Zielkatalog: 1. Wohngebäude

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zielkatalog: 1. Wohngebäude"

Transkript

1 Zielkatalog: 1. Wohngebäude ME-Projekt: Einwohnungsgebäude als verdichteter Flachbau C 2. Teil-Ergebnis: Zielkatalog: 1.Wohngebäude Zielkatalog: 1. Wohngebäude Bearbeiter/in: Joachim Schepers Objekt/-teil/-bereich: 1. Wohngebäude Nutzerarten Nutzeranzahl Gesamtfunktion (spezifisch) Gesamtfunktion (generell) Eltern, Kinder, Besucher (Freunde, Verwandte), Putzhilfe, Schornsteinfeger, Stromableser 2 Haushaltsmitglieder, mind. 2 bis 4 Besucher/Gäste Sich wohnend aufhalten Sicherheit und Gesundheit gewährleisten Raumstruktur (s. Objektmatrix unter 3. Räume) 1. Wohngebäude < 1.1 Wohnung < 1.2 Nebenanlagen 1. Wohngebäude Gebäudeabstände und Abstandflächen M 6 Gebäude und Gebäudeteile müssen, soweit sie nicht aneinandergebaut sind, von anderen vorhandenen oder zulässigen Gebäuden oder Gebäudeteilen einen Abstand von mindestens 3 m einhalten. ( 8 (1) 1). Loewe, 1976, S. 4) Befinden sich Öffnungen in gegenüberliegenden Wänden, so beträgt der Abstand mindestens 5 m. ( 8 (1) 2). (Loewe, 1976, S. 4) M 7 Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. ( 6, Abs. 2). (Loewe, 1985, S. 4)

2 (Loewe, 1985, S. 4) M 8 1) Zwischen Wänden gegenüberliegender vorhandener oder zulässiger Gebäude oder Gebäudeteile muß vor notwendigen Fenstern ein Mindestabstand als Abstandsfläche eingehalten werden; dies gilt auch, wenn andere bauliche Anlagen notwendigen Fenstern gegenüberliegen. Die Abstandsfläche ist so zu bemessen, dass die Aufenthaltsräume ausreichend belichtet werden. ( 8 (2) 1). (Loewe, 1976, S. 4) M 9 Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften a) das Gebäude an die Grenze gebaut werden muß oder b) das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlichrechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. ( 6 (1). (Loewe, 1985, S. 3)

3 M 10 Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken, dies gilt nicht für 1. Außenwände, die einem Winkel von mehr als 75 zueinander stehen. 2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und 3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind oder gestattet werden. ( 6). (Loewe, 1985, S. 4) M 11 Die Tiefe der Abstandsflächen bemißt sich nach der Wandhöhe, wobei als Wandhöhe das Maß von der (natürlichen oder festgelegten) Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand - unter Umständen unter Zuschlag von Anteilen der Höhe des Daches bzw. der Giebelflächen - zählt. ( 6 Abs. 4). (Loewe, 1985, S. 4)

4 M 12 Bei eingeschossigen Gebäudeteilen aneinandergereihten Wohngebäuden geringer Höhe (z.b. mit Abstellräumen oder Hauseingängen) bestehen keine Bedenken gegen eine Unterschreitung. ( 6). (Loewe, 1985, S. 3) M 13 Bei Gartenhof- und Atriumhäusern bis zu zwei Geschossen müssen die zum Innenhof gerichteten notwendigen Fenster des Erdgeschosses von gegenüberliegenden Wänden einen Abstand einhalten, welcher der Höhe dieser Wände entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt. Diese Abstände genügen auch an Erschließungswegen (Wohnwegen). ( 2 (3) 1) (Loewe, 1976, S. 7)

5 M 14 Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Von gegenüberliegenden Nachbarsgrenzen müssen sie mindestens 2,0 m entfernt bleiben; das Erdgeschoß erschließende Hauseingangstreppen und deren Überdachungen müssen mindestens 1,50 m entfernt bleiben. ( 6, 7). (Loewe, 1985, S. 7) Gestaltung Form, Maßstab Umgebung Wände Standsicherheit M 15 Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoffen und Farben so gestaltet sein, daß sie nicht verunstaltend wirken. ( 12, (1). (Loewe, 1993) M 16 Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. ( 12, (2).(Loewe, 1993) M 17 Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke, Festigkeit und Aussteifung haben und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage aussteifen. ( 28 (1), 1). (Loewe, 1976, S. 140)

6 Gebäudeabschlußwände M 18 Gebäudeabschlußwände sind herzustellen: 1. bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden 2.bei aneinander gereihten Gebäuden auf dem selben Grundstück. ( 31,(1.). (Loewe, 1985, S. 133) Öffnungen M 19 Öffnungen in Gebäudeabschlußwänden sind unzulässig. ( 31, (3). (Loewe, 1985, S. 134) wand Gebäudetrenn- M 20 An Stelle einzelner Gebäudeabschlußwände ist eine gemeinsame Gebäudetrennwand zulässig. ( 31, (2). (Loewe, 1985, S. 134)

7 Tragende Wände M 21 Bei frei stehenden Einzel- und Doppelwohngebäuden und bis zu insgesamt vier Wohnungen und bei anderen Gebäuden ähnlicher Größe können tragende Wände, die nicht feuerhemmend sind, gestattet werden, wenn die Gebäude 1. mindestens 4 m Grenzabstand und mindestens 8 m Abstand von bestehenden und nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden einhalten, 2.selbst und die Nachbargebäude harte Bedachungen haben ( 36 Abs. 1), ( 29 (3) 1). (Loewe, 1976, S. 141) Wohnungstrennwände Brandschutz M 22 Brandwände sind herzustellen: bei aneinandergereihten Wohngebäuden bis zu zwei Vollgeschossen in Abständen von höchsten 60 m, wenn die Gebäudetrennwände feuerbeständig sind. ( 32, (6), Nr. 3). (Loewe, 1976, S. 145) Schallschutz M 23 Wohnungstrennwände... zwischen Aufenthaltsräumen... müssen ausreichend schalldämmend sein. Das gleiche gilt für Wände zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen... ( 31 (3) 1), 2). (Loewe, 1976, S. 142) S 1 Haustrennwände zweischalig mit durchgehender Trennfuge. (DIN 4109, Ausgabe August 1992) Außenwände Wärmeschutz M 24 Außenwände von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen müssen einen ausreichenden Wärmeschutz bieten. ( 30 (2) 1), Loewe, 1976, S. 118) Wetterschutz M 25 Außenwände sind aus gegen Frost und Niederschläge ausreichend

8 widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen oder mit einem Wetterschutz zu versehen. ( 30 (3) 1). (Loewe, 1976, S. 141) M 26 Bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß sind für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sicher zugängliche Aussteigeöffnungen in einer Größe von min 40 cm mal 50 cm einzubauen. ( 9 (6) 1). (Loewe, 1976, S. 40) Schornstein Anordnung M 27 1) Rauchschornsteine sind möglichst in Gruppen zusammenzufassen und so anzuordnen, das sie gegen Abkühlung geschützt sind und möglichst nahe beim Dachfirst austreten. ( 48 (2) 1). (Loewe, 1976, S. 67) Höhe über Dach M 28 1) Die Schornsteinmündung muß bei harter Bedachung den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen oder mindestens 1 m von der Dachfläche entfernt sein. (F 8 (11) 1). (Loewe, 1976, S. 67) 2) Bei Gebäuden mit weicher Bedachung müssen die Schornsteine am First austreten und ihn um mindestens 80 cm überragen. (F 8 (11) 1). (Loewe, 1976, S. 67) Schornsteinhöhe über Dach (bei Dachaufbauten sollte der Abstand des Schornsteins besser das 3fache der Dachaufbauhöhe ausmachen (DIN Teil 1) Dächer Aussteigeöffnungen Schornsteinreinigung M 29 Auf der Dachfläche nicht begehbarer Dächer sind Laufbretter oder Standbretter anzuordnen, wenn die Schornsteine vom Dach aus gereinigt werden müssen. ( 9 (6) 2). (Loewe, 1976, S. 40) Feuchtigkeitsschutz- Niederschlag- M 30 Niederschlagwasser von Dachflächen ist durch Dachrinnen und

9 wasser Regenfallleitungen abzuleiten. ( 9 (1) 1). (Loewe, 1976, S. 38) Literaturnachweis: 1. Wohngebäude Loewe, Ludwig: Bebilderte Bauordnung, 5. neubearbeitete und erweiterte Auflage Werner-Verlag, Düsseldorf, 1976 Meyer-Bohe, Walter: Ausgebaute Dächer Teil 1: Einführung, Rahmenbedingungen, Baurecht In: Bau-Zeitung Jg. 50, 1996, Heft 5, S Abbildungsnachweis: 1. Wohngebäude Loewe, Ludwig: Bebilderte Bauordnung 4. neubearbeitete und erweiterte Auflage Werner-Verlag, Düsseldorf 1976 Meyer-Bohe, Walter: Ausgebaute Dächer In: Bau-Zeitung, Jg. 50, 1996, Heft 5, S

232 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Vom 12. Dezember 2006

232 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Vom 12. Dezember 2006 232 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 12. Dezember 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Zweites Gesetz zur

Mehr

Zielkatalog: 1.1 Wohnung

Zielkatalog: 1.1 Wohnung Zielkatalog: 1.1 Wohnung ME-Projekt: Einwohnungsgebäude als verdichteter Flachbau C 2. Teil-Ergebnis: Zielkatalog: 1.1 Wohnung Zielkatalog: 1.1 Wohnung Bearbeiter/in: Ulrike Lüning Objekt/-teil/-bereich:

Mehr

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten.

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten. 22 2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten

Mehr

Zielkatalog: Haustechnikbereich

Zielkatalog: Haustechnikbereich Zielkatalog: 1.1.6 Haustechnikbereich ME-Projekt: Einwohnungsgebäude als verdichteter Flachbau C 2. Teil-Ergebnis: Zielkatalog: 1.1.6 Haustechnikbereich Zielkatalog: 1.1.6 Haustechnikbereich Bearbeiter/in:

Mehr

Vortrag zur Novelle Bauordnungsrecht

Vortrag zur Novelle Bauordnungsrecht Struktur des Vortrages A B C D Vorstellung Bürokratieabbaugesetz I Novelle BauO NRW Diskussion A Vorstellung Vita 1973 geboren in Hagen 1993-2001 Studium "Architektur und Städtebau" Universität Dortmund

Mehr

Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO)

Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO) Rechtswissenschaften und Verwaltung - Kommentare Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO) Kommentar Bearbeitet von Angelika Vàmos 1. Auflage 2006. Buch. 128 S. Paperback ISBN

Mehr

IV. Grundprobleme des Bauordnungsrechts

IV. Grundprobleme des Bauordnungsrechts IV. Grundprobleme des Bauordnungsrechts Vorbemerkung Bauordnungsrecht Regelt die ordnungs-/sicherheitsrechtlichen Anforderungen an ein konkretes Bauwerk Generalklausel, Art.3 Abs.1 BayBO Bauliche Anlagen

Mehr

Das Grundstück und seine Bebauung

Das Grundstück und seine Bebauung 4, 5 LBO ZWEITER TEIL Das Grundstück und seine Bebauung 4 Bebauung der Grundstücke (1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen

Mehr

Zielkatalog: Erschließungsbereich Innen

Zielkatalog: Erschließungsbereich Innen Zielkatalog: 1.1.8 Erschließungsbereich Innen ME-Projekt: Einwohnungsgebäude als verdichteter Flachbau C 2. Teil-Ergebnis: Zielkatalog: 1.1.8 Erschließungsbereich Innen Zielkatalog: 1.1.8 Erschließungsbereich

Mehr

Bauordnung Berlin 2017

Bauordnung Berlin 2017 Dipl.-Ing. Joachim Wanjura Dipl.-Ing.(FH) Stefan Kaluza Newsletter 07/16 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Beratende Ingenieure Von-der-Gablentz-Straße 19 D-13403 Berlin (Reinickendorf) Telefon

Mehr

Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m

Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m BRANDENBURG Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände 24 24.1. 1.1.1. Tragende

Mehr

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO) Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November

Mehr

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 1 FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Letzte Ergänzung: 01.12.2014 Inhaltsverzeichnis 6 HBauO Abstandsflächen... 2 Absatz 1... 2 Was ist unter 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO Anlagen,

Mehr

Landratsamt Kelheim. Abstandsflächen

Landratsamt Kelheim. Abstandsflächen Abstandsflächen Grundsätzliche Beibehaltung der bisherigen Regelungen Art. 6 Abs. 5 Tiefe 1 H mind. 3 m Kerngebiet 0,5 H mind. 3 m Gewerbe-, Industriegeb. 0,25 H mind. 3 m Art. 6 Abs. 6 Vor zwei Außenwänden

Mehr

Zulässigkeit im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans

Zulässigkeit im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans Zulässigkeit im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans Unter welchen Voraussetzungen ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig? Vorliegen eines qualifizierten

Mehr

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich Änderung der Landesbauordnung Beschluss Landtag vom 27.05.2015 nichtamtliche Fassung (Streichungen / Änderungen Regierungsentwurf / zusätzliche Änderungen Landtag) Bisherige Fassung 1 Anwendungsbereich

Mehr

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen 3 Allgemeine Anforderungen

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen 3 Allgemeine Anforderungen Am 07.12.1999 wurde die Gesetzesänderung zur Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im Gesetzund Verordnungsblatt des Landes NRW verkündet (www.im.nrw.de). Das Gesetz tritt am 01. Juni 2000 in Kraft.

Mehr

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO) A. Verordnungstext Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 24), geändert durch Artikel 217 der Verordnung

Mehr

Berechnungen gemäß BauO NRW 2018

Berechnungen gemäß BauO NRW 2018 Berechnungen gemäß BauO NRW 2018 Inhalt Systemvoraussetzungen... 1 Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben... 2 Abstandsflächenberechnung gemäß 6 BauO NRW 2018... 3 Gebäudeklassenermittlung gemäß 2(3) BauO

Mehr

Brandschutzanforderungen

Brandschutzanforderungen BADEN-WÜRTTEMBERG Gebäude LBO geringer Höhe bis zur BauO AVO 1 Geschoss od. sonstige Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes 1 Wohnung in höchst. 2 Gesch. 1. Wände 1.1 Tragende und

Mehr

BauO geringer Höhe mittlerer Höhe Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes H 7m 7m < H < 22m

BauO geringer Höhe mittlerer Höhe Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes H 7m 7m < H < 22m BREMEN Gebäude BauO geringer Höhe mittlerer Höhe Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes H 7m 7m < H < 22m 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände 29 1.1.1. Tragende Wände allgemein FH 1) FB

Mehr

Die neue Landesbauordnung NRW

Die neue Landesbauordnung NRW Die neue Landesbauordnung NRW Dr. Hans Vietmeier Partnerschaftsgesellschaft mbb, Münster Interessante Änderungen 1. Gebäudeklassen 2. Vollgeschossbegriff 3. Abstandflächen 4. Veränderung der Geländehöhen

Mehr

B. Abstandsflächengebot

B. Abstandsflächengebot 28 Es gibt verschiedene Arten von Gebäuden mit unterschiedlicher baurechtlicher Relevanz, nämlich oberirdische Gebäude (vgl. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Satz 1 LBO). Ein Gebäude ist oberirdisch,

Mehr

Übersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Übersicht. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Übersicht Inhaltsverzeichnis 9 Literatur 13 A. Einführung 1 15 B. Die Grundforderung nach Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 1 C. Die Lage der Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 2... 79 47 D. Das Überdeckungsverbot

Mehr

Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein- Westfalen Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW)

Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein- Westfalen Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW) Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein- Westfalen Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW) Synopse BauO NRW 2000, BauO NRW 2016, Entwurf BauO

Mehr

A. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT

A. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT A. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT 1. Art der baulichen Nutzung WA Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNV, Ausnahmen gemäß 4 Abs. 3 BauNV sind nicht zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung 0,40 GRZ 0,80 GFZ O offene

Mehr

Zielkatalog: Hausarbeitsraum (Nass + Trocken)

Zielkatalog: Hausarbeitsraum (Nass + Trocken) Zielkatalog: 1.1.4.2 Hausarbeitsraum (Nass + Trocken) ME-Projekt: Einwohnungsgebäude als verdichteter Flachbau C 2. Teil-Ergebnis: Bearbeiter/in: Zielkatalog: 1.1.4.2 Hausarbeitsraum (Nass + Trocken) Beate

Mehr

Das Abstandsflächen recht in Bayern

Das Abstandsflächen recht in Bayern Das Abstandsflächen recht in Bayern Systematische Darstellung mit detaillierten Abbildungen Dr. Franz Dirnberger Direktor Bayerischer Gemeindetag 2., überarbeitete Auflage, 2011 ) BOORBERG Vorwort 5 Übersicht

Mehr

BAUTECHNIKER FRAGEBOGEN I SCHORNSTEIN

BAUTECHNIKER FRAGEBOGEN I SCHORNSTEIN BAUTECHNIKER PLANEN UND KONSTRUIEREN - - BAUKONSTRUKTION - Klausur- bzw. Prüfungsvorbereitung FRAGEBOGEN I SCHORNSTEIN 1 Welche Bedingungen werden an Baustoffen gestellt, aus denen Schornsteine hergestellt

Mehr

Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/ Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/ Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/2016 - Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wo stehen wir? Juni 2015 ursprünglicher Referentenentwurf

Mehr

Fachplanerin / Fachplaner

Fachplanerin / Fachplaner Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen, insbesondere zur Brandschutzproblematik Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Bauherrin/Bauherr Antragstellerin/Antragsteller Fachplanerin / Fachplaner

Mehr

Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung. Baurecht

Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung. Baurecht Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung Baurecht 79 Ordnungswidrigkeiten (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig... 8. als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder als

Mehr

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Anlage Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel

Mehr

DGfM. Anforderungen. Brandschutz. BR4 Anforderungen Seite 1/7. Beispiele für Anforderungen an übliche Gebäude

DGfM. Anforderungen.  Brandschutz. BR4 Anforderungen Seite 1/7. Beispiele für Anforderungen an übliche Gebäude Anforderungen Im Folgenden werden die technischen Anforderungen an Bauteile nach der Musterbauordnung (MBO) erörtert. Im Einzelfall gilt die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Die folgenden Ausführungen

Mehr

Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis

Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen (Datum des Antrages) 1. Baugrundstück Gemeinde / Ortsteil

Mehr

BPD BauO BTA GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Seite

BPD BauO BTA GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Seite HAMBURG Gebäudeklassen BPD BauO BTA GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Seite 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände und Stützen 25 8, Anh. A 1.1.1. Tragende Wände

Mehr

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Bauherrin/Bauherr Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße,

Mehr

Zielkatalog: Familienraum mit Haupt-Eßplatz

Zielkatalog: Familienraum mit Haupt-Eßplatz Zielkatalog: 1.1.2.1 Familienraum mit Haupt-Eßplatz ME-Projekt: Einwohnungsgebäude als verdichteter Flachbau C 2. Teil-Ergebnis: Bearbeiter/in: Zielkatalog: 1.1.2.1 Familienraum mit Haupt- Eßplatz Oliver

Mehr

Barrierefreiheit von Gebäuden

Barrierefreiheit von Gebäuden Barrierefreiheit von Gebäuden Die Bundesrepublik Deutschland hat die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 24.02.2009 ratifiziert. Damit sind die Inhalte des Übereinkommens wie

Mehr

Geodäsie + Geoinformation einfach clever

Geodäsie + Geoinformation einfach clever Über Uns Karl-Liebknecht-Str. 101 14612 Falkensee Tel.: +49 (0) 3322 286 53-10 Fax: +49 (0) 3322 286 53-11 Email: info@geobusters.de Web: http://www.geobusters.de Geodäsie + Geoinformation einfach clever

Mehr

Brandschutzanforderungen. Gebäudeklassen. BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5. Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes

Brandschutzanforderungen. Gebäudeklassen. BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5. Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes BERLIN Gebäudeklassen Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände und Stützen 27 1.1.1. Tragende Wände allgemein ohne FW FH

Mehr

Abstandsflächenrecht in Bayern

Abstandsflächenrecht in Bayern Abstandsflächenrecht in Bayern Systematische Darstellung mit detaillierten Abbildungen Bearbeitet von Dr. Franz Dirnberger 2., überarbeitete Auflage 2011 2011. Taschenbuch. 168 S. Paperback ISBN 978 3

Mehr

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text

Mehr

Entwurf. Stadt Lindenberg i. Allgäu. 1. Änderung des Bebauungsplanes "Westlicher Nadenberg Teil 2" Fassung vom

Entwurf. Stadt Lindenberg i. Allgäu. 1. Änderung des Bebauungsplanes Westlicher Nadenberg Teil 2 Fassung vom www.buerosieber.de Entwurf Fassung vom 03.03.2016 Stadt Lindenberg i. Allgäu 1. Änderung des Bebauungsplanes "Westlicher Nadenberg Teil 2" Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen für die zusätzlichen und

Mehr

B. Abstandsflächengebot

B. Abstandsflächengebot B. Abstandsflächengebot I. Grundsatz 1. Allgemeines 5 Abs. 1 Satz 1 LBO ordnet an, dass vor Außenwänden 1 von (oberirdischen) 2 baulichen Anlagen ( 2 Abs. 1 LBO) grundsätzlich Abstandsflächen liegen müssen

Mehr

SchiedsamtsZeitung 55. Jahrgang 1984, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 55. Jahrgang 1984, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS Aufsätze Nachbarrechtsstreitigkeiten Rechtsgrundlagen zur Konfliktlösung von Heinrich Schäfer, Vorsitzender Richter am Landgericht (Fortsetzung aus Heft 8) 2. Kleine Anlagen Sonstige, nicht zum Betreten

Mehr

GEMEINDE TAUFKIRCHEN (VILS)

GEMEINDE TAUFKIRCHEN (VILS) GEMEINDE TAUFKIRCHEN (VILS) BEBAUUNGSPLAN NR. 89 "ORTSMITTE - WESTLICH DER LANDSHUTER STRASSE" TEIL 1 IM BESCHLEUNIGTEN VERFAHREN GEMÄSS 13a BauGB TEXTTEIL 0 m 25 m 50 m Norden Maßstab 1:500 Eberhard von

Mehr

Wohngebiet Neugartenweg Stadtteil Steinau

Wohngebiet Neugartenweg Stadtteil Steinau Allgemeine Informationen Teilweise bebaut 27 Bauplätze, davon noch 15 Bauplätze frei Entfernung zum Stadtzentrum Steinau: ca. 1,2 km Entfernung zum Bahnhof: ca. 2,6 km Entfernung BAB- Anschluss: 3,4 km

Mehr

Zielkatalog Zweibett-Kinderraum

Zielkatalog Zweibett-Kinderraum Zielkatalog 1.1.3.2 Zweibett-Kinderraum ME-Projekt: Einwohnungsgebäude als verdichteter Flachbau C 2 Teil-Ergebnis: Zielkatalog 1.1.3.2 Zweibett-Kinderraum Zielkatalog 1.1.3.2 Zweibett-Kinderraum Bearbeiter/in:

Mehr

Bauordnung für Berlin - BauO Bln - vom 13. Februar 1971 (GVBl. 1971, Nr. 24, S. 456) Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung für Berlin

Bauordnung für Berlin - BauO Bln - vom 13. Februar 1971 (GVBl. 1971, Nr. 24, S. 456) Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung für Berlin Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung für Berlin Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 318) wird nachstehend der Wortlaut der

Mehr

Nachweis des baulichen Brandschutzes

Nachweis des baulichen Brandschutzes Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand 22.11.2002 Eingangsvermerk Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Aktenzeichen Bauherrin

Mehr

Änderung der FeuV 2009 weiterführende Themen

Änderung der FeuV 2009 weiterführende Themen Laninnungsverband Änderung der FeuV 2009 weiterführende Themen TLIW Herbert Wazula, MdTA 1 Änderung der FeuV 2009 Laninnungsverband Feuerungsverordnung (FeuV) vom 11. November 2007 Stand: letzte berücksichtigte

Mehr

Abstandsflächenrecht. Uwe Krause, Dipl.-Ing. ÖbVI BDVI Brandenburg Arbeitsgruppe Baurecht

Abstandsflächenrecht. Uwe Krause, Dipl.-Ing. ÖbVI BDVI Brandenburg Arbeitsgruppe Baurecht Abstandsflächenrecht Uwe Krause, Dipl.-Ing. ÖbVI BDVI Brandenburg Arbeitsgruppe Baurecht 1 Abstandsflächenrecht in Brandenburg nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Neufassung vom 17. September

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung - LBO 2015

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung - LBO 2015 Die Aufgabe der Feuerwehren ist im Rahmen der LBO wie folgt vorgesehen: Rettung von Menschen und Tieren sowie Durchführung wirksamer Löscharbeiten ( 15, 34). Nur wenn die baulichen Anlagen einem brandschutztechnischen

Mehr

Im Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen die Bauweise festgesetzt werden ( 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB).

Im Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen die Bauweise festgesetzt werden ( 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB). 6.1 Allgemeines Im Bebauungsplan kann aus städtebaulichen Gründen die Bauweise festgesetzt werden ( 9 Absatz 1 Nummer 2 BauGB). Die Bauweise kann im Bebauungsplan als offene, geschlossene oder abweichende

Mehr

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: 06.02.2003 Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Eingangsvermerk Aktenzeichen Bauherrin

Mehr

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Fassung vom 1. Juli Änderungen bis inklusive 14. August 2002

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Fassung vom 1. Juli Änderungen bis inklusive 14. August 2002 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Fassung vom 1. Juli 1994 Änderungen bis inklusive 14. August 2002 1. TEIL: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen

Mehr

Bremische Landesbauordnung (BremLBO) Inhaltsverzeichnis. i.d. Fassung vom (Brem. GBl. S. 89)

Bremische Landesbauordnung (BremLBO) Inhaltsverzeichnis. i.d. Fassung vom (Brem. GBl. S. 89) Bremische Landesbauordnung (BremLBO) i.d. Fassung vom 23.3.1983 (Brem. GBl. S. 89) Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Vorschriften 13 1 Anwendungsbereich 13 2 Begriffe 13 3 Allgemeine Anforderungen 14 B.

Mehr

Stand: Seite 1 von 262

Stand: Seite 1 von 262 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) Synopse: BauO NRW 2000 (2014) / BauO NRW 2017 / Gesetzesbegründung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 1 Anwendungsbereich

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis...

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Vorwort................................................ Abkürzungsverzeichnis.................................... Seite V XIII A. Verordnungstext Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr

Mehr

Bebauungsplan. Vorlesungsthema

Bebauungsplan. Vorlesungsthema Bebauungsplan Vorlesungsthema Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Planzeichenverordnung (PlanzVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NW) Bauleitplanung Teil 1 BauGB: Instrumente

Mehr

Ingenieurbüro für Brandschutz und Bauwesen. Brandschutz bei Dach und Wand. Westfälische Dachtage Präsentation. Westfälische Dachtage

Ingenieurbüro für Brandschutz und Bauwesen. Brandschutz bei Dach und Wand. Westfälische Dachtage Präsentation. Westfälische Dachtage Präsentation Brandschutz bei Dach und Wand 2017 Präsentation Referent: Dipl. Ing. (FH) Burkhard Klute Fachbauleiter Brandschutz Standorte : Übersicht Brandwände: Gebäudetrennwand Gebäudeabschlusswände

Mehr

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Fassung vom 1. Juli Änderungen bis inklusive 14. August 2002

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Fassung vom 1. Juli Änderungen bis inklusive 14. August 2002 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Fassung vom 1. Juli 1994 Änderungen bis inklusive 14. August 2002 1. TEIL: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen

Mehr

Schreiben SenBauWohn V A /12/03/3 vom 14. November 1988

Schreiben SenBauWohn V A /12/03/3 vom 14. November 1988 Betr.: Anwendung baurechtlicher Vorschriften bei der Herstellung von Lageplänen als Bauvorlage Hier: Abstandflächen und Ausbau von Dachräumen 3 Anlagen Verschiedene Anfragen einzelner Öffentlich bestellter

Mehr

Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode Drucksache 14/2433 31.08.2006 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen A Problem Es

Mehr

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) *

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) * Landesbauordnung für Baden-Württemberg () * in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73), durch Gesetz vom 16. Juli 2013 (GBl.

Mehr

LANDESBAUORDNUNG RHEINLAND-PFALZ

LANDESBAUORDNUNG RHEINLAND-PFALZ LANDESBAUORDNUNG RHEINLAND-PFALZ 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen 4 Soziale und ökologische Belange 5 Gestaltung 6 Bebauung der Grundstücke 7 Zugänge und Zufahrten 8 Abstandsflächen

Mehr

Niedersächsische Bauordnung: NBauO

Niedersächsische Bauordnung: NBauO Niedersächsische Bauordnung: NBauO Textausgabe von Ulrich Große-Suchsdorf, Hans Karsten Schmaltz, Dr. Arnd Stiel 6. Auflage Verlag C.H. Beck München 014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978

Mehr

ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 GEMEINDE OYTEN. Bebauungsplan Nr. 98 "Alter Sportplatz" (mit örtlichen Bauvorschriften) - 2. Änderung - Entwurf

ÜBERSICHTSPLAN M 1:5.000 GEMEINDE OYTEN. Bebauungsplan Nr. 98 Alter Sportplatz (mit örtlichen Bauvorschriften) - 2. Änderung - Entwurf ÜBERSICHTSPLAN 1:5.000 GEEINDE OYTEN Bebauungsplan Nr. 98 "Alter Sportplatz" (mit örtlichen Bauvorschriften) - 2. Änderung - Entwurf aßstab: 1 : 1.000 Stand: 01.12.2015 0 10 20 40 70 0,50 0,50 3,80 3,80

Mehr

Kleine Verkaufsstätten

Kleine Verkaufsstätten Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der

Mehr

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO 1998) vom 12. November Änderungen bis inklusive 31. Dezember 2002

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO 1998) vom 12. November Änderungen bis inklusive 31. Dezember 2002 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO 1998) vom 12. November 1998 Änderungen bis inklusive 31. Dezember 2002 INHALTSVERZEICHNIS Erster Teil Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Allgemeine

Mehr

Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken

Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken Inhalt: AV zu 32 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über innenliegende Treppenräume Drucken Erlass vom 1. Innenliegende Treppenräume 2. Begriffe 3. Allgemeine Anforderungen 4. Anforderungen

Mehr

Die neue Landesbauordnung NRW - Was ändert sich?

Die neue Landesbauordnung NRW - Was ändert sich? Die neue Landesbauordnung NRW - Was ändert sich? Vortrag am 12.10.2018 bei Schlüter-Systems Rechtsanwalt Dr. Michael Sattler, LL.M. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

1. (1) Der Vorhabenbereich mit der Bezeichnung Wohngebäude dient vorwiegend dem Wohnen.

1. (1) Der Vorhabenbereich mit der Bezeichnung Wohngebäude dient vorwiegend dem Wohnen. Spath+Nagel Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 1-64a VE Arbeitsfassung, Stand: 16.06.2014 Textliche Festsetzungen: ART DER NUTZUNG 1. (1) Der Vorhabenbereich mit der Bezeichnung Wohngebäude dient

Mehr

1998 Ausgegeben zu Mainz, den 09. Dezember 1998 Nr.22. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998

1998 Ausgegeben zu Mainz, den 09. Dezember 1998 Nr.22. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 1998 Ausgegeben zu Mainz, den 09. Dezember 1998 Nr.22 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 Inhaltsübersicht 1 2 3 4 5 Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

Mehr

BauR Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung

BauR Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836) zuletzt geändert am 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) Inhalt Kinderspielplätze 1

Mehr

Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel 1 der

Mehr

Seite 1 von 64 juris Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LBauO Ausfertigungsdatum: 24.11998 Textnachweis ab: 010.2001 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl 1998, 365 Gliederungs -Nr: 213-1 Landesbauordnung

Mehr

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema!

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema! Vorlesungsthema! Städtebaurecht BauGB 34 Vorlesungsthema! Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Bauleitplanung! Teil 1 BauGB: Aufgabe

Mehr

Die neue Novelle der Landesbauordnung NRW Teile I-IV Dr. Claas Birkemeyer. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 1 September 2018

Die neue Novelle der Landesbauordnung NRW Teile I-IV Dr. Claas Birkemeyer. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 1 September 2018 Die neue Novelle der Landesbauordnung NRW Teile I-IV Dr. Claas Birkemeyer Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 1 September 2018 Agenda I. Einleitung, Übergangsvorschriften, Neue Begriffe II. Gebäudeklassen,

Mehr

1.1 Zulässigkeit von Nutzungen in den WA-Gebieten (allgemeines Wohngebiet)

1.1 Zulässigkeit von Nutzungen in den WA-Gebieten (allgemeines Wohngebiet) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (erster Abschnitt der BauNVO 1-15) 1.1 Zulässigkeit von Nutzungen in den WA-Gebieten (allgemeines Wohngebiet) 1.1. In den Wohngebieten mit den Quartierbezeichnungen

Mehr

Änderung der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung

Änderung der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Sachgebiet B 1/Ha Änderung der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Im Gemeinsamen Amtsblatt von Baden Württemberg (GABl) vom 27. Juli 2005 wurden auf Seite

Mehr

Aufgaben der Gemeinde. Landesbauordnung - BauO NRW -

Aufgaben der Gemeinde. Landesbauordnung - BauO NRW - Landesbauordnung - BauO NRW - Schutzziele, die durch diese Vorschrift erreicht werden sollen, sind: - Personenschutz - Nachbarschutz - Sachgüterschutz - Umweltschutz. 5 Beteiligung der Brandschutzdienststellen

Mehr

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September Änderungen bis inklusive 16. Juli 2001

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September Änderungen bis inklusive 16. Juli 2001 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September 1997 Änderungen bis inklusive 16. Juli 2001 Artikel II 76 Abs. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S.

Mehr

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 Fundstelle: GVBl 1998, S. 365 213-1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 Änderungen 1. geändert durch Gesetz vom 12.10.1999, (GVBl. S.325) 2. geändert durch Gesetz vom 9.11.1999,

Mehr

Zielkatalog: Lager-/ Abstellbereich Außen

Zielkatalog: Lager-/ Abstellbereich Außen Zielkatalog: 1.2.1 Lager-/ Abstellbereich Außen ME-Projekt: Einwohnungsgebäude als verdichteter Flachbau C 2. Teil-Ergebnis: Bearbeiter/in: Zielkatalog: 1.2.1 Lager-/ Abstellbereich Außen Jürgen Kollander

Mehr

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO 1998) vom 12. November 1998

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO 1998) vom 12. November 1998 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO 1998) vom 12. November 1998 (1. Januar 1999 in Kraft getreten) blau kennzeichnen die Veränderung gegenüber der alten Bauordnung von 1995 INHALTSVERZEICHNIS Erster

Mehr

9 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke

9 Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 (1) Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen 4 Soziale und ökologische

Mehr

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) *)

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) *) Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) *) Geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), Artikel 5 des Gesetzes vom 9. November 1999

Mehr

vdw Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw in Hamburg

vdw Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw in Hamburg vdw Niedersachsen Bremen Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw am 23. Februar 2011 in Hamburg Jörg Berens Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft

Mehr

Synopse(zur(Bauordnung(NRW(2019(

Synopse(zur(Bauordnung(NRW(2019( GesetzzurModernisierungdesBauordnungsrechtsinNordrhein4Westfalen Baurechtsmodernisierungsgesetz(BauModGNRW) SynopsezuausgewähltenNormenderBauONRW2019 AlteFassung 2BauO2000NRWBegriffe (1)BaulicheAnlagensindmitdemErdbodenverbundene,

Mehr

Materieller Brandschutz nach BauO NRW. von Dipl.-Ing. Thomas Kempen

Materieller Brandschutz nach BauO NRW. von Dipl.-Ing. Thomas Kempen nach BauO NRW von Dipl.-Ing. Thomas Kempen BauO NRW Novellierung 2016/2017 Referentenentwurf der Landesregierung NRW Themen: Neuordnung und Neufassung der Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren

Mehr

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September Änderungen bis inklusive 16. Juli 2001

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September Änderungen bis inklusive 16. Juli 2001 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 3. September 1997 Änderungen bis inklusive 16. Juli 2001 Artikel II 76 Abs. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S.

Mehr

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Antragsteller:------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LbauO), Stand: 22.12.2003 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Fassung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365)*) Geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 12. Oktober

Mehr

Bebauungsplan Sachsenpark Dittersbach

Bebauungsplan Sachsenpark Dittersbach Bebauungsplan Sachsenpark Dittersbach Bebauungsvorschriften Zu den Bebauungsplänen Baugebiet I/ 1-4 und Baugebiet II/ 5-6 A Rechtsgrundlagen 1. 1 bis 3,8,9 des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Stadt Marktoberdorf. Örtliche Bauvorschriften. (Stand der 2. Änderung)

Stadt Marktoberdorf. Örtliche Bauvorschriften. (Stand der 2. Änderung) www.buerosieber.de Örtliche Bauvorschriften (Stand der 2. Änderung) Stadt Marktoberdorf Fassung vom 15.11.2016 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis 2 2 Rechtsgrundlagen 3 3 Geltungsbereiche 4 4 Vorschriften

Mehr

LBO Neuerungen im Abstandsflächenrecht. Erfahrungen aus der Praxis. Dipl.-Ing.(FH) Stefan Reinhart Vermessungsbüro Hils

LBO Neuerungen im Abstandsflächenrecht. Erfahrungen aus der Praxis. Dipl.-Ing.(FH) Stefan Reinhart Vermessungsbüro Hils Erfahrungen aus der Praxis LBO 2010 Neuerungen im nrecht Dipl.-Ing.(FH) Stefan Reinhart Vermessungsbüro Hils 12.11.2010 Was ist eine? n sind Freiflächen vor Außenwänden von Gebäuden und Gebäudeteilen.

Mehr