Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen Vom 26. Oktober 2011

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1 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz III B 13 Tel.: An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung zur Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen Vom 26. Oktober 2011 Auf Grund des 3 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), das zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 509) geändert worden ist, wird verordnet:

2 1 Die auf den Gehwegen für die Durchführung der Winterdienstmaßnahmen gemäß 3 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 des Straßenreinigungsgesetzes erforderliche Breite wird in den nachfolgend genannten Straßen wie folgt festgesetzt: Kurfürstendamm: Von Breitscheidplatz beziehungsweise von Rankestraße bis Lewishamstraße beziehungsweise Brandenburgische Straße beidseitig jeweils Anmerkung: Die beidseitig jeweils Breite sind so aufzuteilen, dass jeweils auf 1,50 Meter breiten Bahnen auf den an der Fahrbahn und an den Hausfronten gelegenen Gehwegteilen, soweit es sich um gewidmetes öffentliches Straßenland handelt, Winterdienst durchzuführen ist. Zudem sind Verbindungen von den straßenseitig gelegenen Gehwegteilen zu den Grundstücken zu schaffen. Tauentzienstraße: Von Breitscheidplatz beziehungsweise von Rankestraße bis Ansbacher Straße beidseitig jeweils Ebertstraße: Östliche Gehwegseite von Hannah-Arendt-Straße bis Platz des 18. März und vom Platz des 18. März bis Dorotheenstraße einschließlich Fußgängerüberweg Scheidemannstraße/ Friedrich-Ebert-Platz: Gehweg vor dem Reichstagsgebäude vom Fußgängerüberweg Ebertstraße östliche

3 Gehwegseite bis Bushaltestelle Reichstag/Bundestag Unter den Linden: Beidseitig jeweils Schloßplatz: Von einschließlich Schloßbrücke bis einschließlich Liebknechtbrücke beidseitig jeweils Sofern bei Gehwegteilen wegen baulicher Anlagen oder Straßenbegleitgrün eine geringere Breite vorhanden ist, ist der Winterdienst unter Beachtung des 3 Absatz 3 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes auf der Gesamtbreite durchzuführen. Die Verpflichtung der Anlieger zum Winterdienst auf den im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten nach 4 Absatz 4 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes bleibt unberührt. 2 Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines Nach 3 Absatz 1 Satz 5 des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 509) erfolgt die Festsetzung der notwendigen Breiten für die Winterdienstmaßnahmen auf den Gehwegen aufgrund des stärkeren Fußgängeraufkommens in den genannten Straßen gegenüber anderen Hauptverkehrsstraßen.

4 b) Einzelbegründung: 1. Zu 1: Die aufgeführten Straßen werden in einem erheblicheren Maße von Fußgängern frequentiert als andere Hauptverkehrsstraßen. Die Gründe hierfür sind entweder vorhandene Einkaufsmöglichkeiten, gastronomische Einrichtungen oder touristische Ziele, die über diese Straßen erreicht werden können. Die nach dem Straßenreinigungsgesetz erforderliche Breite für die Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen ist, um Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden, in diesen Straßen daher nicht ausreichend, so dass breitere Bahnen für die Fußgänger bei winterlichen Wetterverhältnissen notwendig und aufgrund der vorhandenen breiten Gehwege auch möglich sind. Bei den Gehwegen des Kurfürstendamms wurde die Gesamtbreite in zwei gleichgroße Bahnen aufgeteilt, weil auf dem straßenseitig gelegenen Gehwegteil die Schaffung einer durchgehenden breiten Bahn nicht möglich ist. Die Bahn nahe der Hausfronten wurde festgesetzt, weil ein nicht unerheblicher Teil des Fußgängerverkehrs dort stattfindet. 2. Zu 2: Zur Sicherstellung des für den Fußgängerverkehr erforderlichen Winterdienstes auf den Gehwegen der genannten Straßen soll diese Verordnung rechtzeitig zu Beginn des Winters 2011 mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft treten. B. Rechtsgrundlage: Artikel 64 der Verfassung von Berlin; 3 Absatz 1 des Straßenreinigungsgesetzes.

5 C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen: Die finanziellen Auswirkungen der Erweiterung der Räum- und Streubreiten in den aufgeführten Straßen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen sind im Einzelnen nicht quantifizierbar. Aufgrund des höheren Aufwandes ist mit Mehrkosten zu rechnen. D. Gesamtkosten: Soweit Gehwege vor Grundstücken des Landes Berlin betroffen sind, werden ebenfalls höhere Kosten, die derzeit nicht feststellbar sind, anfallen. Des Weiteren wird sich der Aufwand der Berliner Stadtreinigungsbetriebe durch die erweiterten Räum- und Streubreiten aufgrund der Zuständigkeit für die Durchführung des Winterdienstes auf den Fortführungen der Gehwege über Straßeneinmündungen und auf den Gehwegen von Brücken der betroffenen Straßen erhöhen. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die anteiligen Kosten für die Straßenreinigung einschließlich Winterdienst sind beim Kapitel 1330 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen Wirtschaftsförderung, Titel Anteil an der Straßenreinigung veranschlagt. Die zu erwartenden Mehrausgaben für den Winterdienst sind daher aus dem Titel zu leisten. Soweit Gehwege vor Grundstücken, die im Eigentum des Landes Berlin stehen, betroffen sind, sollen die zu erwartenden Mehrausgaben für den Winterdienst in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.

6 b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine G. Auswirkungen auf die Umwelt: Die Verordnung dient dem Ziel, der hohen Frequentierung dieser Straßen durch Fußgänger dadurch Rechnung zu tragen, dass die Anlieger die Gehwege breiter räumen und streuen müssen. Dabei kann es zu einer Zunahme von Lärm und Emissionen durch die für den Winterdienst eingesetzten Maschinen der von den Anliegern beauftragten Winterdienstfirmen kommen. Berlin, den 26.Oktober 2011 Lompscher Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

7 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Straßenreinigungsgesetz 3 Winterdienst (1) Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 ist auf Gehwegen in Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 der Winterdienst in einer Mindestbreite von 1,5 Metern und bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,5 Meter in der Gesamtbreite durchzuführen. In allen übrigen Straßen beträgt unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 die Mindestbreite 1 Meter. Erfordert das Fußgängeraufkommen auf stärker frequentierten Gehwegen eine größere Fläche, so ist eine entsprechend breitere Bahn zu schaffen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung der für den Umweltschutz zuständigen Senatverwaltung geregelt. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glatteisbildung ein, so ist der Winterdienst bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr durchzuführen.... (3) Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen sie nicht abgelagert werden. Vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel nach Absatz 2 Satz 2, straßen- und gehwegseitig im Bereich gekennzeichneter Behindertenparkplätze und auf Radfahrstreifen und Radwegen darf Schnee oder Eis nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden. Innerhalb von Fußgängerzonen sind Schnee- und Eismengen so anzuhäufen, dass der Fußgänger- und Zulieferbetrieb nicht beeinträchtigt wird. 4 Straßenreinigungspflichtige... (4) Die Anlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführten Straßen sind zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten (zugeordnete Gehwege) verpflichtet....

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