Richtig Verhalten bei Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung. Dr. Jens Bosbach
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- Adolph Brauer
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1 Richtig Verhalten bei Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung Veranstaltungsort: 10. Juni 2015 in München Dr. Jens Bosbach Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v.
2 Richtig Verhalten bei Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung Dr. Jens Bosbach Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, München Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verfassers
3 Inhaltsverzeichnis I. Einführung II. III. IV. Kurzdefinition der wesentlichen Begriffe der Strafprozeßordnung Durchsuchungsobjekte Organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei / Praxis V. Rechte und Pflichten sowie Verhalten bei Durchsuchungen/Beschlagnahme VI. VII. Rechte und Pflichten als Beschuldigter und/oder Zeuge Einschaltung des Strafverteidigers für den Mandanten und/oder den Berufsgeheimnisträger selbst? VIII. Kommunikation mit / gegenüber Mandanten Juni
4 I. Einführung Durchsuchungen von Büroräumen sowie Vernehmungen von Mitarbeitern, sei es als Zeugen, sei es als Beschuldigte, stellen Ereignisse dar, mit welchen Berufsgeheimnisträger gerade im steuerlichen Bereich rechnen müssen. Kein Berufsgeheimnisträger ist vor einem Besuch der Staatsanwaltschaft oder der Steuerfahndung gefeit. Dies gilt nicht etwa nur in den Fällen, in denen vorsätzlich Straftatbestände erfüllt werden, sondern ein Berufsgeheimnisträger kann auch aus einer Vielzahl anderer Gründe in strafrechtliche Ermittlungen hineingezogen werden. So hat der Gesetz- und Verordnungsgeber die Mandanten mit einer nur schwer beherrschbaren Flut von Vorschriften überschüttet, in denen leicht etwas übersehen oder falsch verstanden werden kann. Zudem können Rechtsbeziehungen aufgrund ihrer Komplexität und Vielfalt ein Risikopotential beinhalten. Schließlich darf nicht übersehen werden, daß Mandanten expandieren, aber auch in wirtschaftliche Krisen geraten können. Beides stellt für die Berufsgeheimnisträger nicht zuletzt in rechticher Hinsicht eine Herausforderung dar. Kommt es dann auf Seiten der Mandanten zu Vorfällen, die den Verdacht einer strafbaren Handlung durch die Staatsanwaltschaft und/oder Steuerfahndung begründen, liegt es nicht fern, dass im Fall einer Durchsuchung auf Mandantenseite auch das Beraterbüro (insbesondere Wirtschaftsberater, Rechtsberater und Steuerberater) durchsucht wird. Solche Ermittlungen gegen aus Sicht des Berufsgeheimnisträgers Dritte finden regelmäßig statt. Der vorliegende Leitfaden hat nicht das Ziel, Ermittlungshandlungen zu erschweren oder gar zu unterbinden. Man muß sich stets bewußt sein, daß die Strafprozeßordnung (StPO) und die Abgabenordnung (AO) den Ermittlungsbehörden so weitgehende Befugnisse einräumen, daß eine Verhinderung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Zeugenvernehmungen praktisch ausgeschlossen ist. Vielmehr ist es das Ziel, die Rechte und Pflichten der Betroffenen kurz und übersichtlich aufzuzeigen, damit eine erste Vorbereitung und Planung im Büro Fall von Zwangsmaßnahmen durch Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung erfolgen kann. Zu einer solchen Vorbereitung gehört insbesondere, daß der Berufsgeheimnisträger und die Mitarbeiter ihre Rechte und Pflichten ausreichend kennen, damit keine gravierenden Fehler bis zum Eintreffen des Anwalts gemacht werden. Fehler, welche ggf. eine spätere Verteidigung wesentlich erschweren könnten. Juni
5 Damit eine sachgerechte Vertretung und Verteidigung gegen etwaige strafrechtliche Vorwürfe ermöglicht und nicht erschwert wird, ist es Ziel dieser Vorbereitung sicherzustellen, daß der Beschuldigte/Zeuge seine Rechte und Pflichten kennt und in Anspruch nimmt; daß Beweismittel nur auf gesetzlich vorgeschriebenem Wege zusammengetragen werden; daß die Auswirkungen eines Ermittlungsverfahrens auf den Berufsgeheimnisträger, die Beschuldigten und die Zeugen so gering wie möglich ausfallen; daß etwaige unrichtige Vorwürfe unwiderruflich und überzeugend ausgeräumt werden; eine für den Ernstfall vorhandene Organisation zur Verfügung steht, damit die o.a. Punkte tatsächlich auch verwirklicht werden können. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß das vorliegende Kurzskript als grober Leitfaden verstanden werden darf und die Grundzüge darstellt. Eine gründliche und fallbezogene Beratung durch einen auf dem Gebiet des Strafrechts versierten Anwalt soll und kann dadurch aber nicht ersetzt werden. Juni
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