 2 8,0 2 6,0 2 4,0 2 2,0 2 0,0 1 8,0 1 6,0 1 4,0 1 2,0 1 0,0 8,0 6,0 4,0 2,0 0,0 A rb e itssch utzo rga n isa tio n ü b e rw a ch u n gsb e d. A n la ge n G e fah rsto ffe p sych isch e B e la stun g e n Arbe itsze it M in im u m M itte lw e rt M ax im um Quelle: Beck et al. 2011

15 Schlussfolgerungen Es besteht eine Regelungslücke, weil psychische Belastung im Arbeitsschutzrecht zwar benannt, aber keineswegs hinreichend konkret geregelt ist, es trotz umfangreicher Bemühungen bisher nicht gelungen ist, psychische Belastung in die Gefährdungsbeurteilung zu implementieren, die Hauptmotivation von Arbeitgebern, sich für den Arbeitsschutz zu engagieren, nicht existiert: Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (ESENER 2009).

16 Verordnung: Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Grundpflichten und Gefährdungsbeurteilung 3 Grundpflichten 4 Gefährdungsbeurteilung 5 Unterweisung Betriebliche Gestaltungsmaßnahmen 6 Grundlegende Anforderungen an Maßnahmen 7 Arbeitsrhythmus und Organisation der Arbeitszeit 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber Schlussvorschriften 9 Ausschuss für psychische Belastungen bei der Arbeit 10 Ordnungswidrigkeiten 11 Inkrafttreten Anhang: Risikofaktoren und Gestaltungsgrundsätze

17 4 Gefährdungsbeurteilung Arbeitsaufgabe Gefährdungen z.b. durch überwiegende Routineaufgaben oder fehlende Handlungsspielräume, Arbeitsmittel Gefährdungen z.b. durch unzureichende Softwaregestaltung oder Werkzeuge Arbeitsorganisation Gefährdungen z.b. durch hohe Arbeitsintensität oder häufige Störungen, Arbeitsumgebungsbedingungen Gefährdungen z.b. durch schlechte klimatische Bedingungen oder räumliche Enge Soziale Bedingungen Gefährdungen z.b. durch unzureichende Beteiligung, Kommunikation und soziale Unterstützung Wechselwirkungen zwischen psychischen und physischen Belastungen und Beanspruchungen sind zu beachten ; insbesondere sind die Beschäftigten bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungensowie bei der Festlegung der zu treffenden Maßnahmen zu beteiligen.

18 5 Unterweisung (1) Arbeitgeber muss über Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung informieren und die Beschäftigten über die durchgeführten Maßnahmen unterweisen (2) bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und angepasst an die Gefährdungsbeurteilung. (3) Die Beschäftigten, die Weisungsrechte ausüben, sind regelmäßig gesondert zu unterweisen. Sie sind zu qualifizieren hinsichtlich der Anforderungen an menschengerechte Arbeitsgestaltung, an gesundheits- und kommunikationsorientierte Personalführung und Konfliktmanagement.

19 6 Anforderungen an Maßnahmen bei der Planung des Arbeitssystems ist zu gewährleisten, dass Gefährdungen durch psychische Belastung durch die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe vermieden oder begrenzt werden. Dies wird erreicht, indem die Anforderungen an die Arbeitsaufgaben 1.hinreichend klar und rechtzeitig definiert werden, 2.so organisiert werden, dass ein angemessener Handlungs- oder Entscheidungsspielraum sowie Vollständigkeit und Variabilität der Arbeit ermöglicht werden, 3.die zeitlichen, qualitativen und quantitativen Vorgaben und fachlichen Anforderungen, die den Beschäftigten zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Ressourcen nicht übersteigen.

20 6 Anforderungen an Maßnahmen (2) Bei der Ausführung der Arbeit ist zu gewährleisten, dass 1. 2.einseitig belastende Arbeit, die Gefährdungen für Leben und physische oder psychische Gesundheit verursacht, vermieden oder begrenzt wird, 3.das Arbeitstempo so geplant ist und festgelegt wird, dass Gefährdungen für Leben und physische oder psychische Gesundheit vermieden oder begrenzt werden, 4.monotone Arbeit sowie taktgebundene Arbeit vermieden oder durch angemessenen und regelmäßigen Tätigkeitswechsel begrenzt wird.

21 7 Arbeitsrhythmus und Organisation der Arbeitszeit sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und physische oder psychische Gesundheit vermieden oder begrenzt wird. angemessene Verteilung von Pausen und Ruhezeiten; Arbeit und arbeitsfreie Zeit sind bei flexibler Arbeitszeit abzugrenzen; Rufbereitschaft ist bei der Übertragung von Aufgaben außerhalb der Regelarbeitszeit zu begrenzen und ein angemessener und belastungsnaher Freizeitausgleich zu gewährleisten.

22 In Hülle und Fülle Handlungshilfen BAuA: Tools, Tools, Tools

23 Anti-Stress- Verordnung mehr Schutz vor psychischer Belastung bei der Arbeit! Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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